Steuerverordnung Nr. 7 - Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten... (614.159.07)
CH - SO

Steuerverordnung Nr. 7 - Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte

GS 90, 494
1 Steuerverordnung Nr. 7: Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe von Steuerakten an Verwaltungsbehörden und Gerichte Vom 1. Juli 1986 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 118 Absatz 2, 128 Absatz 3, 129 und 26 4 Absatz 2 des Ge- setzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Deze mber 1985 beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Steuerakten, die für die V eranlagung und den Bezug der Haupt- und Nebensteuern des Staates und der direkten Ge- meindesteuern angelegt werden.

§ 2 Geheimhaltung

1 Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist od er dazu beigezo- gen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden St illschweigen be- wahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten ve rweigern.
2 Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steu erakten an Ver- waltungsbehörden und Gerichte sind nur zulässig, sow eit eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht b esteht, sowie im Rahmen dieser Verordnung oder mit besonderer Ermächt igung des Regie- rungsrates. Auskünfte im Rahmen dieser Verordnung we rden in der Regel kostenlos erteilt.*
3 Auskünfte aus Steuerakten und die Herausgabe von Steu erakten an Drit- te sind in jedem Falle untersagt.

2. Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe

von Steuerakten an Verwaltungsbehörden

§ 3 1. Amtshilfe unter Steuerbehörden

1 Auskünfte aus Steuerakten werden den solothurnische n Steuerbehörden sowie den Steuerbehörden des Bundes, der anderen Kan tone und ihrer Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgabe erteilt.
1 ) BGS 614.11 .
2
2 Auf Verlangen wird diesen Steuerbehörden auch Einsic ht in die Steuerak- ten gewährt, und es können ihnen Steuerakten herausg egeben werden.
3 Die Steuerbehörden der solothurnischen Bürger- und Kirchgemeinden beziehen die Auskünfte, die für ihre Steuererhebung n ötig sind, von den Einwohnergemeinden (§ 68 der Vollzugsverordnung zum Steu ergesetz vom 28. Januar 1986
1)
.

§ 4 2. Auskünfte und Aktenherausgabe an andere Beh örden

a) im allgemeinen
1 Anderen schweizerischen Verwaltungsbehörden können A uskünfte aus Steuerakten erteilt werden, soweit sich der Steuerpfl ichtige oder sein mit ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte schriftli ch damit einverstanden erklärt hat. Unter der gleichen Bedingung kann solc hen Behörden auch Einsicht in Steuerakten gewährt werden, und es dürfe n ihnen Steuerakten herausgegeben werden. Vorbehalten ist § 5.
2 Originalakten dürfen nur mit Bewilligung des Finanz departementes
2) herausgegeben werden; in der Regel sind Kopien zu ers tellen. Auf Antrag bestätigt die Veranlagungsbehörde, dass die Kopie mit dem Original über- einstimmt.*

§ 5 b) Besondere Fälle

1 Ohne schriftliches Einverständnis des Steuerpflichti gen oder seines Ehe- gatten dürfen Auskünfte aus Steuerakten erteilt und Steuerakten heraus- gegeben werden: a) dem Bau-und Justizdepartement
3) zur Feststellung der finanziellen Verhältnisse bei Anwendung der Bundesgesetzgebung übe r Mass- nahmen zur Förderung des Wohnungsbaues; b)* dem Departement für Bildung und Kultur
4)

1. zur Feststellung der Einkommensverhältnisse der Lehr er an

staatlich subventionierten Schulen und Kindergärten;

