Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte am Sernf zwischen dem Äschen in Elm und dem oberen Erlen in Matt
                            1. 7. 2009 – 34  VII B/532/18  Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte am  Sernf zwischen dem Äschen in Elm und dem oberen  Erlen in Matt  (Erlassen vom Landrat am 27. August 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Konzessionserteilung  Der  Landrat  erteilt  hiermit  der  Kraftwerk  Sernf  AG  eine  Konzession  für  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte  am  Sernf  zwischen  dem  Äschen,  Elm,  und  oberem Erlen, Matt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Umfang der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Landrat  erteilt  der  Konzessionärin  die  Konzession  für  die  Ausnützung  der  Wasserkräfte  des  Sernf  zwischen  dem  Äschen  in  Elm  und  dem  oberen  Erlen in Matt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 19. Sep-  tember 2007 aufgeführten Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Konzession Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb -
                            setzung  des  Kraftwerkes  an.  Als  Zeitpunkt  der  Inbetriebsetzung  gilt  der  Beginn  der  dauernden  Stromabgabe;  er  wird  durch  das  für  das  Energie  -  wesen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Genehmigungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not-  wendigen   Werkanlagen   bedarf   es   verschiedener   Spezialbewilligungen  gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,  wird  mit  den  nachfolgenden  Konzessionsvorschriften  Rechnung  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz eröffnet der Regie-  rungsrat  auch  die  Entscheide  nach  den  anderen  in  Absatz  1  angesproche-  nen Gesetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauliche  Abweichungen  vom  Konzessionsgesuch,  welche  noch  innerhalb  des  Konzessionsumfanges  liegen,  bedürfen  der  Bewilligung  des  Regie-  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18  rungsrates  und  allenfalls  weiterer  zuständiger  Behörden.  Ausgenommen  sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzli-  chen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt  nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen  Departement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll  während  der  Konzessionsdauer  der  Umfang  der  Konzession  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der  vorliegenden Konzession erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen,  die  weder  konzessionspflichtig  noch  bewilligungspflichtig  sind,  müssen  dem  zuständigen  kantonalen  Departement  schriftlich  gemel-  det  werden.  Dabei  ist  zu  bestätigen,  dass  alle  Bestimmungen  dieser  Kon-  zession eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konzessionärin  ist  verpflichtet,  vom  Zeitpunkt  der  Erteilung  der  Kon-  zession an gerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert  zwei  Jahren  mit  den  Bauarbeiten  für  das  Kraftwerk  zu  beginnen,  wobei  die  Arbeiten  zur  Erschliessung  der  Baustelle  als  Bauarbeiten  gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün-  detes  Gesuch  der  Konzessionärin  hin  die  Fristen  angemessen  verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Restwasser  Die Restwasservorgaben bilden einen integrierenden Bestandteil der Konzes-  sion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Erwerb von Grund und Rechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konzessionärin  hat  die  für  den  Bau  und  Betrieb  der  Kraftwerke  erfor-  derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Gewässern  bestehende  Privatrechte  und  auf  älterer  Verleihung  beru-  hende  Wasserrechte  werden  durch  diese  Verleihung  nicht  berührt.  Es  ist  Sache  der  Konzessionärin,  sich  mit  den  Inhabern  solcher  Rechte  zu  ver-  ständigen  oder  ihre  Einsprachen  gegebenenfalls  auf  dem  Rechtswege  zu  beseitigen.  Wird  der  Kanton  wegen  Verletzung  von  Rechten  durch  diese  Verleihung  belangt,  so  hat  die  Konzessionärin  den  Kanton  schadlos  zu  halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt  eine  gütliche  Einigung  zwischen  den  Grund-  und  Rechtseigen  -  tümern  und  der  Konzessionärin  nicht  zustande,  so  soll  vor  der  Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2009 – 34  Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18  des Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezo-  gen  werden.  Je  ein  Mitglied  dieser  Kommission  wird  vom  Kanton,  von  der  jeweiligen  Gemeinde  und  von  der  Konzessionärin  bezeichnet;  Vorsitzender  der Kommission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der  Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper-  tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon-  zessionärin  mit  der  Konzession  das  Recht  zur  Enteignung  nach  Massgabe  der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Strassen und Wege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Neue  Strassen  und  Wege,  die  zum  Bau  und  Betrieb  der  Kraftwerks-  und  Nebenanlagen  nötig  sind,  hat  die  Konzessionärin  auf  eigene  Rechnung  zu  erstellen  und  zu  unterhalten.  Sie  wird  bei  der  Trasseführung  auf  die  öffent  -  lichen  Bedürfnisse  Rücksicht  nehmen,  soweit  dabei  nicht  unzumutbare  Las  ten  entstehen.  