Verordnung über das Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee
                            Verordnung  über das Wakeboarden und andere vergleichbare  Wassersportarten auf dem Zuger- und dem Ägerisee  Vom 29. Juni 2004 (Stand 6. Mai 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   Art.  3  Abs.  2   des   Bundesgesetzes   über   die   Binnenschifffahrt  vom 3.  Oktober 1975  1  )    sowie gestützt auf §  2  Bst.  a und d, auf §  7, auf §  9  und auf §  13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen  -  schifffahrt vom 29.  September 1988  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   regelt   das   Wakeboarden   und   andere   vergleichbare  Wassersportarten, die mit schweren Motorbooten und entsprechender Wel  -  lenerzeugung auf dem Zuger- und dem Ägerisee ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausübung
                            1  Wakeboarden und andere vergleichbare Wassersportarten gemäss §  1 sind  zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf dem Zugersee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang I;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf dem Ägerisee innerhalb des Korridors gemäss Plan im Anhang II;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  während der Monate Juni bis September täglich von 10.00 bis 20.00  Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Benützen von Musikanlagen ist in Ausnahmefällen nur gestattet, wenn  sie von der zuständigen Behörde ausdrücklich bewilligt wurde.  1)  2)  BGS  753.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bewilligungspflicht
                            1  Das gewerbsmässige oder in Vereinen bzw. vereinsähnlichen Körperschaf  -  ten organisierte Ausüben der Sportarten gemäss §  1 untersteht einer kanto  -  nalen Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewerbsmässigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die Ausübung dieser  Sportarten öffentlich angeboten oder gegen Entgelt geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann, und zwar auch nachträglich, mit Auflagen und Bedingungen ver  -  bunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung setzt voraus:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Betrieb hat seinen Sitz im Kanton Zug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Bewilligungsinhaber ist mit den Verhältnissen im Kanton Zug und  auf  den  zugerischen  Gewässern  vertraut  und  bietet  Gewähr   für  eine  professionelle Führung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Betrieb verfügt über ein Betriebskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Betriebskonzept
                            1  Das   Betriebskonzept   umfasst   neben   den  Angaben   über   den   Betrieb   und  seine Führung insbesondere Angaben über die Anzahl und technische Be  -  schaffenheit   der   eingesetzten   Motorboote   sowie   über   den   vorgesehenen  Umgang mit den andern Seebenutzerinnen und -benutzern und das Vorge  -  hen bei möglichen Nutzungskonflikten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Betriebskonzept wird zusammen mit dem Bewilligungsgesuch der Si  -  cherheitsdirektion eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahren
                            1  Die Sicherheitsdirektion stellt das Betriebskonzept den Vereinen und Orga  -  nisationen der übrigen Seebenutzerinnen und Seebenutzer sowie den Amts  -  stellen, die vom Wakeboarden und anderen vergleichbaren Wassersportarten  gemäss §  1 betroffen sind, zur Stellungnahme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Bewilligungsgesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übergangsbestimmung
                            1  Gewerbsmässige   und   in   Vereinen   oder   vereinsähnlichen   Körperschaften  organisierten   Wakeboard-Betriebe   und   Betriebe   anderer   vergleichbarer  Wassersportarten gemäss §  1 haben innert 20 Tagen nach Inkrafttreten die  -  ser Verordnung bei der Sicherheitsdirektion ein Bewilligungsgesuch einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen  -  den gewerbsmässigen und in Vereinen oder vereinsähnlichen Körperschaf  -  ten   organisierten   Wakeboard-Betriebe   dürfen   bis   zum   Entscheid   über   das  Bewilligungsgesuch ihren Betrieb aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 10.  Juli 2004 in Kraft.  1)  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.06.2004  10.07.2004  Erlass  Erstfassung  GS 28, 129  02.05.2006  06.05.2006  § 4 Abs. 3  geändert  GS 28, 689
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  29.06.2004  10.07.2004  Erstfassung  GS 28, 129
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 02.05.2006
                            06.05.2006  geändert  GS 28, 689