Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Malaysias über die Gewährung von Transferkrediten
Abgeschlossen am 10. Mai 1979 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 14. August 1979 (Stand am 14. August 1979)
Im Bestreben, Malaysia den Bezug schweizerischer Investitionsgüter und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung von Malaysia zu ermöglichen, haben
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung von Malaysia
vereinbart, die Gewährung von Transferkrediten für gewisse Lieferungen zu erleichtern.
Zu diesem Zweck haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf schweizerische Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen für die wirtschaftliche Entwicklung von Malaysia, bei denen sich unter Berücksichtigung der Entwicklungsbedürfnisse eine lange Amortisationsfrist rechtfertigt.
2. Der Gesamtwert der schweizerischen Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen, für die Transferkredite zur Verfügung stehen, beträgt sechzig Millionen Schweizerfranken.
3. Transferkredite im Sinne dieses Abkommens sind Kredite, die von dem Konsortium schweizerischer Banken (nachstehend «die Schweizer Banken» genannt) der Regierung von Malaysia oder einer von ihr bezeichneten Stelle eingeräumt werden. Diese Transferkredite dienen ausschliesslich dazu, der Regierung von Malaysia oder einer von ihr bezeichneten Stelle die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, die von den malaysischen Importeuren bei der Verschiffung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an die schweizerischen Lieferanten oder Dienstleistungsunternehmen zu bezahlen sind.
4. Über die Gewährung von Transferkrediten im Zusammenhang mit der Lieferung von Investitionsgütern und Dienstleistungen gemäss Artikel 1 dieses Abkommens wird eine besondere Vereinbarung zwischen den Schweizer Banken auf der einen Seite und der Regierung von Malaysia auf der andern Seite abgeschlossen.
5. Die Transferkredite sind für bestimmte Lieferverträge zu beanspruchen. Sämtliche Lieferverträge bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Schweiz und Malaysias.
6. Die Regierung von Malaysia verpflichtet sich, für alle unter dieses Abkommen fallende Lieferungen, die Gegenstand von Transferkreditbeanspruchungen bilden, die vertraglichen Zinszahlungen und Kreditrückzahlungen bei Verfall in effektiven freien Schweizerfranken oder ihrem Gegenwert in einer andern, den Schweizer Banken genehmen frei konvertierbaren Währung zu leisten.
7. Die Regierung von Malaysia wird die Schweizer Banken von jeder malaysischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den diesem Abkommen unterstellten Krediten und darauf entstehenden Zinsen befreien.
8. Die Regierungen der Schweiz und von Malaysia werden im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Abschluss von Lieferverträgen erleichtern.
9. Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise die Möglichkeiten schweizerischer Lieferungen von Investitionsgütern und Dienstleistungen nach Malaysia zu normalen Zahlungs‑ und Transferbedingungen ausserhalb des Abkommens ein.
10. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die verfassungsmässigen oder gesetzlichen Vorschriften für die Inkraftsetzung des Abkommens erfüllt sind.
Jede Vertragspartei kann der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle während seiner Geltungsdauer abgeschlossenen Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 10. Mai 1979, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht im Falle von Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
H. Hofer
Für die Regierung von Malaysia:
Thang Yaw Hong
Durchführungsprotokoll
Das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung von Malaysia über die Gewährung von Transferkrediten wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
1. Die beiden Regierungen haben vereinbart, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten:
a) der malaysische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken aa) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und malaysischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente;
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungsdokumente entsprechend den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem malaysischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
bb) im Falle von Projektfinanzierungen i) fünf Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und malaysischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) zehn Prozent des Gesamtwertes jeder Lieferung gegen Vorlage der Verschiffungsdokumente,
iii) fünfundachtzig Prozent des Rechnungsbetrages jeder Lieferung gegen Vorlage der Rechnung und der Verschiffungsdokumente entsprechend den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem malaysischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
cc) im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen i) zwanzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung sofort nach Erhalt der Bestätigung, dass der Liefervertrag von den in Ziffer 4 dieses Protokolls erwähnten schweizerischen und malaysischen Behörden genehmigt worden ist;
ii) achtzig Prozent des Gesamtwertes der Lieferung entsprechend den Bestimmungen des zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem malaysischen Käufer abgeschlossenen Liefervertrages.