2. für den Vollzug des Gesetzes über Ausbildungsbeiträ ge vom

30. Juni 1985

5) ; c)* ... d)* den Strafverfolgungsbehörden zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten für die richtige Straf zumessung so- wie zur Feststellung von strafbaren Handlungen, die von Amtes we- gen verfolgt werden (Offizialdelikte); e)* den Polizeiorganen zur Durchführung von polizeilich en Abklärun- gen und Ermittlungen im gleichen Rahmen wie den Stra fverfol- gungsbehörden gemäss Buchstabe d, ausserdem zur Fests tellung der Personalien von Grundeigentümern; f)* dem Amt für Landwirtschaft zum Vollzug der Landwirt schaftsge- setzgebung;
1 ) BGS 614.12 .
2 ) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3 ) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
4 ) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5 ) BGS 419.11 .
3 g)* den zuständigen Behörden für die Festlegung, Änd erung, Sicherstel- lung, Auszahlung und Rückforderung von Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz
1) (§ 2 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 SG); h)* den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; i)* ... k) den zuständigen Gemeindebehörden zur Festsetzung von Elternbei- trägen

1. an die Kosten der schulzahnärztlichen Behandlung na ch dem

staatlich genehmigten Regulativ;

2. an die Kosten von Einrichtungen und Veranstaltungen der

Schule wie Musikunterricht, Klassen- und Ferienlager. l)* dem Finanzdepartement für Abklärungen über den Rü ckforde- rungsanspruch des Staates aus unentgeltlicher Rechts pflege und un- entgeltlichem Rechtsbeistand (Art. 123 der Schweizeri schen Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008
2) i.V.m. § 12 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 10. M ärz
2010
3) ); m)* den Betreibungs- und Konkursämtern beim Pfändung svollzug (Art.
91 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung un d Konkurs vom 11. April 1889, SchKG
4) und zur Feststellung der Konkursmasse (Art. 222 Abs. 5 SchKG); n)* dem Departement des Innern (Amt für öffentliche Sicherheit) zur Bemessung der Gebühren nach dem Gesetz über das Gast gewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 9. Ju ni 1996; o)* den Behörden, die für die Aufsicht über Stiftung en und Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge zuständig sind, zur Ausüb ung dieser Aufsicht. p)* dem Amt für Umwelt zur Feststellung der Eigentüme radressen von Grundstücken an Standorten, die durch Abfälle belast et sein kön- nen. q)* den Jugendstrafbehörden für die Festsetzung des E lternbeitrags an die Kosten von Massnahmen (Art. 45 Abs. 5 der Schweizer ischen Ju- gendstrafprozessordnung vom 20. März 2009
5) i.V.m. § 37 des Ein- führungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 10. März 2 010
6) ); r)* der Motorfahrzeugkontrolle zur Abklärung der Pers onalien und Adressen von Motorfahrzeughaltern.
2 Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen Auskünfte aus Steuerakten verlangen, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufg aben erforderlich sind.
3 Den Behörden anderer Kantone, welche die gleiche Fun ktion ausüben wie die in Absatz 1 genannten, dürfen im gleichen Um fang Auskünfte erteilt und Steuerakten herausgegeben werden.*

§ 5

bis * ...
1 ) BGS 831.1 .
2 ) SR 272 .
3 ) BGS 221.2 .
4 ) SR 281.1 .
5 ) SR 312.1 .
6 ) BGS 321.3 .
4

3. Auskünfte aus Steuerakten und Herausgabe

von Steuerakten an Gerichtsbehörden sowie Aussagen vor Gericht

§ 6 1. Schriftliche Auskünfte und Aktenherausgabe

1 Schriftliche Auskünfte werden an Gerichte erteilt u nd Steuerakten wer- den an Gerichte herausgegeben a) in Verfahren des Verwaltungsgerichtes, des Versiche rungsgerichtes, des kantonalen Steuergerichtes und der kantonalen Sch ätzungs- kommission; b)* in Strafprozessen über strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden (Offizialdelikte), in anderen Strafpro zessen nur zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Be schuldigten für die richtige Strafzumessung oder mit besonderer Ermäc htigung des Regierungsrates c)* in Zivilprozessen, in denen der Richter die massg ebenden Tatsachen von Amtes wegen feststellen muss (Offizialmaxime), wie Prozesse über Ehescheidung, Vaterschaft, Kinderunterhalt, in a ndern Zivil- prozessen nur, wenn der Steuerpflichtige die Auskunft oder die Edi- tion selbst beantragt hat oder damit einverstanden i st; d)* in Prozessen über den Pfändungsvollzug (§ 91 Abs. 5 SchKG) oder über die Feststellung der Konkursmasse (§ 222 Abs. 5 SchKG).

