Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (854.151)
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Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots

1 854.151 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (PMV) vom 27.10.2010 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (PMG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des PMG.

Art. 2

Preisgünstige Wohnungen
1 Als preisgünstig gelten Wohnungen, die sich innerhalb der am 1. Januar 2009 geltenden Kostenlimiten des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) gemäss Artikel 3 der Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimi ten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte 2 ) erstellen lassen.

Art. 3

Gemeinnützige Wohnbauträger
1 Gemeinnützige Wohnbauträger sind Organisationen, deren Statuten den An forderungen von Artikel 37 der eidgenössischen Verordnung vom 26. Novem ber 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförde rungsverordnung, WFV 3 ) ) entsprechen.

Art. 4

Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die in der entsprechenden Projektphase anfallenden Kosten.
2 Die Projektierungskosten können höchstens bis und mit Vorprojekt angerech net werden.
3 Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) legt die anrechenbaren Kosten im Ein zelfall bei der Beitragszusicherung fest.
1) BSG 854.15
2) SR 842.4
3) SR 842.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 5

Gesuche nach Ausführungsbeginn
1 Beiträge gemäss Artikel 2 Absatz 1 PMG werden nur ausgerichtet, wenn mit dem entsprechenden Projektschritt noch nicht begonnen worden ist oder wenn das beco dem Beginn vorgängig zugestimmt hat.

Art. 6

Voraussetzungen der Finanzhilfen
1 Projekte werden nur gefördert, wenn sie mindestens zehn Wohnungen umfas sen.
2 Angemessene Eigenmittel gemäss Artikel 3 Absatz 1 PMG sind vorhanden, wenn a für die geförderte Projektphase mindestens 20 Prozent der anrechenba ren Kosten durch Barleistungen erbracht werden und b für die Realisierung des Vorhabens mindestens 10 Prozent der Kosten durch Eigenmittel gedeckt sein werden.
3 Ein Vorhaben trägt nicht zur Verbesserung des Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen bei, wenn in der Gemeinde genügend vergleichbare Wohnun len Mietpreisen in der Gemeinde nicht mehr als preisgünstig bezeichnet wer den können.

Art. 7

Zweckentfremdung
1 Eine Zweckentfremdung gemäss der Subventionsgesetzgebung liegt insbe sondere vor, wenn Wohnraum erstellt wird, der nicht preisgünstig im Sinn von Artikel 2 ist.

Art. 8

Bedingungen und Auflagen
1 Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
2 Sie sind in jedem Fall mit der Auflage zur regelmässigen Berichterstattung zu verbinden.
3 Die Berichterstattung endet mit der erstmaligen Vermietung der Wohnungen.

Art. 9

Zuständigkeit
1 Das beco ist die für den Vollzug zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirekti on (Art. 7 PMG).
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Art. 10

Änderung eines Erlasses
1 Die Abschreibungsverordnung vom 18. Oktober 2000 (AbV 1 ) geändert:

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 16. März 1983 über die Förderung preisgünstiger Wohn bauten (BSG 854.151) wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 661.312.59
854.151 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-99
5 854.151 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-99
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