Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (II F/2)
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Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger

II F/2 Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz) Vom 5. Mai 1991 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, gestützt auf Artikel 18 der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst: 1. Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt:
a. die Haftung des Gemeinwesens für den Schaden, den seine Amts - träger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen;
b. die Haftung der Amtsträger für den Schaden, den sie dem Gemeinwesen in Verletzung ihrer Amtspflicht zufügen, sowie das allfällige Rückgriffsrecht des Gemeinwesens auf die Amtsträger;
c. * die Schadloshaltung von Amtsträgern bei Haftung für die Vertre - tung eines Gemeinwesens in einer Organisation.
2 Es regelt zudem die ausnahmsweise Entschädigung für Schäden, die Drit - ten durch rechtmässige Handlungen zugefügt werden (Art. 7).

Art. 2 Gemeinwesen

1 Unter Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a. der Kanton;
b. * die Gemeinden sowie
c. * die weiteren juristischen Personen des kantonalen und des kom - munalen öffentlichen Rechts.
d. * ......

Art. 3 Amtsträger

1 Als Amtsträger gelten alle Behördenmitglieder, Angestellten und Lehrper - sonen eines Gemeinwesens sowie alle anderen natürlichen Personen, die in dessen Auftrag eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen. *
2 Unmassgeblich ist, ob die Amtsträger voll-, haupt- oder nebenamtlich, ständig oder nur vorübergehend, aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder einer privatrechtlichen Verpflichtung tätig sind. 1) GS I A/1/1 SBE V/1 1 1
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3 Die freiberuflich tätigen Urkundspersonen sind in Bezug auf ihre freiberufli - che Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit keine Amtsträger im Sinne von Artikel 3 Absatz 1. Sie haften nach Bundeszivilrecht. *

Art. 4 Ausnahmen

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn das Gemeinwesen nach Pri - vatrecht gewerbliche Verrichtungen tätigt und dabei nicht hoheitlich auftritt.

Art. 5 Vorbehalt besonderer Vorschriften

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ansprüche eines geschädigten Dritten, soweit die Haftung des Gemeinwesens oder seiner Amtsträger durch das Bundesrecht geregelt ist und dieses die Haftung nach diesem Ge - setz ausschliesst.
2 Die Bestimmungen anderer kantonaler Gesetze bleiben vorbehalten, wenn sie die Anwendung dieses Gesetzes teilweise oder vollständig ausschlies - sen. 2bis Vorbehalten bleiben im Weiteren andere Gesetze, die bei Erfüllung öffent - licher Aufgaben durch beauftragte Organisationen des Privatrechts vorse - hen, dass diese oder das beauftragende Gemeinwesen nach dem Staatshaf - tungsgesetz haften. *
3 Der Landrat kann in interkantonalen Vereinbarungen die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger für Schäden aus amtlichen Tätigkei - ten abweichend regeln, wobei die Grundsätze dieses Gesetzes eingehalten sein müssen. * 2. Haftung des Gemeinwesens gegenüber einem geschädigten Dritten 2.1. Voraussetzungen

Art. 6 Haftung aus widerrechtlichem Verhalten

1 Das Gemeinwesen haftet für den Schaden, den seine Amtsträger in amtli - cher Tätigkeit einem Dritten rechtswidrig zufügen, und dies ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Amtsträger.
2 Ist eine Verfügung, ein Urteil oder ein anderer Entscheid des Gemeinwe - sens in einem Rechtsmittelverfahren nachträglich geändert worden, so haf -
3 Gegenüber den fehlbaren Amtsträgern steht dem geschädigten Dritten kein Anspruch zu.
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Art. 7 Haftung aus rechtmässigem Verhalten

1 Wird einem Dritten durch ein rechtmässiges amtliches Verhalten Schaden zugefügt, so haftet das Gemeinwesen nur, soweit dies ein Gesetz vorsieht.
2 Erleidet jedoch eine einzelne Person oder ein bestimmter, abgrenzbarer Kreis von Personen durch eine rechtmässige amtliche Massnahme einen un - zumutbaren, schweren Schaden, so leistet das Gemeinwesen nach Billigkeit Ersatz.

