Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (0.814.06)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo)

(Übereinkommen von Espoo) Abgeschlossen in Espoo am 25. Februar 1991 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 1997 (Stand am 23. Oktober 2017) ¹ AS 2003 4091
Die Parteien dieses Übereinkommens,
in Anbetracht der Wechselbeziehung zwischen wirtschaftlichen Aktivitäten und deren Umweltfolgen,
in Bekräftigung der Notwendigkeit, eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten,
entschlossen, die internationale Zusammenarbeit bei der Umweltverträglichkeits­prüfung (UVP) insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen zu fördern,
im Bewusstsein, dass es notwendig und wichtig ist, Vorsorgemassnahmen zu treffen und erhebliche, nachteilige Umweltauswirkungen im Allgemeinen und besonders im grenzüberschreitenden Rahmen zu verhindern, abzuschwächen und zu überwachen,
unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945², der Erklärung der Stockholmer Konferenz über die Umwelt des Menschen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) und der Schlussdokumente der Madrider und der Wiener Folgekonferenz der KSZE-Staaten,
in Anerkennung der laufenden Bemühungen der Staaten, durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften und innerstaatliche Massnahmen die Durchführung der UVP sicherzustellen,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, Umweltfaktoren ausdrücklich und frühzeitig bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, indem die UVP auf allen zuständigen Verwaltungsebenen als ein notwendiges Mittel genutzt wird, um die den Entscheidungsträgern vorgelegten Informationen zu verbessern, damit umweltverträgliche Entscheidungen getroffen werden können, bei denen sorgfältig darauf geachtet wird, dass erhebliche, nachteilige Auswirkungen, insbesondere im grenzüberschreitenden Rahmen, so weit wie möglich reduziert werden,
eingedenk der Bemühungen internationaler Organisationen, die Anwendung der UVP auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene zu fördern, und unter Berücksichtigung der unter Leitung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) durchgeführten Arbeit an der UVP, insbesondere der auf dem Seminar über UVP (September 1987 in Warschau, Polen) erzielten Ergebnisse, sowie in Beachtung der vom Verwaltungsrat des UN-Umweltprogramms (UNEP) verabschiedeten Ziele und Grundsätze für die UVP und der Ministererklärung über nachhaltige Entwicklung (Mai 1990 in Bergen, Norwegen)³
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.120 ³ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ).
Art.  1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
i) «Parteien» die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, soweit im Text nicht anderweitig definiert;
ii) «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder -parteien dieses Übereinkommens, in deren Zuständigkeitsbereich ein Projekt geplant ist;
iii) «betroffene Partei» die Vertragspartei oder ‑parteien dieses Übereinkommens, die wahrscheinlich von der grenzüberschreitenden Auswirkung eines Vorhabens betroffen wird bzw. werden;
iv)⁴
«beteiligte Parteien» die Ursprungspartei und die betroffene Partei einer UVP nach diesem Übereinkommen;
v)⁵
«Vorhaben» jedes Projekt oder jede grössere Änderung einer Anlage, das oder die der Entscheidung einer zuständigen Behörde nach einem geltenden innerstaatlichen Verfahren unterliegt;
vi) «UVP» ein innerstaatliches Verfahren zur Beurteilung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen eines Vorhabens;
vii) «Auswirkungen» jede Wirkung eines Vorhabens auf die Umwelt, u. a. auf die Gesundheit und Sicherheit des Menschen, auf die Flora und Fauna, auf Boden, Luft und Wasser, auf das Klima, die Landschaft und auf Denkmäler oder sonstige Bauten oder die Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren; hierzu gehören auch Wirkungen auf das kulturelle Erbe oder sozioökonomi-sche Gegebenheiten infolge von Veränderungen an diesen Faktoren;
viii) «grenzüberschreitende Auswirkungen» jede – nicht nur globale – Aus­wirkung eines Vorhabens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Partei, deren eigentlicher Ursprung ganz oder teilweise im Zuständigkeitsbereich einer anderen Partei liegt;
ix) «zuständige Behörde» die nationale Behörde bzw. Behörden, die von einer Partei für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Übereinkommen für zuständig erklärt worden ist bzw. sind, und/oder die Behörde bzw. Behörden, der bzw. denen von einer Partei Befugnisse zur Entscheidung über ein Vorhaben übertragen worden sind;
x)⁶
«die Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.
⁴ Die Berichtigungen vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 769 ).
⁵ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ).
⁶ Fassung gemäss Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 ( AS 2014 3167 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art. 2 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmässigen und wirk­samen Massnahmen zur Verhütung, Reduzierung und Bewältigung⁷ von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines Vorhabens.
2.  Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I aufgeführten Vorhaben, die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, die Schaffung eines Verfahrens zur UVP, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur UVP gestattet.
3.  Die Ursprungspartei stellt sicher, dass eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.
4.  Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, dass die betroffenen Parteien von einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.
5.  Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I aufgeführte Vorhaben erhebliche, grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin aufgeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.
6.  Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, bei den Vorhaben an den jeweiligen Verfahren zur UVP mitzuwirken, und stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.
7.  Als Mindestforderung sind die nach diesem Übereinkommen geforderten Umwelt­verträglichkeitsprüfungen in der Projektplanungsphase durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der UVP auf Strategien, Pläne und Programme anzuwenden.
8.  Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.
9.  Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls durch bi- oder multilaterale Übereinkünfte.
10.  Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen tatsächlich haben oder wahrscheinlich haben werden.
11.  Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur UVP durchzuführen, so soll die betroffene Partei in angemessenem Umfang Gelegenheit erhalten, an diesem Verfahren mitzuwirken.⁸
⁷ Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 ( AS 2015 769 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. a des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art. 3 Benachrichtigung
1.  Zur Gewährleistung angemessener und sachdienlicher Beratungen entsprechend Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I aufgeführten Vorhaben, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zum Zeitpunkt der Information ihrer eigenen Öffentlichkeit über das Vorhaben.
2.  Die Benachrichtigung hat insbesondere folgendes zu umfassen:
