Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons an der Gesamtreorganisation de... (752.111)
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Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons an der Gesamtreorganisation der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug

752.111 Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons an der Gesamtreorganisation der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug v om 30. November 1950 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 18. August / 8. September 1950, in Ergänzung des Kantonsratsbeschlusses vom 1. Juni 1950 über die Beitragsleistung des Kantons an die Gesamtreorganisation der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug 2) , beschliesst: § 1 Der Kanton stimmt der technischen Reorganisation der Elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug AG (nachstehend «Gesellschaft» genannt) im Sinne der Umstellung vom Bahn- zum Autobusbetrieb zu. § 2 Der Kanton beteiligt sich an dem für die Durchführung der technischen Reorganisation der Gesellschaft erforderlichen Obligationen- und Aktienka- pital wie folgt: 1. An dem zu erneuernden Obligationenkapital von Fr. 12 00 000.– beteiligt sich der Kanton wie bisher mit Fr. 600 000.–; die Vereinbarung der Be- dingungen, namentlich hinsichtlich Zinssatz, Anlagedauer und allfällige Pfandbestellung, ist Sache des Regierungsrates. 2. Von dem neu zu begebenden Aktienkapital von Fr. 1 200 000.– übernimmt der Kanton zum Nennwert Fr. 500 000.–. 1) GS 16, 457 2) GS 16, 403
752.111 § 3 Die Beteiligung ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1. dem Regierungsrat muss der Ausweis über die Gesamtfinanzierung des Projektes bis zum 1. Juni 1952 erbracht werden; 2. eine allfällige Erweiterung des gegenwärtigen Betriebsnetzes unterliegt der Genehmigung des Regierungsrates; 3. der Kanton muss im Verwaltungsrat mit 2 ⁄ 5 der Mitglieder, in der Kontroll- stelle mit einem Mitglied vertreten sein; diese Vertreter werden vom Re- gierungsrat ernannt; 4. die neuen Statuten der Gesellschaft und alle späteren Änderungen unter- liegen der Genehmigung des Regierungsrates; 5. die Gesellschaft kann aus den zufolge Strassenbauten oder höherer Ge- w alt erforderlichen Verkehrsumleitungen dem Kanton gegenüber keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. § 4 Der Regierungsrat wird ermächtigt, der ganzen oder teilweisen Abschrei- b ung des bisherigen Aktienkapitals zuzustimmen. § 5 1 Nach Einstellung des Bahnbetriebes auf den einzelnen Strecken hat die Gesellschaft auf eigene Kosten die Fahrleitungseinrichtungen zu entfernen und die beanspruchten Standorte in den vormaligen Zustand zu versetzen. 2 Der Kanton übernimmt den der Gesellschaft in § 13 der Konzession vom 19. Juni 1939 1) überbundenen Geleiseabbruch und die Wiederinstandstellung des Geleisestreifens gegen eine Entschädigung von Fr. 440 352.–. Die Zah- lung erfolgt durch Verrechnung mit der À-fonds-perdu-Leistung des Kantons. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Geleiseabbruches; das Schienenmaterial steht der Gesellschaft zur Verfügung und ist von ihr auf eigene Kosten wegzuschaffen. § 6 1 Die Aktienbeteiligung ist zum Nennwerte von Fr. 500 000.– als Aktiv- posten in die Staatsbilanz aufzunehmen, jedoch binnen 25 Jahren auf Fr. 200 000.– abzuschreiben. 2 Für die Verzinsung und Abschreibung dieser Aktienbeteiligung sowie für die Verzinsung und Tilgung des Amortisationskontos, das aus dem der 1) GS 14, 27
Gesellschaft gemäss Kantonsratsbeschluss vom 1. Juni 1950 à fonds perdu zu leistenden Beitrag von Fr. 700 000.– entsteht, wird eine verbindliche Annuität v on Fr. 63 000.– in Rechnung gestellt, erstmals für das Jahr 1951. 3 Der nach Abzug des Zinserfordernisses zur Verfügung stehende Betrag wird vorerst zur Tilgung des Amortisationskontos, nach dessen vollständiger T ilgung zur Abschreibung auf die Aktienbeteiligung verwendet. § 7 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die neu aufzubringende Summe von Fr. 500 000.– zu dem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt auf dem Anleihens- weg zu beschaffen. § 8 Solange die Gesellschaft auf das neue Aktienkapital von Fr. 1 200 000.– nicht mehr als 3 % Dividende ausrichten kann, ist sie von den direkten kan- tonalen und gemeindlichen Steuern befreit. Sie ist ferner von den Steuern für ihre Motorfahrzeuge befreit, solange sie keine Dividende ausrichtet. § 9 1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. Er ist in die Gesetzessammlung aufzu- nehmen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Gleichzeitig wird der Kantonsratsbeschluss vom 20. Oktober 1910 betr. Finanzierung der Erstellung von Strassenbahnen im Kanton Zug 1) ausser Kraft gesetzt. 3 Der Kantonsratsbeschluss vom 19. Juni 1939 betr. Konzession elek- trischer Strassenbahnen im Kanton Zug 2) sowie die Verordnung vom 24. Fe- bruar 1914 über die Handhabung der Strassenpolizei in Bezug auf den Betrieb der elektrischen Strassenbahnen 3) werden, soweit sie nicht durch vorstehende Bestimmungen oder die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugver- k ehr ersetzt bzw. aufgehoben werden, nach Massgabe der Umstellung auf Autobusbetrieb ausser Kraft gesetzt. Der Regierungsrat stellt den Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession fest. 1) GS 9, 435 2) GS 14, 27 3) GS 10, 263 752.111
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