Die  Projekte  sind  durch  den  Regierungsrat  zu  genehmi-  gen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Abtretung  der  für  solche  Strassen  und  Wege  benötigten  Boden-  rechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli-  che  Strassen  und  Wege  umgebaut  oder  unverhältnismässig  stark  in  An-  spruch  genommen  werden,  hat  die  Konzessionärin  für  die  dadurch  ver  -  ursachten  besonderen  Bau-  und  vermehrten  Unterhaltskosten  in  vollem  Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Rückbau  Nicht  mehr  benötigte  Anlagen  wie  Strassen  oder  Wege  müssen  grundsätz-  lich  vollständig  rückgebaut  werden.  Im  Einzelfall  entscheidet  der  Regie-  rungsrat über den Rückbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Konzessionärin  ist  verpflichtet,  beim  Bau  aller  Werkanlagen  den  Wald  im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die  Vorgaben des Waldgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Forstwirtschaftliche  Inkonvenienzen  (vorzeitiger  Abtrieb,  Jungwuchsent-  schädigung  usw.)  bei  der  Fällung  von  Waldbeständen  sind  aufgrund  einer  Beurteilung  durch  das  für  das  Forstwesen  zuständige  Departement,  gege-  benenfalls  durch  die  in  Artikel  8  Absatz  3  genannte  Expertenkommission,  zu vergüten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim  Bau  und  Betrieb  der  Wasserkraftanlagen  ist  auf  die  Erhaltung  des  Fischbestandes  der  benützten  und  der  mit  diesen  im  Zusammenhang  stehenden  Gewässer  Rücksicht  zu  nehmen.  Die  Konzessionärin  ist  ver-  pflichtet,  die  dafür  erforderlichen  Einrichtungen  und  Ersatzvorkehren  zu  treffen.  Im  Übrigen  haftet  die  Konzessionärin  für  jeden  Schaden,  welcher  der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraftwerke erwächst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Störung von Lebensräumen von Fischen unvermeidlich, so kann die  Konzessionärin  zum  Einsatz  von  Fischen  und  gegebenenfalls  zur  Leistung  von  Beiträgen  verpflichtet  werden,  welche  für  die  Förderung  der  Fischerei  zu verwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  in  den  Absätzen  1  und  2  auf  -  geführten Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der  Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Organe  der  Feuerwehr  sind  berechtigt,  für  die  Brandbekämpfung  die  Einrichtungen   der   Kraftwerksanlagen   (Ausgleichsbecken)   zu   benutzen,  soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung  nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  des  Baues  und  nach  der  Inbetriebnahme  des  Werkes  hat  die  Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von  Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Konzessionärin  übernimmt  jegliche  Haftung  gegenüber  den  Inhabern  bestehender  Wasserrechte  am  Sernf.  Insbesondere  ist  es  Sache  der  Kon-  zessionärin,  die  Kompensation  der  Auswirkungen,  die  der  Betrieb  seines  Kraftwerkes auf die Kosten und den Ertrag der bestehenden Kraftwerke hat,  mit den Betreibern dieser Kraftwerke vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der  Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Experten-  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen  in den Wasserabflussverhältnissen oder im Grundwasser zur Folge, welche  sich  auf  das  Eigentum  der  Uferanstösser  oder  auf  den  wasserbaulichen  Zustand  der  Gewässer  und  damit  im  Zusammenhang  stehende  öffentliche  Interessen  nachteilig  auswirken,  so  ist  die  Konzessionärin  zur  Ausführung  aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sons  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2009 – 34  Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18  tigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf  eigene  Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch  auf  nachteilige  Folgen  der  Veränderung  der  Quellen-  und  Grundwasser  -  verhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Landschaftsschutz  Sämtliche  Anlagen  sind  so  auszuführen,  dass  Landschaftsbild  und  Natur-  schönheiten  möglichst  wenig  gestört  werden  und  die  Lebensräume  von  Pflanzen und Tieren geschont werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Schutz der öffentlichen Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Überwachung  von  Bau,  Betrieb  und  Unterhalt  der  Anlagen  obliegt  den  nach  kantonalen  und  Bundesgesetzen  zuständigen  Behörden.  Ihren  Aufsichtspersonen,  den  kantonalen  Polizeiorganen  und  allfälligen  Bevoll-  mächtigten  der  Gemeinde  ist  der  freie  Zutritt  zu  allen  Baustellen  und  Anla-  gen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung  nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke  als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als  betriebsfähig erwiesen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Submissionsrecht  Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Haftpflicht  Die  Haftpflicht  richtet  sich  nach  den  einschlägigen  eidgenössischen  und  versicherung  im  Umfang  von  mindestens  5  Millionen  Franken  abzuschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Konzessionsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Kon-  zessionärin in Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Energiegesetz nach Mass  -  gabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu ent-  richten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  50 Prozent mit der Erteilung