Reglement über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites sowie die Zus... (IV B/1/7)
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Reglement über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen

7. 5. 2006 – 30/31 IV B/1/7 Reglement über die Berechnung des beitrags- berechtigten Schuldefizites sowie die Zusicherung und Auszahlung von Ausgleichsbeiträgen (Vom 20. März 1990) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 135 Absatz 2 und 137 Absätze 3 und 6 des Gesetzes über das Schulwesen (Schulgesetz) vom 1. Mai 1983 1) , beschliesst:
Art. 1
1 Die Einnahmen einer Schulgemeinde setzen sich zusammen aus ordent- lichen Einnahmen (Art. 132 Schulgesetz) 2) und Beiträgen aus dem Ausgleichs- fonds für finanzschwache Schulgemeinden (Ausgleichsbeiträge).
2 Setzt eine Schulgemeinde nicht den nach Artikel 200 Steuergesetz 3) höchst- möglichen Steuerfuss fest, ist für die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizites der dadurch entgangene Steuerertrag aufzurechnen.
Art. 2
1 Der Regierungsrat kann zusätzlich zum ordentlichen Kantonsbeitrag nach

Artikel 137 Absatz 1 Schulgesetz 4)

an Renovationen, Neu- und Erweiterungs- bauten von Schulhäusern, Turnhallen oder an die durch eidgenössische Vor- schriften geforderten Anlagen für den Turnunterricht sowie die Amortisation dieser Ausgaben Ausgleichsbeiträge leisten (Art. 137 Abs. 2 Schulgesetz) 5) .
2 Voraussetzung für die Zusprechung eines Ausgleichsbeitrages ist, dass die Schulgemeinde trotz Erhebung der maximalen Schulsteuer nicht in der Lage ist, die nach Abzug des ordentlichen Beitrages verbleibenden Rest- kosten innert angemessener Zeit aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
3 Zur Ermittlung der anrechenbaren Quote für die Tilgung von Bauschulden ist in der Regel von einer zwanzigjährigen Amortisationsdauer auszugehen.

Art. 3 6)

1 Der Regierungsrat kann ausserdem finanzschwachen Schulgemeinden, welche die maximale Schulsteuer erheben, Ausgleichsbeiträge an Anschaf- fungen gewähren (Art. 137 Abs. 5 Schulgesetz). 1 1) GS IV B/1/3; Bildungsgesetz vom 6. Mai 2001 Art. 108, 109 Abs. 4 und 111 2) Bildungsgesetz: Art. 105 3) GS VI C/1/1; Steuergesetz vom 7. Mai 2000 Art. 202 4) Bildungsgesetz: Art. 109 Abs. 1 5) Bildungsgesetz: Art. 109 Abs. 2 6) Gemäss Bildungsgesetz nicht mehr anwendbar
Beitragsberechtigtes Schuldefizit/Ausgleichsbeiträge – R IV B/1/7
2 Der Beitrag darf – den ordentlichen Kantonsbeitrag gemäss Artikel 140 Buchstabe b Schulgesetz eingeschlossen – 50 Prozent der anerkannten Kosten nicht übersteigen.
Art. 4 Bei der Bemessung des Ausgleichsbeitrages berücksichtigt der Regierungs- rat im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel Art und Dringlichkeit des Pro- jektes sowie die Finanzlage der gesuchstellenden Schulgemeinde und der dazugehörenden Orts- und Fürsorgegemeinden.
Art. 5 Die Ausgaben einer Schulgemeinde bestehen aus: 1. den laufenden, alljährlich wiederkehrenden Ausgaben; 2. den Investitionen; als solche gelten insbesondere Ausgaben für:
a. Neubauten, Erweiterungen und Renovationen bestehender Schulhäu- ser und Turnhallen;
b. die gemäss eidgenössischen Vorschriften für den Schulturnunterricht erforderlichen Anlagen;
c. Reparaturen;
d. Mobiliaranschaffungen sowie
e. Amortisation und Verzinsung von Bauschulden.

Art. 6 Für die Berechnung des beitragsberechtigten Defizites sind die gesamten Einnahmen und folgende Ausgaben zu berücksichtigen: 1. die laufenden, alljährlich wiederkehrenden Ausgaben; die Leistungen für den Kindergarten dürfen dabei in vollem Umfang eingestellt werden; 2. die Ausgaben für Mobiliaranschaffungen sowie die Amortisation und Ver- zinsung von Bauschulden bis zu einer Höhe von 75 Prozent des Ertrages der ordentlichen Schulsteuern gemäss Artikel 200 Steuergesetz. 1)

Art. 7
1 Eine Schulgemeinde, die bei einer Gegenüberstellung der gesamten Ein- nahmen mit den laufenden, alljährlich wiederkehrenden Ausgaben einen Rückschlag erleidet, hat diesen aus dem Konto «Vor- und Rückschläge» (Art. 134 Abs. 1 Schulgesetz) 2) zu decken.
2 Ist sie dazu nicht oder nicht vollständig in der Lage, ist sie eine Defizit- schulgemeinde.
3 Das verbleibende Betriebsdefizit ist zu drei Vierteln vom Kanton und zu einem Viertel von denjenigen Ortsgemeinden zu übernehmen, welchen die betreffenden Schulgemeinden angehören (Art. 134 Abs. 2 Schulgesetz) 2) .
2 1) Ziff. 2 gemäss Bildungsgesetz nicht mehr anwendbar 2) Bildungsgesetz: Art. 107
7. 5. 2006 – 30/31 Beitragsberechtigtes Schuldefizit/Ausgleichsbeiträge – R IV B/1/7
Art. 8 ** . . . . . .
Art. 9
1 Erleidet eine Schulgemeinde bei einer Gegenüberstellung der gesamten Einnahmen mit den laufenden, alljährlich wiederkehrenden Ausgaben und den Amortisationen und Mobiliaranschaffungen (Art. 6 Ziff. 2) einen Rück- schlag, hat sie diesen aus dem Konto «Vor- und Rückschläge» (Art. 134 Satz 1 Schulgesetz) 1) zu decken.
2 Ist sie dazu nicht oder nicht vollständig in der Lage, wird das verbleibende Defizit durch Ausgleichsbeiträge gedeckt.
3 Für die Tilgung von Bauschulden ist in der Regel von einer zwanzigjähri- gen Amortisationsdauer auszugehen.
Art. 10 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Departements für Finanzen und Gesundheit über die Höhe der Betriebsdefizitbeiträge von Kanton und Ortsgemeinden (Art. 7) sowie die Gewährung von Ausgleichsbeiträgen zur Deckung von Defiziten gemäss Artikel 9.
Art. 11
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
2 Das Reglement über die Berechnung des beitragsberechtigten Schuldefizi- tes vom 7. Januar 1974 wird aufgehoben. Änderungen des Reglements: LR 28. 4. 2004 SBE 9. Bd. Heft 2 S. 81) Art. 8 (+) durch Art. 12 V über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht in Kraft ab 1. Januar 2004 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 10 in Kraft ab LG 2006 3 ** Art. 8 aufgehoben LR 28. April 2004 1) Bildungsgesetz: Art. 107; s. auch Bem. in den Fussnoten zu Art. 6 Ziff. 2 und Art. 3
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