§ 7* 2. Aussagen vor Gericht

1 Beamte und Angestellte der Steuerbehörden und Steuer funktionäre dür- fen sich über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihre s Amtes bekannt ge- worden sind, vor Gericht äussern, wenn sie den Staat oder die Gemeinde als Partei, als Anzeiger oder als Antragsteller vertr eten; in allen andern Fällen ist eine besondere Ermächtigung des Finanzdepar tementes erforder- lich.

4. Verfahren

§ 8 1. Gesuch

1 Gesuche um Auskünfte aus Steuerakten oder um Heraus gabe von Steuer- akten sind schriftlich an die zuständige Abteilung d es Kantonalen Steuer- amtes zu richten. Gesuche über Akten der direkten Ge meindesteuern sind an die im Steuerreglement bezeichnete Behörde zu rich ten.*
2 Die Gesuche sind zu begründen. In Gesuchen von Geric htsbehörden in Zivilprozessen ist insbesondere anzugeben, ob das Bege hren auf Veranlas- sung des Steuerpflichtigen selbst, von dessen Prozessg egner im Einver- ständnis des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen g estellt wird; in Strafverfahren ist anzugeben, ob es sich um die Verfolg ung eines Offizial- deliktes handelt.
3 In Gesuchen von Verwaltungsbehörden, die nicht Steuer behörden sind, ist anzugeben, ob der Steuerpflichtige oder sein Eheg atte das schriftliche Einverständnis zur Auskunftserteilung erklärt hat, od er inwiefern ein be- sonderer Fall nach § 5 dieser Verordnung vorliegt.
5
4 Gesuche um die Ermächtigung eines Beamten oder Ang estellten einer Steuerbehörde zu Aussagen vor Gericht sind vom Gericht beim Finanzde- partement einzureichen.

§ 9 2. Interne Akten

1 Aktenstücke, die nur für den internen Gebrauch bes timmt sind, dürfen nicht herausgegeben werden.

§ 9

bis * 3. Elektronisches Abrufverfahren
1 Verwaltungsbehörden und Gerichten können die für di e Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten mi ttels eines elektro- nischen Abrufverfahrens aus den Datenbanken des Steue ramtes erteilt werden. Berechtigt sind: a)* das Amt für Finanzen für die Bewirtschaftung von Ve rlustscheinen und für Abklärungen über den Rückforderungsanspruch des Staates aus unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltliche m Rechtsbei- stand (§ 5 Abs. 1 BSt. l); b)* das Amt für soziale Sicherheit und die Oberämter für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mi t

1. der Ausrichtung und Rückerstattung von Sozialhilfel eistungen

und Pflegekostenbeiträgen,

2. der Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspf licht,

3. der Ausrichtung und Rückforderung von Genugtuung und

Entschädigung nach Opferhilfegesetz
1) ,

4. der Ausrichtung und dem Inkasso von Alimentenbevor schus-

sungen,

5.* der Ausrichtung und Rückerstattung von Ergänzung sleistun-

gen an einkommensschwache Familien,

6.* der Bewirtschaftung von Verlustscheinen in Zusamm enhang

mit diesen Aufgaben; c) die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Abklä rung der wirt- schaftlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit

1. dem Vollzug der Prämienverbilligung in der obligat orischen

Krankenpflegeversicherung,

2. der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge von s elbst-

ständig erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Per sonen,

3. der Ausrichtung und Rückerstattung von Ergänzungs leistun-

gen; d) die Staatsanwaltschaft zur Abklärung der wirtschaf tlichen Verhält- nisse des Beschuldigten für die Strafzumessung und fü r die Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege; e) die Gerichte für die Abklärung der wirtschaftlic hen Verhältnisse der Parteien in Verfahren, in denen sie die massgebenden Tatsachen von Amtes wegen feststellen müssen, insbesondere für

