Verordnung über das Hebammenwesen (VIII A/322/1)
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Verordnung über das Hebammenwesen

7. 5. 2006 – 30/31 VIII A/322/1 Verordnung über das Hebammenwesen (Erlassen vom Landrat am 29. April 1964) Der Landrat erlässt, gestützt auf Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen 1) , folgende Verordnung: Art. 1 1 Das Hebammenwesen steht unter Leitung und Aufsicht des Regierungsrates. 2 Die Vorprüfung und Durchführung der in das Gebiet des Heb- ammenwesens fallenden Geschäfte ist Aufgabe des Departe- ments für Finanzen und Gesundheit (Departement). Art. 2 1 An die Kosten der Ausbildung der Hebammen leistet der Kan- ton einen angemessenen Beitrag. 2 Gesuche für Ausbildungsbeiträge, welche an das Departe- ment zu richten sind, werden vom Regierungsrat entschieden. Die Auszahlung erfolgt erst nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungskurses. 3 An die Kosten der Ausbildung der Hebammen können auch die Gemeinden oder Hebammenkreise einen Beitrag leisten. Art. 3 1 Jede Hebamme, die vom Kanton einen Beitrag an die Ausbil- dungskosten erhalten hat, ist verpflichtet, ihren Beruf mindes- tens fünf Jahre im Kanton auszuüben. 2 Wenn sie ihren Beruf vorher aufgibt oder aus dem Kanton wegzieht, hat sie der Staatskasse die bezogenen Ausbildungs- beiträge nach dem Verhältnis der Zeit der ausgeübten Berufs- wenn die Aufgabe der Berufstätigkeit durch Invalidität bedingt ist. 3 Jede Hebamme, die von einer Gemeinde oder einem Heb- ammenkreis einen Beitrag an die Ausbildungskosten erhalten hat, kann verpflichtet werden, ihren Beruf in erster Linie in dieser Gemeinde oder in diesem Hebammenkreis auszuüben, ansonst der bezahlte Beitrag entsprechend Absatz 2 der Gemeinde oder dem Hebammenkreis zurückzuerstatten ist. Dienstleistung im Kanton Beiträge an Ausbildungs- kosten Aufsicht 1 Kanton Glarus 1995 1) GS VIII A/1/1
Hebammenwesen – V VIII A/322/1 Art. 4 1 Das Departement ist berechtigt, die Hebammen in angemes- senen Zwischenräumen zum Besuche von Wiederholungskur- sen an Hebammenschulen oder Entbindungsabteilungen in Spitälern anzuhalten. 2 Die Kosten dieser Kurse trägt der Kanton. Die Ausrichtung eines angemessenen Taggeldes ist Sache der Gemeinde bzw. des Hebammenkreises. Art. 5 1 Die Ausübung des Hebammenberufes kann nur solchen Per- sonen gestattet werden, die einen Hebammenkurs bestanden und mit Erfolg abgeschlossen haben. 2 Die Bewilligung zur freien Berufsausübung wird vom Departe- ment erteilt unter Veröffentlichung im Amtsblatt. 3 Spitalhebammen werden von der Spitalleitung gewählt und unterstehen dem Chefarzt der Geburtshilflichen Abteilung. Art. 6 * 1 Die Bewilligung, den Hebammenberuf auszuüben, kann vom Regierungsrat entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorhanden sind, wenn die Hebamme der Aufforderung zum Besuch eines Fortbildungskurses nicht nachkommt oder wenn sie einen Fortbildungskurs ohne Erfolg abschliesst. 2 Ebenso kann die Bewilligung entzogen werden, wenn bei einer Hebamme durch die vom Departement angeordneten ärztlichen Gesundheitskontrollen ansteckende Krankheiten festgestellt werden. Art. 7 Hebammen, die von einer Gemeinde oder einem Hebammen- kreis ein Wartgeld beziehen, sind verpflichtet, ihre Dienste in erster Linie dieser Gemeinde oder diesem Hebammenkreis zu widmen. Art. 8 1 Die Hebamme ist gehalten, Schwangeren und Gebärenden möglichst rasch die ihnen zukommende Hilfe zuteil werden zu lassen. Beistands- und Hilfeleistung Pflicht zur Bereitschaft Entzug der Berufs- bewilligung Bewilligung zur Berufs- ausübung Wiederholungs- kurse 2
