Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
                            216.71  Ve  ro  rdnung  über die Schlichtungsstelle  für arbeitsrechtliche Streitigkeiten  v  om 20. November 2001  1)  Das Obergericht des Kantons Zug,  gestützt auf § 2  bis  Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schwei-  zerischen Obligationenrechts für den Kanton Zug vom 30. Juni 1938 mit den  seitherigen Änderungen  2)  ,  beschliesst:  1. Abschnitt  A  ufgaben und Organisation der Schlichtungsstelle  § 1  A  ufgaben  Die Schlichtungsstelle behandelt Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 319 ff. OR vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens. Sie hört die Par- teien an und versucht, eine Einigung zu erzielen. § 2
                            Zusammensetzung und Wahl  1  Die  Schlichtungsstelle  besteht  aus  mindestens  zwei  nebenamtlichen  Schlichterinnen bzw. Schlichtern; das Obergericht wählt sie auf eine Amts-  dauer von vier Jahren.  2  Wählbar sind die in schweizerischen Angelegenheiten Stimmberechtig-  ten, die Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bieten und  über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.  1)  GS 27, 243  2)  BGS 216.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.71  3  Die gewählten Schlichterinnen bzw. Schlichter dürfen keine Parteien in  arbeitsrechtlichen Prozessen vor den zugerischen Gerichten vertreten.  § 3  Sekretariat  Das Sekretariat wird von der Kanzlei des Kantonsgerichts geführt.  § 4  Au  fsicht  Die Schlichtungsstelle untersteht der Aufsicht des Obergerichts.  2. Abschnitt  V  erfahren vor der Schlichtungsstelle  § 5  Einleitung des Verfahrens  1  Das Gesuch um ein Schlichtungsverfahren ist schriftlich bei der Kanzlei  des Kantonsgerichts zuhanden der Schlichtungsstelle einzureichen.  2  Das  Gesuch  muss  die  Bezeichnung  der  Parteien,  das  Rechtsbegehren  und eine kurze Begründung enthalten. Mit dem Gesuch sind die vorhandenen  Unterlagen und Belege einzureichen.  § 6  Vo  rladung  Das  Sekretariat  lädt  die  Parteien  in  Absprache  mit  der  zuständigen  Schlichterin bzw. dem Schlichter unverzüglich zur Vermittlungsverhandlung  vo  r.  Es macht die Parteien auf die Säumnisfolgen gemäss § 9 dieser Verord-  nung aufmerksam und fordert sie auf, die bezüglichen Unterlagen und Bele-  ge zur Verhandlung mitzubringen, soweit sie nicht bereits eingereicht wurden.  Die  gesuchgegnerische  Partei  erhält  mit  der  Vorladung  eine  Kopie  des  Ge-  suchs.  Sie  kann  gleichzeitig  zu  einer  fakultativen  schriftlichen  Gesuchsant-  wo  rt eingeladen werden.  § 7  Ve  rtretung und Verbeiständung  1  Zur Vermittlungsverhandlung haben die Parteien in der Regel persönlich  zu erscheinen. Ist einer Partei das Erscheinen wegen Krankheit, Militärdienst  oder aus anderen triftigen Gründen nicht möglich, kann sie sich vertreten las-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.71  2  Neben den in § 30 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug  1)  genannten Personen sind auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen  zur Vertretung und Verbeiständung berechtigt.  3  Der Beizug einer Vertretung oder Verbeiständung ist der Gegenpartei so  rechtzeitig  mitzuteilen, dass  auch  sie  jemanden  beiziehen  kann.  Die  Anset-  zung einer neuen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht zulässig.  § 8  Ve  rmittlungsverhandlung  1  Die Verhandlung ist nicht öffentlich.  