Abkommen (0.672.941.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 4. Oktober 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 2012¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Oktober 2012 (Stand am 15. Oktober 2012) ¹ AS 2012 5759
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China,
vom Wunsch geleitet, eine Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einer Vertragspartei oder in beiden Vertragsparteien ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.  Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.  Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbeson­dere:
(a) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, unabhängig davon, ob mittels persönlicher Veranlagung erhoben oder nicht: (i) die Gewinnsteuer («profits tax»),
(ii) die Lohnsteuer («salaries tax»), und
(iii) die Grundsteuer («property tax»);
(b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte).
4.  Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für jene Steuern, die unter die Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen, die eine Vertragspartei in Zukunft erheben wird. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5.  Die Steuern vom Einkommen im Sinne der vorangehenden Absätze dieses Artikels werden nachfolgend je nach Zusammenhang als «Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong» oder als «schweizerische Steuer» bezeichnet.
6.  Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewinnen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
(a) (i)bedeutet der Ausdruck «Besondere Verwaltungsregion Hongkong» die Gebiete, in welchen die Steuergesetze der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China angewendet werden,
(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
(b) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
(c) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong «the Commissioner of Inland Revenue» oder sein bevollmächtigter Vertreter,
(ii) in der Schweiz der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter;
(d)
bedeutet der Ausdruck «Vertragspartei» oder «Partei» je nach Zusammenhang die Besondere Verwaltungsregion Hongkong oder die Schweiz;
(e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen einer Vertragspartei» und «Unternehmen der anderen Vertragspartei» je nach Zusammenhang ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird;
(f)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten in der anderen Vertragspartei betrieben;
(g)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger» hinsichtlich der Schweiz: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt,
(ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden ist;
(h)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
(i) bedeutet der Ausdruck «Steuer» je nach Zusammenhang Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong oder schweizerische Steuer.
2.  Bei der Anwendung dieses Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieser Partei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen der gleichen Partei vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einer Vertragspartei ansässige Person»:
(a) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong: (i) eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong hat,
(ii) eine natürliche Person, die sich in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong für länger als 180 Tage innerhalb eines Veranlagungsjahrs oder für länger als 300 Tage in zwei aufeinanderfolgenden Veranlagungsjahren aufhält, von denen eines das massgebliche Veranlagungsjahr ist,
(iii) eine in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtete Gesellschaft oder wenn eine Gesellschaft ausserhalb der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtet worden ist, wenn die Leitung und Verwaltung normalerweise in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong stattfindet,
(iv) jede andere nach dem Recht der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtete Person oder wenn eine Person ausserhalb der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong errichtet worden ist, wenn die Leitung und Verwaltung normalerweise in der Besonderen Verwaltungs­region Hongkong stattfindet;
(b) in der Schweiz: eine Person, die nach dem Recht der Schweiz in der Schweiz aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in der Schweiz nur mit Einkünften aus Quellen in der Schweiz steuerpflichtig ist;
(c) in beiden Vertragsparteien: die Regierung und die politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften dieser Partei.
2.  Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
(a) Die Person gilt als nur in der Partei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
(b) Kann nicht bestimmt werden, in welcher Partei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Parteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Parteien oder in keiner der Parteien, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sie das Wohnrecht hat (im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong) oder deren Staatsangehöriger sie ist (im Fall der Schweiz).
(d) Hat die Person Wohnrecht in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong und ist sie auch Staatsangehöriger der Schweiz oder hat sie weder das Wohnrecht in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong noch ist sie Staatsangehöriger der Schweiz, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt sie als nur in der Partei ansässig, in der sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil­weise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
(a) einen Ort der Leitung;
(b) eine Zweigniederlassung;
(c) eine Geschäftsstelle;
(d) eine Fabrikationsstätte;
(e) eine Werkstätte;
(f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst ausserdem:
(a) eine Bauausführung, eine Montage, ein Zusammenbauprojekt oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, wenn ihre Dauer mehr als 270 Tage überschreitet;
(b) das Erbringen von Dienstleistungen, einschliesslich Beratungsdienstleistungen, durch Angestellte eines Unternehmens oder durch anderes vom Unternehmen für solchen Zweck eingestelltes Personal im Zusammenhang mit einer Bauausführung, einer Montage, einem Zusammenbauprojekt oder einer Überwachungstätigkeit im Sinne von Buchstabe a, falls diese Dienstleistungen innerhalb einer Vertragspartei im Zusammenhang mit solch einer Bauausführung, solch einer Montage, solch einem Zusammenbauprojekt oder solch einer Tätigkeit insgesamt mehr als 270 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten andauern.