b) Die Regierung von Malaysia wird dem malaysischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die unter Buchstabe aa)i) und ii), Buchstabe bb)i) und ii) und Buchstabe cc)i) dieser Ziffer erwähnten Zahlungen benötigt, zur Verfügung stellen.
c) Die unter Buchstabe aa)iii), Buchstabe bb)iii) und Buchstabe cc)ii) dieser Ziffer erwähnten Zahlungen werden unter direkter Belastung des Vorschusskontos der Regierung von Malaysia ausgeführt.
2. Jeder Transferkredit wird wie folgt zurückbezahlt:
a) im Falle der Finanzierung von einzelnen Investitionsgüterlieferungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a)aa) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste neun Monate nach Ablauf der hiernach definierten sechsmonatigen Benützungsperiode fällig und zahlbar wird. Sämtliche Kreditbeanspruchungen mit gleicher Rückzahlungsfrist und gleichem Zinssatz, die im Verlaufe der jeweils am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres beginnenden Sechsmonatsperioden getätigt werden, werden einem einzigen Vorschusskonto belastet;
b) im Falle von Projektfinanzierungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a)bb) – innert zehn Jahren, in gleichen, aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach der Bereitschaft des entsprechenden Projekts zur Betriebsaufnahme fällig und zahlbar wird;
c) im Falle der Finanzierung von Dienstleistungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a)cc) – innert fünf Jahren, in gleichen und aufeinanderfolgenden halbjährlichen Raten, von denen die erste sechs Monate nach Erfüllung der Dienstleistung fällig wird;
d) in den unter Absatz 2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fällen ist zudem in den Liefervertrag eine angemessene, vom Inkrafttreten des Liefervertrages ausgehende Spätestensklausel aufzunehmen.
3. Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
4. Die in Artikel 5 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden sind auf schweizerischer Seite die Handelsabteilung¹ des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements und auf malaysischer Seite das Finanzministerium.
5. Jede Behörde kann der andern durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Kuala Lumpur vorschlagen, eine bestimmte schweizerische Lieferung dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 5 des Abkommens.
6. Alle Gesuche für die Unterstellung von Lieferverträgen unter das Abkommen sind den gemäss Ziffer 4 dieses Protokolls zuständigen schweizerischen Behörden innert sechsunddreissig Monaten seit Inkrafttreten des Abkommens zu unterbreiten. Der Fakturabetrag jedes Liefervertrages soll grundsätzlich nicht weniger als hunderttausend Schweizerfranken betragen.
7. a) Alle Zinszahlungen und Kapitalrückzahlungen im Zusammenhang mit den Transferkrediten erfolgen an den Schweizerischen Bankverein in Zürich, der für die Schweizer Banken handelt.
b) Der Schweizerische Bankverein führt die zur Durchführung des Abkommens auf den Namen der Regierung von Malaysia oder einer von ihr bezeichneten Stelle zu eröffnenden Konten und alle damit in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen.
c) Alle Mitteilungen des Schweizerischen Bankvereins im Namen der Schweizer Banken im Zusammenhang mit dem Abkommen gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an das Finanzministerium von Malaysia in Kuala Lumpur gerichtet sind.
d) Alle Mitteilungen und Überweisungen der Regierung von Malaysia oder einer von ihr bezeichneten Stelle gelten als ordnungsgemäss erfolgt, wenn sie an den Schweizerischen Bankverein in Zürich gerichtet sind.
Ausgefertigt in Bern, am 10. Mai 1979, in zwei Exemplaren, in deutscher und englischer Sprache. Beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft, jedoch geht bei Meinungsverschiedenheiten der englische Text vor.
Für die Regierung H. Hofer | Für die Regierung von Malaysia: Thang Yaw Hong |
¹ Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft.
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