Beschluss betreffend die Ausstellung der Heimatscheine (114.1.41)
CH - FR

Beschluss betreffend die Ausstellung der Heimatscheine

Beschluss vom 29. September 1981 betreffend die Ausstell ung der Heimatscheine Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 22. Dezember 1980 über den Heimatschein; gestützt auf das Gesetz vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Pfarreien; auf Antrag der Direktion der Justiz, der Gemeinden und Pfarreien, beschliesst:

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Zuständige Behörde für die Ausstellung des Heimatscheines ist der Gemeinderat der Heimatgemeinde.
2 Besitzt jemand mehrere Bürgerrechte, so wird der Heimatschein von der darum ersuchten Gemeinde ausgestellt.

Art. 2 Ausstellung

1 Der Heimatschein wird auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular ausgestellt.
2 Er wird aufgrund der vom Zivilstandsbeamten mit einem Dienstformular mitgeteilten Angaben abgefasst.
3 Er ist vom Gemeindeammann und vom Gemeindeschreiber oder von deren Stellvertretern zu unterzeichnen und mit dem Gemeindestempel zu versehen.
4 Zivilstandswesen (IAEZA) (das Amt) sorgt für die Lieferung der Heimatschein- und der Dienstformulare an die Gemeinden.

Art. 3 Gebühr

1 Für die Ausstellung eines Heimatscheins wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben.
2 Die Gebühr des Zivilstandsbeamten und die Kosten der kantonalen Formulare sind in diesem Betrag inbegriffen.
3 Die Auslagen werden separat in Rechnung gestellt.

Art. 4 Mitteilung

Die Behörde, die einen Heimatschein ausstellt, teilt dies mittels des Dienstformulars unverzüglich den andern Heimatgemeinden mit.

Art. 5 Verfahren bei Änderungen

Bei Änderung des Zivilstandes, des Bürgerrechts oder des Namens des Inhabers hat die den neuen Heimatschein ausstellende Behörde zuvor den bisherigen Heimatschein einzuziehen und gebrauchsunfähig zu machen.

Art. 6 Verfahren bei Verlust

1 Wer seinen Heimatschein verliert, muss es unverzüglich der Behörde, die ihn ausgestellt hat, unter Angabe der Umstände des Verlustes schriftlich mitteilen.
2 Diese Mitteilung wird an das Amt weitergeleitet, das über die Kraftloserklärung entscheidet.
3 Die Kraftloserklärung wird auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 7 Kontrolle

Der Gemeindeschreiber führt eine Kontrolle über die ausgestellten Heimatscheine.

Art. 8 Aufsicht

a) Im Allgemeinen
1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine.
2 Sie erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 9 b) Inspektion

Der Oberamtmann inspiziert mindestens alle fünf Jahre die vom Gemeindeschreiber geführte Kontrolle und vergewissert sich dabei, dass die Vorschriften über die Ausstellung der Heimatscheine befolgt werden.

Art. 10 Änderung einer Verordnung

Artikel 47 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 30. Dezember

1955 wird wie folgt ergänzt:

Art. 11 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. November 1981 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Markierungen
Leseansicht