Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ko... (0.975.226.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 17. Mai 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Juni 2007² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Oktober 2009 (Stand am 6. Oktober 2009) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2009 5077
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kolumbien
(im Folgenden als die «Parteien» bezeichnet),
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Partei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitio­nen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbe­sondere:
(a) erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen, abgesehen von Forderungen auf Geld, die sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben oder aus Krediten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstransaktion stehen und deren Fälligkeit nach weniger als drei Jahren eintritt;
(d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how», «Goodwill», traditionel­les Wissen und Folklore;
(e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(2)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Partei auf:
(a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Partei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaft­licher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Partei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organi­siert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Partei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Partei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert wer­den;
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein;
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Partei das Landgebiet, die Binnengewässer, den Luftraum und, sofern anwendbar, die an die Küste angrenzen­den See- und submaritimen Zonen unter ihrer Souveränität, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die betref­fende Partei gemäss Landes- und Völkerrecht hoheitliche Rechte oder Gerichtsbar­keit ausübt.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen von Investoren einer Partei, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt worden sind. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitig­keiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.
Art. 3 Förderung und Zulassung
(1)  Jede Partei kann zur Belebung von Investitionsflüssen durch Investoren der anderen Partei Informationen verfügbar machen über:
(a) Investitionsmöglichkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet;
(b) Gesetze, Rechtsvorschriften oder Bestimmungen, die direkt oder indirekt aus­ländische Investitionen betreffen, unter anderem in den Bereichen der Wechselkurse und der Steuern; und
(c) Statistiken über ausländische Investitionen.
(2)  Jede Partei lässt Investitionen von Investoren der anderen Partei in Überein­stimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(3)  Hat eine Partei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung, sowie die Genehmigungen, welche für die Tätigkeiten von Beratern und Experten erfor­derlich sind.
Art. 4 Schutz und Behandlung
(1)  Jede Partei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen, die in Übereinstim­mung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Partei getätigt worden sind, und beeinträchtigt nicht durch ungerechtfertigte oder diskrimi­nierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung oder, gegebenenfalls, die Liquidation solcher Investitionen.
(2)  Jede Partei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Partei gerechte und billige Behandlung. Diese Behandlung darf nicht weni­ger günstig sein als jene, welche jede Partei den auf ihrem Hoheitsgebiet von ihren eigenen Investoren oder, soweit jene Behandlung günstiger ist, von Investoren des meistbegünstigten Staates getätigten Investitionen angedeihen lässt.
(3)  Gewährt eine Partei Investitionen von Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder eines ähnlichen regionalen Abkommens oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investitionen von Investoren der anderen Partei einzuräumen.
Art. 5 Transfers
(1)  Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Zahlungen, die aufgrund eines vom Investor oder dessen Investition eingegan­genen Vertrages geleistet werden, einschliesslich solcher gemäss einem Darlehensvertrag;
(c) Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition;
(d) Zahlungen, die sich aus einer Entschädigung für Enteignung oder Verluste ergeben; und
(e) Zahlungen in Anwendung von Bestimmungen über die Streitbeilegung.
(2)  Ein Transfer gilt dann als «unverzüglich» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der Transferformalitäten, einschliesslich Meldungen über Devisentransfers, üblicherweise benötigt wird. In keinem Fall beträgt diese Frist mehr als drei Monate.
(3)  Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zum Wech­selkurs, der am Tag des Transfers gemäss den geltenden Wechselkursbestimmungen derjenigen Partei anwendbar ist, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde.
(4)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Absätze (1)–(3) einer gerechten, nicht diskriminierenden und in guten Treuen erfolgenden Anwendung von Vor­schriften nicht entgegenstehen, die sich beziehen auf:
(a) Konkurs- oder Insolvenzverfahren oder den Gläubigerschutz;
(b) die Ausgabe, den Handel oder den Verkehr von Wertpapieren;
(c) Straftaten und die Beschlagnahme von Erlösen aus krimineller Tätigkeit;
(d) die Durchsetzung von Urteilen, die in gerichtlichen Verfahren ergangen sind.
Art. 6 Enteignung und Entschädigung
Keine Partei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnah­men oder irgendwelche anderen Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegen­über Investitionen von Investoren der anderen Partei, es sei denn, solche Massnah­men werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgese­hen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmit­telbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zu jenem der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt, unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar. Der betroffene Investor hat das Recht, nach dem Recht der enteignenden Partei seinen Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den in die­sem Artikel aufgestellten Grundsätzen durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Partei überprüfen zu lassen.
Art. 7 Entschädigung für Verluste