a) Angaben über das Vorhaben, einschliesslich aller verfügbaren Informationen über seine möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen;
b) die Art der möglichen Entscheidung; und
c) die Angabe einer angemessenen Frist für die Übermittlung einer Antwort gemäss Absatz 3 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Art des Vor­habens;
und kann die in Absatz 5 dieses Artikels aufgeführten Angaben enthalten.
3.  Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie am Verfahren der UVP mitwirken will.
4.⁹  Falls die betroffene Partei mitteilt, dass sie am Verfahren der UVP nicht mitwirken will, oder wenn sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äussert, finden die nachstehenden Absätze 5–8 sowie die Artikel 4–7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine UVP aufgrund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.
5.  Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, dass sie am Verfahren der UVP mitzuwirken wünscht, folgendes:
a) relevante Informationen über das Verfahren der UVP, unter Angabe der Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen; und
b) relevante Informationen über das Vorhaben und dessen möglicherweise erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen.
6.  Eine betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht, zu übermitteln.
7.  Glaubt eine Partei, dass sie von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines in Anhang I aufgeführten Vorhabens betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfolgt, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zwecks Stellungnahme zu der Wahrscheinlichkeit von erheblichen nachteiligen grenzüberschreitenden Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.¹⁰
8.  Die beteiligten Parteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das Vorhaben informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äusserung von Einwänden erhält sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen bzw. Einwände auf direktem Wege an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst.
⁹ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 769 ).
¹⁰ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ).
Art. 4 Ausarbeitung der Dokumentation zur UVP
1.  Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur UVP muss mindestens die in Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.
2.  Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei – gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht – die Dokumentation zur UVP. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und an die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder – soweit zweckmässig – über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben.¹¹
¹¹ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ).
Art. 5 Beratungen auf der Grundlage der Dokumentation zur UVP
Nach Fertigstellung der Dokumentation zur UVP nimmt die Ursprungspartei ohne übermässige Verzögerung Beratungen mit der betroffenen Partei auf, insbesondere über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens und über Massnahmen zu deren Reduzierung oder Beseitigung. Gegenstand der Beratungen kann folgendes sein:
a) mögliche Alternativen zum Vorhaben, einschliesslich des Verzichts, sowie mögliche Massnahmen zur Abschwächung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen und zur Überwachung der Folgen solcher Massnahmen auf Kosten der Ursprungspartei;
b) andere Möglichkeiten für eine gegenseitige Unterstützung bei der Verringerung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens; und
c) sonstige massgebliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vorhaben.
Bei der Aufnahme solcher Beratungen vereinbaren die Parteien eine angemessene Beratungsdauer. Die Beratungen können über ein entsprechendes gemeinsames Gremium, soweit vorhanden, abgewickelt werden.
Art. 6 Endgültige Entscheidung
1.  Die Parteien stellen sicher, dass bei der endgültigen Entscheidung über das Vorhaben das Ergebnis der UVP, einschliesslich der Dokumentation zur UVP, sowie die gemäss Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen und das Ergebnis der in Artikel 5 genannten Beratungen angemessen berücksichtigt werden.
2.  Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das Vorhaben zusammen mit den für die Entscheidung massgebenden Gründen und Überlegungen.
3.  Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen, grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende Vorhaben noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor die Arbeit am Projekt aufgenommen worden ist, unterrichtet diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Falls eine der beteiligten Parteien darum ersucht, werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung revidiert werden muss.
Art.  7 Beurteilung nach Projektdurchführung
1.  Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und – wenn ja – in welchem Umfang eine Beurteilung nach Projektdurchführung vorzunehmen ist, wobei die wahrscheinlichen erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens, für das eine UVP entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede nach der Projekt­durchführung vorgenommene Beurteilung hat insbesondere eine Kontrolle des Projektes und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen einzuschliessen. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.
2.  Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei aufgrund der Beurteilung nach der Projektdurchführung ausreichenden Grund zur Annahme hat, dass erheb­liche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Massnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Auswirkungen.
Art. 8 ¹² Bi- und multilaterale Zusammenarbeit
Die Parteien können bestehende bi- oder multilaterale Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortführen oder neue abschliessen, um die Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen sowie nach jedem dazugehörigen Protokoll, dessen Vertragspartei sie sind,¹³ zu erfüllen. Solche Übereinkünfte oder sonstige Verein­barungen können auf den in Anhang VI aufgeführten Elementen beruhen.
¹² Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen Text ( AS 2015 769 ).
¹³ Satzteil eingefügt durch Ziff. 3 Bst. b des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art. 9 Forschungsprogramme
Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um
a) die bestehenden qualitativen und quantitativen Methoden zur Prüfung der Auswirkungen der Vorhaben zu verbessern;
b) zu einem besseren Verständnis der kausalen Beziehungen und deren Rolle bei einer ganzheitlichen Umweltgestaltung zu gelangen;
c) im Bestreben, Auswirkungen weitestgehend zu beschränken bzw. zu verhindern, die wirksame Durchführung der Entscheidungen über Vorhaben zu beurteilen und zu überwachen;
d) Methoden zur Förderung kreativer Lösungsansätze bei der Suche nach umweltgerechten Alternativen zu Vorhaben, Produktions- und Verbrauchsstrukturen zu entwickeln;
e) Methoden für die Umsetzung der Grundsätze der UVP auf volkswirtschaft­licher Ebene zu entwickeln.
Die Ergebnisse der vorgenannten Programme werden zwischen den Parteien ausgetauscht.
Art. 10 Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 11 Konferenzen der Parteien
1.  Die Parteien kommen nach Möglichkeit anlässlich der jährlichen Tagungen der leitenden Berater der Regierungen der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen¹⁴ für Umwelt- und Gewässerschutzfragen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien unter der Voraussetzung abgehalten, dass der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.
