Beschluss betreffend die Einführung der Amtsvormundschaft (VIII E/21/4)
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Beschluss betreffend die Einführung der Amtsvormundschaft

1. 7. 19 8 9 – 14 VIII E/21/4 Beschluss betreffend die Einführung der Amtsvormundschaft (Erlassen vom Regierungsrat am 20. November 1972)
Art. 1 Der Regierungsrat stellt den kantonalen Fürsorger den Waisenämtern als Amtsvormund zur Führung von schwierigen Vormundschaften zur Verfü- gung.
Art. 2 Gesuche für die Uebernahme von Amtsvormundschaften sind an die Für- sorgedirektion zu richten, welche erstinstanzlich entscheidet.
Art. 3 * Gegen ablehnende Entscheide der Fürsorgedirektion kann binnen zehn Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
Art. 4 Grundsätzlich wird am System der Einzelvormundschaft festgehalten. Die Einsetzung des Amtsvormundes soll nur dann erfolgen, wenn Schwierig- keiten bestehen, einen geeigneten Vormund zu finden.
Art. 5
1 Die Entschädigungen und Spesenvergütungen des Vormundes und Bei- standes werden aus dem Vermögen des Mündels entrichtet (Art. 416, 417 Abs. 2 ZGB).
2 Die Entschädigungen und Spesenvergütungen für Funktionen des Amts- vormundes fallen an die Staatskasse.
Art. 6 Der Privatvormund eines bedürftigen Mündels wird für seine Bemühungen und Spesen von den Wahlgemeinden entschädigt, ebenso der Kanton für die Spesen des Amtsvormundes.

Art. 7 Die Aufgaben des kantonalen Fürsorgers werden im einzelnen durch ein Reglement des Regierungsrates näher umschrieben. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 28) Art. 3 in Kraft ab sofort

Kanton Glarus
1995
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