4.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
(a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
(b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
(c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet zu werden;
(d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
(e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
(f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zum Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Partei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
6.  Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7.  Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Vertragspartei besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht der Vertragspartei zukommt, in der das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Steinbrüchen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbeweg­liches Vermögen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
Art. 7 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei können nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen einer Vertragspartei seine Tätigkeit in der anderen Vertragspartei durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden unter Vorbehalt von Absatz 3 in jeder Vertragspartei dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in der Partei, in der die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4.  Soweit es in einer Vertragspartei üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile oder durch eine andere nach dem Recht dieser Partei bestimmte Methode zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass diese Vertragspartei die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung oder anderen Methode ermittelt; die gewählte Methode muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5.  Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1.  Gewinne eines Unternehmens einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
2.  Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
(a) ein Unternehmen einer Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt ist; oder
(b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer Vertragspartei und eines Unternehmens der anderen Vertragspartei beteiligt sind;
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einer Vertragspartei den Gewinnen eines Unternehmens dieser Vertragspartei Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen der anderen Vertragspartei in dieser anderen Partei besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen der erstgenannten Partei erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt die andere Partei eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor, wenn sie die von der erstgenannten Partei vorgenommene Aufrechnung sowohl in grundsätzlicher Hinsicht als auch betragsmässig für gerechtfertigt hält. Bei dieser Berichtigung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls konsultieren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander.
3.  Eine Vertragspartei soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1 genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in ihrem internen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind und keinesfalls, wenn seit dem Ende des Jahrs, in dem ein Unternehmen dieser Partei die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als sechs Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, können in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch in der Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieser Partei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt die Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden:
(a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist und die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
(b) eine Vorsorgeeinrichtung ist; oder
(c) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong «The Hong Kong Mone­tary Authority» oder in der Schweiz die Schweizerische Nationalbank ist.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht der Partei, in der die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, in der die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
7.  Bezieht eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus der anderen Vertragspartei, so darf diese andere Partei weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine in der anderen Partei ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer in der anderen Partei gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in der anderen Partei erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
8.  Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Dividenden, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
Art. 11 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einer Vertragspartei stammen und deren Nutzungsberechtigte eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, können nur in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
3.  Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in der anderen Vertragspartei, aus der die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
4.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5.  Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Zinsen, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
Art. 12 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in der Vertragspartei, aus der sie stammen, nach dem Recht dieser Partei besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person ist, 3 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematografischer Filme oder Filme oder Bandaufzeichnungen für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Nutzungsberechtigte in der anderen Vertragspartei, aus der die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
5.  Lizenzgebühren gelten dann als aus einer Vertragspartei stammend, wenn der Schuldner eine in dieser Partei ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einer Vertragspartei ansässig ist oder nicht, in einer Vertragspartei eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren zusammenhängt, und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten diese als aus der Vertragspartei stammend, in der die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
6.  Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht einer jeden Vertragspartei und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
7.  Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Lizenzgebühren, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das in der anderen Vertragspartei liegt, können in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit in der anderen Vertragspartei zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in der anderen Partei besteuert werden.
3.  Gewinne, die ein Unternehmen einer Vertragspartei aus der Veräusserung von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr und von zum Betrieb solcher Schiffe und Luftfahrzeuge gehörendem beweglichem Vermögen bezieht, können nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
4.  Gewinne, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent aus in der anderen Vertragspartei gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in der anderen Partei besteuert werden, vorausgesetzt die Person besitzt unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 Prozent der Anteile an der Gesellschaft. Dieser Absatz ist jedoch nicht auf Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen anzuwenden, wenn:
(a) die Anteile an einer in einer Vertragspartei errichteten und von dieser Vertragspartei anerkannten Börse oder an einer Börse entsprechend dem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien kotiert sind;
(b) die Anteile im Rahmen einer Konzernumstrukturierung, Fusion, Spaltung oder eines ähnlichen Vorgangs veräussert oder getauscht werden; oder
(c) es Anteile an einer Gesellschaft sind, deren Vermögen zu mehr als 50 Prozent aus unbeweglichem Vermögen besteht, das von der Gesellschaft als Betriebsvermögen genutzt wird.