2.  Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; vor diesem Hintergrund:
a) überprüfen sie Strategien und methodische Ansätze der Parteien in Bezug auf die UVP im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Verfahren zur UVP im grenzüberschreitenden Rahmen;
b) tauschen sie Informationen aus über Erfahrungen mit dem Abschluss und der Durchführung bi- und multilateraler Übereinkommen oder sonstiger Vereinbarungen über die Anwendung der UVP im grenzüberschreitenden Rahmen, denen eine oder mehrere der Parteien beigetreten sind;
c)¹⁵
suchen sie gegebenenfalls die Mitwirkung kompetenter Gremien, die über einschlägige Fachkenntnisse für die Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens verfügen, und streben eine Zusammenarbeit mit diesen an;
d) beraten sie auf ihrer ersten Konferenz die Geschäftsordnung für ihre Konferenzen und beschliessen sie durch Konsens;
e) erörtern und, soweit erforderlich, beschliessen sie Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens;
f) erörtern und treffen sie weitere Massnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens notwendig sein können;
g)¹⁶
erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;
h)¹⁷
setzen sie zur Durchführung dieses Übereinkommens Nebengremien ein, soweit sie dies für notwendig erachten.
¹⁴ Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 ( AS 2015 769 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. 3 Bst. c des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. d des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. d des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art.  12 Stimmrecht
1.  Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.
2.  Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 üben Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben und umgekehrt.
Art. 13 Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:
a) Einberufung und Vorbereitung der Konferenzen der Parteien;
b) Weitergabe von entsprechend diesem Übereinkommen übermittelten Berichten und sonstigen Informationen an die Parteien; und
c) Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die nach diesem Übereinkommen vor­gesehen sind oder gegebenenfalls von den Parteien festgelegt werden.
Art. 14 Änderungen des Übereinkommens
1.  Jede Partei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2.  Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das sie allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, dass diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.
3.  Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls auf dem Abstimmungswege durch eine Dreiviertel-Mehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenommen.
4.  Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.¹⁸ Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung hinterlegt hat.
5.  Im Sinne dieses Artikels sind «vertretene und abstimmende Parteien» die Parteien, die anwesend sind und entweder eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.
6.  Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer Regelung für künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in keiner Weise vorgreifen.
¹⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. 3 Bst. e des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art. 14 bis ¹⁹ Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens
1.  Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechend dem nicht streitigen, auf Unterstützung ausgerichteten Verfahren, das von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmässigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmässige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in die Berichte aufzu­nehmen sind.
2.  Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen kann auf jedes aufgrund dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. 3 Bst. f des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art. 15 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die streitenden Parteien annehmbare Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten.
2.  Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, dass sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:
a) Vorlage der Streitigkeit an den internationalen Gerichtshof;
b) Schiedsverfahren nach Anhang VII.
3.  Falls sich die streitenden Parteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mitteln zur Beilegung von Streitigkeiten einverstanden erklärt haben, darf die Streitigkeit nur dem internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 16 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und für die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, einschliesslich der Befugnis zum Abschluss von Verträgen über diese Angelegenheiten.
Art. 17 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschafts­integration.
2.  Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt auf.
3.  Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Konferenz der Parteien beitreten. Die Konferenz der Parteien prüft oder genehmigt kein Beitrittsersuchen eines solchen Staates, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 27. Februar 2001 Vertragsparteien dieses Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.²⁰
4.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.²¹
5.  Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind alle Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Parteien des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Verantwortlichkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen. In solchen Fällen sind die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten nicht berechtigt, ihre Rechte aus diesem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.²²
6.  In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden geben die in Artikel 16 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten ausserdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.²³
7. Von jedem Staat oder jeder Organisation, der/die dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt, wird angenommen, dass er/sie gleichzeitig die Änderung des Übereinkommens, die in dem auf der zweiten Konferenz der Parteien gefassten Beschluss II/14 enthalten ist, ratifiziert, annimmt oder genehmigt.²⁴
²⁰ Eingefügt durch Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 ( AS 2014 3167 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
²¹ Ursprünglich: Abs. 3.
²² Ursprünglich: Abs. 4.
²³ Ursprünglich: Abs. 5.
²⁴ Eingefügt durch Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Aug. 2014 ( AS 2014 3167 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.
Art. 18 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.
3.  Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder jede dort genannte Organisation, der (die) nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde des Staates oder der Organisation in Kraft.
Art. 19 Rücktritt
Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar vom Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3–6 des Übereinkommens auf ein Vorhaben, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.
Art. 20 Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhundert­einundneunzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ²⁵

