Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (866.1)
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Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen

1 866.1 Dekret über Zuschüsse für minderbemittelte Personen * (Zuschussdekret, ZuD) vom 16.02.1971 (Stand 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 138a des Gesetzes vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen 1 ) (Art. 25 Ziff. 5 des Gesetzes vom 17. April 1966 über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2 ) ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Bezügerkreis und Rechtsnatur

Art. 1

Grundsatz *
1 Die Gemeinden richten gemäss den Vorschriften dieses Dekrets Zuschüsse aus: * a minderbemittelten Bezügern von Leistungen der Alters- und Hinterlasse nenversicherung oder der Invalidenversicherung; b * ...
2 Die Zuschüsse sind besondere Fürsorgeleistungen, welche den Unterstützun gen nach Fürsorgegesetz 3 ) vorgehen. *
2 Bezugsvoraussetzungen

Art. 2

Wohnsitz im Kanton Bern
1 Zuschüsse werden in der Regel nur Personen gewährt, die ihren Wohnsitz im Kanton Bern haben. Personen, deren Unterstützungswohnsitz gemäss Bundes gesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) 4 ) sich nicht im Kanton Bern befindet, sind nicht bezugsberechtigt. *
1) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
2) Aufgehoben; jetzt EinführungsG vom 27. 11. 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; BSG 841.31
3) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
4) SR 851.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1971 d 99 | f 74
2 866.1
2 Die Gemeinde, in welcher der Berechtigte seine Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, solange nicht nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.

Art. 3

Familie *
1 In Hausgemeinschaft lebende Ehepaare und minderjährige Kinder sowie nicht verheiratete oder getrennt lebende Personen, die mit minderjährigen Kindern gemeinsamen Haushalt führen, werden als eine Familieneinheit behandelt. *
2 ... *

Art. 4

* Gegenleistung
1 Die Zuschüsse können an Auflagen und in besonderen Fällen an eine vertrag lich zu vereinbarende Gegenleistung gebunden werden.

Art. 5

Einkommensgrenzen *
1 Die massgebenden Einkommensgrenzen und der Zuschlag für im Haushalt der Eltern lebende minderjährige Kinder werden vom Regierungsrat festge setzt. *
2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion kann bei besonderen Notlagen die Ausrichtung von Zuschüssen ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenzen be willigen, insbesondere um dem Gesuchsteller den Aufenthalt in einem Wohn- oder Pflegeheim zu ermöglichen. 2 ) *

Art. 6

Anrechenbares Einkommen a Im allgemeinen
1 Als Einkommen werden angerechnet: a Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien; b * Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel, bei Altersrentnern in Heimen und Spitälern ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es die vom Regie rungsrat festgelegten Beträge übersteigt; c Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, insbesondere die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Renten, Tag gelder, Schul- und Kostgeldbeiträge der Invalidenversicherung, sowie die Ergänzungsleistungen zu den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenren ten; d Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
3 866.1 e Familienzulagen; f * Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Das Grundstückvermögen wird nach den Bestimmungen über die Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ange rechnet und bewertet. *

Art. 7

b Besondere Anrechnungsvorschriften
1 Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung sowie Rentenerhöhungen, die für die Bemessung der Ergänzungsleistun gen nicht als Einkommen gelten, werden nicht angerechnet.
2 ... *
3 Unterstützungsleistungen von Verwandten sowie von öffentlichen und privaten insoweit angerechnet, als sie zusammen den vom Regierungsrat festgesetzten Betrag im Jahr übersteigen. *
4 Das anrechenbare Einkommen von in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaa ren und minderjährigen Kindern wird zusammengerechnet. Bei nicht verheirate ten Personen erfolgt eine Zusammenrechnung nur im Rahmen einer gesetzlich oder vertraglich durchsetzbaren Verpflichtung. *
5 Für die Bewertung von Einkommen und Vermögen gelten die Bestimmungen der Steuergesetzgebung.
6 Vermögensteile, deren Verwertung vorläufig nicht möglich oder untunlich ist, werden nicht angerechnet.

