Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals (126.51.2)
CH - SO

Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals

1 Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals
1 ) KRB vom 17. Mai 1995 Der Kantonsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 2 und § 45 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das Staatsper- sonal vom 27. September 1992
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

5. April 1995

beschliesst:

1. Geltungsbereich

§ 1.

3 ) Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Besoldungen und die wöchentliche Arbeits- zeit der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler (nachfolgend Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen genannt).

§ 1

bis
.
4 )
1 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollamtlich tätige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 42 Stunden.
2 Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der Ärzte und Ärztinnen richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Kliniken. Für Assistenzärzte und Assistenzärztinnen sowie Oberärzte und Oberärz- tinnen ist der Weiterbildungszweck mitzuberücksichtigen. Der Regierungs- rat wird ermächtigt, wöchentliche Höchstarbeitszeiten festzusetzen.
5 )

2. Lohnkonzept

§ 2. Besoldungselemente

Die Besoldung besteht aus a) der Grundbesoldung b) dem Erfahrungszuschlag und c) dem Leistungszuschlag ________________
1 ) Titel Fassung vom 30. Oktober 1996.
2 ) BGS 126.1.
3 ) § 1 Fassung vom 30. Oktober 1996.
4 )§ 1 bis eingefügt am 30. Oktober 1996.
5 )§ 1 bis Absatz 2 Fassung vom 3. September 1997.
2

