Verordnung über das Absenzenwesen (IV B/31/2)
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Verordnung über das Absenzenwesen

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/31/2 Verordnung über das Absenzenwesen (Vom 23. April 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 57 Absätze 1, 4 und 5 sowie 93 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), 1) verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Diese Verordnung regelt das Absenzenwesen sowie die Urlaubs- und Dis- pensationsgründe der Lernenden des Kindergartens und der Volksschule. II. Absenzen
Art. 2 Definition Als Absenz gilt eine nicht voraussehbare, beziehungsweise nicht bewilligte Abwesenheit von der Schule.
Art. 3 Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten haben die zuständige Lehrperson vor Beginn des Unterrichtes über die Absenz des Kindes zu orientieren.
2 Fehlt ein Kind ohne entsprechende Mitteilung, so ist die Lehrperson ver- pflichtet, sich möglichst schnell bei den Erziehungsberechtigten über die Ursache zu erkundigen.
3 Bei Absenzen von mehr als fünf Schultagen legen die Erziehungsberech- tigten der zuständigen Lehrperson bei Krankheit oder Unfall ein Arztzeugnis und in den übrigen Fällen eine schriftliche Begründung vor. Die Lehrperso- nen leiten auf Ersuchen hin diese Unterlagen an die Schulbehörde oder die Schulleitung weiter.
Art. 4 Entschuldigte Absenzen Entschuldigt werden sachlich gerechtfertigte Absenzen namentlich in fol- genden Fällen:
a. Krankheit oder Unfall der Lernenden;
b. gefahrbringende Naturereignisse; 1 Kanton Glarus
2002 1) GS IV B/1/3
Absenzenwesen – V IV B/31/2
c. Aushilfe bis zu zwei Tagen bei Krankheit der Erziehungsberechtigten oder Geschwister.
Art. 5 Unentschuldigte Absenzen
1 Als unentschuldigt gelten Absenzen, für welche von Seiten der Erzie- hungsberechtigten keine Entschuldigung vorliegt oder solche, die sachlich nicht begründet sind.
2 Die zuständige Lehrperson meldet unentschuldigte Absenzen den Erzie- hungsberechtigten und im Wiederholungsfall dem Schulpräsidium bzw. der Schulleitung.
3 Auf der Sekundarstufe I werden unentschuldigte Absenzen ins Zeugnis eingetragen. III. Dispensation und Urlaub
Art. 6 Definition
1 Als Dispensation gilt die bewilligte Abwesenheit von der Schule von min- destens einem Schulhalbtag.
2 Als Urlaub gilt die vorgängig bewilligte Abwesenheit von der Schule von mehr als 20 aufeinanderfolgenden Schulhalbtagen.
Art. 7 Zuständigkeiten
1 Die Lehrperson kann den Lernenden im Laufe eines Schuljahres höchstens eine Dispensation von vier halben Tagen gewähren.
2 Ueber das Kontingent von Absatz 1 hinaus werden von der Lehrperson fol- gende Dispensationen bewilligt:
a. Teilnahme an Hochzeit des Vaters, der Mutter, der Geschwister oder Nahestehender 1 Tag e
b. Tod von Erziehungsberechtigten, Geschwistern bis 3 Tage
c. Tod von Grosseltern bis 2 Tage
d. Teilnahme an der Bestattung von Verwandten oder nahestehender Personen bis 1 Tage
e. Besuch beim Arzt, Zahnarzt, Schulpsychologischen Dienst, bei der Berufsberatung (gemäss Aufgebot) nach Aufwand
3 Das Schulpräsidium bzw. die Schulleitung kann eine Dispensation von höchstens 20 halben Schultagen im Laufe eines Schuljahres bewilligen, namentlich für:
a. hohe Feiertage religiöser Minderheiten;
b. Berufswahlpraktika;
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1. 7. 2 0 0 2 – 2 7 Absenzenwesen – V IV B/31/2
4 Langzeitbeurlaubungen über 20 Schulhalbtage hinaus benötigen die Be- willigung der Schulbehörde. Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen werden.
Art. 8 Verfahren
1 Die Erziehungsberechtigten reichen an zuständiger Stelle ein schriftlich begründetes Gesuch ein. Gesuche an Lehrpersonen müssen soweit möglich mindestens drei Tage und solche an die Schulbehörde oder die Schulleitung mindestens drei Wochen vor der Abwesenheit eingereicht werden.
2 Der Entscheid wird den Erziehungsberechtigten schriftlich mitgeteilt. IV. Kontrolle des Absenzenwesens
Art. 9
1 Die Klassenlehrperson führt Kontrolle über die als Absenzen, Dispensatio- nen oder Urlaube bezogenen Schulhalbtage.
2 Sie trägt die unentschuldigten Absenzen auf der Sekundarstufe I gemäss
Artikel 5 Absatz 3 ins Zeugnis ein. V. Schlussbestimmungen
Art. 10 Busse Die Erziehungsberechtigten werden von der zuständigen gerichtlichen Behörde mit Busse bestraft, wenn sie trotz erfolgter Mahnung ihr Kind ohne triftigen Grund wissentlich der Schule fernbleiben lassen (Art. 57 Abs. 5 Bil- dungsgesetz).
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Reglement über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Volksschule vom 24. September 1984 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. 3
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