Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuge... (753.6)
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Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee

Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee Vom 29. Juni 2004 (Stand 6. Mai 2006) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 1975 1 ) sowie gestützt auf § 2 Bst. a und d, auf § 7, auf § 9 und auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen - schifffahrt vom 29. September 1988 2 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wel - lenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.

§ 2 Ausübung

1 Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss § 1 sind zulässig:
a) auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
b) auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;
c) während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00 Uhr.
2 Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde. 1) 2) BGS 753.1

§ 3 Bewilligungspflicht

1 Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaf - ten organisierte Ausüben der Sportarten gemäss § 1 untersteht einer kanto - nalen Bewilligungspflicht.
2 Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.

§ 4 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
2 Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen ver - bunden werden.
3 Die Bewilligung setzt voraus: *
a) der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;
b) der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und auf den zugerischen Gewässern vertraut und bietet Gewähr für eine professionelle Führung;
c) der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.

§ 5 Betriebskonzept

1 Das Betriebskonzept umfasst neben den Angaben über den Betrieb und seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Be - schaffenheit der eingesetzten Motorboote sowie über den vorgesehenen Umgang mit den andern Seebenutzerinnen und -benutzern und das Vorge - hen bei möglichen Nutzungskonflikten.
2 Das Betriebskonzept wird zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si - cherheitsdirektion eingereicht.

§ 6 Verfahren

1 Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Orga - nisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer sowie den Amts - stellen, die vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten gemäss § 1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu.
2 Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.

§ 7 Übergangsbestimmung

1 Gewerbsmässige und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaften organisierten Wakeboard-Betriebe und Betriebe anderer vergleichbarer Wassersportarten gemäss § 1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die - ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu - reichen.
2 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen - den gewerbsmässigen und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaf - ten organisierten Wakeboard-Betriebe dürfen bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch ihren Betrieb aufrechterhalten.

§ 8 Änderung bisherigen Rechts

1 )

§ 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 10. Juli 2004 in Kraft. 1) - geführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.06.2004 10.07.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 129 02.05.2006 06.05.2006 § 4 Abs. 3 geändert GS 28, 689
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 29.06.2004 10.07.2004 Erstfassung GS 28, 129

§ 4 Abs. 3 02.05.2006

06.05.2006 geändert GS 28, 689
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