Investoren einer Partei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Aus­nahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei, wird seitens der letzteren Partei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene gewährt, welche diese Partei für solche Verluste ihren eigenen Investoren oder Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.
Art. 8 Steuern
(1)  Dieses Abkommen ist auf Steuerfragen nicht anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 6 und Artikel 10 Absatz (2).
(2)  Beruft sich ein Investor auf Artikel 6 als Grundlage eines Anspruchs gemäss Artikel 11, so muss er zuerst die zuständigen Steuerbehörden der die Investition empfangenden Partei anfragen, ob die betreffende steuerliche Massnahme Merkmale einer Enteignung aufweist. Im Falle einer solchen Anfrage nehmen die zuständigen Behörden der beiden Parteien Beratungen auf. Können sie sich innerhalb von sechs Monaten seit der Anfrage nicht darauf einigen, dass die Massnahme keine Merkmale einer Enteignung aufweist, so kann der Investor das Streitbeilegungsverfahren einleiten.
(3)  Bei einem Widerspruch zwischen diesem Abkommen und einem Steuerüberein­kommen zwischen den Parteien geht das letztere im Umfang des Widerspruchs vor.
Art. 9 Subrogation
(1)  Hat eine Partei oder eine von ihr bezeichnete Stelle in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Partei eine Zahlung auf­grund einer finanziellen Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Partei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Partei auf die Rechte des Investors.
(2)  Hat eine Partei an einen ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und ist dadurch in dessen Rechte eingetreten, so kann der Investor gestützt auf diese Rechte keinen Anspruch gegen die andere Partei geltend machen, ohne dass die erste Partei zustimmt.
Art. 10 Andere Verpflichtungen
(1)  Erkennen Bestimmungen in der Gesetzgebung einer Partei oder in internationa­len Abkommen Investitionen von Investoren der anderen Partei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
(2)  Jede Partei hält alle Verpflichtungen ein, die sich aus einer schriftlichen Verein­barung zwischen ihrer Zentralregierung oder einer ihrer Agenturen und einem In­vestor der anderen Partei in Bezug auf eine spezifische Investition ergeben und auf die sich dieser Investor bei der Begründung, beim Erwerb oder bei der Ausweitung der Investition nach Treu und Glauben verlassen durfte.
Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Partei und einem Investor der anderen Partei
(1)  Ist ein Investor einer Partei der Meinung, dass eine von der anderen Partei ergriffene Massnahme mit einer Verpflichtung aufgrund dieses Abkommens nicht vereinbar ist und ihm oder seiner Investition dadurch ein Verlust oder ein Schaden erwächst, so kann er Beratungen beantragen mit dem Ziel, die Angelegenheit ein­vernehmlich beizulegen.
(2)  Wird eine solche Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, Beratungen aufzunehmen, beigelegt, so kann sie Gerichten oder Verwaltungsgerichten der betreffenden Partei oder internationaler Schieds­gerichtsbarkeit unterbreitet werden. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 1965³ in Washington zur Unterzeich­nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde; und
(b) einem Ad-hoc- Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.
(3)  Jede Partei erteilt hiermit ihre unbedingte und unwiderrufliche Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen in Übereinstimmung mit Absatz (2) der internatio­nalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten, ausgenommen Streitigkeiten, die Arti­kel 10 Absatz (2) dieses Abkommens betreffen.
(4)  Hat der Investor die Streitigkeit gemäss Absatz (2) einem nationalen Gericht oder einem internationalen Schiedsgerichtsmechanismus unterbreitet, so ist die Wahl des Verfahrens endgültig.
(5)  Sind mehr als fünf Jahre vergangen seit dem Tag, an welchem der Investor Kenntnis von den Ereignissen, die Anlass zur Streitigkeit gaben, erlangte oder hätte erlangen sollen, so kann er die Streitigkeit nicht zur Beilegung gemäss diesem Arti­kel unterbreiten.
(6)  Die am Streit beteiligte Partei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfah­rens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor auf­grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.
(7)  Keine Partei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbrei­tete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Partei befolge den Schiedsspruch nicht.
(8)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.
³ SR 0.975.2
Art. 12 Streitigkeiten zwischen den Parteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit durch direkte Verhandlungen beigelegt.
(2)  Können sich die beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Begehren einer Partei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Hat eine Partei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Partei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahr­zunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Partei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichts­hofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Partei ist.
(6)  Vorbehältlich der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen bestimmt das Schiedsgericht seine Regeln und Verfahren selber. Es entscheidet über die Streitfra­gen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des Völkerrechts. Es fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen.
(7)  Jede Partei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
(8)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Parteien endgültig und bindend.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an welchem beide Parteien sich schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen verfassungsrechtlichen Erfordernisse hinsichtlich Genehmigung und Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
Art. 14 Dauer und Beendigung
(1)  Dieses Abkommen bleibt für eine anfängliche Dauer von zehn Jahren in Kraft und danach für eine unbestimmte Zeit, es sei denn, es wird gemäss Absatz (2) dieses Artikels beendet.
(2)  Jede Partei kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei auf das Ende der zehnjährigen Anfangs­dauer oder auf irgendeinen Zeitpunkt danach beenden.
(3)  Auf Investitionen, die vor der Beendigung dieses Abkommens getätigt wurden, bleiben dessen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren ab dem Tag der Been­digung anwendbar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 17. Mai 2006, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Republik Kolumbien:

