Abkommen über den Luftverkehr zwischen der Schweiz und dem Königreich Irak
Abgeschlossen am 31. März 1952 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1952³ In Kraft getreten am 30. Juni 1956 ¹ AS 1956 799 ; BBl 1952 III 181 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen-den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 vierter Gegenstand des BB vom 16. Dez. 1952 ( AS 1953 1207 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Irakische Regierung, in Erwägung, dass die Möglichkeiten der Handelsluftfahrt als Beförderungsmittel beträchtlich zugenommen haben,
dass es zweckmässig erscheint, die regelmässigen Luftverkehrsverbindungen in sicherer und geordneter Weise aufzubauen und die internationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern,
dass es daher notwendig ist, zwischen der Schweiz und dem Königreich Irak ein Abkommen über den Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien zu treffen,
haben ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
a. Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten gegenseitig die im Anhang umschriebenen Rechte zur Errichtung der in diesem Anhang festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, deren Luftfahrzeuge auf ihrem Staatsgebiet landen oder es durchqueren.
b. Jeder Vertragsstaat bezeichnet eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen für den Betrieb der vereinbarten Linien, deren Eröffnungsdatum er bestimmt.
Art. 2
a. Unter Vorbehalt des nachstehenden Artikels 8 ist den von jedem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen die erforderliche Betriebsbewilligung zu erteilen.
b. Bevor den bezeichneten Unternehmungen gestattet wird, die vereinbarten Linien zu eröffnen, können sie angehalten werden, sich bei der für die Betriebsbewilligung zuständigen Luftfahrtbehörde darüber auszuweisen, dass sie den durch Gesetz und Verordnung aufgestellten Bedingungen, welche von dieser Behörde üblicherweise auf alle Luftverkehrsunternehmungen anderer Staaten angewendet werden, genügen.
Art. 3
a. Den bezeichneten Unternehmungen stehen für den Betrieb der vereinbarten Linien sowohl in der Schweiz wie in Irak gleiche und gerechte Möglichkeiten offen.
b. Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmungen soll der Verkehrsnachfrage angepasst sein.
c. Die bezeichneten Unternehmungen haben auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen, um ihre Linien nicht gegenseitig ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
d. Die vereinbarten Luftverkehrslinien sollen vor allem ein Beförderungsangebot gewährleisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und den Bestimmungsstaaten entspricht.
e. Das Recht, auf dem Gebiet eines Vertragsstaates an den in nachstehenden Tabellen⁴ bezeichneten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten, durch die beiden Vertragsstaaten anerkannten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, soll entsprechend den von der schweizerischen und der irakischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsstaat und den Bestimmungsstaaten:
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien.
⁴ Heute: Linienpläne
Art. 4
Die Tarife werden in vernünftiger Höhe vereinbart, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die besonderen Gegebenheiten jeder Luftverkehrslinie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) in Betracht zu ziehen sind. Fehlen solche Empfehlungen, so beraten sich die bezeichneten Unternehmungen zu diesem Zweck mit den Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche die gleichen Strecken bedienen. Ihre Abmachungen sind der Genehmigung der Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten zu unterbreiten. Können sich die bezeichneten Unternehmungen nicht einigen, so werden sich die genannten Behörden bemühen, eine Lösung zu finden. In letzter Linie wird das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren angewendet.
Art. 5
a. Für die Benützung der Flughäfen und anderer durch einen Vertragsstaat zur Verfügung gestellten Einrichtungen sollen den bezeichneten Unternehmungen des andern Vertragsstaates keine höheren Gebühren auferlegt werden als jene, welche die auf regelmässigen internationalen Linien eingesetzten eigenen Luftfahrzeuge zu entrichten haben.
b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch oder für eine vom einen Vertragsstaat bezeichnete Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge dieser Unternehmungen eingeführt oder an Bord genommen werden, sollen in bezug auf Zollgebühren, Revisions- und andere Gebühren und Abgaben gleich behandelt werden, wie wenn sie an Bord von nationalen Luftfahrzeugen eingeführt würden, die auf regelmässigen internationalen Linien eingesetzt sind. Es hat dabei die Meinung, dass kein Vertragsstaat verpflichtet ist, den bezeichneten Unternehmungen des andern Vertragsstaates eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als sie dieser andere Vertragsstaat im gleichen Falle gewähren würde.
c. Die Luftfahrzeuge, welche die von einem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmungen auf den vereinbarten Linien benützen, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind im Gebiet des andern Vertragsstaates zollfrei und von Revisions‑ und andern nationalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst dann, wenn die genannten Sachen auf Flügen über diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
Art. 6
In Kraft stehende Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche vom einen Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden vom andern Vertragsstaat für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt. Jeder Vertragsstaat behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch den andern Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 7
a. Die Gesetze und Verordnungen über den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder über die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem Gebiet eines Vertragsstaates sind auf die bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates anwendbar.
b. Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Post‑ oder Frachtsendungen regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Postsendungen oder Waren anwendbar, welche von Luftfahrzeugen der bezeichneten Unternehmung des andern Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Staatsgebiet befinden.
c. Die Fluggäste, die das Gebiet eines Vertragsstaates durchreisen, unterliegen einer vereinfachten Kontrolle. Auf Gepäck und Waren im direkten Durchgangsverkehr werden keine Zoll‑, Revisions‑ und ähnlichen Abgaben erhoben.