Art. 8 Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

1 Bei Körperverletzung oder Tötung eines Menschen steht, wenn die Um - stände es rechtfertigen, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöte - ten ein Anspruch auf eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zu.
2 Wird jemand auf eine andere Weise rechtswidrig in seiner Persönlichkeit verletzt, so steht ihm ebenfalls ein Anspruch auf eine Geldsumme als Ge - nugtuung zu, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist.
3 Anstelle oder neben der Zahlung einer Geldsumme kann auch eine andere Art der Genugtuung gewährt werden.

Art. 9 Haftung mehrerer Gemeinwesen

1 Haben Amtsträger, die im Dienste mehrerer Gemeinwesen stehen, einem Dritten Schaden zugefügt, so haften die Gemeinwesen solidarisch, wenn die amtliche Tätigkeit nicht ausschliesslich einem von ihnen zugerechnet wer - den kann.
2 Die beteiligten Gemeinwesen tragen den Schaden entsprechend ihren In - teressen an der amtlichen Tätigkeit.

Art. 10 Ausschluss der Haftung oder Herabsetzung der Entschädigung

1 Das Gemeinwesen haftet nicht, wenn ein Geschädigter die ordentlichen Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung standen, um sich der schädigenden Handlung oder Unterlassung zu widersetzen, nicht ergriffen hat, obwohl ihm dies zumutbar war.
2 Hat der Geschädigte in die schädigende amtliche Tätigkeit eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, den Schaden bewirkt oder verschlimmert, so kann die Ersatzpflicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden. 3
II F/2 2.2. Verfahren

Art. 11 Geltendmachung des Anspruchs

1 Der geschädigte Dritte muss seine Ansprüche gegen das Gemeinwesen schriftlich innert der Fristen von Artikel 15 bei den folgenden Behörden gel - tend machen:
a. beim Regierungsrat, wenn es um Ansprüche gegen den Kanton geht, mit Vorbehalt der Ansprüche nach Buchstabe b;
b. bei der Verwaltungskommission der Gerichte, wenn es um An - sprüche gegen den Kanton wegen des Verhaltens eines Mitgliedes einer richterlichen Behörde oder eines Mitarbeiters der Gerichts - verwaltung geht;
c. bei der zuständigen Vorsteherschaft, wenn es um Ansprüche ge - gen eine Gemeinde, einen Zweckverband von Gemeinden oder eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft geht;
d. * beim leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, wenn es um Ansprüche gegen diese geht.
2 Die angegangene Behörde muss binnen sechs Monaten durch Verfügung über die Begehren des Geschädigten entscheiden. Diese Frist kann im Ein - verständnis mit dem Geschädigten verlängert werden. *

Art. 12 Gerichtliche Beschwerde

*
1 Der Geschädigte kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwer - de führen, namentlich wenn die Behörde seinen Anspruch ganz oder teilwei - se bestritten oder nicht innert Frist (Art. 11 Abs. 2) entschieden hat.
2 ...... *
3 Beschwerden betreffend Verfügungen über Ansprüche, die sich gegen den Kanton wegen des Verhaltens von Mitgliedern des Verwaltungsgerichts rich - ten, sind beim Obergericht zu erheben. *
4 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheides einschliesslich der Unangemessenheit überprüft werden. *

Art. 13 Benachrichtigung und Beiladung von Amtsträgern

1 Sobald ein geschädigter Dritter einen Anspruch gegen das Gemeinwesen gegen die ein Rückgriff in Frage kommen kann (Art. 17). Dasselbe gilt, wenn der Geschädigte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat.
2 Die Amtsträger sind zum Verfahren des geschädigten Dritten gegen das Gemeinwesen beizuladen.
3 Im erstinstanzlichen Verfahren kann mit der Benachrichtung und Beiladung der Amsträger längstens bis nach Einreichung der Stellungnahme der betroffenen Behörde zugewartet werden, wenn diesen daraus keinerlei Nachteil erwächst und sie die Beiladung nicht von sich aus verlangen. *
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Art. 14 Begrenzte Überprüfung der Rechtmässigkeit von Entscheiden

