Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Mechanikpraktikerin/Mech... (412.101.220.87)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Mechanikpraktikerin/Mechanikpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 3. November 2008 (Stand am 1. Januar 2018)
45906
Mechanikpraktikerin EBA/Mechanikpraktiker EBA
Praticienne en mécanique AFP/Praticien en mécanique AFP
Aiuto meccanica CFP/Aiuto meccanico CFP
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 59 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
¹ Die Berufsbezeichnung ist Mechanikpraktikerin EBA oder Mechanikpraktiker EBA.
² Mechanikpraktikerinnen EBA und Mechanikpraktiker EBA arbeiten im Maschinenbau, in der Metallbearbeitung und im Anlagen- und Apparatebau. Sie führen einfachere Arbeiten in der Fertigung aus und verstehen mit Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen sowie Mess- und Prüfmitteln umzugehen. Sie wirken mit bei Arbeitsprozessen wie in der Montage, Instandhaltung oder Wartung von Maschinen und Anlagen. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz aus.⁵
Mechanikpraktikerinnen EBA und Mechanikpraktiker EBA realisieren ihre Aufträge unter Anleitung systematisch, effizient und weitgehend selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
⁵ Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Ziele und Anforderungen
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
² Zur Ausübung der Handlungskompetenzen sind Ressourcen gemäss Artikel 5 notwendig.
Art. 4 Handlungskompetenzen
¹ Die Basisausbildung umfasst folgende Handlungskompetenz:
b.1 Werkstücke manuell fertigen.
² Der Aufbau der Handlungskompetenz der Basisausbildung ist für alle Lernenden verbindlich.
³ Ergänzungsausbildung, die zur spezifischen Vorbereitung auf die Schwerpunkt­ausbildung dient und deren Umfang und Inhalt vom Lehrbetrieb gewählt wird.
⁴ Die Schwerpunktausbildung umfasst folgende Handlungskompetenzen:
s.1 Werkstücke mit konventionellen Drehmaschinen nach Vorgaben drehen;
s.2 Werkstücke mit konventionellen Fräsmaschinen nach Vorgaben fräsen;
s.3 Werkstücke mit Hilfe der Stanztechnik herstellen;
s.4 Bleche und Profile bearbeiten;
s.5 Werkstücke schweissen;
s.6 Produktionsanlagen führen;
s.7 Werkstücke und Bauelemente zu Baugruppen montieren und die Funktion prüfen;
s.8 Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten ausführen;
s.9 Elektrische Geräte und Bauelemente montieren und verdrahten;⁶
s.10 Elektronische Komponenten herstellen;6
s.11 Werkstücke aus Glas oder ähnlichen Werkstoffen bearbeiten;⁷
s.12 Décolltageteile mit konventionellen Fertigungsverfahren fertigen;⁸
s.13 Décolltageteile mit CNC-Fertigungsverfahren fertigen.⁹
⁵ In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person eine Handlungskom­petenz auf.
⁶ Eingefügt am 23. Januar 2015, in Kraft ab 1. März 2015
⁷ Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
⁸ Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
⁹ Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
Art. 5 Ressourcen
¹ Ressourcen sind Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den Aufbau der Handlungskompetenzen von Bedeutung sind. Die Ressourcen werden zu fachlichen, methodischen und sozialen Ressourcen gebündelt.
² Beim Aufbau der Ressourcen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordi­nieren ihre Beiträge.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 6 ¹⁰
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 59 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 7 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 24 und höchstens 36 Tage zu je 8 Stunden und finden im ersten Bildungsjahr statt.
Art. 8 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulorts.
² Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 9 Bildungsplan ¹¹
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits-sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
b. er bestimmt die Ressourcen, welche für den Aufbau der Handlungskompetenzen notwendig sind;
c. er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule;
d. er beinhaltet die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
e. er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.¹²
¹¹ Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
¹² Fassung gemäss Ziff. III 18 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).