5.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1–4 nicht genannten Vermögens können nur in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Veräusserer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige natürliche Person aus einem freien Beruf oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit bezieht, können nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn:
(a) ihr steht in der anderen Vertragspartei für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so können die Einkünfte in der anderen Partei besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder
(b) ihr Aufenthalt in der anderen Vertragspartei ist für einen Zeitraum oder für Zeiträume von insgesamt 183 Tagen oder länger während des betreffenden Steuerjahrs der anderen Partei. In diesem Fall kann nur der Betrag der Einkünfte, der auf die in der anderen Partei ausgeübten Tätigkeiten entfällt, in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1.  Unter Vorbehalt der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in dieser Partei besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in der anderen Vertragspartei ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person für eine in der anderen Vertragspartei ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in dieser erstgenannten Partei besteuert werden, wenn:
(a) der Empfänger sich in der anderen Partei insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs der anderen Partei aufhält;
(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in der anderen Partei ansässig ist; und
(c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in der anderen Partei hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen einer Vertragspartei im internationalen Verkehr betrieben wird, nur in dieser Vertragspartei besteuert werden.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist, können in der anderen Partei besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler
1.  Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einer Vertragspartei ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer in der anderen Vertragspartei persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, in der anderen Partei besteuert werden.
2.  Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in der Vertragspartei besteuert werden, in der der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3.  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern aus Tätigkeiten in einer Vertragspartei, wenn diese Einkünfte unmittelbar oder mittelbar, vollständig oder hauptsächlich aus öffentlichen Mitteln der anderen Vertragspartei oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften stammen.
Art. 18 Ruhegehälter
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbstständige oder selbstständige Arbeit, die aus einer Vertragspartei stammen und an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person gezahlt werden, können nur in der erstgenannten Partei besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. (a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die dieser Partei oder Unterabteilung oder Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in dieser Partei besteuert werden.
(b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur in der anderen Vertragspartei besteuert werden, wenn die Dienste in dieser anderen Partei geleistet werden und die natürliche Person in dieser anderen Partei ansässig ist und: (i) im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong dort das Wohnrecht hat und im Fall der Schweiz Staatsangehöriger der Schweiz ist; oder
(ii) nicht ausschliesslich deshalb in dieser anderen Partei ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2.  Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit der Regierung einer Vertragspartei oder einer ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 und 17 anwendbar.
Art. 20 Studenten
Zahlungen, die ein Student, der sich in einer Vertragspartei ausschliesslich zum Studium aufhält und der in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in die erstgenannte Partei ansässig war, für seinen Unterhalt oder sein Studium erhält, dürfen in der erstgenannten Partei nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieser Partei stammen.
Art. 21 Andere Einkünfte
1.  Einkünfte einer in einer Vertragspartei ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in dieser Partei besteuert werden.
2.  Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einer Vertragspartei ansässige Empfänger in der anderen Vertragspartei eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anwendbar.
3.  Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf Einkünfte gemäss Absatz 1, die auf der Grundlage eines Geschäfts oder einer Abfolge von Geschäften gezahlt werden, das oder die so ausgestaltet ist, dass eine in einer Vertragspartei ansässige, für dieses Abkommen berechtigte Person Einkünfte aus der anderen Vertragspartei bezieht und diese Einkünfte ganz oder nahezu ganz (zu irgendeinem Zeitpunkt oder in irgendeiner Form) unmittelbar oder mittelbar an eine andere Person zahlt, die in keiner der Vertragsparteien ansässig ist, und diese andere Person, wenn sie die Einkünfte unmittelbar aus der anderen Vertragspartei erhalten würde, nicht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ihrer Ansässigkeitspartei und der Partei, aus der die Einkünfte stammen, oder auf andere Weise zu Vorteilen mit Bezug auf diese Einkünfte berechtigt wäre, die gleichwertig oder günstiger sind als die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person nach dem vorliegenden Abkommen zustehenden Vorteile, und der Hauptzweck der gewählten Ausgestaltung im Erlangen der Vorteile nach diesem Abkommen besteht.
Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  In der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Nach Massgabe der Gesetzgebung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong über die Anrechnung von in einer anderen Rechtshoheit bezahlten Steuern an die Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong (die den allgemeinen Grundsatz dieses Artikels nicht beeinträchtigen soll) wird die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg bezahlte schweizerische Steuer auf Einkünfte, die eine in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong ansässige Person aus schweizerischen Quellen bezieht, an die zu zahlende Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong in Bezug auf diese Einkünfte angerechnet; vorausgesetzt der anzurechnende Betrag übersteigt nicht den Betrag der Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong, wie er auf diesem Einkommen gemäss den Steuergesetzen der Besonderen Verwaltungs­region Hongkong berechnet wird.
2.  In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
(a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong nachgewiesen wird.
(b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10 und 12 in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10 und 12 in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong besteuert werden können;
(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren.