2  Die Schlichterin bzw. der Schlichter leitet die Verhandlung. Sie bzw. er  stellt  den  Sachverhalt  von  Amtes  wegen  fest,  würdigt  die  eingereichten  Unterlagen  und  kann  die  Parteien  formlos  befragen.  Weitere  Beweismittel  sind nicht zulässig.  3  Die  Schlichterin  bzw.  der  Schlichter  führt  ein  Protokoll, welches  min-  destens  Aufschluss  gibt  über  das  Datum  der  Verhandlung,  die  zuständige  Schlichterin bzw. den Schlichter, die Parteien, die Rechtsbegehren sowie das  Ergebnis der Verhandlung.  § 9  A  usbleiben einer Partei  1  Bleibt die gesuchstellende Partei der Verhandlung ohne genügende Ent-  schuldigung fern, so wird das Verfahren infolge Rückzugs am Protokoll ab-  geschrieben.  2  Bleibt  die  gesuchgegnerische  Partei  ohne  genügende  Entschuldigung  fern, so gilt die Verhandlung als gescheitert.  § 10  Erledigung  1  K  ommt an der Verhandlung ein Vergleich zu Stande, so wird dieser pro-  tokolliert und den Parteien mit Verfügung mitgeteilt. Diese Verfügung gilt als  gerichtlicher Vergleich.  2  K  ommt  keine  Einigung  zu  Stande,  stellt  die  Schlichterin  bzw.  der  Schlichter mit Verfügung das Scheitern der Verhandlung fest.  3  Die Verfügung ist den Parteien innert fünf Tagen nach der Verhandlung  zuzustellen.  1)  BGS 222.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216.71  § 11  K  osten  1  Das  Verfahren  vor  der  Schlichtungsstelle  ist  unter  Vorbehalt  der  nach-  folgenden Ausnahmen kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen  zugesprochen.  2  Bleibt   eine   Partei   der   Vermittlungsverhandlung   ohne   genügende  Entschuldigung  fern, so  kann  sie  zur  Leistung  einer  Entschädigung  an  die  Gegenpartei verpflichtet werden. Das Gleiche gilt für die Wiederholung der  Ve  rmittlungsverhandlung, wenn die gesuchstellende Partei die Frist zur Ein-  reichung der Klage gemäss § 13 Abs. 1 dieser Verordnung unbenutzt hat ver-  streichen lassen.  3  Bei  mutwilliger  Prozessführung  und  trölerischem  Verhalten  kann  die  fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskos-  ten  und  zur  Leistung  einer  Entschädigung  an  die  Gegenpartei  verpflichtet  werden.  § 12  Ergänzendes Recht  Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Bestimmungen  der Zivilprozessordnung für den Kanton Zug  1)  und des Gesetzes über die Or-  ganisation der Gerichtsbehörden  2)  sinngemäss anwendbar.  3. Abschnitt  Gerichtliches Verfahren  § 13  Einleitung des erstinstanzlichen Prozesses  1  K  ommt  vor  der  Schlichtungsstelle  keine  Einigung  zu  Stande,  ist  die  gesuchstellende  Partei  berechtigt,  innert  30  Tagen  nach  dem  gescheiterten  Einigungsversuch  beim  Kantonsgerichtspräsidenten  bzw.  bei  einem  Streit-  wert bis Fr. 300.– beim zuständigen Friedensrichteramt Klage einzureichen.  Der Klage ist die Verfügung der Schlichtungsstelle beizulegen.  2  Die  Klage  kann  im  Einverständnis  der  Parteien  unmittelbar  beim  Kantonsgerichtspräsidenten anhängig gemacht werden, wenn der Streitwert  Fr. 50 000.– übersteigt.  1)  BGS 222.1  2)  BGS 161.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Bekanntgabe richterlicher Urteile
                            Die  kantonalen  Gerichte  stellen  der  Schlichtungsstelle  die  arbeitsrecht-  lichen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter Form zu.  4. Abschnitt  Übergangs- und Schlussbestimmungen  § 15  Inkrafttreten und Übergangsbestimmung  1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.  2  Sie findet Anwendung auf alle Streitigkeiten gemäss § 1, welche in die-  sem Zeitpunkt noch nicht bei einem Gericht rechtshängig sind.  216.71