Beschluss über die Revision, die Instandstellung und die Ausserbetriebsetzung von Anl... (812.12)
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Beschluss über die Revision, die Instandstellung und die Ausserbetriebsetzung von Anlagen für die Lagerung, den Umschlag und die Beförderung sowie die Herstellung, die Aufbereitung und die Verwertung von wassergefährdenden Flüssigkeiten

1 Beschluss vom 2. November 1982 über die Revision, die In standstellung und die Ausserbetriebsetzung von Anla gen für die Lagerung, den Umschlag und die Beförderung sowie die Herstellung, die Aufbereitung und die Verwertung von wassergefährdenden Flüssigkeiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 22. Mai 1974 zum Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung; gestützt auf die Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten; auf Antrag der Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Das Amt für Umwelt (das Amt) er stellt und führt das Register der Anlagen für die Lagerung, den Umschl ag und die Beförderung sowie für die Herstellung, die Aufbereitung, die Verwertung und die Beseitigung von Rückständen von wassergefährdenden Flüssigkeiten.
2 Die Gemeinden, die Eigentümer von Anlagen und die Revisionsunternehmen erteilen dem Amt die zur Erstellung und Führung des Registers erforderlichen Auskünfte.

Art. 2

1 Die Eigentümer sind verpflichtet, die Anlagen in tadellosem Zustand zu halten, und sie gemäss der Bundesgese tzgebung periodisch revidieren zu lassen.
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2 Die Gemeinden wachen darüber, da ss die auf ihrem Ge biet gelegenen Anlagen regelmässig überp rüft werden. Sie sind ge halten, bis spätestens am 28. Februar jeden Jahres den Eigentümern mitzuteilen, dass ihre Anlagen einer Revision unterzogen werden müssen.
3 Das Amt stellt den Gemeinden im La ufe des letzten Trimesters eines Jahres die Liste der Anlagen zu, die im folgenden Jahr revidiert werden müssen.

Art. 3

1 Jeder Eigentümer einer Anlage für die Lagerung von flüssigen Brenn- und Treibstoffen ist bei einer Revision gehalten, die von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Arbeiten durch ein konzessioniertes Unternehmen ausführen zu lassen.
2 Altanlagen, die den von der eidgen össischen Gesetzgebung vorgesehenen Vorschriften nicht entsprechen, sind innert einer Frist von 3 Monaten, gerechnet ab der nächsten Revision, instand zu ste llen oder ausser Betrieb zu setzen.
3 Das Amt kann jederzeit, je nach Dr inglichkeitsgrad, die Instandstellung oder die Ausserbetriebsetzung von Altanlagen anordnen.

Art. 4

1 Wer die Gesetzmässigkeit einer vom Revisionsunternehmen ergriffenen Massnahme, die Qualität des gelieferten Materials oder der ausgeführten Arbeit sowie den in Rechnung gestellte n Preis bestreitet, muss innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Rechnung beim Amt Einsprache erheben. Das Amt entscheidet über die Einsprachen.
2 Wird die Gesetzmässigkeit einer vo m Revisionsunternehmen im Rahmen seines Auftrages vorgeschlagenen technischen Massnahme angefochten, ist dies im Revisionsbericht zu erwähnen.

Art. 5

1 Die Unternehmen haben entspreche nd den Richtlinien des Amtes über jede Revision einen Bericht zu erstellen.
2 Dieser Bericht ist der Gemein de und dem Amt zuzustellen.
3 Das Amt stellt den Gemeinden di e Liste jener Anlagen zu, deren periodische Revision nicht in der vorgeschriebenen Frist ausgeführt wurde. Die Gemeinde beauftragt innerhalb des Monats, der dieser Mitteilung folgt, ein oder mehrere Unterneh men, die versäumten Revisionen vorzunehmen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers der Anlage.
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Art. 6

1 Die Raumplanungs-, Umwelt- un d Baudirektion ist befugt, den Fachunternehmen die durch die Bundesgesetzgebung vorgesehene Bewilligung zur Ausführung von Revi sionsarbeiten an Lageranlagen für flüssige Brenn- und Treibstoffe zu erteilen oder zu entziehen.
2 Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen und dem betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen.
3 Die Erteilung der Bewillig ung ist gebührenpflichtig.

Art. 7

Das Amt führt ein Register der Revisionsunternehmen.

Art. 8

Die aufgrund dieses Beschlusses gefä llten Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verw altungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 9

Der Beschluss vom 30. August 1977 betreffend die Revision, die Instandstellung und die Ausserbetriebsetzung von Anlagen für die Lagerung, den Umschlag und die Beförderung sowie die Herstellung, die Aufbereitung und die Verwertung von wassergefährdenden Flüssigkeiten wird aufgehoben.

Art. 10

1 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. Dieser Beschluss ist vom Bundesrat am 20.1.1983 genehmigt worden.
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