Verordnung über die Familienzulagen (832.711)
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Verordnung über die Familienzulagen

1 832.711 Verordnung über die Familienzulagen (KFamZV) vom 17.09.2008 (Stand 01.01.2019) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 29 und 31 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2008 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, KFamZG) 1 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Familienzulagen

Art. 1

Geltendmachung des Anspruchs
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber ha ben ihren Anspruch auf Familienzulagen beim Arbeitgeber oder bei der Famili enausgleichskasse, der ihr Arbeitgeber angeschlossen ist, geltend zu machen.
2 Selbstständigerwerbende haben ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind, geltend zu machen.
3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitge ber und Nichterwerbstätige haben ihren Anspruch auf Familienzulagen bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnsitz geltend zu machen.

Art. 2

Abrechnung mit der Familienausgleichskasse und mit den Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmern
1 Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber rechnen mit der Familienaus gleichskasse, der sie angeschlossen sind, periodisch über die Familienzulagen ab.
1) BSG 832.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-107
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2 Die Arbeitgeber rechnen mit ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern de ren allfälligen Beiträge für freiwillige Leistungen (Art. 16 Abs. 3 Bst. d KFamZG) monatlich ab.
1.2 Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse

Art. 3

1 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende haben sich innert drei Monaten, seit sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstehen, einer Familienaus gleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG) 1 ) anzuschliessen oder sich bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV- Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder ihrer Betriebsstätte anzumelden.
2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitge ber haben sich innert drei Monaten, seit sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstehen, bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle an ihrem Wohnsitz anzumelden.
3 Erfolgt keine Anmeldung nach Absatz 1 oder 2 oder keine Meldung nach Arti kel 12 Absatz 2 Buchstabe b, wird der Arbeitgeber oder die der Zulagenord nung unterstellte Person rückwirkend auf den Zeitpunkt, ab dem er oder sie der Zulagenordnung des Kantons Bern unterstellt ist, der Familienausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen.
2 Familienausgleichskassen
2.1. Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c FamZG

Art. 4

Reglement
1 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c Fam ZG haben im Reglement zu regeln: a ihren Sitz, b die Organisation der Familienausgleichskasse, c die Arten von Zulagen und die Grundsätze ihrer Bemessung, d die Grundsätze, nach denen die Beiträge erhoben werden, e die Kassenrevision, f die Arbeitgeberkontrolle.
1) SR 836.2
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2 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG wei sen im Reglement zudem ihre Rechtsform aus.

Art. 5

Anerkennung
1 Die Familienausgleichskasse einer beruflichen oder zwischenberuflichen Or ganisation, die sich im Kanton Bern als Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkennen lassen will, muss die in Artikel 8 Absatz 1 KFamZG genannten Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen die der Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber im Kanton Bern mindestens 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen.
2 Das schriftliche Anerkennungsgesuch ist bei der Bernischen BVG- und Stif tungsaufsicht mit folgenden Unterlagen einzureichen: * a b dem Nachweis, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 und Artikel 8 Ab satz 1 Buchstabe a KFamZG erfüllt sind.
3 Das Anerkennungsgesuch ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen. *

Art. 6

Anmeldung
1 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG ha ben mit der Anmeldung der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht folgende Unterlagen einzureichen: * a das Reglement, b die Bewilligung des Bundes zum Vollzug der Familienzulagenordnung als übertragene Aufgabe.
2 Die Anmeldung ist bis zum 31. August des vorangehenden Jahres bei der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen. *

Art. 7

Zeitpunkt der Anerkennung und der Zulassung
1 Die Anerkennung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG und die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern für Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG erfolgen auf den Beginn eines Kalenderjahres.

Art. 8

Verzicht auf die Anerkennung und Zulassung
1 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c Fam ZG können nur auf das Ende eines Kalenderjahres auf die Anerkennung oder die Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern verzichten.
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2 Der Verzicht ist der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht bis zum 31. Au gust mitzuteilen. *

Art. 9

Kassenzusammenschluss und -auflösung
1 Soll eine Familienausgleichskasse aufgelöst werden, verlangt die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht von den Trägern dieser Kasse eine schriftliche Ga rantieerklärung oder von der aufzulösenden Familienausgleichskasse die Si cherstellung eines angemessenen Teils der Reserven zur Deckung allfälliger Familienzulagenforderungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Ansprüche auf Familienzulagen. *
2 Gibt die Familienausgleichskasse, welche die finanziellen Verpflichtungen und die der aufzulösenden Familienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden übernimmt, eine schriftliche Garantieerklärung ab, so kann auf Massnahmen nach Absatz 1 verzichtet werden.
3 Eine Familienausgleichskasse wird von der Bernischen BVG- und Stiftungs aufsicht in der Regel auf Ende eines Kalenderjahres aufgelöst. *
4 Wurde ein angemessener Teil der Reserven zur Deckung allfälliger Familien zulagenforderungen im Sinne von Absatz 1 sichergestellt, so wird die Familien ausgleichskasse nach Ablauf der Verjährungsfrist der Familienzulagen von der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht aufgelöst. *
5 Ein allfälliger Liquidationsüberschuss geht an die Familienausgleichkassen, denen sich die bisher der aufgelösten Familienausgleichskassen angeschlos senen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden neu anschliessen.
2.2 Familienausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 10