1 Die Rechtmässigkeit einer rechtskräftigen Verfügung, eines Urteils oder ei - nes anderen Entscheides kann in einem Verfahren über die vermögensrecht - liche Haftung des Gemeinwesens nicht mehr überprüft werden.

Art. 15 Verwirkung des Anspruchs

1 Der geschädigte Dritte verwirkt seinen Anspruch gegen das Gemeinwesen, wenn er ihn nicht nach Artikel 11 innert der folgenden Fristen geltend macht:
a. innert einem Jahr seit dem Tag, an dem er Kenntnis vom Schaden und vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen erlangt hat;
b. spätestens aber innert zehn Jahren seit dem Tag des schädigen - den Ereignisses.
2 Diese Fristen über die Verwirkung des Anspruchs des Geschädigten ste - hen während der Dauer eines Straf-, Disziplinar- oder Administrativverfah - rens, das aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die Amtsträger durchge - führt wird, still. * 3. Haftung der Amtsträger gegenüber dem Gemeinwesen 3.1. Voraussetzungen

Art. 16 Haftung für den direkt verursachten Schaden

1 Die Amtsträger haften dem Gemeinwesen für den Schaden, der diesem durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten zugefügt wurde.

Art. 17 Rückgriff des Gemeinwesens nach Schädigung eines Dritten

1 Haben Amtsträger durch eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung von Amtspflichten einen Dritten geschädigt und hat das Gemeinwesen dem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes eine Entschädigung und allenfalls eine Genugtuung geleistet, so steht dem Gemeinwesen der Rückgriff auf die Amtsträger zu.

Art. 18 Haftung mehrerer Amtsträger

1 Haben mehrere Amtsträger einen Schaden gemeinsam verursacht, so haf - ten sie dem Gemeinwesen bei Vorsatz solidarisch und bei grober Fahrläs - sigkeit anteilsmässig nach der Höhe des einzelnen Verschuldens. 5
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Art. 19 Haftung ausscheidender Amtsträger

1 Die Amtsträger können auch noch nach der Auflösung des Dienst- oder anderen Rechtsverhältnisses zum Gemeinwesen oder nach einer Nichtwie - derwahl belangt werden. 3.2. Verfahren

Art. 20 Schadenersatz oder Rückgriffforderung

1 Der Entscheid über eine Schadenersatz- oder Rückgriffforderung obliegt:
a. dem Landrat, wenn es um Forderungen gegen Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates oder des Kantonsgerichts, des Obergerichts oder des Verwaltungsgerichts geht;
b. dem Regierungsrat bei Forderungen gegen die unter seiner Lei - tung oder Aufsicht stehenden Amtsträger des Kantons oder einer kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt;
c. der Verwaltungskommission der Gerichte bei Forderungen gegen die den Gerichten unterstellten Amtsträger;
d. der Vorsteherschaft einer Gemeinde, eines Zweckverbandes von Gemeinden oder einer anderen öffentlich-rechtlichen kommunalen Körperschaft, wenn es um Forderungen gegen die Mitglieder der Vorsteherschaft oder gegen die unter ihrer Leitung oder Aufsicht stehenden Amtsträger geht;
e. * dem leitenden Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bei Forderungen gegen Amtsträger dieser juristischen Per - son.
2 Obliegt der Entscheid dem Landrat, so klärt eine Kommission vorgängig die Angelegenheit ab und erstattet über das Ergebnis Bericht. Der Landrat entscheidet über die Forderung in geheimer Abstimmung.

