Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 % der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol
Kantonsratsbeschluss betreffend die Verwendung von 10 der Einnahmen aus dem Alkoholmonopol Vom 17. März 1921 (Stand 17. März 1921) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schlusssatzes von Art. 32 bis der revidierten Bundesver - fassung vom 22. Dezember 1885 1 ) beschliesst:
§ 1
1 Von den Einnahmen aus dem Alkoholmonopol sind alljährlich 10 % zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen und Wirkungen zu ver - wenden.
§ 2
1 Der daherige Betrag soll folgende Verwendung finden: 1. Wenigstens die Hälfte zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen: a) für Beiträge an Vereine, welche sich speziell der Bekämpfung des Alkoholismus widmen – durch Abhaltung von öffentlichen Vorträgen zur Belehrung des Volkes über die schädlichen Wir - kungen des Alkohols und über rationelle Volksernährung sowie durch Verbreitung bezüglicher Zeitschriften; b) für Unterstützung von Trinkerheilanstalten und Unterbringung armer Alkoholiker in solchen; c) für Beiträge an öffentliche Lese- und Unterhaltungslokale, in de - nen keine alkoholischen Getränke verabfolgt werden; d) zur Hebung der Volksernährung, Unterstützung von Schulsup - penanstalten – besonders während des Winters; e) für Naturalverpflegung armer Durchreisender. 1) AS 8, 349
2. Der Rest zur Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Wirkungen: a) zur Versorgung armer Irren in Heilanstalten; b) zur Versorgung schwachsinniger, blinder, taubstummer, krüppel - hafter und epileptischer armer Kinder in entsprechenden Anstal - ten und Beiträge an solche Anstalten.
§ 3
1 Die Gemeinden, Gesellschaften, Vereine und Anstalten, welche in Ausfüh - rung der in § 2 erwähnten Zweckbestimmungen Anspruch auf Beiträge zu haben glauben, sind gehalten, ihre diesbezüglichen Gesuche unter Beilage der Rechnungsausweise für das betreffende Jahr, jeweilen bis spätestens 1. Dezember dem Regierungsrate einzureichen.
§ 4
1 Der Regierungsrat wird alsdann die Verteilung im Sinne des Beschlusses vornehmen.
§ 5
1 Die Auszahlung der Unterstützungen erfolgt durch die Kantonskassa-Ver - waltung 1 ) .
§ 6
1 Mit diesem Beschlusse, der sofort in Kraft tritt, ist derjenige vom 26. Sep - tember 1898 2 ) aufgehoben.
2 Mit der Vollziehung desselben ist der Regierungsrat betraut. 1) 2) GS 8, 174
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 17.03.1921 17.03.1921 Erlass Erstfassung GS 11, 153
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 17.03.1921 17.03.1921 Erstfassung GS 11, 153
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