Art. 8
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine bezeichnete Unternehmung des andern Vertragsstaates zu verweigern oder zu widerrufen, wenn ihm nicht bewiesen wird, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des einen oder des andern Vertragsstaates liegen, oder wenn die Unternehmung sich nicht den in Artikel 7 erwähnten Gesetzen und Verordnungen unterzieht, oder wenn sie die aus diesem Abkommen sich ergebenden Pflichten nicht erfüllt.
Art. 9
a. Die Vertragsstaaten unterwerfen jede Meinungsverschiedenheit über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhanges, die nicht durch direkte Verhandlungen beigelegt werden kann, einem schiedsgerichtlichen Verfahren.
b. Eine derartige Meinungsverschiedenheit ist dem zuständigen Gericht zu unterbreiten, welches innerhalb der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, wie sie durch das am 7. Dezember 1944⁵ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, eingesetzt wird. Fehlt ein solches Gericht, ist die Meinungsverschiedenheit dem Rat dieser Organisation zu unterbreiten.
c. Die Vertragsstaaten können jedoch vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
d. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
⁵ SR 0.748.0
Art. 10
Dieses Abkommen und alle damit in Zusammenhang stehenden Verträge sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die durch das am 7. Dezember 1944⁶ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt geschaffen wurde, zu hinterlegen.
⁶ SR 0.748.0
Art. 11
a. Dieses Abkommen ist durch die beiden Vertragsstaaten zu ratifizieren, wobei die Ratifikationsurkunden in Bagdad ausgetauscht worden. Das Abkommen tritt mit dem Datum dieses Austausches in Kraft.
b. Die Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten werden sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit gegenseitig beraten um sich. über die Anwendung der in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze und über die befriedigende Verwirklichung der darin erstrebten Ziele zu vergewissern. Sie ziehen vor allem die Verkehrsstatistik der vereinbarten Linien in Betracht, zu deren regelmässigem Austausch sie sich gegenseitig verpflichten.
c. Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, welchem die Vertragsstaaten beitreten sollten, in Einklang zu bringen.
d. Abänderungen des Anhangs können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten vereinbart werden.
e. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einjähriger Kündigungsfrist aufheben.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierung zu diesem Zwecke gehörig ausgewiesenen Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Bagdad, am fünften Tag des Monats Rajab im Jahre 1371 nach der Hedschra, was dem einunddreissigsten Tag des Monats März 1952 christlicher Zeitrechnung entspricht, in doppelter Ausfertigung in arabischer und französischer Sprache, welche in gleicher Weise gültig sind.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Irakische Regierung: |
F. Kappeler | S. Al Wadi |
Anhang ⁷
⁷ Fassung gemäss Prot. vom 16. März 1962 ( AS 1962 400 )
Die bezeichneten Unternehmungen des einen Vertragsstaates sind auf dem Gebiet des andern Vertragsstaates zum Durchgangsverkehr und zu nicht kommerziellen Landungen berechtigt, wobei sie die für den internationalen Luftverkehr vorgesehenen Flughäfen und übrigen Einrichtungen benützen können. Sie sind überdies berechtigt, an den in nachstehenden Linienplänen erwähnten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Fracht, zu den in diesem Abkommen und in den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes festgesetzten Bedingungen, aufzunehmen oder abzusetzen.
Der Umfang der Verkehrsrechte der bezeichneten Unternehmungen des einen Vertragsstaates zwischen dem Gebiet des andern Vertragsstaates und Drittstaaten soll durch einen Briefwechsel zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsstaaten vereinbart werden und bildet jeweils Gegenstand neuer Beratungen, sobald hiefür ein Bedürfnis entsteht.
Linienplan I
Linien, die von den durch die Schweiz bezeichneten Unternehmungen betrieben werden:
1. Punkte in der Schweiz – München – Prag – Wien – Budapest – Belgrad – Bukarest – Sofia – Athen – Istanbul – Ankara – Nikosia – Beirut – Damaskus – Amman – Bagdad oder Basra, und Punkte darüber hinaus, in beiden Richtungen.
2. Punkte in der Schweiz – München – Prag – Wien – Rom – Tripolis – Bengasi – Athen – Nikosia – Kairo – Beirut – Damaskus – Amman – Bagdad oder Basra, und Punkte darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Alle Punkte auf den festgelegten Strecken oder ein Teil derselben können, nach Belieben der bezeichneten Unternehmungen, bei allen Flügen oder einem Teil derselben nicht angeflogen werden.
Linienplan II
Linien, die von den durch den Irak bezeichneten Unternehmungen betrieben werden:
1. Punkte im Irak – Amman – Damaskus – Beirut – Nikosia – Ankara – Istanbul – Athen – Sofia – Bukarest – Belgrad – Budapest – Wien – Prag – München – Zürich oder Genf, und Punkte darüber hinaus, in beiden Richtungen.
2. Punkte im Irak – Amman – Damaskus – Beirut – Kairo – Nikosia – Athen – Bengasi – Tripolis – Rom – Wien – Prag – München – Zürich oder Genf, und Punkte darüber hinaus, in beiden Richtungen.
Alle Punkte auf den festgelegten Strecken oder ein Teil derselben können, nach Belieben der bezeichneten Unternehmungen, bei allen Flügen oder einem Teil derselben nicht angeflogen werden.
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