AHV-Zweigstellen
1 Die Mitwirkung der AHV-Zweigstellen richtet sich sinngemäss nach der Ein führungsgesetzgebung zur AHV und der Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV) 1 ) .
2 Die Ausgleichskasse des Kantons Bern erteilt den Gemeinden und AHV- Zweigstellen die entsprechenden Weisungen.
1) BSG 841.111
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Art. 11

Kostenersatz
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vergütet der Ausgleichskasse des Kantons Bern den Verwaltungsaufwand, der dieser durch den Vollzug der Zulagenordnung entstanden ist.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12

Mitgliederregister
1 Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlos senen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden.
2 Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstaben a und c Fam ZG melden der Familienausgleichskasse des Kantons Bern a innert 30 Tagen seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit die ihr angeschlos senen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, b alle Mutationen, mit Angabe des Eintritts- und allfälligen Austrittsdatums, innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung des Arbeitgebers oder Selbst ständigerwerbenden.
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfah ren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.

Art. 13

Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen weisen die im Kanton Bern für die obligatori schen und freiwilligen Leistungen je vereinnahmten Beiträge und je ausbezahl ten Familienzulagen besonders aus.
2 Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, können die in Absatz 1 verlangten Angaben auch ohne besondere Rechnung ausweisen. Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sowie die Schwankungsreserve sind dem Kanton Bern im Verhältnis zu den insgesamt ausbezahlten Familienzulagen zu zuordnen.
3 Die Familienausgleichskassen reichen den Nachweis, dass die Jahresrech nung von ihrem dafür zuständigen Organ genehmigt wurde, der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht innert 60 Tagen seit Genehmigung ein. *
4 Als statistischer Anhang (Art. 18 Bst. a KFamZG) ist der Datenkatalog «Statis tische Angaben über die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft» des Bundesamtes für Sozialversicherungen ausgefüllt der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht einzureichen. *
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Art. 14

Kassenwechsel
1 Der Wechsel der Kassenzugehörigkeit ist jährlich auf den 1. Januar zulässig.
2 Die Familienausgleichskasse, die ein Mitglied einer andern Familienaus gleichskasse übernimmt, hat den Kassenwechsel bis am 31. August des voran gehenden Jahres der bisherigen Familienausgleichskasse zu melden.
3 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern kann über das Meldeverfah ren der Familienausgleichskassen (Abs. 2) Weisungen erlassen.
2a Lastenausgleich *

Art. 14a

* Durchführungsstelle
1 Das Amt für Sozialversicherungen führt das Lastenausgleichsverfahren zwi schen den Familienausgleichskassen durch.

Art. 14b

* Vergütung für Zurverfügungstellung von Daten
1 Der Aufwand der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht für die Zurverfü gungstellung der Daten nach Artikel 16g KFamZG wird ihr mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 800 Franken durch das Amt für Sozialversicherungen ver gütet.
3 Vollzug

Art. 15

Familienzulagenkommission
1 Die Familienzulagenkommission tritt auf Einladung des Amtes für Sozialversi cherungen zusammen oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder die Ein berufung einer Sitzung verlangt. *
2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amtes für Sozialversicherungen nimmt von Amtes wegen an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. *
3 Das Sekretariat wird vom Amt für Sozialversicherungen geführt. *
4 Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
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4 Übergangsbestimmungen

Art. 16

Anschluss an eine Familienausgleichskasse
1 Arbeitgeber, die bis am 31. Dezember 2008 von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse befreit oder der Kinderzulagenordnung nicht unter stellt sind, sowie Selbstständigerwerbende haben sich bis am 31. März 2009 einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG rückwirkend auf den 1. Januar 2009 anzuschliessen oder sich bis am
31. März 2009 bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern oder bei der AHV-Zweigstelle am Ort ihres Geschäftssitzes, ihrer Zweigniederlassung oder ihrer Betriebsstätte anzumelden.
2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die keiner Verpflichtung gemäss Absatz 1 nachkommen, werden der Familienausgleichskasse des Kantons Bern rückwirkend auf den 1. Januar 2009 angeschlossen.

