Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen (131.7)
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Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen

Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen Vom 26. Februar 2008 (Stand 15. Juni 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von §§ 25 und 72 des Gesetzes über die Wahlen und Abstim - mungen vom 28. September 2006 1 ) , beschliesst:

§ 1 Materielle Grundsätze

1 Kantonsratsvorlagen, die der Volksabstimmung unterliegen, werden mit ei - ner kurzen, sachlichen Abstimmungserläuterung des Regierungsrates verse - hen.
2 Die fachlich zuständige Direktion entwirft den erläuternden Bericht und unterbreitet ihn dem Regierungsrat zur Beschlussfassung.
3 Der erläuternde Bericht enthält in der Regel:
a) einen kurzen Überblick über die Abstimmungsvorlage («In Kürze»);
b) die eigentliche Erläuterung der Abstimmungsvorlage;
c) das Ergebnis der Verhandlungen im Kantonsrat, darin eingeschlossen die Argumente wesentlicher Minderheiten;
d) das Ergebnis der Schlussabstimmung im Kantonsrat;
e) die Abstimmungsempfehlungen des Kantonsrates und des Regierungs - rates;
f) die Abstimmungsvorlage, so wie sie vom Kantonsrat verabschiedet worden ist;
g) bei Teilrevisionen von Rechtserlassen, eine synoptische Darstellung von geltendem und neuem Recht.
4 Bei Volksabstimmungen über Initiativen und über Referenden gelten fol - gende Grundsätze:
a) Die Argumente der Urheberkomitees werden kurz dargestellt. 1) BGS 131.1
b) Die fachlich zuständige Direktion lädt die Urheberkomitees rechtzei - tig zur Stellungnahme ein.
c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert in seinen erläuternden Bericht. Er kann ehrver - letzende, offensichtlich wahrheitswidrige oder bezüglich Umfang nicht den Vorgaben entsprechende Darstellungen ändern oder zurück - weisen.
5 Betrifft der Abstimmungsgegenstand ein Rechtsgebiet, das in die fachliche Zuständigkeit der Gerichte fällt, können anstelle des Regierungsrates das Obergericht oder das Verwaltungsgericht die Abstimmungserläuterung ver - fassen.
6 Betrifft der Abstimmungsgegenstand ein Gebiet, das in die ausschliessli - che fachliche Zuständigkeit des Kantonsrates fällt, bleibt die Zuständigkeit kantonsrätlicher Kommissionen vorbehalten.

§ 2 Formelle Grundsätze

1 Die Abstimmungserläuterung ist ein wichtiges Kommunikationsmittel und eine Visitenkarte für den Kanton. Deshalb werden die nötigen Ressourcen eingesetzt.
2 Sie ist formal, strukturell und visuell als einheitliches Produkt erkennbar.
3 Sie präsentiert den Inhalt sowohl textlich als auch visuell überzeugend.
4 Sie ist in der Regel vierfarbig und sieht das Format A5 vor.
5 Die eigentliche Abstimmungserläuterung umfasst in der Regel – inklusive Umschlagseiten und Fotos – 12 bis 16 Seiten. Je nach Vorlage kommt der Gesetzes- oder Initiativtext hinzu. Die Druckvorlage des Gesetzestextes wird übernommen.
6 Auf der Frontseite wird visuell und textlich die Kernbotschaft vermittelt (Gegenstand und Haltung/Empfehlung des Kantonsrates und des Regie - rungsrates). S. 2 enthält das Inhaltsverzeichnis, S. 3 und eventuell S. 4 ent - halten die wichtigsten Argumente, somit die wichtigsten Gründe für ein Ja oder für ein Nein des Kantonsrates und des Regierungsrates.
7 Das Corporate Design des Kantons wird bei der Gestaltung umgesetzt.
8 Das Verhältnis von Text zu Illustration (Bilder, Tabellen) beträgt maximal 2/3 zu 1/3.
9 Die Sprache und der Schreibstil sind einfach und verständlich. Für den de - finitiven Text erfolgt ein professionelles Korrektorat.
10 Die zuständige Direktion ist verantwortlich für die Realisierung der Ab - stimmungserläuterung. Die bzw. der Kommunikationsbeauftragte wird von Anfang an einbezogen. Sie bzw. er berät bei Konzeption, Text, Gestaltung und Produktionsprozess.
11 Sofern der Regierungsrat aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine vom Kantonsrat abweichende Auffassung vertritt, kann seine Empfehlung nebst derjenigen des Kantonsrates heissen: «Der Regierungsrat empfiehlt ...». *

§ 3 Schlussbestimmungen

1 Die Richtlinien für die Ausgestaltung von amtlichen Abstimmungserläute - rungen vom 28. August 2000 1 ) werden aufgehoben.
2 Diese Richtlinien werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Sie treten am Tag nach der Veröffentli - chung im Amtsblatt in Kraft 2 ) . 1) 2) Inkrafttreten am 8. März 2008
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.02.2008 08.03.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 675 11.06.2013 15.06.2013 § 2 Abs. 11 geändert GS 2013/024
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.02.2008 08.03.2008 Erstfassung GS 29, 675

§ 2 Abs. 11 11.06.2013

15.06.2013 geändert GS 2013/024
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