Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik» (442.131)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik»

vom 29. Oktober 2020 (Stand am 11. März 2021)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009¹ (KFG),
verordnet:
¹ SR 442.1

1. Abschnitt: Förderziele

Art. 1
Das Programm «Jugend und Musik» (J+M) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung ganzheitlich zu fördern.

2. Abschnitt: Grundsatz und Förderbereiche

Art. 2
¹ Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
² Es werden unterstützt:
a. die Aus- und Weiterbildung von J+M-Leiterinnen und -Leitern;
b. die Durchführung von J+M-Kursen und -Lagern für Kinder und Jugendliche.

3. Abschnitt: Aus- und Weiterbildung von J+M-Leiterinnen und -Leitern

Art. 3 Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter
¹ Für den Erhalt eines Zertifikats als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter müssen die folgenden drei Ausbildungsmodule erfolgreich absolviert werden:
a. ein Grundmodul;
b. ein Musikmodul;
c. ein Pädagogikmodul.
² Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt die Anforderungen an die durchführenden Organisationen und an den Inhalt und die Dauer der Module fest.
³ Personen können vom Musik- oder vom Pädagogikmodul befreit werden, sofern eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Das BAK legt fest, welche Qualifikationen als gleichwertig gelten.
Art. 4 Ausbildungsvoraussetzungen
¹ Eine Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter können Personen absolvieren, die:
a. volljährig sind;
b. Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind; und
c. zur Leitung von Kursen und Lagern geeignet sind.
² Das BAK legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person zur Leitung von Kursen und Lagern als geeignet gilt.
Art. 5 Verfahren für die Zulassung zur Ausbildung
¹ Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Ausbildung als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter und über eine allfällige Befreiung von Ausbildungsmodulen nach Artikel 3 Absatz 3. Zur fachlichen Beurteilung zieht die Geschäftsstelle J+M-Expertinnen und -Experten bei.
² Gesuche um Zulassung zur Ausbildung als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter können laufend beim BAK eingereicht werden.
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 4 zu belegen.
Art. 6 Weiterbildung
¹ J+M-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
² Das BAK legt die Anforderungen an die durchführenden Organisationen und an den Inhalt und die Dauer der Weiterbildung fest.
Art. 7 Beiträge für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsmodulen
¹ Das BAK kann Organisationen mit einem einmaligen Beitrag für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsmodulen unterstützen.
² Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 8 Beiträge für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmodulen
¹ Das Grundmodul und der obligatorische Weiterbildungstag werden von der Geschäftsstelle J+M durchgeführt. Die Teilnahme an diesen Modulen ist für die J+M-Leiterinnen und -Leiter kostenlos.
² Das BAK kann sich an den Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmodulen beteiligen, die von Dritten angeboten werden und die vom BAK nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
³ Es beteiligt sich mit maximal 70 Prozent, höchstens jedoch mit 200 Franken pro Teilnehmerin oder Teilnehmer und Kurstag.
⁴ Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 9 Sistierung und Entzug des Zertifikats
Die Geschäftsstelle J+M kann das Zertifikat von J+M-Leiterinnen und -Leitern sistieren oder entziehen, wenn:
a. die betreffende Person gegen Verpflichtungen in dieser Verordnung verstösst;
b. die Eignung der betreffenden Person als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter in Frage gestellt ist.

4. Abschnitt: J+M-Kurse und -Lager

Art. 10 J+M-Kurse
¹ Als J+M-Kurs gilt eine Unterrichtssequenz von 10 bis 20 Lektionen, die innerhalb von sechs Monaten erteilt werden.
² Eine Lektion dauert 45 Minuten.
³ J+M-Kurse finden in der Schweiz oder in Liechtenstein statt.
⁴ An einem J+M-Kurs müssen mindestens fünf Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
⁵ Das BAK kann für Kurse, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Betreuungsbedarf oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen teilnehmen, im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 vorsehen.
Art. 11 J+M-Lager
¹ Als J+M-Lager gilt ein Unterrichtsblock, der innerhalb von 2 bis 7 Tagen in Lagergemeinschaft erteilt wird.
² Pro Tag sind mindestens fünf Lektionen zu unterrichten. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
³ J+M-Lager werden in der Schweiz oder in Liechtenstein durchgeführt. Die Geschäftsstelle J+M kann Ausnahmen bewilligen, namentlich wenn im Inland keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung stehen.
⁴ An einem J+M-Lager müssen mindestens zehn Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
⁵ Das BAK kann für Lager, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Betreuungsbedarf oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen teilnehmen, im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 vorsehen.
Art. 12 Trägerschaft
¹ Wer J+M-Kurse oder -Lager anbieten will (Trägerschaft), muss:
a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein;
b. nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht konstituiert sein;
c. seinen Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben.
² Musikschulen und Schulen können nur Beiträge für Kurse und Lager erhalten, die ausserhalb des ordentlichen Unterrichts stattfinden.²
² Die Berichtigung vom 11. März 2021 betrifft nur den französischen Text ( AS 2021 141 ).
Art. 13 Teilnahme
¹ An den J+M-Kursen und -Lagern können Kinder und Jugendliche teilnehmen, die Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind.
² Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche, die im Jahr der Durchführung des Kurses oder des Lagers mindestens 4 Jahre und höchstens 25 Jahre alt werden.
Art. 14 Betreuungsverhältnis
¹ Zur Durchführung eines J+M-Kurses oder J+M-Lagers braucht es mindestens eine zertifizierte J+M-Leiterin oder einen zertifizierten J+M-Leiter.
² Das BAK legt die Anzahl der weiteren volljährigen Betreuungspersonen fest.
Art. 15 Verfahren für Beiträge an J+M-Kurse und -Lager
¹ Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
² Die Trägerschaften müssen die Beitragsgesuche beim BAK einreichen. Die Geschäftsstelle J+M legt die Eingabefristen fest.
³ Die Gesuche haben die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.
⁴ Das BAK legt die Beiträge fest. Es kann eine Höchstzahl an gutheissenden Beitragsentscheiden pro Trägerschaft und Kalenderjahr festlegen.
⁵ Die Beiträge dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Trägerschaften und Dritter höchstens die Kosten der Kurse und Lager decken.
Art. 16 Prioritätenordnung
Übersteigen die Anmeldungen der Trägerschaften die verfügbaren Finanzmittel, so nimmt das BAK eine Priorisierung nach folgender Rangfolge vor:
a. Kontingente für die vier Sprachgemeinschaften der Schweiz;
b. Kontingente nach Musiksparten;
c. Kontingente nach Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

5. Abschnitt: Geschäftsstelle J+M

Art. 17 Aufgaben
¹ Die Geschäftsstelle J+M erfüllt die Aufgaben nach dieser Verordnung.
² Sie ist insbesondere für die Abwicklung der operativen Geschäfte und für die Gewährung von Beiträgen aus dem Programm J+M zuständig.
Art. 18 Auswahl und Leistungsvereinbarung
¹ Das BAK bestimmt die Geschäftsstelle J+M unter Berücksichtigung des Beschaffungsrechts des Bundes.
² Es schliesst mit der Geschäftsstelle J+M einen Dienstleistungsvertrag ab.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art.   19 Übergangsbestimmung
Für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 2015³ über das Förderungskonzept 2016–2020 zum Programm «jugend+musik».
³ [ AS 2015 5631 ]
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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