(c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden einer in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong ansässigen Gesellschaft vereinnahmt, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
Art. 23 Gleichbehandlung
1.  Personen, die im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong dort das Wohnrecht haben oder dort errichtet oder auf eine andere Weise konstituiert sind und im Fall der Schweiz Staatsangehörige der Schweiz sind, dürfen in der anderen Vertragspartei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Personen, die in der anderen Vertragspartei das Wohnrecht haben oder errichtet oder auf eine andere Weise konstituiert sind (wenn die andere Partei die Besondere Verwaltungsregion Hongkong ist), oder Staatsangehörige der anderen Partei sind (wenn die andere Partei die Schweiz ist) unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet von Artikel 1 auch für Personen, die in keiner Vertragspartei ansässig sind.
2.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei hat, darf in der anderen Partei nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen der anderen Partei, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie eine Vertragspartei, den in der anderen Vertragspartei ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstands oder der Familienlasten zu gewähren, die sie ihren ansässigen Personen gewährt.
3.  Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 6 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen einer Vertragspartei an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine in der erstgenannten Partei ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
4.  Unternehmen einer Vertragspartei, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in der erstgenannten Partei keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen der erstgenannten Partei unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Die Absätze 1, 2, 3 und 4 von diesem Artikel gelten ungeachtet von Artikel 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Art. 24 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem internen Recht dieser Parteien vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in der sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 23 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde der Vertragspartei unterbreiten, in der sie das Wohnrecht hat oder in der sie errichtet oder auf eine andere Weise konstituiert ist (im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong) oder deren Staatsangehöriger sie ist (im Fall der Schweiz). Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt, unterbreitet werden.
2.  Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des internen Rechts der Vertragsparteien durchzuführen.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bemühen sich, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
5.  Wenn:
(a) eine Person der zuständigen Behörde einer Vertragspartei gemäss Absatz 1 einen Fall mit der Begründung unterbreitet hat, dass die Massnahmen einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und
(b) die zuständigen Behörden nicht in der Lage sind, innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falls an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei eine einvernehmliche Lösung im Sinne von Absatz 2 herbeizuführen;
so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falls auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Fragen werden jedoch nicht dem Schiedsverfahren unterworfen, wenn darüber bereits ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht in einer der Parteien entschieden hat. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person, die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, ist dieser Schiedsspruch für beide Vertragsparteien bindend und ungeachtet der Fristen des internen Rechts der Vertragsparteien umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist.
Art. 25 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des internen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des internen Rechts dieser Partei beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie eine Vertragspartei:
(a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Vertragspartei abweichen;
(b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Vertragspartei nicht beschafft werden können;
(c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt die andere Vertragspartei die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn diese andere Partei diese Informationen für ihre eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil sie kein internes steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne eine Vertragspartei die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Im Fall der Schweiz verfügen ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts die Steuerbehörden, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter diesem Absatz erforderlich ist, über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen.
Art. 26 Mitglieder von Regierungsmissionen
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern von Regierungsmissionen einschliesslich konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Art. 27 Verschiedenes
Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer jeden Vertragspartei, ihre internen Gesetze und Massnahmen betreffend Steuerumgehung anzuwenden, unabhängig davon, ob als solche bezeichnet oder nicht.
Art. 28 Inkrafttreten
1.  Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich, dass ihre gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft².
2.  Das Abkommen findet Anwendung:
(a) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong:
hinsichtlich der Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen;
(b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Kalenderjahrs beginnen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 Buchstaben a und b finden Artikel 8 und Artikel 13 Absatz 3 in beiden Vertragsparteien vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an Anwendung.
² Der englische Wortlaut, nach welchem das Abkommen mit dem Datum der späteren dieser Notifikationen in Kraft tritt, ist für die Bestimmung des Inkrafttretensdatums massgebend.
Art. 29 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange sie nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mittels schriftlicher Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:
(a) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong:
hinsichtlich der Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong auf Veranlagungsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen;
(b) in der Schweiz: (i) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs gezahlt oder gutgeschrieben werden,
(ii) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahrs beginnen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Hongkong, am 4. Oktober 2011 im Doppel in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China:

Rita Hämmerli-Weschke

K. C. Chan

Protokoll

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (das «Abkommen») haben die Regierungen der Vertragsparteien die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1.  Zu Art. 2
Hinsichtlich Artikel 2 Absatz 5 besteht Einvernehmen darüber, dass die Ausdrücke «Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong» und «schweizerische Steuer» nicht Bussen oder Zinsen (und im Fall der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong auch nicht den Betrag, um den die Steuer der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong aufgrund von Verzug erhöht wird und damit den Verzug abgeltet sowie «‹additional tax› under Section 82A of the Inland Revenue Ordinance») umfassen, die gemäss den Gesetzen einer Vertragspartei erhoben werden.
