Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen
1 Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen RRB vom 9. November 1976 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 3 und 23 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1909
1 ) und auf § 45 Absatz 8 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
2 ) beschliesst:
§ 1. Zusätzliche Arbeiten, die Lehrkräfte der Kantonsschulen neben ihrem
Schuldienst im Auftrag der Schule oder des Kantons als besondere Aufga- ben erfüllen, können auf das Unterrichtsprogramm angerechnet oder durch besondere Entschädigung abgegolten werden.
§ 2.
1 Über das Ausmass der Anrechnung oder die Höhe der Entschädigung entscheidet das Erziehungs-Departement im Einzelfall.
2 Für die Anrechnung zusätzlicher Arbeiten stehen den Rektoren pro Schuljahr fünf Jahresstunden zur Verfügung.
3 )
§ 3. Der Regierungsratsbeschluss über Reduktion des Unterrichtspensums
und Beurlaubung von Lehrkräften der Kantonsschulen vom 13. Mai 1969 bleibt vorbehalten.
§ 4. Der Regierungsratsbeschluss über Reduktion des Unterrichtspensums
für Lehrkräfte der Kantonsschulen vom 26. Mai 1971 wird aufgehoben.
§ 5. Die in § 2 enthaltene Kompetenzdelegation an das Erziehungs-
Departement bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 6. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation
durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vom Kantonsrat am 18. Januar 1977 genehmigt Inkrafttreten am 17. März 1977 ________________
1 ) BGS 414.111.
2 ) Es gilt das Staatspersonalgesetz vom 27. September 1992 (BGS 126.1).
3 ) § 2 Absatz 2 eingefügt am 28. September 1993; GS 92, 949.
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