§ 3. Grundbesoldung und Einreihungsplan

1 Die jährlichen Grundbesoldungen betragen (Basis BIGA-Index für Konsu- mentenpreise Mai 1993 = 100 Punkte):
1 ) Grundbesoldungen Franken Franken Klasse 31
2 ) 117 589 Klasse 15 54 522 Klasse 30 112 384 Klasse 14 51 908 Klasse 29 107 359 Klasse 13 49 436 Klasse 28 102 509 Klasse 12 47 103 Klasse 27 97 834 Klasse 11 44 908 Klasse 26 93 330 Klasse 10 42 845 Klasse 25 88 998 Klasse 9 40 913 Klasse 24 84 832 Klasse 8 39 110 Klasse 7 37 433 Klasse 22 76 997 Klasse 6 35 859 Klasse 21 73 321 Klasse 5 34 442 Klasse 20 69 804 Klasse 4 33 123 Klasse 19 66 445 Klasse 3 31 917 Klasse 18 63 238 Klasse 2 30 820 Klasse 17 60 185 Klasse 1 29 830 Klasse 16 57 280 Einreihungsplan Klasse 31 Chefarzt / Chefärztin
3 ) Klasse 30 Chefarzt / Chefärztin Leitender Arzt / Leitende Ärztin
4 ) Klasse 29 Chefarzt / Chefärztin Leitender Arzt / Leitende Ärztin Oberarzt / Oberärztin
5 ) ________________
1 ) § 3 Absatz 1 Fassung vom 30. Oktober 1996.
2 ) Klasse 31 eingefügt am 20. Juni 2001.
3 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
4 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
5 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
3 Klasse 28
...
1 ) Leitender Arzt / Leitende Ärztin Oberarzt / Oberärztin Klasse 27
...
2 ) Oberarzt / Oberärztin Klasse 26
...
3 ) Klasse 23
4 ) Leiter / Leiterin Pflegedienst Klasse 22 Leiter / Leiterin Pflegedienst Klasse 21 Assistenzarzt / Assistenzärztin
5 ) Leiter / Leiterin Pflegedienst Klasse 20 Assistenzarzt / Assistenzärztin Fachpfleger I / Fachschwester I
6 ) Leiter / Leiterin Pflegedienst Pfleger / Schwester in leitender Stellung I
7 ) Klasse 19
...
8 ) Fachpfleger I / Fachschwester I
...
9 ) Pfleger / Schwester in leitender Stellung I ________________
1 ) Chefarzt/Chefärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
2 ) Leitender Arzt/Leitende Ärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
3 ) Oberarzt/Oberärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
4 ) Klasse 23 mit Funktion eingefügt am 20. Juni 2001.
5 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
6 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
7 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
8 ) Assistenzarzt/Assistenzärztin gestrichen am 20. Juni 2001.
9 ) Leiter/Leiterin Pflegedienst gestrichen am 20. Juni 2001.
4 Klasse 18 Fachpfleger I / Fachschwester I Pfleger / Schwester in leitender Stellung I Klasse 17 Fachpfleger I / Fachschwester I Medizinisch-Technische Mitarbeiterin in leitender Stellung / Medizinisch- Technischer Mitarbeiter in leitender Stellung
1 ) Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin in leitender Stellung / Medizi- nisch-Therapeutischer Mitarbeiter in leitender Stellung
2 ) Pfleger / Schwester in leitender Stellung I Klasse 16
...
3 ) Fachpfleger I / Fachschwester II
4 ) Medizinisch-Technische Mitarbeiterin in leitender Stellung / Medizinisch- Technischer Mitarbeiter in leitender Stellung Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin in leitender Stellung / Medizi- nisch-Therapeutischer Mitarbeiter in leitender Stellung
...
5 ) Pfleger / Schwester in leitender Stellung II
6 ) Klasse 15 Fachpfleger II / Fachschwester II Medizinisch-Technische Mitarbeiterin in leitender Stellung / Medizinisch- Technischer Mitarbeiter in leitender Stellung Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Technischer Mitarbei- ter I
7 ) Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin in leitender Stellung / Medizi- nisch-Therapeutischer Mitarbeiter in leitender Stellung Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter I
8 ) Pfleger / Schwester in leitender Stellung II ________________
1 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
2 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
3 ) Fachpfleger/Fachschwester I gestrichen am 20. Juni 2001.
4 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
5 ) Pfleger/Schwester in leitender Stell ung I ge strichen am 20. Juni 2001.
6 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
7 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
8 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
5 Klasse 14 Fachpfleger II / Fachschwester II Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Technischer Mitarbei- ter I
...
1 ) Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter I
...
2 ) Pfleger / Schwester
3 ) Pfleger/Schwester in leitender Stellung II Klasse 13 Fachpfleger II / Fachschwester II Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Technischer Mitarbei- ter I Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin I / Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter I Pfleger / Schwester Pfleger / Schwester in leitender Stellung II Klasse 12
...
4 ) Medizinisch-Technischer Mitarbeiter I / Medizinisch-Technische Mitarbeite- rin I Medizinisch-Technischer Mitarbeiter II / Medizinisch-Technische Mitarbei- terin II
5 ) Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter I / Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin I Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter II / Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin II
6 )
...
7 )
...
8 ) Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I
9 ) ________________
1 ) Medizinisch-Technische Mitarbeiterin/medizinisch-technischer Mitarbeiter in leitender Stellung ge strichen am 20. Juni 2001.
2 ) Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin/medizinisch-therapeutischer Mitar- beiter in leitender Stellung ge strichen am 20. Juni 2001.
3 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
4 ) Fachpfleger II/Fachschwester II gestrichen am 20. Juni 2001.
5 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
6 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
7 ) Pfleger/Schwester gestrichen am 20. Juni 2001.
8 ) Pfleger/Schwester in leitender Stell ung II ge strichen am 20. Juni 2001.
9 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
6 Klasse 11
...
1 ) Medizinisch-Technischer Mitarbeiter II / Medizinisch-Technische Mitarbei- terin II
...
2 ) Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter II / Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin II Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I Klasse 10 Medizinisch-Technische Mitarbeiterin II / Medizinisch-Technischer Mitar- beiter II Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin II / Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter II Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I Klasse 9 Medizinisch-Technische Mitarbeiterin II / Medizinisch-Technischer Mitar- beiter II Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin II / Medizinisch-Therapeutischer Mitarbeiter II Spitalmitarbeiter I / Spitalmitarbeiterin I Klasse 8
...
3 )
...
4 )
...
5 ) Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II
6 ) Klasse 7 Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II Klasse 6 Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II ________________
1 ) Medizinisch-Technische Mitarbeiterin I/Medizinisch-Technischer Mitarbeiter I gestrichen am 20. Juni 2001.
2 ) Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin I/Medizinisch-Therapeutischer Mitar- beiter I gestrichen am 20. Juni 2001.
3 ) Medizinisch-Technische Mitarbeiterin II/Medizinisch-Technischer Mitarbeiter II gestrichen am 20. Juni 2001.
4 ) Medizinisch-Therapeutische Mitarbeiterin II/Medizinisch-Therapeutischer Mitar- beiter II gestrichen am 20. Juni 2001.
5 ) Spitalmitarbeiter I/Spitalmitarbeiterin I gestrichen am 20. Juni 2001.
6 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
7 Klasse 5 Spitalmitarbeiter II / Spitalmitarbeiterin II Klasse 4
...
1 ) Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III
2 ) Klasse 3 Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III Klasse 2 Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III Klasse 1 Spitalmitarbeiter III / Spitalmitarbeiterin III
2 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat a) die Funktionenketten nach Absatz 1 um zwei Lohnklassen erweitern; b) die Grundbesoldung bis 20% erhöhen, um qualifizierte Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen zu gewinnen oder zu behalten.

