Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, C... (721.2.94)
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Verordnung über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney --> 721.3.14

1 Verordnung vom 14. Mai 2002 über das Waldreservat En Biffé auf dem Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vo den Natur- und Heimatschutz; gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald; gestützt auf das Gesetz vom 2. März vor Naturereignissen; gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 7. März 2002 über das Waldreservat En Biffé; in Erwägung: Die Wälder im Gebiet En Biffé in den Gemeinden Botterens, Châtel-sur- Montsalvens und Villarbeney sind aufg rund der Vielfalt und der Seltenheit der dort vorkommenden Pflanzenarte n in ökologischer Hinsicht sehr wertvoll. Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft wurde ein Dienstbarkeitsvertrag über 50 Jahre abgeschlossen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1

1 Das Gebiet der Gemeinden Botterens, Châtel-sur-Montsalvens und Villarbeney, das innerhalb des Perimeters des am 23. Januar 2002 vom Amt für Wald, Wild und Fischerei erstellten Plans im Massstab 1:7000 liegt, wird zum Totalreser vat En Biffé erklärt.
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2 Der Plan des Perimeters ist integrie render Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
3 Der am 7. März 2002 zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern und der Landwirtschaft
1) abgeschlossene Dienstbarkeitsvertra g wird genehmigt.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtlic he waldbaulichen Eingriffe und die Erstellung von jeglichen Bauten und Anlagen verboten.
2 Folgende Eingriffe un d Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) Eingriffe zum Schutz der Bevölkerung und der unterhalb des Waldes gelegenen Häuser und Einrichtungen gegen Steinschlag, Felssturz und Rutschungen; b) Eingriffe im Rutschgebiet vo n Villarbeney zur Sanierung oder Stabilisierung der Rutschung; c) waldbauliche Eingriffe im Hinblick auf die Umwandlung der standortfremden Bestände (Pflanzungen) in einen standortgerechten Wald; d) waldbauliche Eingriffe entlang den Wanderwegen zur Gewährleistung ihrer Sicherheit; e) Pflegemassnahmen in artenrei chen Bestandeslücken, die im Einverständnis mit dem Büro für Natur- und Landschaftsschutz festgelegt werden; f) das Schlagen von Brennholz fü r den Bedarf der Hütten auf den

Artikeln 24 und 56a des Grundbuchs von Villarbeney;

g) die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der eins chlägigen Gesetzgebung.

Art. 3

Das Amt für Wald, Wild und Fische rei wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die am 1. Juni 2002 in Kraft tritt.
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