2.  Zu Art. 3 und 4
Hinsichtlich Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass die Ausdrücke «Person» und «eine in einer Vertragspartei ansässige Person» nicht einen Trust beziehungsweise eine natürliche Person oder eine Gesellschaft in der Funktion eines Treuhänders für den Trust einschliessen.
3.  Zu Art. 4
Hinsichtlich Artikel 4 Absatz 1 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einer Vertragspartei ansässige Person» im Fall der Schweiz Folgendes einschliesst:
(a) in der Schweiz errichtete anerkannte Vorsorgeeinrichtungen; und
(b) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in der Schweiz gemäss schweizerischem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihres Gewinns gemäss dem innerstaatlichen Recht der Schweiz steuerbefreit sein kann.
Hinsichtlich Buchstabe a besteht Einvernehmen darüber, dass jede Vorsorgeein­richtung, die nach den Vorschriften der Schweiz anerkannt ist, deren Vorschriften untersteht, von der Einkommenssteuer in der Schweiz generell ausgenommen ist und  die hauptsächlich der Verwaltung oder Auszahlung von Vorsorgeleistungen oder der Erzielung von Einkünften zugunsten solcher Einrichtungen dient, als eine anerkannte Vorsorgeeinrichtung der Schweiz gilt.
4.  Zu Art. 7
Hinsichtlich Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen einer Vertragspartei in der anderen Partei durch eine dort gelegene Betriebsstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund des vom Unternehmen bezogenen Gesamtbetrages ermittelt werden, sondern nur aufgrund des Teils der Gesamteinkünfte, der der Betriebsstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann.
Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentliche Einrichtungen eine Betriebsstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht aufgrund der gesamten Summe des Vertrags ermittelt, sondern nur aufgrund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebsstätte in der Partei, in der diese liegt, erfüllt wird.
Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in der Partei besteuert werden, in der das Unternehmen ansässig ist.
5.  Zu Art. 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne im Sinne von Artikel 7 darstellen.
6.  Zu Art. 10
Hinsichtlich Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Abkommens erlassenen Gesetzen errichtet werden:
(a) in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong: jede Einrichtung, an der natürliche Personen teilhaben können, um Ansprüche auf Ruhegehälter zu erwerben, und die für steuerliche Zwecke in der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong anerkannt ist;
(b) in der Schweiz: sämtliche Pläne und Modelle gemäss: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946³ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959⁴ über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006⁵ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982⁶ über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten,
(v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
Es besteht ausserdem Einvernehmen darüber, dass der Begriff «Vorsorgeeinrichtung» Anlagefonds und Trusts umfasst, wenn alle Anteile der Anlagefonds oder der Trusts von Vorsorgeeinrichtungen gehalten werden.
7.  Zu Art. 18
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in Artikel 18 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschalzahlungen einschliesst.
8.  Zu Art. 25
(a) Die Besondere Verwaltungsregion Hongkong bestätigt, dass in Einklang mit ihrem geltenden internen Recht und demselben unterliegend die Steuerbehörden der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong die Befugnis haben, die Offenlegung von Informationen gemäss Artikel 25 Absatz 5 durchzusetzen.
(b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die ersuchende Vertragspartei ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn sie alle in ihrem internen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
(c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden der ersuchenden Partei bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 den Steuerbehörden der ersuchten Partei insbesondere die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der die ersuchende Partei diese Informationen von der ersuchten Partei zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
(d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass während die Bestimmungen von Buchstabe c «fishing expeditions» vermeiden sollen, die Bestimmungen so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
(e) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 die Vertragsparteien nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
(f) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die in der ersuchten Partei geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an die ersuchende Partei übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
(g) In der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong zählt «The Board of Review» zu den Personen oder Behörden, denen gemäss Artikel 25 Absatz 2 Informationen offengelegt werden dürfen.
(h) Es besteht ausserdem Einvernehmen darüber, dass ersuchte Informationen nicht einer dritten Rechtshoheit offengelegt werden dürfen.
(i) Es besteht Einvernehmen darüber, dass eine Vertragspartei nur Informationen für Steuerperioden ersuchen darf, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Hongkong am 4. Oktober 2011 im Doppel in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Besonderen Verwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China:

Rita Hämmerli-Weschke

K. C. Chan

³ SR 831.10
⁴ SR 831.20
⁵ SR 831.30
⁶ SR 831.40
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