§ 4. Anlaufstufen

Der Grundbesoldung der Lohnklassen sind drei Anlaufstufen mit 89,5%,
93% und 96,5% der Grundbesoldung vorangestellt.

§ 5. Erfahrungszuschlag

1 Der Erfahrungszuschlag beträgt höchstens 50% der Grundbesoldung einer Lohnklasse. Er wird aufgeteilt in zehn Jahresstufen zu 3,5% und in sechs Jahresstufen zu 2,5% der im Einzelfall massgebenden Grundbesol- dung. Der Erfahrungszuschlag wird jeweils auf den 1. Januar erhöht.
2 Der jährliche Erfahrungszuschlag wird ausgerichtet, wenn die Leistung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mindestens als genügend be- wertet wird.
3 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat die Höhe der Jahresstufen nach Absatz 1 verändern, wobei die 16 Jahresstufen beibehalten werden müs- sen. Wenn er gestützt auf § 3 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung die Grundbesoldungen erhöht, vermindert sich der maximale jährliche Anstieg entsprechend.
3 )

§ 6. Leistungszuschlag

1 Der Leistungszuschlag beträgt höchstens 5% der im Einzelfall massge- benden Summe von Grundbesoldung, Erfahrungszuschlag und 13. Mo- ________________
1 ) Spitalmitarbeiter II/Spitalmitarbeiterin II gestrichen am 20. Juni 2001.
2 ) eingefügt am 20. Juni 2001.
3 ) § 5 Absatz 3 eingefügt am 20. Juni 2001.
8 natslohn. Zur Ausrichtung des Leistungszuschlages stehen höchstens 2,5% der gesamten Lohnsumme zur Verfügung.
2 Der Leistungszuschlag wird jährlich in Anlehnung an die individuelle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung (§ 9) nach dem vom Regie- rungsrat beschlossenen Qualifikationssystem festgesetzt.
3 Der Regierungsrat kann einzelne Funktionen oder Funktionsgruppen von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Absatz 2 ausneh- men.
4 Wer nicht nach Absatz 2 beurteilt wird, hat keinen Anspruch auf den Leistungszuschlag.
5 Ein Leistungszuschlag darf nur ausbezahlt werden, wenn die Leistung in der vorangehenden Beurteilungsperiode mindestens als gut bewertet wird.

§ 7. Einreihung

1 Der Regierungsrat reiht auf Vorschlag der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen jede im Einreihungsplan nicht ausdrücklich genannte Funktion entsprechend ihrem Schwierigkeitsgrad und nach den von ihm beschlossenen Richtpositionsumschreibungen in eine Lohnklasse ein.
2 Ausnahmsweise kann der Regierungsrat die Einreihung einer Funktion um höchstens zwei Lohnklassen ändern, insbesondere wenn sich eine solche Massnahme im Vergleich zu den Besoldungen vergleichbarer Funk- tionen in andern Kantonen oder in der Privatwirtschaft als gerechtfertigt
3 Beträgt die Differenz zwischen der maximalen Besoldung in der jeweili- gen Besoldungsklasse nach dem am 31. Dezember 1995 geltenden Recht und der maximalen Besoldung nach dieser Verordnung mehr als 20%, so ist die Einreihung nach Absatz 2 zu korrigieren.

§ 8. Anfangsbesoldung

1 Die Anfangsbesoldung entspricht dem Grundlohn oder einer Erfahrungs- stufe in derjenigen Lohnklasse, in welche die Funktion eingereiht ist. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früheren Stellungen und ausgewiesene Fähigkeiten für die neue Funktion angemessen berück- sichtigt.
2 Die Anfangsbesoldung wird in einer Anlaufstufe der massgebenden Lohnklasse festgesetzt, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin eine längere Einarbeitungszeit benötigt oder die Anforderungen an die Funkti- on noch nicht voll erfüllt.

§ 9. Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung

Die Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird durch die jährliche Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung nach Weisung des Regierungsrates ermittelt.
9

3. Dreizehnter Monatslohn

§ 10. Grundsatz

1 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen haben jährlich Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn.
2 Er beträgt einen Zwölftel der nach den §§ 3 bis 5 und 11 dieser Verord- nung in einem Kalenderjahr ausgerichteten Besoldung.
3 Der Regierungsrat regelt die Auszahlung.

