Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (854.15)
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Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots

854.15
9. 2009 Gesetz über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (PMG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 40 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1
2 Projekten.

Art. 2

Gegenstand der Finanzhilfen
1 erstellen und langfristig erhalten, Finanzhilfen gewähren für a Konzepte, b Machbarkeitsstudien, c Organisationsentwicklungen, d Standortevaluationen.
2 wiederkehrende Finanzhilfen von insgesamt höchstens 100 000 Franken gewähren für die a Entwicklung von Projekten, b Vorbereitung und Begleitung von Organisationsentwicklungen, c Beratung und Unterstützung der gemeinnützigen Wohnbauträger.
3

Art. 3

Voraussetzungen der Finanzhilfen
1 a setzen angemessene Eigenmittel voraus, b sind auf die massgebenden Pläne und Entwicklungsziele von Kanton, Region und Gemeinden abzustimmen, c sind subsidiär und mit anderen Leistungen zu koordinieren.
2 a das Vorhaben zur Verbesserung des Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen beiträgt, b sie für die Verwirklichung des Vorhabens entscheidend sind, c das Vorhaben den Grundsätzen der Nachhaltigen Entwicklung entspricht,
d die Voraussetzungen nach der Verordnung zu diesem Gesetz erfüllt sind.

Art. 4

Ansatz der Finanzhilfen Der Ansatz beträgt bis zu 50 Prozent der Kosten.

Art. 5

Leistungsziele
1 Leistungsziele fest.
2

Art. 6

Ergänzendes Recht Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Staatsbeitragsgesetzgebung.

Art. 7

Vollzug Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion vollzieht dieses Gesetz.

Art. 8

Ausführungsbestimmungen
1
2

Art. 9

Inkrafttreten, Befristung
1
2 Bern, 9. Dezember 2009 Bornoz Flück RRB Nr. 1497 vom 27. Oktober 2010: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2011. Anhang
9.12.2009 G BAG 10–85, in Kraft am 1. 1. 2011
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