1. die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen und Aliment enbe-

vorschussungen,

2. die Festsetzung von Beiträgen und Leistungen der Sozi alversi-

cherungen,

3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und

1 ) SR 312.5.
6

4. die Strafzumessung;

f) das Amt für Landwirtschaft zur Abklärung der Perso nalien beim Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung; g) die Kantonspolizei für die Feststellung der Persona lien von Grundei- gentümern in Ernstfalleinsätzen und für die Aufkläru ng von Strafta- ten; h)* das Amt für Umwelt für die Feststellung der Eige ntümeradressen von Grundstücken an Standorten, die durch Abfälle bel astet sein können; i)* dem Departement für Bildung und Kultur für den Vo llzug des Ge- setzes über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1985
1) ; j)* der Motorfahrzeugkontrolle zur Abklärung der Pers onalien und Adressen; k)* die Zentrale Gerichtskasse zur Abklärung der Per sonalien für den Vollzug von Gerichtskosten, Geldstrafen und Bussen; l)* die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Abkl ärung der wirt- schaftlichen Verhältnisse einer schutzbedürftigen Per son sowie zur Ermittlung von Unterhaltsbeiträgen.
2 Das Steueramt und die berechtigte Verwaltungsbehörde oder das berech- tigte Gericht stellen sicher, dass die berechtigte Stelle nur auf jene Daten Zugriff erhält, die sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben benötigt, und dass der Zugriff an nicht mehr Arbeit splätzen als erforder- lich ermöglicht wird. Die Zugriffe sind zu protokoll ieren.
3 Die abgerufenen Daten dürfen nicht für andere als die in Absatz 1 ge- nannten Zwecke verwendet oder an Dritte weiter gegeb en werden, die nicht an diesen Verfahren beteiligt sind.
4 bis Meldungen an Verwaltungsbehörden *

§ 9

ter *
1 Die Steuerbehörden sind berechtigt, den Organen der Arbeitslosenversi- cherung über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen der Arbeitslo- senversicherung von sich aus Meldung zu erstatten.

5. Schlussbestimmungen

§ 10 1. Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle i hr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere a) die Verordnung über die Herausgabe von Steuerakten an Gerichts- und Verwaltungsbehörden und über die Aussagen vor Ge richt von Steuerfunktionären (Steuerweisung Nr. 7) vom 26. Dezemb er 1961
2) ;
1 ) BGS 419.11 .
2 ) GS 82, 182.
7 b) der Regierungsratsbeschluss über Einsichtnahme i n Steuerakten durch die Ausgleichskasse des Kantons vom 4. Mai 1962
1) ; c) der Regierungsratsbeschluss über Einsichtnahme i n Steuerakten durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Kreisagentur Aarau, vom 24. Mai 1974
2) ; d) der Regierungsratsbeschluss über Einsichtnahme i n Steuerakten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 4. November 1977
3)
.

§ 11 2. Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Janua r 1986 in Kraft.
1 ) GS 82, 262.
2 ) Nicht publiziert.
3 ) GS 87, 351.
8 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.03.1995 01.0 1.1995 § 5 Abs. 1, d) geändert -

28.03.1995 01.01.1995 § 6 Abs. 1, b) geändert -

03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, b) geändert -

03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, m) eingefügt -

03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, n) eingefügt -

03.09.1996 01.01.1997 § 5 Abs. 1, o) eingefügt -

03.09.1996 01.01.1997 § 6 Abs. 1, d) eingefügt -

03.09.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert -

21.04.1998 01.07.1998 § 4 Abs. 2 geändert -

19.10.1998 01.01.1999 Titel 4

bis eingefügt -

26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, e) geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, f) geändert -

