Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten
7. 5. 2006 – 30/31 IV B/1/4 Verordnung über Beiträge an Schulhausbauten (Vom 14. September 2004) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 109 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über Schule und Bildung 1) , verordnet:
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an Schulhausbauten.
Art. 2 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Erweiterungs- und Neubauten, wenn der Bedarf dafür im Rahmen der Planung im Sinne von Artikel 7 der Schul- verordnung 2)
ausgewiesen ist und nicht durch die Sanierung von bestehen- den Bauten abgedeckt werden kann.
Art. 3 * Die Auszahlung der Beiträge erfolgt im Rahmen der budgetierten Kredite nach Abschluss der Arbeiten und nach erfolgter Prüfung der Bauabrechnung durch das Departement für Bau und Umwelt. Teilzahlungen gemäss Baufort- schritt sind möglich.
Art. 4 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2004 in Kraft. Änderung der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 3 in Kraft ab LG 7. Mai 2006 1) GS IV B/1/3 2) GS IV B/31/1
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