Bodenschutzverordnung (825.111)
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Bodenschutzverordnung

825.111
4. Juli 1990 Bodenschutzverordnung (BSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf – das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) [SR 814.01] , – die Stoffverordnung des Bundesrates vom 9. Juni 1986 (StoV) [SR 814.013] , – Artikel 4 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 9. Juni 1986 über Schadstoffe im Boden (VSBo) [SR 814.12] – Artikel 41 a Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 25. September 1960 zum Landwirtschaftsgesetz (EG LwG) [Aufgehoben durch Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. 6.
1997; BSG 910.1] , auf Antrag der Landwirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1

Bodenschutzfachstelle
1. Allgemeines
1 Die Volkswirtschaftsdirektion unterhält eine Bodenschutzfachstelle.
2 Die Bodenschutzfachstelle überwacht und beurteilt die mechanische und stoffliche Belastung des Bodens und trifft die erforderlichen Massnahmen zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, soweit damit keine anderen Dienststellen beauftragt sind.
3 Sie erfüllt auf dem Gebiet des Bodenschutzes die Aufgaben der kantonalen Fachstelle im Sinne von Artikel 42 USG und koordiniert die Zusammenarbeit mit dem Bund und mit anderen Behörden.
4 Sie erfüllt ihre Aufgaben selbständig und ist befugt, den landwirtschaftlichen Lehr- und Beratungskräften Weisungen zu erteilen, soweit ihr diese fachlich unterstellt sind.

Art. 2

2. Aufgaben im einzelnen Die Bodenschutzfachstelle a beurteilt die mechanische und stoffliche Bodenbelastung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden nach Artikel 4 und 5 VSBo [SR 814.12] und führt die erforderlichen physikalischen und biologischen Messungen durch; b betreibt das kantonale Netz zur Beobachtung der Bodenbelastung; c führt Untersuchungen zum Schutz des Bodens durch; d ermittelt auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Böden die Schadstoffquellen bei Überschreitung der Richtwerte nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 VSBo unter Beizug des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft und des Amtes für Berner Wirtschaft (beco) [Fassung vom
26. 2. 2003] ; e trifft die erforderlichen Massnahmen bei Überschreitung der Richtwerte zufolge land- und forstwirtschaftlicher Nutzung; f trifft die weiteren Massnahmen zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, insbesondere zur Eindämmung der mechanischen Bodenbelastung und zur Verminderung der Erosion; g erstattet Mitberichte zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, Rekultivierungsprojekten, Bodenverbesserungsvorhaben, Richtplänen und Zonenplänen; h erarbeitet nach Anhörung des Amtes für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft Richtlinien zur Rekultivierung von Deponien, Kies- und Lehmgruben; i informiert die Öffentlichkeit über den Bodenschutz und erstattet dem Regierungsrat Bericht.

Art. 3

Gewässerschutzamt
1 Das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft a ermittelt und beurteilt die Bodenbelastung auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Böden nach Artikel 4 und 5 VSBo [BSG 814.12] b führt die Schadstoffuntersuchungen an Bodenproben durch; c ermittelt die Schadstoffquellen bei Überschreitung der Richtwerte nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 VSBo auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Böden unter Beizug der Bodenschutzfachstelle und des beco ; d trifft die erforderlichen Massnahmen bei Überschreitung der Richtwerte zufolge anderer als land- und forstwirtschaftlicher Nutzung, soweit nicht das beco [Fassung vom 26. 2. 2003] zuständig ist; e erstellt den Kataster der nicht mehr betriebenen Deponien sowie der Bodenverunreinigungen, die ein Gewässer oder die Luft gefährden, und trifft die erforderlichen Massnahmen zur Sanierung dieser Altlasten; f überwacht die Rekultivierung von Deponien, Kies- und Lehmgruben und trifft die erforderlichen Massnahmen.
2 Es orientiert die Bodenschutzfachstelle über Ermittlungen und Massnahmen auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Böden.
3 Die Vorschriften über die Gewässerschutzpolizei und -aufsicht nach Artikel 9 ff. der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 12. Januar 1983 (KGV [Aufgehoben, jetzt Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. 3. 1999; BSG 821.1] ) bleiben vorbehalten.

Art. 4

Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden Die Direktionen können einzelne Vollzugsaufgaben bestimmten Gemeinden oder Gemeindeverbänden übertragen, wenn diese über eine geeignete Verwaltungsorganisation verfügen. II. Kontrollen und Massnahmen

Art. 5

Kontrollen Kontrollen werden von Amtes wegen oder auf Anzeige hin vorgenommen. Dem Anzeiger ist das Ergebnis mitzuteilen, soweit er ein schützenswertes Interesse daran hat.

Art. 6

Behebung ordnungswidriger Zustände
1 Dem Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes ist mit Verfügung Frist zur Behebung zu setzen. Gleichzeitig sind ihm die Kosten der Kontrolle zu eröffnen.
2 Behebt der Verursacher den ordnungswidrigen Zustand nicht innert Frist, ist dieser von Amtes wegen zu beheben. Die Kosten trägt der Verursacher.
3 Ist die Ansetzung einer Frist, namentlich bei unmittelbarer Gefahr, nicht angezeigt, veranlasst die zuständige Behörde von sich aus, dass der vorschriftswidrige Zustand behoben wird. Die Kosten für die Kontrolle und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes trägt der Verursacher.

Art. 7

... [Aufgehoben am 5. 11. 1997] III.

Art. 8

1 Verfügungen kantonaler Behörden können nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [BSG 155.21] angefochten werden.
2 Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden kann bei der zuständigen kantonalen Fachdirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden; das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. IV.

Art. 9

Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft. Bern, 4. Juli 1990 Bärtschi Nuspliger Anhang
4. 7. 1990 V GS 1990/350, in Kraft am 1. 9. 1990 Änderungen
24. 3. 1993 V GS 1993, in Kraft am 1. 1. 1993
22. 2. 1995 V über die Gebühren der Kantonsverwaltung, BAG 95–24 (Art. 37), in Kraft am 1. 5. 1995
6. 9. 1995 V BAG 95-60, in Kraft am 1. 1. 1996
5. 11. 1997 V über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft, BAG 97–111 (Art. 40), in Kraft am 1. 1. 1998
26. 2. 2003 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31(II.), in Kraft am 1. 5. 2003
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