Kantonsratsbeschluss über die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages an den Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte für den Neubau einer Werkstätte und eines Wohnheimes in Baar
868.72 Kantonsratsbeschluss über die Ausrichtung eines Kantonsbeitrages an den Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte für den Neubau einer Werkstätte und eines Wohnheimes in Baar v om 18. Juni 1973 1) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kenntnisnahme eines Berichtes des Regierungsrates vom 12. März 1973, beschliesst: § 1 1 Dem Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte wird nach Massgabe dieses Beschlusses für die Errichtung einer neuen Werkstätte und eines neu- en Wohnheimes für Behinderte in Inwil-Baar ein Kantonsbeitrag ausgerich- tet, der sich wie folgt berechnet: 54,7 Prozent der nach Abzug des Bundes- beitrages verbleibenden Anlagekosten von maximal 6 121 500 Franken (Bau- k ostenindex April 1972), somit maximal 3 348 000 Franken (Baukostenindex April 1972). 2 Dieser Kantonsbeitrag ist zu Lasten der Ordentlichen Verwaltungsrech- nung, Abschnitt Direktion des Innern, ratenweise wie folgt auszurichten: a) in den ersten vier Jahren ab Baubeginn Fr. 1 848 000.– b) in den folgenden 20 Jahren je Fr. 75000.– Fr. 1 500 000.– Kantonsbeitrag Total Fr. 3 348 000.– 3 Die ratenweise Auszahlung des Beitrages gemäss Abs. 2 Bst. a ist mit begründeten Eingaben anzubegehren und erfolgt nach Massgabe des Bauf- ortschrittes und der vorhandenen flüssigen Mittel. 1) GS 20, 311
868.72 § 2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, dem Verein Zugerische Werkstätte für Behinderte zur Sicherstellung der Restfinanzierung eine Bürgschaft gegen- über dem AHV-Ausgleichsfonds in Genf von einer Million Franken zu leis- ten. § 3 Mit der Entgegennahme des Kantonsbeitrages hat der Verein Zugerische We rkstätte für Behinderte folgende Verpflichtungen zu übernehmen: a) Die Anlagen der physikalischen Therapie und des Schwimmbades sind im Rahmen vertraglicher Regelungen auch Behinderten ausserhalb des Be- triebes gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen, so- weit es ohne Beeinträchtigung des Betriebes möglich ist. b) Durch eine angemessene Vertretung des Kantons in den Organen des Ver- eins (Bau- und Betriebskommission) ist das Mitbestimmungsrecht des Kantons sicherzustellen. c) Die Arbeitsvergebungen haben nach den Vorschriften der kantonalen Sub- missionsverordnung 1) zu erfolgen. § 4 1 Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss
§ 34 der Kantonsverfassung 2)
sofort in Kraft. 2 Der Regierungsrat hat den Beschluss zu vollziehen. 1) BGS 721.51 2) BGS 111.1
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