Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum (853.1)
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Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum

9. Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Örtlicher Geltungsbereich
1 [Fassung vom 9. 12. 2009]
2 Gemeinde zur Übernahme selbstgewählter Aufgaben zuständig ist. [Fassung vom 16. 3. 1998]
3 [Aufgehoben am 16. 3. 1998]

Art. 2

Zeitlicher Geltungsbereich, Verfahren
1 Verhältnis zur Nachfrage und zur Anzahl der Arbeitsplätze kein ausgewogenes Wohnungsangebot besteht. [Fassung vom 9. 12. 2009]
2 werden.
3 die Anwendung der in diesem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen als nicht mehr zweckmässig erscheint.

Art. 3

... [Aufgehoben am 16. 3. 1998]

Art. 4

Bewilligung a Grundsatz
1 behördlicher Bewilligung gestattet;
2 Interesse am Weiterbestand eindeutig überwiegt.

Art. 5

b Erteilung Die Bewilligung kann insbesondere erteilt werden, wenn a der Eigentümer auf dem Grundstück seinen Handels-, Fabrikations- oder einen anderen von ihm geführten Betrieb erweitern oder einen neuen, eigenen Betrieb einrichten will; b durch die Erstellung eines Neubaus wesentlich mehr preis- oder mietzinsgünstiger Wohnraum entstehen soll; c durch die Erstellung eines Neubaus vor allem Alters-, Invaliden- oder Familienwohnungen entstehen sollen; d die Mehrzahl der Wohnungen des zum Abbruch vorgesehenen Hauses in ihrer räumlichen oder hygienischen Beschaffenheit auch bescheidenen Ansprüchen nicht mehr genügt;
e die notwendige Instandstellung der Wohnungen dem Eigentümer unzumutbare Kosten verursachen würde, es sei denn, der Gebäudeunterhalt sei offensichtlich vernachlässigt worden, um einen Abbruch zu erwirken; f sich der Abbruch aus städte- oder ortsbaulichen Gründen aufdrängt.

Art. 6

c Ausnahmen Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn: a der Abbruch von der Baupolizeibehörde verfügt worden ist; b die Wohnungen aus gesundheitspolizeilichen Gründen behördlich abgesprochen worden sind; c der Abbruch zur Durchführung eines rechtskräftig beschlossenen Strassenbaus oder zur Errichtung einer Anlage für öffentliche Zwecke nötig wird; d ein als Eigenheim bewohntes Einfamilienhaus abgebrochen werden soll.

Art. 7

Verfahren a Erteilung der Bewilligung
1
2

Art. 8

b Beschwerde Gegen den Entscheid der Gemeindebehörde können der Eigentümer, die Mieter und die Volkswirtschaftsdirektion nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG ) Beschwerde beim Regierungsstatthalter erheben.

Art. 9

c Weiterziehung
1 an das Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des VRPG [BSG 155.21] . [Fassung vom 29. 10. 2008]
2 [Fassung vom 29. 10. 2008] ist auch die Volkswirtschaftsdirektion befugt.

Art. 10

Widerhandlungen
1 gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.
2 [Fassung vom 14. 12. 2004]
3 solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden; im Verfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.

Art. 11

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes; Ersatzvornahme Die Einstellung rechtswidriger Arbeiten und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes richten sich nach den Vorschriften des Baugesetzes [Aufgehoben durch Baugesetz vom 9. 6. 1985; BSG 721.0] (Art.
61, 62 Abs. 1 und 3, und Art. 63 BauG).

Art. 12

Befristung für den Abbruch
1
Abbruch oder Umbau begonnen wird.
2 vorgenommen werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für den Um- oder Neubau vorliegt. Die Frist zur Durchführung des Abbruchs beginnt in diesem Fall mit der Rechtskraft der Baubewilligung.
3
4

Art. 13

Inkrafttreten, Vollzug, Befristung [Fassung vom 9. 12. 2009]
1 [1. 1. 1976] dieses Gesetzes.
2 [Fassung vom 9. 12. 2009] Bern, 9. September 1975 Gerber Anhang
9.9.1975 GS 1975/155, in Kraft am 1. 1. 1976 Änderungen
16.3.1998 G Gemeindegesetz, BAG 98–57 (Art. 140), in Kraft am 1. 1. 1999
14.12.2004 G über das Strafverfahren, BAG 06–129 (II.), in Kraft am 1. 1. 2007
29.10.2008 V BAG 08–123, in Kraft am 1. 1. 2009
9.12.2009 V BAG 10–73, in Kraft am 1. 1. 2011
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