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Beschluss betreffend die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (eidgenössische Regelung)

1 Beschluss vom 28. Dezember 1954 betreffend die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (eidgenössische Regelung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 18 und 19 des Bu ndesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtscha ftliche Arbeitnehmer und Bergbauern; gestützt auf Artikel 11 des kantonalen Einführungsgesetzes vom
2. Dezember 1947 zum Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterla ssenenversicherung; gestützt auf das Gutachten der Aufsichtskommission des kantonalen Sozialversicherungsamtes; auf Antrag der Direktion des Innern, beschliesst:

Art. 1

Der auf die Gemeinden entfallende Anteil an der Finanzierung der Familienzulagen an die landwirtschaf tlichen Arbeitnehmer und Bergbauern entspricht der Hälfte des von der Eidgenossenschaft dem Kanton überbundenen Betrages, zuzüglich der Vollziehungskosten.

Art. 2–4

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Art. 5

Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
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