4. Teuerungszulagen

§ 11. Grundsatz

1 Der Kantonsrat setzt die Teuerungszulagen jährlich für das folgende Kalenderjahr fest.
2 Sie werden auf der Grundbesoldung, dem Erfahrungs- und dem Lei- stungszuschlag ausgerichtet.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 12. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
1 ) Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
2 Aufgehoben sind: a) § 1 Absatz 1 sowie §§ 2, 3 und 7 der Verordnung über die Besoldungen der Verwalter staatlicher Anstalten und der Verwalterehepaare staatli- cher Anstalten und Kosthäuser vom 10. November 1987
2 ), b) § 1 Absätze 1 und 2 sowie §§ 2, 3 und 9 der Verordnung über die Be- soldungen der Ober-, Abteilungs- und Assistenzärzte der kantonalen Psychiatrischen Klinik, des Kantonsspitals Olten und des Psychiatrischen Dienstes für Kinder und Jugendliche vom 10. November 1987
3 ), c) §§ 1 bis 3, 8 bis 11 und 13 der Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn und des Pflegeheims Fridau vom 10. November 1987
4 ), d) §§ 1 bis 3, 8 bis 11 und 13 der Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals des Kantonsspitals Olten vom 10. November 1987
5 ). ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Oktober 1996 am 1. Februar 1997; - 3. September 1997 am 1. November 1997; - 20. Juni 2001 am 1. Juli 2001.
2 ) GS 90, 1033 (BGS 126.515.21).
3 ) GS 90, 1036 (BGS 126.515.31).
4 ) GS 90,1039 (BGS 126.515.341).
5 ) GS 90, 1045 (BGS 126.515.35).
10

§ 13. Überführung in die neue Besoldungsverordnung

1 Die alte Besoldung (inkl. 13. Monatslohn, eine allfällige Familienzulage, regelmässig anfallende weitere Lohnbestandteile und die bis im Jahre
1995 ausgerichtete Teuerungszulage) eines Mitarbeiters oder einer Mitar- beiterin nach der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an- wendbaren Besoldungsverordnung wird mit der neuen Besoldung (Summe aus Grundbesoldung und maximaler Erfahrungszulage in der neuen mass- gebenden Lohnklasse (§ 7) nach dieser Verordnung sowie 13. Monatslohn und Teuerungszulage im Jahre 1995) verglichen.
2 Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die neue Besoldung (Abs. 1), aber höher als die neue Grundbesoldung, wird die neue Besoldung so bestimmt, dass sie mindestens der alten Besoldung entspricht. Es wird auf die nächsthöhe- re Erfahrungsstufe in der neuen massgebenden Besoldungsklasse nach dieser Verordnung aufgerundet.
3 Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung (Abs. 1) kleiner als die Grundbesoldung der massgebenden neuen Lohnklasse (inkl. 13. Monatslohn) nach dieser Verordnung, wird die neue Grundbesoldung jährlich so festgesetzt, dass sie real 5% über der Grundbesoldung des Vorjahres liegt, bis die Grundbesoldung der massge- benden neuen Lohnklasse nach dieser Verordnung erreicht ist. Beträgt die Differenz zwischen der alten Besoldung und der neuen Grundbesoldung mehr als 15%, wird die jährliche Besoldungserhöhung in drei gleichen Schritten vollzogen.

§ 14. Besitzstand

1 Ist die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgerichtete alte Besoldung (§ 13 Abs. 1) eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin grösser als die neue Besoldung (§ 13 Abs. 1), so gilt die alte Besoldung unter dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 als Basis der neuen Besoldung.
2 Auf der nach Absatz 1 massgebenden alten Besoldung wird solange kei- ne Teuerungszulage (§ 11) ausgerichtet, bis die alte Besoldung der neuen Besoldung entspricht.
3 Ein allfälliger Leistungszuschlag kann zusätzlich zur alten Besoldung nach Absatz 1 auf der Basis der theoretisch erzielbaren neuen Besoldung ausge- richtet werden.

§ 15. Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung notwendi- gen Bestimmungen.
2 Er sorgt insbesondere dafür, dass bisherige Mitarbeiter und Mitarbeite- rinnen gegenüber neu eintretenden mit der gleichen Funktion besol- dungsmässig nicht benachteiligt werden.

§ 16. Fakultatives Referendum

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 24. August 1995 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 1. September 1995.
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