Jorge H. Botero

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegen­seitigen Schutz von Investitionen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien haben die bevollmächtigten Unterzeichneten zusätzlich die folgenden Bestimmungen vereinbart, welche als integraler Bestandteil des ge­nannten Abkommens gelten.

Zu Art. 1 Abs. (1) Bst. (c)

Auf im Ausland abgeschlossene Darlehen findet dieses Abkommen nur Anwendung, wenn ihr Abschluss nach dem Inkrafttreten des Abkommens erfolgte. Eine Zah­lungsverpflichtung des Staates oder eines staatlichen Unternehmens oder die Kredit­gewährung an dieselben gilt nicht als Investition.

Zu Art. 1 Abs. (2) Bst. (a)

Dieses Abkommen ist auf Investitionen von natürlichen Personen, die Staats­angehö­rige beider Parteien sind, nicht anwendbar, es sei denn, solche Personen hatten ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Vornahme der Investition, und immer seither, ausser­halb des Hoheitsgebiets der Partei, in welcher die Investition getätigt wurde.

Zu Art. 1 Abs. (2) Bst. (c)

Ein Investor, der geltend macht, eine Investition zu kontrollieren, kann aufgefordert werden, seinen Anspruch zu belegen. Als hinreichender Beleg kann der Nachweis der Tatsache gelten, dass der Investor in der Lage ist, die Mehrheit der Führungsper­sonen des betreffenden juristischen Gebildes zu ernennen oder sonstwie rechtmässig dessen Tätigkeit zu bestimmen.

Zu Art. 2

(1)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass dieses Abkommen Massnahmen, welche eine Partei aus aufsichtsrechtlichen Gründen hinsichtlich des Finanzsektors trifft, nicht berührt, einschliesslich Massnahmen zum Schutz von Investoren, Depotin­habern, Versicherungsnehmern oder Treuhändern oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems.
(2)  Kolumbien behält sich das Recht vor, Massnahmen aus Gründen der öffentli­chen Ordnung gemäss Artikel 100 der Constitución Política de Colombia (1991) zu treffen, vorausgesetzt, Kolumbien teilt der Schweiz unverzüglich schriftlich mit, dass eine solche Massnahme getroffen wurde, und dass diese:
(a) in Übereinstimmung mit den verfahrensrechtlichen Erfordernissen steht, wel­che in der Constitución Política de Colombia (1991) festgehalten sind, wie den Erfordernissen gemäss den Artikeln 213, 214 und 215 der Consti ­t u ­ción Política de Colombia (1991) ; und
(b) nur getroffen und aufrechterhalten wird, wenn eine echte und hinreichend ernsthafte Bedrohung eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft vorliegt.
(3)  Stehen Massnahmen gemäss den Absätzen (1) und (2) nicht im Einklang mit diesem Abkommen, so:
(a) werden sie nicht auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Weise ange­wandt;
(b) dürfen sie keine versteckte Einschränkung von Investitionen darstellen;
(c) haben sie notwendig und verhältnismässig in Bezug auf das Ziel zu sein, das erreicht werden soll.