²⁵ Fassung gemäss Ziff. 3 Bst. g des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.

Liste der Projekte

1.  Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer.
2. a) Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW; sowie
b) Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren²⁶ (ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Konversion von Spalt- und Brutstoffen mit einer maximalen Dauerleistung von 1 kW).
3. a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;
b) Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind: – die Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen,
– die Behandlung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle,
– die endgültige Entsorgung bestrahlter Kernbrennstoffe,
– ausschliesslich für die endgültige Entsorgung radioaktiver Abfälle,
– ausschliesslich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
4.  Grössere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
5.  Anlagen zur Asbestförderung sowie zur Behandlung und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen, und zwar mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 t Fertigerzeugnissen im Falle von Asbestzementprodukten, von mehr als 50 t Fertigerzeugnissen im Falle von Reibungsbelägen und mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 t Asbest bei anderen Verwendungszwecken.
6.  Integrierte chemische Anlagen.
7. a) Bau von Autobahnen, Autostrassen²⁷ und Eisenbahn-Fernstrecken sowie von Flugplätzen²⁸ mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2100 m und mehr;
b) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Strassen zu vier- oder mehr­spurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
8.  Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines grossen Durchmessers.
9.  Seehäfen sowie Binnenschifffahrtswege und ‑häfen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 t zugänglich sind.
10. a) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;
b) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag.
11.  Grosse Talsperren und Stauseen.
12.  Massnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme, soweit die jährliche Wasserentnahme- oder -auffüllungsmenge mindestens 10 Millionen m³ beträgt.
13.  Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoss von mindestens 200 t (luftgetrocknet) täglich.
14.  Grössere Steinbrüche und grössere Anlagen für den Bergbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Erzen oder Kohle.
15.  Offshore-Kohlenwasserstoffförderung. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 t/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m³/Tag bei Erdgas.
16.  Grössere Anlagen zur Lagerung von Mineralöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen.
17.  Abholzung grosser Flächen.
18. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und eine Wassermenge von mehr als 100 Millionen m³/Jahr umgeleitet wird;
b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Millionen m³/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.
In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
19.  Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.
20.  Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
– 85 000 Plätzen für Masthähnchen und -hühnchen;
– 60 000 Plätzen für Hennen;
– 3000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
– 900 Plätzen für Sauen.
21.  Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
22.  Grössere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
²⁶ Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreak­toren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
²⁷ Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Autobahn» eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die a) ausser an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Richtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Mittelstreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind; b) keine höhengleiche Kreuzung mit Strassen, Eisenbahn- oder Strassenbahnschienen oder Gehwegen hat; c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist. bedeutet «Autostrasse» eine Strasse, die ausschliesslich für die Benützung mit Motorfahrzeugen bestimmt und nur über Anschlussstellen oder niveaufreie Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Anhalten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.
²⁸ Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Flugplatz» einen Flugplatz nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Anhang II ²⁹

²⁹ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ).