Art. 21 Gerichtliche Beschwerde

*
1 Den Entscheid über eine Schadenersatz- oder Rückgriffforderung können die betroffenen Amtsträger innert 30 Tagen nach den Artikeln 105ff. des Ver - waltungsrechtspflegegesetzes 1 ) beim Verwaltungsgericht anfechten.
2 Beschwerden betreffend Entscheide über Forderungen gegen Mitglie - der des Verwaltungsgerichts sind beim Obergericht zu erheben. *
3 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des strittigen Entscheides einschliesslich der Unangemessenheit gerügt werden. * 1) GS III G/1
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Art. 22 Verwirkung der Schadenersatz- und Rückgriffforderung

1 Der Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz des direkten Schadens (Art. 16) erlischt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das zuständi - ge Organ vom Schaden und von dessen Verursacher Kenntnis erlangt hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Verhaltens der Amtsträger.
2 Der Anspruch des Gemeinwesens auf Ersatz des Drittschadens (Art. 17) er - lischt mit Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem das Gemeinwesen seine Entschädigungspflicht dem Dritten gegenüber anerkannt oder an dem es rechtskräftig zur Entschädigung verurteilt worden ist, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag des schädigenden Verhaltens der Amtsträger.
3 Diese Fristen über die Verwirkung der Forderung des Gemeinwesens ste - hen während der Dauer eines Straf-, Disziplinar- oder Administrativverfah - rens, das aufgrund desselben Sachverhalts durchgeführt wird, still. * 4. Schadloshaltung von Amtsträgern *

Art. 22a *

Voraussetzungen
1 Haftet ein Amtsträger für die Vertretung eines Gemeinwesens in einer Or - ganisation persönlich, hält ihn das Gemeinwesen schadlos, sofern der Amts - träger den Schaden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
2 Der Amtsträger hat das Gemeinwesen sofort über einen gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu benachrichtigen und ihm die nötigen Informationen zukommen zu lassen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder mangelhaft nach, kann das Gemeinwesen die Schadloshaltung ganz oder teilweise verweigern.

Art. 22b *

Verfahren, Verwirkung, Beschwerderecht
1 Für die Geltendmachung der Schadloshaltung und den Entscheid darüber gilt Artikel 11 sinngemäss. Der Anspruch auf Schadloshaltung verwirkt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach Artikel 11 zuständigen Behörde geltend gemacht wird.
2 Gegen den Entscheid der zuständigen Behörde kann der Amtsträger innert
30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde führen. 7
II F/2 5. Ergänzendes Recht *
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1 Soweit dieses Gesetz keine materiellen Regelungen enthält, sind die Be - stimmungen des Obligationenrechts anwendbar, namentlich zur Berech - nung des Schadens und zur Festsetzung der Entschädigung.
2 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensregelungen enthält, gel - ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, namentlich bezüglich der Verfahrenskosten und des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. 6. Schluss- und Übergangsbestimmungen *

Art. 24 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Gesetze ge - ändert:
1 )

Art. 25 Übergangsrecht

1 Dieses Gesetz ist auch auf die Haftung für Schaden, der vor seinem In - krafttreten (Art. 27) verursacht worden ist, anwendbar, es sei denn, der An - spruch des geschädigten Dritten oder des Gemeinwesens bilde bereits Ge - genstand eines gerichtlichen Verfahrens oder sei nach bisherigem Recht verjährt oder verwirkt.
2 Liegt jedoch der Beginn der einjährigen Frist von Artikel 15 Absatz 1 bezie - hungsweise von Artikel 22 Absätze 1 und 2 vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes, so wird er auf diesen Tag verlegt.
3 Die hängigen Begehren geschädigter Dritter werden den nach Artikel 11 zuständigen Behörden zur Erledigung überwiesen. Diese setzen gegebenen - falls den Gesuchstellern eine Frist zur Begründung ihres Anspruchs und la - den die interessierten Amtsträger bei.