Art. 8

c Abzüge von Einkommen
1 Vom Einkommen werden abgezogen: a die tatsächlichen Gewinnungskosten; b die tatsächlichen Wohnungsauslagen (Mietzins oder Aufwendungen für Hypothekarzinse, Unterhalt und Versicherung von Liegenschaften), soweit dem Gesuchsteller nicht zuzumuten ist, sie durch Umzug in eine ange messene billigere Wohnung herabzusetzen; c * die Beiträge für obligatorische Versicherungen, unter Ausschluss der Kran kenversicherung, und für angemessene freiwillige Lebens-, Unfall-, Invali
4 866.1 d * die direkte Bundessteuer sowie die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteu ern, soweit kein Steuererlass gewährt wird; e * die ungedeckten Krankheits- und Behinderungskosten nach den Bestim mungen über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; f geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.
3 Bemessung und Ausrichtung der Zuschüsse

Art. 9

Bemessung
1 Den Berechtigten sollen Zuschüsse ausgerichtet werden, wenn und soweit sie erforderlich sind, um ihnen und ihren Familienangehörigen einen angemesse nen Lebensunterhalt zu sichern.
2 Die Zuschüsse sollen den Fehlbetrag zwischen dem gemäss Artikel 6–8 ange rechneten Einkommen und der nach Artikel 5 massgebenden Einkommens grenze nicht übersteigen.
3 Artikel 5 Absatz 2 bleibt vorbehalten. *

Art. 10

Ausrichtung a Beginn und Ende
1 Die Zuschüsse werden erstmals für den Monat ausgerichtet, der auf den Ein tritt der gesetzlichen Voraussetzungen und auf die Anmeldung (Art. 14) folgt.
2 Rückwirkend werden sie nur aus wichtigen Gründen gewährt.
3 Die Zuschüsse werden auf Ende des Monats eingestellt, in welchem die Be rechtigung erloschen ist.
5 866.1

Art. 11

b Auszahlung; Verrechnung
1 Die Zuschüsse werden dem Berechtigten, seinem Beauftragten oder, wenn er minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht, seinem gesetzli chen Vertreter monatlich oder vierteljährlich zum voraus bargeldlos oder in Bar geld ausbezahlt. *
2 Ein in Hausgemeinschaft lebender Ehegatte kann beantragen, dass der Zu schuss aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall aufgeteilt und den Ehegatten je einzeln ausgerichtet wird. *
3 Dem Bezüger können Weisungen für die Verwendung der Zuschüsse und sei ner übrigen Mittel erteilt werden. 1 )
4 Die Verrechnung der Zuschüsse mit geschuldeten Steuern und andern öffentli chen Abgaben ist unzulässig; jedoch dürfen zurückzuerstattende mit fälligen Zuschüssen verrechnet werden. 2 )

Art. 12

Anpassung
1 Ändern sich die Verhältnisse, so werden die Zuschüsse neu festgesetzt.
2 Der Bezüger ist verpflichtet, der Gemeindestelle (Art. 14) jede wesentliche Än derung seiner Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.
3 Die Anpassung der Zuschüsse erfolgt auf den Beginn des der Änderung fol genden Monats.
4 Verfahren

Art. 13

Zuständiges Gemeinwesen
1 Die Zuschüsse werden von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten (Art. 2) ausgerichtet.

Art. 14

Anmeldung
1 Wer Zuschüsse begehrt, muss sich mündlich oder schriftlich bei der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle seines Wohnortes melden, ihre vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft über seine Verhältnisse erteilen und ihr die Möglichkeit verschaffen, sich zu erkundigen.
2 Die Gemeindestelle soll einen offensichtlich Berechtigten von Amtes wegen einladen, sich anzumelden.
1) Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
2) Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
6 866.1
3 Die Gemeindestelle macht den Gesuchsteller auf seine Auskunfts- und Melde pflicht, sowie die Rechtsfolgen ihrer Verletzung (Art. 20) aufmerksam.

