Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (V A/12/1/1)
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Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit

V A/12/1/1 Beschluss zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit Vom 28. Februar 1978 (Stand 28. Februar 1978) Der Regierungsrat, in Ausführung von Artikel 1 und 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 1976 sowie von Artikel 2 des Beschlusses der Landsgemeinde vom 1. Mai 1977 über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zu - sammenarbeit 1 ) , beschliesst:
Art. 1
1 Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Glarus gemäss Artikel 1 Buchstabe b der Vereinbarung.
2 In dringenden Fällen entscheidet das Departement Sicherheit und Justiz. Der Regierungsrat ist sobald als möglich zu unterrichten.
Art. 2
1 Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkanton auf das Gebiet des Kantons Glarus aus, so ist der Regie - rungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen.
2 In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikom - mandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).
Art. 3
1 Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art im Sin - ne von Artikel 1 Buchstabe a der Vereinbarung entscheidet das Polizeikom -
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 1) GS V A/12/1 SBE I/4 103 1
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