Inhalt der Dokumentation zur UVP

Entsprechend Artikel 4 hat die Dokumentation zur UVP mindestens folgende Angaben zu enthalten:
a) eine Beschreibung des Vorhabens und seines Zwecks,
b) gegebenenfalls eine Beschreibung vertretbarer Alternativen (beispielsweise für den Standort oder in technologischer Hinsicht) zum Vorhaben einschliesslich des Verzichts,
c) eine Beschreibung der Umwelt, die durch das Vorhaben und seine Alternativen voraussichtlich erheblich betroffen wird,
d) eine Beschreibung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens und seiner Alternativen sowie eine Abschätzung ihres Ausmasses,
e) eine Beschreibung der Massnahmen zur Reduzierung der nachteiligen Umweltauswirkungen auf ein Minimum,
f) die ausdrückliche Angabe der Prognosemethoden und der zugrunde liegenden Annahmen sowie der verwendeten massgebenden Umweltdaten,
g) die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben festgestellt wurden,
h) gegebenenfalls eine Übersicht über die Überwachungs- und Managementprogramme sowie etwaige Pläne für eine Beurteilung nach der Projektdurchführung und
i) eine nichttechnische Zusammenfassung, gegebenenfalls mit Anschauungsmaterial (Karten, Diagramme usw.).

Anhang III ³⁰

³⁰ Bereinigt durch Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 ( AS 2015 769 ).

Allgemeine Kriterien als Anhaltspunkte bei der Ermittlung der Umweltrelevanz nicht in Anhang I aufgeführter Projekte

1.  Bei der Prüfung von Vorhaben, auf die Artikel 2 Absatz 5 Anwendung findet, können die beteiligten Parteien insbesondere anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien ermitteln, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird:
a) Umfang: Vorhaben, die für ihre Art sehr umfangreich sind,
b) Standort; Vorhaben, die in oder nahe einem empfindlichen oder für die Umwelt besonders wichtigen Gebiet (wie die im Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung [Ramsar-Überein­kommen] ausgewiesene Feuchtgebiete oder wie Nationalparks, Naturschutzgebiete, Orte von besonderem wirtschaftlichem Interesse oder Orte von archäologischer, kultureller oder geschichtlicher Bedeutung) verwirklicht werden sollen oder an Orten, an denen die geplante Entwicklung voraussichtlich erhebliche Folgen für die Bevölkerung hätte,
c) Wirkungen: Vorhaben mit besonders vielschichtigen und potentiell nachteiligen Wirkungen; dazu gehören Projekte, die gewichtige Folgen für den Menschen oder für wertvolle Arten oder Organismen haben, Projekte, welche die tatsächliche oder mögliche Nutzung eines betroffenen Gebiets gefährden, sowie Projekte, die eine zusätzliche Belastung verursachen, welche die Tragfähigkeit der Umwelt überfordert.
2.  Die beteiligten Parteien prüfen zu diesem Zweck die Projekte, die in der Nähe einer Landesgrenze durchgeführt werden sollen, sowie weiter entfernte Vorhaben, die erhebliche, grenzüberschreitende Wirkungen in grosser Entfernung vom Durchführungsort auslösen könnten.

Anhang IV ³¹

³¹ Die Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2015 769 ).

Untersuchungsverfahren

1.  Die ersuchende(n) Partei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sie die Frage, ob eines der in Anhang I aufgeführten Projekte voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen haben wird, einer nach diesem Anhang eingesetzten Untersuchungskommission zur Prüfung vorlegt (vorlegen). In dieser Mitteilung ist der Gegenstand der Untersuchung anzugeben. Das Sekretariat unterrichtet hiervon unverzüglich alle Parteien des Übereinkommens.
2.  Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei sowie die andere an dem Untersuchungsverfahren beteiligte Partei benennen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen Sachverständigen, die zusammen einvernehmlich den dritten Sachverständigen bestimmen, der den Vorsitz in der Untersuchungskommission führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit der Angelegenheit befasst gewesen sein.
3.  Wenn der Vorsitzende der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Sachverständigen bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der beiden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.
4.  Wenn eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung des Sekretariats einen Sachverständigen benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden der Untersuchungskommission bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende der Untersuchungskommission die Partei, die noch keinen Sachverständigen benannt hat, dies innerhalb eines Monats zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.
5.  Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.  Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Massnahmen ergreifen.
7.  Die am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien haben die Arbeit der Untersuchungskommission zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfüg­baren Mittel:
a) ihr alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und
b) es ihr bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.
8.  Die Parteien und die Sachverständigen haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während der Tätigkeit der Untersuchungskommission vertraulich erhalten.
9.  Falls eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei die Untersuchungskommission ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und die Arbeit abzuschliessen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den Abschluss der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10.  Soweit die Untersuchungskommission aufgrund des besonderen Sachverhalts keine andere Regelung trifft, sind die Kosten der Untersuchungskommission, einschliesslich der Vergütung ihrer Mitglieder, von den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Die Untersuchungskommission hat über ihre gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschlies­sende Kostenaufstellung vorzulegen.
11.  Jede Partei, die ein tatsächliches Interesse am Gegenstand des Untersuchungsverfahrens hat und von einem Gutachten in dieser Angelegenheit berührt sein könnte, kann mit Zustimmung der Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12.  Die verfahrensrechtlichen Entscheidungen der Untersuchungskommission werden mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder getroffen. Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat die Meinung der Mehrheit ihrer Mitglieder widerzuspiegeln und etwaige abweichende Ansichten wiederzugeben.
13.  Die Untersuchungskommission legt ihr abschliessendes Gutachten innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einsetzung vor, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchstens zwei Monate als notwendig erachtet.
14.  Das abschliessende Gutachten der Untersuchungskommission hat sich auf anerkannte wissenschaftliche Grundsätze zu stützen. Die Untersuchungskommission übermittelt das abschliessende Gutachten den am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

Anhang V ³²

³² Bereinigt durch Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 ( AS 2015 769 ).

