Bundesgesetz über die Raumplanung (700)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG 1)

(Raumplanungsgesetz, RPG) ¹ vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2019) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 965 ; BBl 1994 III 1075 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 22quater und 34sexies der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978⁴,
beschliesst:
² [ AS 1969 1249 , 1972 1481 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 75 , 108 und 147 der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 965 ; BBl 1994 III 1075 ). ⁴ BBl 1978 I 1006

1. Titel: Einleitung

Art. 1 Ziele
¹ Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird.⁵ Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und ver­wirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
² Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestre­bun­gen:
a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;
abis.⁶
die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken, unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität;
b.⁷
kompakte Siedlungen zu schaffen;
bbis.⁸
die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;
c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landes­teilen zu fördern und auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;
d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;
e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten;
f.⁹
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 2 Planungspflicht
¹ Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
² Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
³ Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nach­­geordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
Art. 3 Planungsgrundsätze
¹ Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
² Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a.¹⁰
der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbeson­dere Fruchtfolge­flächen, erhalten bleiben;
b. Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c. See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d. naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e. die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
³ Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a.¹¹
Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis.¹²
Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b. Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftver­schmut­zung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c. Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d. günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistun­gen sichergestellt sein;
e. Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
⁴ Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a. regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b. Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c. nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Be­völke­rung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 4 Information und Mitwirkung
¹ Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
² Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mit­wirken kann.
³ Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 5 Ausgleich und Entschädigung
¹ Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.
¹bis Planungsvorteile werden mit einem Satz von mindes­tens 20 Prozent ausgeglichen. Der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig. Das kantonale Recht gestaltet den Ausgleich so aus, dass min­destens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden ausgeglichen werden.¹³
¹ter Der Ertrag wird für Massnahmen nach Absatz 2 oder für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe abis, verwendet.¹⁴
¹quater Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer Einzonung errechnete Planungsvorteil um den Betrag zu kürzen, welcher innert angemes­sener Frist zur Beschaffung einer landwirt­schaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung ver­wendet wird.¹⁵
¹quinquies Das kantonale Recht kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:
a. ein Gemeinwesen abgabe­pflichtig wäre; oder
b. der voraussichtliche Abgabeertrag in einem un­günstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.¹⁶
¹sexies Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfäl­ligen Grundstück­gewinnsteuer als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.¹⁷
² Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleich­kommen, so wird voll entschädigt.
³ Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).

2. Titel: Massnahmen der Raumplanung

1. Kapitel: Richtpläne der Kantone

Art. 6 Grundlagen
¹ …¹⁸
² Für die Erstellung ihrer Richtpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen sie feststellen, welche Gebiete:¹⁹
a. sich für die Landwirtschaft eignen;
b. besonders schön, wertvoll, für die Erholung oder als natürliche Lebens­grund­lage bedeutsam sind;
bbis.²⁰
sich für die Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien eignen;
c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind.
³ In den Grundlagen geben sie auch Aufschluss über den Stand und die bisherige Entwicklung:²¹
a.²²
ihres Siedlungsgebietes;
b.²³
des Verkehrs;
bbis.²⁴
der Versorgung, insbesondere mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien;
bter.²⁵
der öffentlichen Bauten und Anlagen;
c.²⁶
ihres Kulturlandes.
⁴ Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
¹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
²⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden
¹ Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren.
² Einigen sich Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber, wie raum­wirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungs­verfahren (Art. 12) verlangt werden.
³ Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken können.
Art. 8 ²⁷ Mindestinhalt der Richtpläne
¹ Jeder Kanton erstellt einen Richtplan, worin er mindestens festlegt:
a. wie der Kanton sich räumlich entwickeln soll;
b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Ent­wicklung aufeinander abgestimmt werden;
c. in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen ist, die Auf­gaben zu erfüllen.
² Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer Grundlage im Richtplan.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 8 a ²⁸ Richtplaninhalt im Bereich Siedlung
¹ Der Richtplan legt im Bereich Siedlung insbesondere fest:
a. wie gross die Siedlungsfläche insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;
b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden;
c. wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt wird;
d. wie sichergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel 15 entsprechen; und
e. wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.
² und ³…²⁹
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
²⁹ Urspünglich Art. 8 Abs. 2 und 3 . Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2010 ( AS 2011 2913 ; BBl 2007 5765 ). Aufgehoben durch Art. 24 Ziff. 2 des Zweitwohnungsge­- setzes vom 20. März 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5657 ; BBl 2014 2287 ).
Art. 8 b ³⁰ Richtplaninhalt im Bereich Energie
Der Richtplan bezeichnet die für die Nutzung erneuerbarer Energien geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken.
³⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6839 ; BBl 2013 7561 ).
Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung
¹ Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
² Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nöti­gen­falls angepasst.
³ Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigen­falls überarbeitet.
Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren
¹ Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
² Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Arti­kel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983³¹ und nach Arti­kel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966³² über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.³³
³¹ SR 814.01
³² SR 451
³³ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 ( AS 2007 2701 ; BBl 2005 5351 5391 )
Art. 11 Genehmigung des Bundesrates
¹ Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
² Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmi­gung durch den Bundesrat verbindlich.
Art. 12 Bereinigung
¹ Kann der Bundesrat Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigen, so ordnet er nach Anhören der Beteiligten eine Einigungsverhandlung an.
² Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.
³ Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat, spätestens drei Jahre nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.

2. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes

Art. 13 Konzepte und Sachpläne
¹ Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
² Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sach­pläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.

3. Kapitel: Nutzungspläne

1. Abschnitt: Zweck und Inhalt

Art. 14 Begriff
¹ Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
² Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
Art. 15 ³⁴ Bauzonen
¹ Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen.
² Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.
³ Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzu­stimmen; dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen.
⁴ Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:
a. es sich für die Überbauung eignet;
b. es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
c. Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
d. seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
e. damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
⁵ Bund und Kantone erarbeiten zusammen technische Richtlinien für die Zuweisung von Land zu den Bauzonen, namentlich die Berechnung des Bedarfs an Bauzonen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 15 a ³⁵ Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
¹ Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20).
² Das kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 16 ³⁶ Landwirtschaftszonen
¹ Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologi­schen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Über­bauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Land­wirtschaft benötigt wird; oder
b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
² Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
³ Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Land­wirtschaftszone angemessen Rechnung.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
Art. 16 a ³⁷ Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
¹ Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirt­schaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
¹bis Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.³⁸
² Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.³⁹
³ Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür frei­gegeben wird.
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
Art. 16 a bis ⁴⁰ Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden
¹ Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991⁴¹ über das bäuerliche Bodenrecht als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt.
² Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden.
³ Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern oder Umkleideräume werden bewilligt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 905 ; BBl 2012 6589 6607 ).
⁴¹ SR 211.412.11
Art. 16 b ⁴² Benutzungsverbot und Beseitigung ⁴³
¹ Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24–24 e nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden.⁴⁴ Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt wer­den können.
² Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.⁴⁵
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 905 ; BBl 2012 6589 6607 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
Art. 17 Schutzzonen
¹ Schutzzonen umfassen:
a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk­mä­ler;
d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
² Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Mass­nahmen vorsehen.
Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete
¹ Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
² Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
³ Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Art. 18 a ⁴⁶ Solaranlagen
¹ In Bau- und in Landwirtschafts­zonen bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaran­lagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden.
² Das kantonale Recht kann:
a. bestimmte, ästhetisch wenig empfindliche Typen von Bauzonen festlegen, in denen auch andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;
b. in klar umschriebenen Typen von Schutzzonen eine Baubewilli­gungspflicht vorsehen.
³ Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantona­ler oder nationaler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilli­gung. Sie dürfen solche Denk­mäler nicht wesentlich beein­trächtigen.
⁴ Ansonsten gehen die Interes­sen an der Nutzung der Solar­energie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 2007 ( AS 2007 6095 ; BBl 2006 6337 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 19 Erschliessung
¹ Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
² Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.⁴⁷
³ Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigen­tümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen sel­ber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.⁴⁸
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. April 1996 ( AS 1996 965 ; BBl 1994 III 1075 ).
Art. 20 Landumlegung
Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt wer­den, wenn Nutzungspläne dies erfordern.

2. Abschnitt: Wirkungen

Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung
¹ Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
² Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
Art. 22 Baubewilligung
¹ Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder ge­än­dert werden.
² Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a. die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b. das Land erschlossen ist.
³ Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts blei­ben vorbehalten.
Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.
Art. 24 ⁴⁹ Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt wer­den, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und
b. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
Art. 24 a ⁵⁰ Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
¹ Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bau­zonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
a. dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen; und
b. sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist.
² Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränder­ten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
Art. 24 b ⁵¹ Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen
¹ Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991⁵² über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebs­nahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.⁵³ Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
¹bis Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.⁵⁴
¹ter Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.⁵⁵
¹quater Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.⁵⁶
² Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden. In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.⁵⁷
³ Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
⁴ Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaft­lichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht.
⁵ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
⁵² SR 211.412.11
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
Art. 24 c ⁵⁸ Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
¹ Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
² Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.⁵⁹
³ Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.⁶⁰
⁴ Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.⁶¹
⁵ In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raum­planung vorbehalten.⁶²
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5535 ; BBl 2011 7083 7097 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5535 ; BBl 2011 7083 7097 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5535 ; BBl 2011 7083 7097 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5535 ; BBl 2011 7083 7097 ).
Art. 24 d ⁶³ Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung und schützenswerte Bauten und Anlagen ⁶⁴
¹ In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.⁶⁵
¹bis …⁶⁶
² Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:⁶⁷
a. diese von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden sind; und
b. ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann.
³ Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:⁶⁸
a. die Baute oder Anlage für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird, für die vorgesehene Nutzung geeignet ist und keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
b. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not­wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf deren Eigentümer überwälzt werden;
d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des umliegenden Grundstücks nicht gefährdet ist;
e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 905 ; BBl 2012 6589 6607 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 905 ; BBl 2012 6589 6607 ).
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
Art. 24 e ⁶⁹ Hobbymässige Tierhaltung
¹ Bauliche Massnahmen werden bewilligt in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, die in ihrer Substanz erhalten sind, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine tierfreundliche Haltung gewährleisten.
² Im Rahmen von Absatz 1 werden neue Aussenanlagen bewilligt, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Im Interesse einer tierfreundlichen Haltung können solche Anlagen grösser als die gesetzlichen Mindestmasse dimensioniert werden, soweit dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist und die Anlage reversibel erstellt wird.
³ Die Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind und keine neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen.
⁴ Einzäunungen, die der Beweidung dienen und nicht mit nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft verbunden sind, werden auch dann bewilligt, wenn die Tiere in der Bauzone gehalten werden.
⁵ Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 24 d Absatz 3 erfüllt sind.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest, in welchem Verhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Artikel zu denjenigen nach Arti­kel 24 c und nach Artikel 24 d Absatz 1 stehen.
⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 905 ; BBl 2012 6589 6607 ).

3. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten
¹ Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
¹bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.⁷⁰
² Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.⁷¹
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995 ( AS 1996 965 ; BBl 1994 III 1075 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
Art. 25 a ⁷² Grundsätze der Koordination
¹ Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koor­di­nation sorgt.
² Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
a. kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen;
b. sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen;
c. holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfas­sende Stellungnahmen zum Vorhaben ein;
d. sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen.
³ Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
⁴ Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 965 ; BBl 1994 III 1075 ).
Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde
¹ Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen.
² Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplänen.
³ Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne verbindlich.
Art. 27 Planungszonen
¹ Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungs­pla­nung erschweren könnte.
² Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
Art. 27 a ⁷³ Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16 a Absatz 2, 24 b , 24 c und 24 d .
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 5535 ; BBl 2011 7083 7097 ).

3. Titel: Bundesbeiträge

Art. 28 ⁷⁴
⁷⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2003 ( AS 2003 1021 ; BBl 2002 6965 ).
Art. 29 Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen
Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen nach Artikel 17 Beiträge leisten.
Art. 29 a ⁷⁵ Beiträge an Projekte
¹ Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.
² Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und stellt eine systematische Auswertung der Erfahrungen sicher.
⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 6521 , 2018 3171 ; BBl 2013 2397 , 2016 2821 ).
Art. 30 Voraussetzung für andere Beiträge
Der Bund macht die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach andern Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen.

4. Titel: Organisation

Art. 31 Kantonale Fachstellen
Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung.
Art. 32 Fachstelle des Bundes
Fachstelle des Bundes ist das Bundesamt für Raumentwicklung⁷⁶.
⁷⁶ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 17. Mai 2000.

5. Titel: Rechtsschutz

Art. 33 Kantonales Recht
¹ Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
² Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
³ Es gewährleistet:
a.⁷⁷
die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b. die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
⁴ Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Arti­kel 25 a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzu­sehen.⁷⁸
⁷⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 965 ; BBl 1994 III 1075 ).
Art. 34 ⁷⁹ Bundesrecht
¹ Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
² Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a. Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b. die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c. Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24 d ⁸⁰ und 37 a .⁸¹
³ Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.⁸²
⁷⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
⁸⁰ Heute: Art. 24–24 e .
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
⁸² Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3463 3863 ; BBl 2012 2075 ).

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Fristen für Nutzungspläne ⁸³
¹ Die Kantone sorgen dafür, dass:
a.⁸⁴
b. die Nutzungspläne rechtzeitig erstellt werden, spätestens jedoch acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegen.
² …⁸⁵
³ Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zuständige Behörde.⁸⁶
⁸³ Fassung gemäss Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. II 27 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone
¹ Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
² Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantons­regierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27 a ) zu erlassen.⁸⁷
³ Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 ( AS 2007 3637 ; BBl 2005 7097 ).
Art. 37 Vorübergehende Nutzungszonen
¹ Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Land­schaften oder Stätten unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bun­des­rat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte.
² Sobald Nutzungspläne vorliegen, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungs­­zonen auf.
Art. 37 a ⁸⁸ Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wur­­den oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig gewor­den sind.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 2042 ; BBl 1996 III 513 ).
Art. 38 ⁸⁹ Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Dezember 2010
¹ Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungszonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben.
² Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.
⁸⁹ AS 2011 2913 ; BBl 2007 5765 . Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 38 a ⁹⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012
¹ Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richtpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8 a Absatz 1 an.
² Bis zur Genehmigung dieser Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ins­gesamt nicht vergrössert werden.
³ Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzu­lässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundesrat genehmigte Richtplananpassung verfügt.
⁴ Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemesse­nen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile nach den Anforderungen von Artikel 5.
⁵ Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Ausscheidung neuer Bauzonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemes­senen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundesrat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Mai 2014 ( AS 2014 899 ; BBl 2010 1049 ).
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1980⁹¹
⁹¹ BRB vom 14. Nov. 1979
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