Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Guinea (0.748.127.193.81)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und Guinea

Abgeschlossen am 1. Februar 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1963³ In Kraft getreten am 18. Januar 1964 ¹ AS 1964 229 ; BBl 1963 I 1305 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Dritter Gegenstand des BB vom 1. Okt. 1963 ( AS 1963 1126 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guinea,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs soweit als möglich zu fördern,
und im Bestreben, ein Abkommen abzuschliessen, uni zwischen den Gebieten ihrer Staaten und darüber hinaus Luftverkehrslinien zu errichten,
haben ihre zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten ernannt, die folgendes vereinbart haben:
Art. 1
a.  Um die im Anhang zu diesem Abkommen festgesetzten internationalen Luftverkehrslinien zu betreiben, gewähren sich die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, gegenseitig folgende Rechte:
1. Das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
2. Das Recht, auf diesem Gebiet nicht kommerzielle Landungen vorzunehmen;
3. Das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht aufzunehmen und abzusetzen.
b.  Jede Vertragspartei wird eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnen.
Art. 2
a.  Jede Vertragspartei hat unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 8 hienach ohne Verzug der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmung die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b.  Bevor der bezeichneten Unternehmung jedoch gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, kann sie angehalten werden, sich bei der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei darüber auszuweisen, dass sie die Voraussetzungen der Gesetze und Verordnungen erfüllt, die diese Behörde für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien regelmässig anzuwenden hat.
Art. 3
a.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen hat sich nach der Verkehrsnachfrage zu richten.
b.  Die bezeichneten Unternehmungen geniessen für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.
c.  Die bezeichneten Unternehmungen nehmen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
d.  Die vereinbarten Linien bezwecken vor allem, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Land, dem die Unternehmung angehört, und den Bestimmungsländern entsprechen.
e.  Das Recht, auf dem Gebiet einer Vertragspartei an den im Linienplan im Anhang bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Post und Fracht nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, wird entsprechend den von beiden Vertragsparteien bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt, und zwar unter der Bedingung, dass das Beförderungsangebot angepasst sei:
1. an die Verkehrsnachfrage mit Herkunft aus oder mit Bestimmung nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat;
2. an die Bedürfnisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die Verkehrsnachfrage der überflogenen Gebiete und unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
Art. 4
Die Tarife für alle vereinbarten Linien sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle mitbestimmenden Einflüsse zu berücksichtigen sind, wie die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die besonderen Gegebenheiten der betreffenden Linie und die Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, angewendet werden. Die Tarife werden gemäss folgenden Grundsätzen festgesetzt.
1. Die Tarife werden wenn möglich im Einvernehmen zwischen den bezeichneten Unternehmungen und nach Beratung mit anderen Luftverkehrsunternehmungen, die ganz oder zum Teil die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt. Diese Abmachung wird sich soweit als möglich an die Empfehlungen des Internationalen Luftverkehrsverbandes halten. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen. Wenn die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei diese Tarife nicht genehmigen, haben sie es den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich binnen 15 Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung dieser Tarife hinweg oder innerhalb einer anders vereinbarten Frist anzuzeigen.
2. Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen oder werden die Tarife von der Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei nicht genehmigt, so bemühen sich die genannten Behörden, eine Verständigung über die Tarife zu finden.
3. In letzter Linie ist die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 9 vorgesehenen schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
4. Die jeweils geltenden Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife in Anwendung dieses Artikels oder des Artikels 9 festgesetzt sind.
Art. 5
Die Einnahmen, die durch die Luftverkehrsunternehmungen auf Grund von auf dem Gebiet des andern Staates erbrachten Diensten erzielt werden, können im Rahmen der durch die geltende Gesetzgebung vorgesehenen Prüfungsvorschriften im Innern dieses Gebietes vollständig ausgegeben oder ins Ausland überwiesen worden.
Art. 6
a.  Brennstoffe und Ersatzteile, die durch die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder dort an Bord genommen werden und ausschliesslich für die Luftfahrzeuge dieser Unternehmung bestimmt sind, sind zollfrei.
b.  Die Luftfahrzeuge, welche die bezeichnete Unternehmung einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien benützt, ebenso wie die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und die Bordvorräte, die in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiete der anderen Vertragspartei von Zöllen und anderen ähnlichen Gebühren und Abgaben befreit, auch wenn diese Sachen auf Flügen über dem genannten Gebiet verwendet oder verbraucht worden.
Art. 7
a.  Die Gesetze und Verordnungen der einen Vertragspartei, welche in ihrem Gebiete den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind für die bezeichnete Unternehmung der anderen Vertragspartei anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen der einen Vertragspartei, welche in ihrem Gebiete die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht regeln, namentlich die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht, die durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Gebiet befinden.
