Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
IX B/24/5 Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone 1 ) , erlassen:
Art. 1 Interkantonale Behörde
1 Die auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge - samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten 2 ) eingesetzte Lotte - rie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 Geldspielgesetz (BGS) 3 ) . Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zu - gewiesenen Befugnisse.
Art. 2 Unabhängigkeit
1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, welche gegen - über den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor - dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.
Art. 3 Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.
Art. 4 Zustandekommen
1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan - de. 1) B RR 4. Dezember 2018 2) GS IX B/24/4 3) SR 935.51 SBE 2019 03 1
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