Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Be... (IX B/24/5)
CH - GL

Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

IX B/24/5 Zusatzvereinbarung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten Vom 28. Mai 2018 (Stand 1. Februar 2019) Die Kantone 1 ) , erlassen:

Art. 1 Interkantonale Behörde

1 Die auf der Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder ge - samtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten 2 ) eingesetzte Lotte - rie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Artikel 105 Geldspielgesetz (BGS) 3 ) . Sie nimmt die im BGS der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zu - gewiesenen Befugnisse.

Art. 2 Unabhängigkeit

1 Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz, welche gegen - über den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.
2 Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkor - dats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS zur Unabhängigkeit.

Art. 3 Geltungsdauer

1 Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4 Zustandekommen

1 Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustan - de. 1) B RR 4. Dezember 2018 2) GS IX B/24/4 3) SR 935.51 SBE 2019 03 1
Markierungen
Leseansicht