Art. 15

Prüfung und Verfügung *
1 Die Gemeindestelle hält die Angaben des Gesuchstellers in einem Berichtbo gen fest. Sie prüft sie unverzüglich und ergänzt oder berichtigt sie soweit nötig.
2 Nach Schluss der Abklärung überweist sie die Akten mit ihrem Antrag der Für sorgebehörde der Gemeinde.
3 Die Verfügung der Fürsorgebehörde wird dem Gesuchsteller schriftlich, mit kurzer Begründung und mit einem Hinweis auf sein Beschwerderecht gemäss Artikel 17 eröffnet.
4 Für Bezüger von Vorschüssen mit Heimatort ausserhalb des Kantons Bern oder mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die unter das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 1 ) fallen, sind die in der zuge hörigen Verordnung vom 28. Juni 1978 2 ) vorgeschriebenen Unterstützungsan zeigen zu erstatten und Abrechnungen einzureichen. *

Art. 16

Anpassung
1 Die Gemeindestelle überprüft die Verhältnisse des Bezügers alljährlich von Amtes wegen.
2 Vor einer Neufestsetzung der Zuschüsse soll der Bezüger angehört werden.
3 Ist die Bezugsberechtigung erloschen oder infolge Wegzuges des Bezügers ein anderes Gemeinwesen fürsorgepflichtig geworden, so beschliesst die Für sorgebehörde die Einstellung der Zuschüsse.
4 Die Absätze 3 und 4 von Artikel 15 gelten sinngemäss. *

Art. 17

* Rechtspflege
1 Gegen die Verfügungen der Fürsorgebehörde sowie wegen Rechtsverweige rung und Rechtsverzögerung kann gemäss Artikel 43 und 44 des Gesetzes über das Fürsorgewesen 3 ) Beschwerde erhoben werden.
1) SR 851.1
2) Aufgehoben durch Sozialhilfeverordnung vom 24. 10. 2001; BSG 860.111
3) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
7 866.1
5 Verschiedene Bestimmungen

Art. 18

* Rückerstattung von Zuschüssen
1 Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Fürsorgewesen 4 (Artikel 25 ff.).

Art. 19

* ...

Art. 20

Folgen pflichtwidrigen Verhaltens der Gesuchsteller und Bezüger
1 Vom Bezug der Zuschüsse kann zeitweise oder dauernd ausgeschlossen wer den, wer wissentlich unwahre Angaben über wesentliche Tatsachen gemacht, solche Tatsachen verschwiegen oder wesentliche Änderungen seiner Verhält nisse nicht gemeldet hat, wer sich weigert, die zuständigen Amtsstellen und Be hörden zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen oder die ihm erteilten Weisungen nicht befolgt sowie wer seinen Vertreter zu solchen Handlungen veranlasst. *
2 Die Rückforderung unrechtmässig erwirkter Zuschüsse sowie die Strafverfol gung bleiben vorbehalten.

Art. 21

Lastenverteilung
1 Die Aufwendungen der Gemeinde für Zuschüsse, die den Vorschriften dieses Dekrets entsprechen, unterliegen der Lastenverteilung im Sinne des Gesetzes über das Fürsorgewesen 1 ) .

Art. 22

Übergangsbestimmung
1 Den bisherigen Bezügern ist der Zuschuss, der ihnen unmittelbar vor dem In krafttreten dieses Dekretes ausgerichtet wurde, weiterzugewähren, wenn und soweit dies nach ihren Verhältnissen erforderlich ist und solange diese sich nicht ändern.

Art. 23

Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft.
2 Es ersetzt das Dekret vom 12. September 1966 über Zuschüsse für Betagte, Hinterlassene, Invalide und andere minderbemittelte Personen, mit den Abän derungen und Ergänzungen vom 19. November 1968 und 14. Mai 1969.
4) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
1) Aufgehoben durch Sozialhilfegesetz vom 11. 6. 2001; BSG 860.1
8 866.1 T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 10.09.1997 *

Art. T1-1

*
1 Eine Herabsetzung laufender Zuschüsse ist wegen der Änderung von Artikel 6 bis 8 frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderungen möglich und bedarf der vorgängigen Ankündigung. Bern, 16. Februar 1971 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Cattin Der Staatsschreiber i. V.: Kehrli
9 866.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.02.1971 01.01.1971 Erlass Erstfassung 1971 d 99 | f 74 07.11.1972 01.01.1973

