Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte am Sernf zwischen dem Äschen in ... (VII B/532/18)
CH - GL

Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte am Sernf zwischen dem Äschen in Elm und dem oberen Erlen in Matt

1. 7. 2009 – 34 VII B/532/18 Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte am Sernf zwischen dem Äschen in Elm und dem oberen Erlen in Matt (Erlassen vom Landrat am 27. August 2008)
Art. 1 Konzessionserteilung Der Landrat erteilt hiermit der Kraftwerk Sernf AG eine Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte am Sernf zwischen dem Äschen, Elm, und oberem Erlen, Matt.
Art. 2 Umfang der Konzession
1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte des Sernf zwischen dem Äschen in Elm und dem oberen Erlen in Matt.
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 19. Sep- tember 2007 aufgeführten Anlagen zu erstellen und zu betreiben.

Art. 3 Dauer der Konzession Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb -

setzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe; er wird durch das für das Energie - wesen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
Art. 4 Genehmigungsverfahren
1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not- wendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz eröffnet der Regie- rungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 angesproche- nen Gesetzen.
Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
1 Bauliche Abweichungen vom Konzessionsgesuch, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regie- 1 Kanton Glarus
1995
Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz. VII B/532/18 rungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzli- chen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach
Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
3 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel- det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon- zession eingehalten werden.
Art. 6 Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Kon- zession an gerechnet,
a. innert zwei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
b. innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün- detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.
Art. 7 Restwasser Die Restwasservorgaben bilden einen integrierenden Bestandteil der Konzes- sion.
Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor- derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru- hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu ver- ständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigen - tümern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung
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1. 7. 2009 – 34 Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz. VII B/532/18 des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezo- gen werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der jeweiligen Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper- tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon- zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
Art. 9 Strassen und Wege
1 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffent - lichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las ten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmi- gen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
2 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden- rechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
3 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli- che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An- spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch ver - ursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
Art. 10 Rückbau Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz- lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie- rungsrat über den Rückbau.
Art. 11 Wald
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die Vorgaben des Waldgesetzes.
2 Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsent- schädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gege- benenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu vergüten. 3
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Art. 12 Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist ver- pflichtet, die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen. Im Übrigen haftet die Konzessionärin für jeden Schaden, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraftwerke erwächst.
2 Ist die Störung von Lebensräumen von Fischen unvermeidlich, so kann die Konzessionärin zum Einsatz von Fischen und gegebenenfalls zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden, welche für die Förderung der Fischerei zu verwenden sind.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 auf - geführten Anordnungen.
Art. 13 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die Einrichtungen der Kraftwerksanlagen (Ausgleichsbecken) zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
3 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
4 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern bestehender Wasserrechte am Sernf. Insbesondere ist es Sache der Kon- zessionärin, die Kompensation der Auswirkungen, die der Betrieb seines Kraftwerkes auf die Kosten und den Ertrag der bestehenden Kraftwerke hat, mit den Betreibern dieser Kraftwerke vertraglich zu regeln.
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Experten- kommission.
Art. 14 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen oder im Grundwasser zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sons -
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1. 7. 2009 – 34 Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz. VII B/532/18 tigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasser - verhältnisse.
Art. 15 Landschaftsschutz Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur- schönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von Pflanzen und Tieren geschont werden.
Art. 16 Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevoll- mächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anla- gen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
2 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als betriebsfähig erwiesen haben.
Art. 17 Submissionsrecht Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.
Art. 18 Haftpflicht Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und versicherung im Umfang von mindestens 5 Millionen Franken abzuschlies- sen.
Art. 19 Konzessionsgebühr
1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Kon- zessionärin in Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Energiegesetz nach Mass - gabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu ent- richten. 5
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2 Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
a. 50 Prozent mit der Erteilung der Konzession durch den Landrat und deren Annahme;
b. 40 Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionärin; dabei wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwischen Planung und Baubewilligung ausgeglichen;
c. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators.
3 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Regierungsrat.
Art. 20 Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
2 Der Kanton ist berechtigt, die Abgabe auf die Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtung der Konzessionärin entsprechen.
Art. 21 Übertragung der Konzession Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzes- sion genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 22 Erneuerung der Konzession Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
Art. 23 Verwirkung der Konzession Die Konzession verwirkt, wenn
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
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Art. 24 Erlöschen der Konzession; Rückbau
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 22;
b. durch Verwirkung (Art. 23).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon- zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent- richteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
3 Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin ver- pflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
Art. 25 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden, soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla- rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) .
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungs - berechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 26 Zukünftige Gesetzgebung Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 27 Heimfall
1 Bei Ablauf der Konzession steht dem Kanton das Heimfallrecht zu. Der Inhalt des Heimfallrechts richtet sich sinngemäss nach Artikel 67 des eid- genössischen Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916.
2 Der Kanton wird in dem Umfang auf die Geltendmachung des Heimfall- rechts verzichten, als über die gesamte Konzessionsdauer betrachtet die 7 1) GS III G/1
Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz. VII B/532/18 kommunale öffentliche Hand (eine oder mehrere Glarner Gemeinden) direkt an der Kraftwerksgesellschaft beteiligt war.
3 Die Standortgemeinde hat Anspruch auf zwei Drittel an der Heimfall - verzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale Gesetz- gebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.

Art. 28 Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. Anhang: Restwassermengen Restwassermenge: 450 l /sec In der energie-rechtlichen Bewilligung können Reduktionen in den Monaten ohne Laichwanderung der Fische bis zum Minimum nach Artikel 31 Gewässer

schutzgesetz festgelegt werden. In der energie-rechtlichen Bewilligung werden Vorgaben zur Minimierung des Unterschiedes zwischen maximaler und minimaler Wasserabgabe fest- geschrieben, so dass in den Monaten Oktober bis März bei der Rückgabe in den Sernf in der Regel ein Verhältnis von 5 : 1 zwischen maximaler und minimaler Wasserabgabe nicht überschritten wird. Vorbehalten bleiben Änderungen in der energie-rechtlichen Bewilligung, die sich aus zusätzli- chen Untersuchungen ergeben.
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