Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum (853.11)
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Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum

853.11
2. 1976 Verordnung über die Erhaltung von Wohnraum Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. September 1975 über die Erhaltung von Wohnraum [nicht mehr gültig; BAG 10–73] , auf Antrag der Direktion der Volkswirtschaft, beschliesst:

Art. 1

Unterstellungsverfahren
1 Unterstellungsbeschlüsse. [Fassung vom 14. 10. 2009]
2 die ihnen über ein baupolizeiliches Bewilligungsverfahren zur Kenntnis gelangenden Abbrüche und wesentlichen baulichen Umwandlungen, sondern auch die blosse Zweckänderung von Wohnraum von sich aus wirksam zu erfassen.
3 [Aufgehoben am 14. 10. 2009]
4 [Aufgehoben am 14. 10. 2009]

Art. 2

Wesentliche bauliche Umwandlung
1 und Ausbauarbeiten sowie Zusammenlegungen oder Aufteilungen von Wohnungen, die den bisherigen Charakter einer Wohnung ändern.
2 von Badezimmern und anderen Anlagen im Sanitär- und Hygienebereich, sofern es sich dabei nicht um überdurchschnittlich luxuriöse Ausstattungen handelt.

Art. 3

Bewilligungsgesuche
1 Volkswirtschaftsdirektion kann ein einheitliches Formular herausgeben.
2 beizulegen.

Art. 4

Preisgünstige Wohnungen Als preis- oder mietzinsgünstig im Sinne von Artikel 5 Buchstabe b [nicht mehr gültig; BAG
10–73] gelten Wohnungen, deren Mietzins den Durchschnitt des Mietzinses für Wohnungen vergleichbarer Grösse, Lage, Ausstattung und Zustand in der Gemeinde nicht übersteigt.

Art. 5

Begriff des Mieters Als Mieter im Sinne der Artikel 7 und 8 des Gesetzes gilt nur, wer zum Hauseigentümer in einem direkten Mietvertragsverhältnis steht.

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über die Erhaltung von Wohnraum in Kraft . Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 2. Juni 1976 Martignoni Josi Anhang
2.6.1976 GS 1976/113, in Kraft am 1. 1. 1976 Änderungen
14.10.2009 V BAG 09–119, in Kraft am 1. 1. 2010
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