Art. 10 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹³ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹³ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 11 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Polymechanikerin EFZ/Polymechaniker EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Polymechanikerin/gelernter Polymechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. Produktionsmechanikerin EFZ/Produktionsmechaniker EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. gelernte Mechapraktikerin/gelernter Mechapraktiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
e. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Mechanikpraktikerin EBA/des Mechanikpraktikers EBA und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
f. einschlägiger Abschluss auf der Tertiärstufe und mindestens 2 Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
Art. 12 ¹⁴ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich-wertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁴ Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 13 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
²–³ …¹⁵
¹⁵ Aufgehoben am 9. November 2015, mit Wirkung seit 1. Januar 2016
Art. 13 a ¹⁶ Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Aus­bildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
¹⁶ Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
Art. 14 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Im überbetrieblichen Kurs
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.
² Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse nach Artikel 18 Absatz 4.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung zum Qualifikationsverfahren
¹ Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anfor­derungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
² Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Mechanikpraktikerin EBA/des Mechanikpraktikers EBA erworben worden sein.
Art. 17 Gegenstand, Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
¹ Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen und Ressourcen nach den Artikeln 4–5 erworben worden sind.
² In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit im Umfang von 16–40 Stunden als individuelle praktische Arbeit (IPA). Die Prüfung umfasst eine Handlungskompetenz der Schwerpunktausbildung. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations­gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der über­betrieblichen Kurse und die Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Allgemeinbildung. Die Abschlussprüfung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁷ über die Mindestvorschriften für die All­gemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
¹⁷ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn die Gesamtnote 4.0 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der Erfahrungsnoten. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Allgemeinbildung: 20 %;
c. Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht: 20 %;
d. Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.¹⁸
⁴ Die Erfahrungsnote überbetriebliche Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel der Kompetenznachweise der überbetrieblichen Kurse.
¹⁸ Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Werden die überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungs­note nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und das Qualifikationsverfahren nach dieser Verordnung absolviert, so entfallen die Erfahrungsnoten berufskundlicher Unterricht und über­betriebliche Kurse.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 70 %;
b. Allgemeinbildung: 30 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.
² Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Mechanikpraktikerin EBA» oder «Mechanikpraktiker EBA» zu führen.¹⁹
³ Im Notenausweis werden aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnoten.
¹⁹ Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie

Art. 22 ²⁰
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Grundbildungen der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie setzt sich zusammen aus:
a. 10 bis 12 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft;
b. 3 bis 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft;
c. 3 bis 4 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. je mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996²¹. Sie konstituiert sich selbst.
⁴ Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs-leistungen.
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
²⁰ Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
²¹ SR 172.31

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 22 a ²² Aufhebung bisherigen Rechts
Die Genehmigungen werden widerrufen für:
a. den Bildungsplan vom 8. November 2008 für Mechanikpraktikerin EBA oder Mechanikpraktiker EBA;
b. das Qualifikationsprofil vom 4. August 2011 für Mechanikpraktikerin EBA oder Mechanikpraktiker EBA;
c. die Bestehensregeln vom 4. August 2011 für Mechanikpraktikerin EBA oder Mechanikpraktiker EBA.
²² Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
Art. 23 Übergangsbestimmungen
Die Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Anlehrausweises, welcher zwischen 2003 und 2010 im Rahmen der Pilotprojekte «Maschinenbaupraktiker/in» oder «Mechanikpraktiker/in» abgegeben wird, erhalten vom kantonalen Amt für Berufsbildung ab 2011 auf Antrag das eidgenössische Berufsattest «Mechanikpraktikerin EBA/Mechanikpraktiker EBA».
Art. 23 a ²³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. November 2015
¹ Die Änderung vom 9. November 2015 gilt für alle Lernenden, die ihre Bildung als Mechanikpraktikerin EBA oder Mechanikpraktiker EBA nach dem 1. Januar 2016 begonnen haben.
² Die Änderung vom 9. November 2015 gilt für andere Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 33 BBG und Artikel 31 BBV für Mechanikpraktikerin EBA oder Mechanikpraktiker EBA ab dem 1. Januar 2018.
²³ Eingefügt am 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016
Art. 24 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
³ Die Änderung vom 23. Januar 2015 tritt am 1. März 2015 in Kraft.²⁴
²⁴ Eingefügt am 23. Januar 2015, in Kraft ab 1. März 2015
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