Art. 25a

* Übergangsbestimmung zum vierten Kapitel
1 Der Anspruch auf Schadloshaltung gemäss Artikel 22a kann auch für vor dessen Inkrafttreten verursachte Haftungen von Amtsträgern geltend ge - macht werden, jedoch nur, soweit die Anerkennung oder gerichtliche Fest - stellung der Schadenersatzpflicht nicht mehr als ein Jahr vor dem Inkrafttre - ten des vierten Kapitels erfolgt ist. Für die Geltendmachung gelangt Arti - kel
25 Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
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Art. 26 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
2 Er kann vorsehen, dass die Vorabklärung von Schadenfällen des Kantons der Kantonalen Sachversicherung, privaten Versicherern oder andern Fach - leuten übertragen wird.
3 Er regelt die Fragen, die sich mit der Auflösung der Glarner Amtsbürg - schaftsgenossenschaft stellen.

Art. 27 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 21 Absätze 2 und 3 treten jedoch erst nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung in Kraft. 1 ) 1) Bundesbeschluss über die Genehmigung: 17. Dezember 1992 9
II F/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.05.2002 01.07.2002 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 253 05.05.2002 01.07.2002 Art. 15 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 253 01.05.2005 01.05.2005 Art. 1 Abs. 1, c. eingefügt SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Titel 4. geändert SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Art. 22a eingefügt SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Art. 22b eingefügt SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Titel 5. geändert SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Titel 6. eingefügt SBE IX/4 215 01.05.2005 01.05.2005 Art. 25a eingefügt SBE IX/4 215 06.05.2007 01.01.2008 Art. 3 Abs. 3 eingefügt SBE X/5 275 04.05.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben SBE X/7 513 04.05.2008 01.01.2009 Art. 12 Abs. 3 geändert SBE X/7 513 04.05.2014 01.07.2014 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2014 29 04.05.2014 01.07.2014 Art. 2 Abs. 1, c. geändert SBE 2014 29 04.05.2014 01.07.2014 Art. 2 Abs. 1, d. aufgehoben SBE 2014 29 04.05.2014 01.07.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 29 04.05.2014 01.07.2014 Art. 5 Abs. 2 bis eingefügt SBE 2014 29 04.05.2014 01.07.2014 Art. 11 Abs. 1, d. geändert SBE 2014 29 04.05.2014 01.07.2014 Art. 20 Abs. 1, e. geändert SBE 2014 29 04.05.2014 01.09.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 12 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 13 Abs. 3 eingefügt SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 Abs. 2 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 21 Abs. 3 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 22 Abs. 3 geändert SBE 2014 36
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II F/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 1, c. 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215 Art. 2 Abs. 1, b. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29 Art. 2 Abs. 1, c. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29 Art. 2 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.07.2014 aufgehoben SBE 2014 29 Art. 3 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 253 Art. 3 Abs. 1 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29 Art. 3 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 eingefügt SBE X/5 275 Art. 5 Abs. 2 bis 04.05.2014 01.07.2014 eingefügt SBE 2014 29 Art. 5 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36 Art. 11 Abs. 1, d. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29 Art. 11 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36 Art. 12 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36 Art. 12 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 aufgehoben SBE X/7 513 Art. 12 Abs. 3 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 513 Art. 12 Abs. 4 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 36 Art. 13 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 eingefügt SBE 2014 36 Art. 15 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 253 Art. 20 Abs. 1, e. 04.05.2014 01.07.2014 geändert SBE 2014 29 Art. 21 04.05.2014 01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 36 Art. 21 Abs. 2 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36 Art. 21 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36 Art. 22 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 36 Titel 4. 01.05.2005 01.05.2005 geändert SBE IX/4 215 Art. 22a 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215 Art. 22b 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215 Titel 5. 01.05.2005 01.05.2005 geändert SBE IX/4 215 Titel 6. 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215 Art. 25a 01.05.2005 01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 215 11
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