der Konzession durch den Landrat und deren  Annahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  40 Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionärin; dabei  wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwischen Planung und  Baubewilligung ausgeglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  10 Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  einzelnen  Tranchen  sind  innert  einer  Frist  von  30  Tagen  zahlbar,  unter  Vorbehalt  abweichender  Abrede  zwischen  der  Konzessionärin  und  dem  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Steuern und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der  jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist berechtigt, die Abgabe auf die Energieproduktion jeweils so  festzulegen,  dass  die  Einnahmen  dem  maximalen  Wasserzins  gemäss  der  Bundesgesetzgebung  abzüglich  der  vertraglichen  Wasserzinsverpflichtung  der Konzessionärin entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 21  Übertragung der Konzession  Die  Konzession  kann  nur  mit  Zustimmung  des  Landrates  auf  eine  andere  Bewerberin  übertragen  werden.  Der  Landrat  wird  bei  seinem  Entscheid  berücksichtigen,  ob  die  neue  Bewerberin  allen  Erfordernissen  der  Konzes-  sion genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Erneuerung der Konzession  Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23  Verwirkung der Konzession  Die Konzession verwirkt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Konzessionärin  den  Betrieb  zwei  Jahre  unterbricht  und  ihn  innert  angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Konzessionärin  wichtige  Pflichten  trotz  Mahnung  gröblich  verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2009 – 34  Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Erlöschen der Konzession; Rückbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzession erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch  Ablauf  der  in  Artikel  3  eingeräumten  Konzessionsdauer,  unter  Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 22;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Verwirkung (Art. 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlischt  die  Konzession  durch  Verwirkung,  so  geht  die  Inhaberin  der  Kon-  zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent-  richteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der  Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  die  Anlagen  nicht  weiter  benützt,  so  ist  die  Konzessionärin  ver-  pflichtet,  die  Anlagen  nach  Anordnungen  des  Regierungsrates  zu  sichern  oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Streitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten  zwischen  dem  Kanton  und  der  Konzessionärin  über  die  aus  dem  Konzessionsverhältnis  entspringenden  Rechte  und  Pflichten  werden,  soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts  anderes  ergibt,  in  erster  Instanz  vom  Verwaltungsgericht  des  Kantons  Gla-  rus  und  in  zweiter  Instanz  vom  Bundesgericht  entschieden.  Im  Übrigen  gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  Streitigkeiten  zwischen  der  Konzessionärin  und  andern  Nutzungs  -  berechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die  ordentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Zukünftige Gesetzgebung  Die  bestehende  und  künftige  Gesetzgebung  des  Bundes  und  des  Kantons  bleibt  dieser  Konzession  gegenüber  vorbehalten,  soweit  es  sich  nicht  um  wohlerworbene Rechte handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Heimfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  Ablauf  der  Konzession  steht  dem  Kanton  das  Heimfallrecht  zu.  Der  Inhalt  des  Heimfallrechts  richtet  sich  sinngemäss  nach  Artikel  67  des  eid-  genössischen Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  wird  in  dem  Umfang  auf  die  Geltendmachung  des  Heimfall-  rechts  verzichten,  als  über  die  gesamte  Konzessionsdauer  betrachtet  die  7  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausnützung Wasserkräfte Sernf, Äschen Elm/Erlen Matt – Konz.  VII B/532/18  kommunale öffentliche Hand (eine oder mehrere Glarner Gemeinden) direkt  an der Kraftwerksgesellschaft beteiligt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Standortgemeinde  hat  Anspruch  auf  zwei  Drittel  an  der  Heimfall  -  verzichtsabgeltung  oder  am  Heimfallsubstrat,  sofern  die  kantonale  Gesetz-  gebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzug Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt. Anhang: Restwassermengen Restwassermenge: 450 l /sec In der energie-rechtlichen Bewilligung können Reduktionen in den Monaten ohne Laichwanderung der Fische bis zum Minimum nach Artikel 31 Gewässer
                            schutzgesetz festgelegt werden.   In  der  energie-rechtlichen  Bewilligung  werden  Vorgaben  zur  Minimierung  des Unterschiedes zwischen maximaler und minimaler Wasserabgabe fest-  geschrieben,  so  dass  in  den  Monaten  Oktober  bis  März  bei  der  Rückgabe  in  den  Sernf  in  der  Regel  ein  Verhältnis  von  5 : 1  zwischen  maximaler  und  minimaler   Wasserabgabe   nicht   überschritten   wird.   Vorbehalten   bleiben  Änderungen  in  der  energie-rechtlichen  Bewilligung,  die  sich  aus  zusätzli-  chen Untersuchungen ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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