26.09.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 1, p) eingefügt -

26.09.2006 01.01.2007 § 5

bis aufgehoben -

26.09.2006 01.01.2007 § 9

bis totalrevidiert -

26.09.2006 01.01.2007 § 9

ter eingefügt -

29.10.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1, r) eingefügt -

29.10.2007 01.01.2008 § 9

bis Abs. 1, i) eingefügt -

29.10.2007 01.01.2008 § 9

bis Abs. 1, j) eingefügt -

24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, g) geändert -

24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, h) geändert -

24.08.2009 01.01.2010 § 5 Abs. 1, i) aufgehoben -

24.08.2009 01.01.2010 § 9

bis Abs. 1, k) eingefügt -

09.11.2010 01.02.2011 § 5 Abs. 1, l) geändert -

09.11.2010 01.02.2011 § 5 Abs. 1, q) geändert -

03.09.2012 01.01.2013 § 5 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2012, 55

03.09.2012 01.01 .2013 § 5 Abs. 1, h) geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 6 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 9

bis Abs. 1, b) geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 9

bis Abs. 1, h) geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 9

bis A bs. 1, j) geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 9

bis Abs. 1, k) geändert GS 2012, 55

03.09.2012 01.01.2013 § 9

bis Abs. 1, l) eingefügt GS 2012, 55

31.08.2015 01.01.2016 § 2 Abs. 2 geändert GS 2015, 38

31.08.2015 01.01.2016 § 5 Abs. 3 eingefügt G S 2015, 38

31.08.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2015, 38

31.08.2015 01.01.2016 § 9

bis Abs. 1, a) geändert GS 2015, 38

29.10.2019 01.01.2020 § 9

bis Abs. 1, b),

5.

geändert GS 2019, 40

29.10.2019 01.01.2020 § 9

bis Abs. 1, b),

6.

eingefügt GS 2019, 40
9 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38

§ 4 Abs. 2 21.04.1998 01.07.1998 geändert -

§ 5 Abs. 1, b) 03.09.1996 01.01.1997 geändert -

§ 5 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 55

§ 5 Abs. 1, d) 28.03.1995 01.01.1995 geändert -

§ 5 Abs. 1, e) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 5 Abs. 1, f) 26.09.2006 01.01.2007 geändert -

§ 5 Abs. 1, g) 24.08.2009 01.01.2010 geändert -

§ 5 Abs. 1 , h) 24.08.2009 01.01.2010 geändert -

§ 5 Abs. 1, h) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 5 Abs. 1, i) 24.08.2009 01.01.2010 aufgehoben -

§ 5 Abs. 1, l) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 5 Abs. 1, m) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 5 Abs. 1, n) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 5 Abs. 1, o) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 5 Abs. 1, p) 26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -

§ 5 Abs. 1, q) 09.11.2010 01.02.2011 geändert -

§ 5 Abs. 1, r) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 5 Abs. 3 31.0 8.2015 01.01.2016 eingefügt GS 2015, 38

§ 5

bis

26.09.2006 01.01.2007 aufgehoben -

§ 6 Abs. 1, b) 28.03.1995 01.01.1995 geändert -

§ 6 Abs. 1, c) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 6 Abs. 1, d) 03.09.1996 01.01.1997 eingefügt -

§ 7 03.09.1996 01.01.1997 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 1 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38

§ 9

bis

26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 9

bis Abs. 1, a) 31.08.2015 01.01.2016 geändert GS 2015, 38

§ 9

bis Abs. 1, b) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 9

bis Abs. 1, b),

5.

29.10.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 40

§ 9

bis Abs. 1, b),

6.

29.10.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 40

§ 9

bis Abs. 1, h) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 9

bis Abs. 1, i) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 9

bis A bs. 1, j) 29.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 9

bis Abs. 1, j) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 9

bis Abs. 1, k) 24.08.2009 01.01.2010 eingefügt -

§ 9

bis Abs. 1, k) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55

§ 9

bis Abs. 1, l) 03.09.2012 01.01 .2013 eingefügt GS 2012, 55 Titel 4 bis

19.10.1998 01.01.1999 eingefügt -

§ 9

ter

26.09.2006 01.01.2007 eingefügt -

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