Art. 5

Titel geändert 1972 d 433 | f 440 07.11.1974 01.01.1975

Art. 5

Titel geändert 1974 d 329 | f 342 17.11.1976 01.01.1977

Art. 5

Titel geändert 1976 d 193 | f 190 17.11.1976 01.01.1977

Art. 6 Abs. 2

geändert 1976 d 193 | f 190 15.11.1977 01.01.1978

Art. 5 Abs. 1

geändert 1977 d 205 | f 203 28.06.1978 01.01.1979

Art. 15 Abs. 4

eingefügt 1978 d 122 | f 121 28.06.1978 01.01.1979

Art. 16 Abs. 4

geändert 1978 d 122 | f 121 10.03.1993 01.01.1993

Art. 5 Abs. 2

geändert 1993 d 211 | f 224 10.09.1997 01.07.1998 Erlasstitel geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 1

Titel geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 1 Abs. 1

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 1 Abs. 1, b

aufgehoben 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 1 Abs. 2

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 2 Abs. 1

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 3

Titel geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 3 Abs. 1

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 3 Abs. 2

aufgehoben 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 4

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 6 Abs. 1, f

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 6 Abs. 2

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 7 Abs. 2

aufgehoben 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 7 Abs. 3

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 7 Abs. 4

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 8 Abs. 1, c

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 8 Abs. 1, d

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 8 Abs. 1, e

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 9 Abs. 3

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 11 Abs. 1

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 11 Abs. 2

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 15

Titel geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 15 Abs. 3

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 17

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 18

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 19

aufgehoben 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. 20 Abs. 1

geändert 98-15 10.09.1997 01.07.1998 Titel T1 eingefügt 98-15 10.09.1997 01.07.1998

Art. T1-1

eingefügt 98-15 01.12.2011 01.01.2013

Art. 3 Abs. 1

geändert 12-46 01.12.2011 01.01.2013

Art. 5 Abs. 1

geändert 12-46 01.12.2011 01.01.2013

Art. 7 Abs. 4

geändert 12-46
10 866.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 01.12.2011 01.01.2013

Art. 11 Abs. 1

geändert 12-46
11 866.1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.02.1971 01.01.1971 Erstfassung 1971 d 99 | f 74 Erlasstitel 10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 1

10.09.1997 01.07.1998 Titel geändert 98-15

Art. 1 Abs. 1

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 1 Abs. 1, b

10.09.1997 01.07.1998 aufgehoben 98-15

Art. 1 Abs. 2

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 2 Abs. 1

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 3

10.09.1997 01.07.1998 Titel geändert 98-15

Art. 3 Abs. 1

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 3 Abs. 1

01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46

Art. 3 Abs. 2

10.09.1997 01.07.1998 aufgehoben 98-15

Art. 4

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 5

07.11.1972 01.01.1973 Titel geändert 1972 d 433 | f 440

Art. 5

07.11.1974 01.01.1975 Titel geändert 1974 d 329 | f 342

Art. 5

17.11.1976 01.01.1977 Titel geändert 1976 d 193 | f 190

Art. 5 Abs. 1

15.11.1977 01.01.1978 geändert 1977 d 205 | f 203

Art. 5 Abs. 1

01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46

Art. 5 Abs. 2

10.03.1993 01.01.1993 geändert 1993 d 211 | f 224

Art. 6 Abs. 1, b

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 6 Abs. 1, f

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 6 Abs. 2

17.11.1976 01.01.1977 geändert 1976 d 193 | f 190

Art. 6 Abs. 2

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 7 Abs. 2

10.09.1997 01.07.1998 aufgehoben 98-15

Art. 7 Abs. 3

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 7 Abs. 4

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 7 Abs. 4

01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46

Art. 8 Abs. 1, c

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 8 Abs. 1, d

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 8 Abs. 1, e

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 9 Abs. 3

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 11 Abs. 1

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 11 Abs. 1

01.12.2011 01.01.2013 geändert 12-46

Art. 11 Abs. 2

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 15

10.09.1997 01.07.1998 Titel geändert 98-15

Art. 15 Abs. 3

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 15 Abs. 4

28.06.1978 01.01.1979 eingefügt 1978 d 122 | f 121

Art. 16 Abs. 4

28.06.1978 01.01.1979 geändert 1978 d 122 | f 121

Art. 17

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 18

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15

Art. 19

10.09.1997 01.07.1998 aufgehoben 98-15

Art. 20 Abs. 1

10.09.1997 01.07.1998 geändert 98-15 Titel T1 10.09.1997 01.07.1998 eingefügt 98-15
12 866.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. T1-1

10.09.1997 01.07.1998 eingefügt 98-15
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