Beurteilung nach Projektdurchführung

Die Beurteilung hat folgenden Zweck:
a) Kontrolle der Einhaltung der in der Projektgenehmigung gestellten Bedingungen sowie der Wirksamkeit von Massnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen,
b) Beurteilung der Auswirkungen im Hinblick auf ein ordnungsgemässes Management und um Unsicherheiten zu begegnen,
c) Überprüfung früherer Prognosen, um die Erfahrungen für künftige gleich­artige Projekte weiterzugeben.

Anhang VI ³³

³³ Bereinigt durch Berichtigung vom 10. März 2015 gemäss Notenaustausch vom 17. Nov. 2014 ( AS 2015 769 ) und gemäss Ziff. 3 Bst. h des Beschlusses III/7 vom 4. Juni 2004, von der BVers genehmigt am 28. Sept. 2012 und in Kraft getreten für die Schweiz am 23. Okt. 2017 ( AS 2017 6013 ; BBl 2012 1777 ). Siehe auch den Geltungsbereich zu dieser Änderung am Schluss des vorliegenden Textes.

Regelungen für die bi- und multilaterale Zusammenarbeit

1.  Die beteiligten Parteien können, soweit dies zweckmässig ist, institutionelle Regelungen treffen oder den Geltungsbereich bestehender institutioneller Regelungen im Rahmen bi- oder multilateraler Vereinbarungen erweitern, um diesem Übereinkommen volle Wirksamkeit zu verleihen.
2.  Bi- und multilaterale Übereinkommen oder sonstige Vereinbarungen können folgendes umfassen:
a) zusätzliche Vorschriften für die Durchführung dieses Übereinkommens, wobei die besonderen Gegebenheiten in der betreffenden Teilregion zu berücksichtigen sind,
b) institutionelle, administrative und sonstige Regelungen, die auf der Basis der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu treffen sind,
c) Abstimmung ihrer Umweltpolitik und ihrer Umweltschutzmassnahmen zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Normen und Methoden bei der Durchführung der UVP,
d) Entwicklung, Verbesserung und/oder Vereinheitlichung von Methoden zur Feststellung, Messung, Prognose und Beurteilung von Auswirkungen sowie für die Beurteilung nach der Projektdurchführung,
e) Entwicklung und/oder Verbesserung von Methoden und Programmen für die Sammlung, Analyse, Speicherung und rechtzeitige Verteilung vergleichbarer Daten über Umweltqualität als Beitrag zur UVP,
f) die Festlegung von Schwellenwerten und von genauer bestimmten Kriterien für das Ausmass von grenzüberschreitenden Auswirkungen in Bezug auf den Standort, die Art oder den Umfang eines Vorhabens, für das eine UVP nach diesem Übereinkommen durchgeführt werden soll, sowie die Festlegung kritischer Werte für grenzüberschreitende Umweltverschmutzung,
g) gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Ausarbeitung gemeinsamer Überwachungsprogramme, einheitliche Eichung von Überwachungsinstrumenten und Vereinheitlichung der Methoden zur Gewährleistung der Kompatibilität der erhaltenen Daten und Informationen.
3.  Die Absätze 1 und 2 finden sinngemäss auf jedes Protokoll zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Anhang VII