7. 5. 2006 – 30/31 Hebammenwesen – V VIII A/322/1 2 Im Besonderen liegt ihr ob: a. Schwangere auf Verlangen zu beraten; b. bei normalem Verlauf einer Geburt den nötigen Beistand zu leisten; c. bei abnormalem Verlauf einer Geburt und wo es nötig erscheint auf die Zuziehung eines Arztes zu dringen; d. die erste Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen selbst zu besorgen oder anzuordnen und zu beaufsichtigen. 3 Der Regierungsrat erlässt nach Konsultierung der Sanitäts- kommission Vorschriften über die Pflichten und Befugnisse der Hebammen. Art. 9 Die Hebamme hat über Geheimnisse, die ihr bei der Ausübung ihres Berufes anvertraut werden, Verschwiegenheit zu be- wahren. Art. 10 1 Die Hebammen sind verpflichtet, von jeder Geburt, zu welcher sie gerufen werden, innert dreier Tage dem kantonalen Zivil- standsamt Anzeige zu erstatten, falls der eheliche Vater oder ein dazu Bevollmächtigter dies nicht tun kann. 2 Ebenso sind sie verpflichtet, von jedem während der Geburt oder während des Wochenbettes eingetretenen Todesfall un- verzüglich den Arzt in Kenntnis zu setzen. Art. 11 1 Jede Gemeinde oder jeder von mehreren Gemeinden gebil- dete Hebammenkreis soll dafür besorgt sein, dass mindestens eine Hebamme in der Gemeinde oder im Hebammenkreis zu Verfügung steht. 2 Die Wahl der Hebammen wird vom Gemeinderat oder von den Gemeinderäten des Hebammenkreises vorgenommen. 3 Die Bildung von Hebammenkreisen untersteht der Genehmi- gung des Regierungsrates. Art. 12 * 1 Der Kanton leistet an jede im Kanton selbstständig tätige Hebamme pro Geburt eine Entschädigung, deren Höhe vom Regierungsrat festgelegt wird. Die Gemeinden verabfolgen eine Entschädigung in gleicher Höhe. 2 Die Geburtenentschädigungen werden halbjährlich ausbezahlt. Geburten- entschädigung Hebammen- kreise Meldepflicht Wahrung der Berufsgeheim- nisse 3
Hebammenwesen – V VIII A/322/1 Art. 13 Der Kanton kann den Hebammen auf Beschluss des Regie- rungsrates weitere, zur Erleichterung der Ausübung ihrer beruf- lichen Pflichten dienende Beiträge gewähren. Art. 14 Die Gebühr für Geburtshilfe wird vom Landrat festgesetzt. Sie ist der Hebamme von der Wöchnerin zu entrichten. Über das übliche Mass hinaus gehende Inanspruchnahme der Hebamme ist besonders zu entschädigen. Art. 14 a * 1 Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regierungsrat und gegen dessen Beschwerde- entscheide beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2 Erstinstanzliche Verfügungen des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Art. 15 1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Landrat in Kraft. Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Hebammen- wesen 2) , erlassen vom Landrat am 3. November 1913, wird aus- ser Kraft gesetzt. Änderungen der Verordnung: LR 19. Dez. 1973 (N 38 2855) Art. 12, in Kraft ab 1. Januar 1974 LR 2. Dez. 1987 (SBE 3. Bd. Heft 4 S. 335) Art. 6 Abs. 1, Art. 14 a (n) in Kraft ab 1. Januar 1988 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorgani- sationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2, 14 a Abs. 1 in Kraft ab LG 2006 Inkrafttreten Rechtsschutz Geburten- gebühr Weitere Bei- tragsleistungen 4 1) GS III G/1 2) LB 3 87
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