Zu Art. 4 Abs. (2)

(1)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Standard der Inländerbehandlung sowie jener des meistbegünstigten Staates, wie sie in der genannten Bestimmung enthalten sind, eine unterschiedliche Behandlung bei unterschiedlicher Sachlage erlauben.
(2)  Im Interesse der Klarheit besteht zudem Einvernehmen darüber, dass die Meist­begünstigung gemäss dem genannten Absatz sich nicht auf Mechanismen zur Bei­legung von Streitigkeiten über Investitionen bezieht, die in anderen von der betref­fenden Partei abgeschlossenen internationalen Abkommen über Investitionen vor­gesehen sind.

Zu Art. 5

(1)  Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 hat jede Partei im Falle ausser­gewöhnlicher Zahlungsbilanzschwierigkeiten oder unmittelbarer entsprechender Gefahr das Recht, für eine begrenzte Dauer durch ihre Gesetzgebung verliehene Kompetenzen zur Beschränkung oder zum Aufschub von Transfers in gerechter, nicht diskriminierender Weise und in guten Treuen wahrzunehmen, vorausgesetzt, solche Massnahmen werden in Übereinstimmung mit den betreffenden Bestimmun­gen des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds getroffen.
(2)  Was Kapitalzuflüsse betrifft, besteht Einvernehmen darüber, dass die Parteien im Falle aussergewöhnlicher makroökonomischer Ungleichgewichte für eine begrenzte Dauer in gerechter, nicht diskriminierender Weise Massnahmen hinsicht­lich im Ausland abgeschlossener Darlehen, einschliesslich Verpflichtungen zu sol­chen Darlehen vorausgehenden Zahlungen, treffen können.

Zu Art. 6

(1)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass der genannte Artikel die Erteilung von Zwangslizenzen, welche im Zusammenhang mit Rechten an geistigem Eigentum gewährt werden, oder andere in Übereinstimmung mit dem WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum getroffene Mass­nah­men nicht berührt.
(2)  In Bezug auf Kolumbien besteht zudem Einvernehmen darüber, dass:
(a) das Kriterium «utilidad pública o interés social» gemäss Artikel 58 der Consti ­tución Política de Colombia (1991) mit dem Begriff «öffentliches Interesse» gemäss Artikel 6 dieses Abkommens vereinbar ist; und
(b) die Errichtung eines Monopols, welches Investoren nach Massgabe von Artikel 336 der Constitución Política de Colombia (1991) von wirtschaft­li­chen Tätigkeiten ausschliesst, in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen von Artikel 6 dieses Abkommens zu erfolgen hat.

Zu Art. 11

(1)  Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Schiedsgericht gemäss dem genann­ten Artikel nicht zuständig ist, die Rechtmässigkeit eines innerstaatlichen Gesetzes oder anderen Erlasses im Rahmen der Verfassungs- und Rechtsordnung der betref­fenden Partei zu überprüfen.
(2)  Hinsichtlich Absatz (3) des genannten Artikels nehmen die Parteien fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt auf Begehren einer Partei Beratungen auf, um zu überprüfen, ob die Regelung betreffend Zustimmung in Bezug auf Artikel 10 Absatz (2) in Anbetracht der Wir­kung des Abkommens angemessen ist.
(3)  In Bezug auf Kolumbien müssen innerstaatliche verwaltungsrechtliche Rechts­mittel nach Massgabe der anwendbaren Gesetze und Rechtsvorschriften ausge­schöpft sein, um eine Streitigkeit zur Beilegung gemäss dem genannten Artikel unterbreiten zu können. Ein solches Verfahren dauert in keinem Fall länger als sechs Monate ab dem Zeitpunkt seiner Einleitung durch den Investor und steht einem Begehren von dessen Seite nach Beratungen gemäss Absatz (1) des genannten Artikels nicht entgegen.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Bern am 17. Mai 2006, im Doppel je in Französisch, Spanisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Joseph Deiss

Für die
Regierung der Republik Kolumbien:

Jorge H. Botero

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