Schiedsverfahren

1.  Die klagende(n) Vertragspartei(en) teilt (teilen) dem Sekretariat mit, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die Streitigkeit im Wege des Schiedsverfahrens gemäss Artikel 14 Absatz 2 dieses Übereinkommens zu regeln. In der Mitteilung sind der Gegenstand des Schiedsverfahrens, insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, anzugeben, deren Auslegung oder Anwendung streitig ist. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
2.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Die klagende(n) Vertragspar-tei(en) und die Gegenpartei(en) benennen jeweils je einen Schiedsrichter, die zusammen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz im Schiedsgericht führt. Letzterer darf weder Staatsangehöriger der streitenden Parteien sein, noch seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet einer dieser Parteien haben, noch bei einer von ihnen beschäftigt sein oder in irgendeiner anderen Eigenschaft mit dem betreffenden Fall befasst gewesen sein.
3.  Wenn der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Benennung des zweiten Schiedsrichters bestimmt worden ist, benennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vorsitzenden auf Ersuchen einer der streitenden Parteien innerhalb der nächsten zwei Monate.
4.  Wenn eine der streitenden Parteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des entsprechenden Ersuchens einen Schiedsrichter benennt, kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa hiervon unterrichten, der dann innerhalb der nächsten zwei Monate den Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Nach seiner Bestellung ersucht der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Danach unterrichtet der Vorsitzende den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Benennung innerhalb der nächsten zwei Monate vornimmt.
5.  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und diesem Übereinkommen.
6.  Jedes nach diesem Anhang eingesetzte Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.  Die verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder getroffen.
8.  Das Schiedsgericht kann alle zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Massnahmen ergreifen.
9.  Die streitenden Parteien haben die Arbeit des Schiedsgerichtes zu erleichtern und insbesondere unter Nutzung aller verfügbaren Mittel:
a) ihm alle sachdienlichen Unterlagen, Einrichtungen und Informationen zur Verfügung zu stellen und
b) es ihm bei Bedarf zu ermöglichen, Zeugen oder Sachverständige hinzuzuziehen und deren Aussagen entgegenzunehmen.
10.  Die Parteien und die Schiedsrichter haben die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie während des Schiedsverfahrens vertraulich erhalten.
11.  Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Parteien zwischenzeitliche Schutzmassnahmen empfehlen.
12.  Falls eine der streitenden Parteien nicht vor dem Schiedsgericht erscheint oder ihren Fall nicht darstellt, kann die andere Partei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzusetzen und seine endgültige Entscheidung zu treffen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, ihren Fall darzustellen, stellt kein Hindernis für das weitere Verfahren dar. Vor seiner endgültigen Entscheidung muss sich das Schiedsgericht davon überzeugt haben, dass die Forderung sachlich und rechtlich begründet ist.
13.  Das Schiedsgericht kann über Gegenforderungen, die sich unmittelbar aus dem Gegenstand der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.
14.  Soweit das Schiedsgericht aufgrund des besonderen Sachverhaltes keine andere Regelung trifft, sind die Kosten des Schiedsgerichtes, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den streitenden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Das Gericht hat über seine gesamten Aufwendungen Buch zu führen und den Parteien eine abschliessende Kostenaufstellung vorzulegen.
15.  Jede Partei, die ein rechtliches Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat und von einer Entscheidung über diesen Fall berührt sein könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichtes dem Verfahren beitreten.
16.  Das Schiedsgericht gibt seinen Schiedsspruch innerhalb von fünf Monaten nach seiner Einsetzung bekannt, sofern es nicht eine Verlängerung dieser Frist um höchs­tens fünf Monate als notwendig erachtet.
17.  Dem Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist eine Begründung beizufügen. Er ist endgültig und für alle streitenden Parteien verbindlich. Das Schiedsgericht teilt seinen Schiedsspruch den streitenden Parteien und dem Sekretariat mit. Das Sekretariat leitet die Information an alle Parteien dieses Übereinkommens weiter.
18.  Jeder Streit zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder wenn letzteres nicht damit befasst werden kann, einem anderen Gericht vorgelegt werden, das zu diesem Zweck in derselben Weise wie das erste gebildet wird.

Geltungsbereich am 14. Januar 2016 ³⁴

³⁴ AS 2003 4093 , 2006 3443 , 2010 2301 und 2016 375 2017 6013 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  4. Oktober