c.  Die Fluggäste, die das Gebiet einer Vertragspartei durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf dem Gepäck und der Fracht im direkten Durchgangsverkehr werden keine Zölle und anderen Abgaben erhoben.
d.  Jede Vertragspartei erklärt, bei der Anwendung der Vorschriften über den Zoll, die Sichtvermerke, die Einwanderung, die Quarantäne, die Geldwechselkontrolle oder anderer Vorschriften betreffend den Luftverkehr, den eigenen Unternehmungen im Vergleich zur bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei keine Vorrechte zu gewähren.
Art. 8
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, eine Betriebsbewilligung der bezeichneten Unternehmung der anderen Vertragspartei zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung in Händen der anderen Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen oder wenn die Unternehmung sich den Gesetzen und Verordnungen nicht unterzieht oder die sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 9
a.  Sollte eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 12, sei es zwischen den Luftfahrtbehörden, sei es zwischen den Regierungen der Vertragsparteien beigelegt werden können, so wird sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
b.  Dieses Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Jede der beiden Regierungen bezeichnet einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich über die Bezeichnung eines Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden.
c.  Wenn nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage, an welchem die eine der beiden Regierungen vorschlug, den Streit schiedsgerichtlich zu erledigen, die beiden Schiedsrichter noch nicht bezeichnet worden sind, oder wenn im Laufe des folgenden Monats die Schiedsrichter sich über die Bezeichnung eines Vorsitzenden nicht einigen konnten, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.
d.  Das Schiedsgericht entscheidet, wenn es ihm nicht gelingt, die Meinungsverschiedenheit gütlich zu erledigen, mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges vereinbaren, stellt das Schiedsgericht selbst die Verfahrensgrundsätze auf und bestimmt seinen Sitz.
e.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich den vorläufigen Massnahmen, welche im Laufe des Verfahrens verfügt werden, sowie dem Schiedsspruch, welcher in allen Fällen als endgültig zu betrachten ist, zu unterziehen.
f.  Wenn eine der Vertragsparteien sich den Entscheiden der Schiedsrichter nicht unterzieht, kann die andere Vertragspartei, so lange als dieses fehlerhafte Verhalten andauert, die Rechte oder Vorrechte, welche sie der im Fehler befindlichen Vertragspartei kraft dieses Abkommens eingeräumt hatte, begrenzen, ihre Geltung aussetzen oder sie widerrufen. Jede Vertragspartei übernimmt die Vergütung der Tätigkeit ihres Schiedsrichters sowie die Hälfte der Entschädigung des bezeichneten Vorsitzenden.
Art. 10
Dieses Abkommen und alle späteren Abmachungen sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
Art. 11
Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, das für beide Vertragsparteien verbindlich wird, in Einklang zu bringen.
Art. 12
a.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit miteinander, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
b.  Erachtet die Luftfahrtbehörde der einen Vertragspartei es als notwendig, den Anhang zu ändern, so kann sie direkte Verhandlungen mit der Luftfahrtbehörde der andern Vertragspartei einleiten. Diese Verhandlungen sollen innert einer Frist von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem um sie nachgesucht worden ist. Jede zwischen den genannten Behörden vereinbarte Änderung tritt im Zeitpunkt der Einigung über die betreffende Frage vorläufig und nach ihrer Bestätigung durch Austausch diplomatischer Noten endgültig in Kraft.
c.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien liefern sich auf Verlangen periodische statistische Unterlagen oder andere ähnliche Auskünfte, die nötig sind, um den Verkehrsumfang auf den vereinbarten Linien zu beurteilen.
Art. 13
Die Luftfahrtbehörde oder die bezeichneten Unternehmungen jeder Vertragspartei teilen der Luftfahrtbehörde der andern Vertragspartei sobald als möglich die Flugpläne und die Betriebsbedingungen der vereinbarten Linien sowie jede Änderung, die später daran vorgenommen wird, mit.
Art. 14
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen. Sie zeigt ihre Kündigung der andern Vertragspartei an und benachrichtigt gleichzeitig den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation. Das Abkommen endigt 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Anzeige durch die andere Vertragspartei, es sei denn, die Anzeige werde vor Ablauf dieser Frist mit der Zustimmung der andern Vertragspartei zurückgezogen. Wenn die Vertragspartei, an welche die Anzeige gerichtet ist, den Empfang nicht bestätigt, so gilt diese Anzeige 14 Tage nach ihrem Empfang durch den Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als empfangen.
Art. 15
Der Anhang zu diesem Abkommen gilt als dessen integrierender Bestandteil, und jede Verweisung auf das Abkommen bezieht sich ohne gegenteilige Bestimmung, auch auf den Anhang.
Art. 16
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es wird vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet und tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikation durch Austausch diplomatischer Noten gegenseitig angezeigt wird.
So geschehen am 1. Februar 1963 in Bern, in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Guinea:

Wahlen

Bangoura

Anhang

Linienplan I
Linien, welche die schweizerische Luftverkehrsunternehmung betreiben kann:
Schweiz – Punkte in Südeuropa – Punkte in Nordafrika – Kanarische Inseln – Senegal – Gambia – Guinea und darüber hinaus nach Punkten in Afrika und oder in Südamerika, in beiden Richtungen.
Linienplan II
Die guinesische Unternehmung kann Luftverkehrslinien auf einer Strecke betreiben, die noch zwischen den Luftfahrtbehörden zu vereinbaren sein wird.
Alle auf der einen oder andern der umschriebenen Linien gelegenen Punkte können nach Belieben der bezeichneten Unternehmung einer Vertragspartei auf allen Flügen oder auf einem Teil derselben weggelassen werden.
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