Art. 17

Bestehende Familienausgleichskassen
1 Unter dem bisherigen Recht bestehende Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG behalten ihre Anerkennung und Familien ausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG behalten ihre Zulassung zum Vollzug der Zulagenordnung im Kanton Bern, wenn sie die An forderungen von Artikel 8 Absatz 1 KFamZG erfüllen und ihre aufgrund der neuen Gesetzgebung notwendigen Reglementsänderungen dem Amt für Sozi alversicherung und Stiftungsaufsicht bis zum 30. Juni 2009 einreichen.

Art. 18

Neue Familienausgleichskassen
1 Eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a oder c FamZG, die ihre Tätigkeit am 1. Januar 2009 aufnehmen will, hat ihr Anerken nungsgesuch (Art. 5) oder ihre Anmeldung (Art. 6) bis zum 31. Januar 2009 dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzureichen.

Art. 19

Berichterstattung
1 Die unter bisherigem Recht bestehenden Familienausgleichskassen haben für das Geschäftsjahr 2008 dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsauf sicht den Jahresbericht, die Jahresrechnung, den Revisionsbericht und das Statistikblatt des Amtes für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht einzurei chen.
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5 Schlussbestimmungen

Art. 20

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufga ben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverord nung JGK; OrV JGK) 1 ) :
2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 2 ) :
3. Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschus sung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder ) :
4. Regierungsratsbeschluss Nr. 1793 vom 24. Oktober 2007: Normalarbeits vertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) 4 ) :
5. Regierungsratsbeschluss Nr. 714 vom 25. April 2007: Normalarbeitsver trag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) 5 ) :
6. Regierungsratsbeschluss Nr. 2032 vom 15. November 2006: Normalar beitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) 6 ) :
7. Verordnung vom 7. Juni 1995 über das Dienstverhältnis der evangelisch- reformierten Lernvikarinnen und Lernvikare 7 ) :
8. Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 8 ) :
9. Verordnung vom 4. Juni 1997 über die Anstellung und die Gehälter an den Musikschulen (AGMV) 9 ) :
10. Verordnung vom 4. Mai 2005 über die Angebote zur sozialen Integration (ASIV) 10 ) :

Art. 21

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 28. April 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZV) (BSG 832.711),
1) BSG 152.221.131
2) BSG 154.21
3) Aufgehoben durch V vom 29. 10. 2014 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhalts beiträgen, BSG 213.221
4) BSG 222.153.21
5) BSG 222.153.22
6) BSG 222.153.23
7) BSG 414.312
8) BSG 430.251.0
9) Aufgehoben durch Musikschulverordnung vom 22. 2. 2012; BSG 432.311
10) Aufgehoben durch V vom 2. 11. 2011 über die Angebote zur sozialen Integration, BSG 860.113
9 832.711
2. Verordnung vom 22. September 1982 über die Kinderzulagen an auslän dische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Kinder im Ausland (KZVA) (BSG 832.721).

Art. 22

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem kantonalen Gesetz vom 11. Juni
2008 über die Familienzulagen (KFamZG) (BSG 832.71) in Kraft. Bern, 17. September 2008 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
832.711 10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
17.09.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-107
01.12.2010 01.01.2011

Art. 9 Abs. 1

geändert 10-107
26.10.2011 01.01.2012

Art. 5 Abs. 2

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 5 Abs. 3

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 6 Abs. 1

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 6 Abs. 2

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 8 Abs. 2

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 9 Abs. 1

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 9 Abs. 3

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 9 Abs. 4

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 13 Abs. 3

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 13 Abs. 4

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 15 Abs. 1

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 15 Abs. 2

geändert 11-129
26.10.2011 01.01.2012

Art. 15 Abs. 3

geändert 11-129
14.11.2018 01.01.2019 Titel 2a eingefügt 18-081
14.11.2018 01.01.2019

Art. 14a

eingefügt 18-081
14.11.2018 01.01.2019

Art. 14b

eingefügt 18-081
11 832.711 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 17.09.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-107

Art. 5 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 5 Abs. 3

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 6 Abs. 1

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 6 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 8 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 9 Abs. 1

01.12.2010 01.01.2011 geändert 10-107

Art. 9 Abs. 1

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 9 Abs. 3

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 9 Abs. 4

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 13 Abs. 3

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 13 Abs. 4

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129 Titel 2a 14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-081

Art. 14a

14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-081

Art. 14b

14.11.2018 01.01.2019 eingefügt 18-081

Art. 15 Abs. 1

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 15 Abs. 2

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129

Art. 15 Abs. 3

26.10.2011 01.01.2012 geändert 11-129
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