1991

10. September

1997

Armenien

21. Februar

1997 B

10. September

1997

Aserbaidschan

25. März

1999

23. Juni

1999

Belarus

10. November

2005

  8. Februar

2006

Belgien

  2. Juli

1999

30. September

1999

Bosnien und Herzegowina

14. Dezember

2009 B

14. März

2010

Bulgarien*

12. Mai

1995

10. September

1997

Dänemark*

14. März

1997

10. September

1997

    Färöer

12. Dezember

2001

12. Dezember

2001

   Grönland

12. Dezember

2001

12. Dezember

2001

Deutschland

  8. August

2002

  6. November

2002

Estland

25. April

2001 B

24. Juli

2001

Europäische Union*

24. Juni

1997

10. September

1997

Finnland

10. August

1995

10. September

1997

Frankreich* **

15. Juni

2001

13. September

2001

Griechenland

24. Februar

1998

25. Mai

1998

Irland**

25. Juli

2002

23. Oktober

2002

Italien**

19. Januar

1995

10. September

1997

Kanada*

13. Mai

1998

11. August

1998

Kasachstan

11. Januar

2001 B

11. April

2001

Kirgisistan

  1. Mai

2001 B

30. Juli

2001

Kroatien

  8. Juli

1996 B

10. September

1997

Lettland

31. August

1998 B

29. November

1998

Liechtenstein*

  9. Juli

1998 B

  7. Oktober

1998

Litauen

11. Januar

2001 B

11. April

2001

Luxemburg**

29. August

1995

10. September

1997

Malta

20. Oktober

2010 B

18. Januar

2011

Mazedonien

31. August

1999

29. November

1999

Moldau

  4. Januar

1994 B

10. September

1997

Montenegro

  9. Juli

2009 B

  7. Oktober

2009

Niederlande* a

28. Februar

1995

10. September

1997

Norwegen**

23. Juni

1993

10. September

1997

Österreich*

27. Juli

1994

10. September

1997

Polen

12. Juni

1997

10. September

1997

Portugal

  6. April

2000

  5. Juli

2000

Rumänien

29. März

2001

27. Juni

2001

Schweden**

24. Januar

1992

10. September

1997

Schweiz

16. September

1996 B

10. September

1997

Serbien

18. Dezember

2007 B

17. März

2008

Slowakei b

19. November

1999

17. Februar

2000

Slowenien

  5. August

1998 B

  3. November

1998

Spanien**

10. September

1992

10. September

1997

Tschechische Republik c

26. Februar

2001

27. Mai

2001

Ukraine

20. Juli

1999

18. Oktober

1999

Ungarn

11. Juli

1997

  9. Oktober

1997

Vereinigtes Königreich*

10. Oktober

1997

  8. Januar

1998

    Gibraltar

10. Oktober

1997

  8. Januar

1998

    Guernsey

10. Oktober

1997

  8. Januar

1998

    Insel Man

10. Oktober

1997

  8. Januar

1998

    Jersey

10. Oktober

1997

  8. Januar

1998

Zypern

20. Juli

2000 B

20. Juli

2000

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Originaltexte können unter: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Für das Königreich in Europa.
b
28. Mai 1993: Nachfolge zur Unterzeichnung der Tschechoslowakei vom 30. Aug. 1991.
c
30. Sept. 1993: Nachfolge zur Unterzeichnung der Tschechoslowakei vom 30. Aug. 1991.

Geltungsbereich der Änderungen durch Beschluss II/14 vom 27. Febr. 2001 am 17. September 2014 ³⁵

³⁵ AS 2014 3167

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

12. Mai

2006

26. August

2014

Belarus

23. März

2011

26. August

2014

Bulgarien

25. Januar

2007

26. August

2014

Deutschland

  8. August

2002

26. August

2014

Estland

12. April

2010

26. August

2014

Europäische Union

18. Januar

2008

26. August

2014

Finnland

19. Februar

2014

26. August

2014

Kroatien

11. Februar

2009

26. August

2014

Litauen

22. März

2011

26. August

2014

Luxemburg

  5. Mai

2003

26. August

2014

Malta

28. Mai

2014

26. August

2014

Montenegro

  9. Juli

2009

26. August

2014

Niederlande a

14. April

2009

26. August

2014

Norwegen

24. Februar

2010

26. August

2014

Österreich

14. September

2006

26. August

2014

Polen

20. Juli

2004

26. August

2014

Rumänien

16. November

2006

26. August

2014

Schweden

30. März

2006

26. August

2014

Schweiz

16. Juni

2010

26. August

2014

Slowakei

29. Mai

2008

26. August

2014

Slowenien

25. März

2014

26. August

2014

Spanien

16. Juli

2008

26. August

2014

Tschechische Republik

18. April

2007

26. August

2014

Ungarn

29. Mai

2009

26. August

2014

a Für das Königreich in Europa.

Geltungsbereich der Änderungen durch Beschluss III/7 vom 4. Juni 2004 am 17. Oktober 2017 ³⁶

³⁶ AS 2017 6013

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

12. Mai

2006

23. Oktober

2017

Bulgarien

25. Januar

2007

23. Oktober

2017

Deutschland

22. Februar

2007

23. Oktober

2017

Dänemark a

25. Juli

2017

23. Oktober

2017

Estland

12. April

2010

23. Oktober

2017

Europäische Union

18. Januar

2008

23. Oktober

2017

Finnland

19. Februar

2014

23. Oktober

2017

Frankreich

22. November

2011

23. Oktober

2017

Italien

18. Juli

2016

23. Oktober

2017

Kroatien

11. Februar

2009

23. Oktober

2017

Lettland

23. März

2016

23. Oktober

2017

Liechtenstein

12. Mai

2015

23. Oktober

2017

Litauen

22. März

2011

23. Oktober

2017

Luxemburg

  4. Mai

2007

23. Oktober

2017

Malta

28. Mai

2014

23. Oktober

2017

Montenegro

  9. Juli

2009

23. Oktober

2017

Niederlande

14. April

2009

23. Oktober

2017

Norwegen

24. Februar

2010

23. Oktober

2017

Österreich

14. September

2006

23. Oktober

2017

Polen

11. Januar

2012

23. Oktober

2017

Portugal

  9. März

2012

23. Oktober

2017

Rumänien

  3. Mai

2016

23. Oktober

2017

Schweden

30. März

2006

23. Oktober

2017

Schweiz

15. März

2013

23. Oktober

2017

Serbien

21. März

2016

23. Oktober

2017

Slowakei

29. Mai

2008

23. Oktober

2017

Slowenien

25. März

2014

23. Oktober

2017

Spanien

  6. April

2009

23. Oktober

2017

Tschechische Republik

18. April

2007

23. Oktober

2017

Ungarn

29. Mai

2009

23. Oktober

2017

Zypern

15. Februar

2017

23. Oktober

2017

a Die Zweite Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland.
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