Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG)
(Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. September 2023)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2, 54 Absatz 1, 58 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 1993²,³
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 1993 IV 1 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Erster Titel: ⁴ Aufgaben der Armee
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 1
¹ Die Armee:
a. dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens;
b. verteidigt das Land und seine Bevölkerung;
c. wahrt die schweizerische Lufthoheit.
² Sie unterstützt die zivilen Behörden im Inland, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:
a. bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit;
b. bei der Bewältigung von Katastrophen und anderer ausserordentlicher Lagen;
c. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von Infrastrukturen, die für Gesellschaft, Wirtschaft und Staat unerlässlich sind (kritische Infrastrukturen);
d. bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
e. bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
f. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
³ Sie unterstützt zivile Behörden im Ausland:
a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen;
b. bei humanitären Hilfeleistungen.
⁴ Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.
⁵ Sie kann zivilen Behörden und Dritten:
a. für zivile oder ausserdienstliche Tätigkeiten im Inland militärische Mittel zu Verfügung stellen;
b. mit Truppen im Ausbildungsdienst und mit Berufsformationen Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
Zweiter Titel: Militärdienstpflicht ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 ⁶ Grundsatz
¹ Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig.
² Der Schutzdienst, der zivile Ersatzdienst und die Ersatzabgabepflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 3 Militärdienst der Schweizerin
¹ Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.
² Wird ihre Anmeldung angenommen, so wird sie stellungspflichtig. Wird sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und ist sie bereit, die ihr dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so wird sie militärdienstpflichtig.⁷
³ Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 4 Auslandschweizer
¹ Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.
² Die Auslandschweizer können sich freiwillig zum Militärdienst melden. Wird ihre Anmeldung angenommen, so werden sie stellungspflichtig. Werden sie an der Rekrutierung für militärdiensttauglich erklärt und sind sie bereit, die ihnen dort zugeteilte militärische Funktion zu übernehmen, so werden sie militärdienstpflichtig.⁸
³ Zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) können auch die übrigen Auslandschweizer aufgeboten werden.⁹
⁴ Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. die Pflichten ausser Dienst;
b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 5 Doppelbürger
¹ Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
² Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen.¹⁰
¹⁰ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
¹ Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:
a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;
b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind;
c.¹¹
Ersatzpflichtige mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden und ein Gesuch um Dienstleistung anstatt der Wehrpflichtersatzabgabe stellen.
² Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 6 a ¹² Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht
¹ Militärdienstpflichtige erhalten einen Ausweis, der die Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht dokumentiert.
² Der Ausweis wird regelmässig nachgeführt.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
2. Kapitel: Inhalt der Militärdienstpflicht ¹³
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
1. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung ¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 7 ¹⁵ Stellungspflicht
¹ Militärdienstpflichtige sind ab Beginn des Jahres, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, stellungspflichtig.
² Die Stellungspflichtigen müssen sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden und dabei die Daten nach Artikel 27 angeben. Die Pflicht zur Meldung erlischt am Ende des Jahres, in dem die Stellungspflichtigen das 29. Altersjahr vollenden.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 8 ¹⁶ Pflicht zur Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung
¹ Die Stellungspflichtigen müssen an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen und dort:
a. zuhanden der zuständigen Ärztinnen und Ärzte einen vorgängig ausgefüllten ärztlichen Fragebogen zum allgemeinen Gesundheitszustand abgeben;
b. zuhanden der Rekrutierungsorgane den Zeitpunkt angeben, ab dem sie die Rekrutenschule zu absolvieren wünschen.
² Die Orientierungsveranstaltung wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
³ Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen und Auslandschweizer können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 9 ¹⁷ Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung
¹ Die Stellungspflichtigen müssen an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann für Fälle von offensichtlicher Dienstuntauglichkeit Ausnahmen vorsehen.
² Die Rekrutierung ist frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens bis Ende des Jahres, in dem das 24. Altersjahr vollendet wird, zu absolvieren.¹⁸
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutierung auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann. Die spätere Absolvierung bedarf der Zustimmung der Betroffenen.¹⁹
⁴ Das Aufgebot richtet sich nach dem Zeitpunkt, ab dem die Stellungspflichtigen die Rekrutenschule zu absolvieren haben (Art. 49 Abs. 1).²⁰
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ). Die Berichtigung der Redaktionskommission BVers vom 16. Aug. 2018, veröffentlicht am 28. Aug. 2018, betrifft nur den italienischen Text ( AS 2018 3079 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 10 ²¹ Inhalt der Rekrutierung
¹ Bei der Rekrutierung der Stellungspflichtigen werden mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen die notwendigen Daten bearbeitet für die:
a. Ermittlung des Leistungsprofils;
b. Beurteilung der Tauglichkeit für den Militär- oder den Schutzdienst;
c. Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe;
d. Zuteilung zu einer militärischen Funktion.²²
² Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 11 Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten
¹ Die Einwohnergemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer²³ der Stellungspflichtigen nach ihrem Einwohnerregister.²⁴
² Die Kantone haben folgende Aufgaben:
a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.
b.²⁵
Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.
c.²⁶
Sie geben an der Orientierungsveranstaltung den Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht ab.
d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit.
e.²⁷
Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein.
²bis Der Bundesrat legt die Ziele der Orientierungsveranstaltung, die zu vermittelnden Informationen und die zu erhebenden Daten fest. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt die Einzelheiten.²⁸
³ Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.
⁴ Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung.²⁹
²³ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 18. Dez. 2020 (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 758 ; BBl 2019 7359 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
2. Abschnitt: Militärdienst ³⁰
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 12 ³¹ Grundsatz
Militärdienstpflichtige, die militärdiensttauglich sind, müssen folgende Dienste leisten:
a. Ausbildungsdienste (Art. 41–61);
b. Friedensförderungsdienst, für den sie sich angemeldet haben (Art. 66);
c. Assistenzdienst (Art. 67–75);
d. Aktivdienst (Art. 76–91);
e. allgemeine Pflichten ausser Dienst (Art. 25).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 13 ³² Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
¹ Die Militärdienstpflicht dauert:
a. für Angehörige der Mannschaft und für Unteroffiziere: bis zum Ende des zwölften Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule;
b. für höhere Unteroffiziere: 1. die nicht in Stäben von Truppenkörpern oder von grossen Verbänden eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden,
2. die in Stäben von Truppenkörpern eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden,
3. die in Stäben grosser Verbände eingeteilt sind: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
c. für Subalternoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden;
d. für Hauptleute: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden;
e. für Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
f. für höhere Stabsoffiziere: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden;
g. für Spezialistinnen und Spezialisten: bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden;
h. für das militärische Personal: bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses; vorbehalten bleibt eine längere Dauer nach den Buchstaben a–g.
² Der Bundesrat kann:
a. zur Steuerung des Bestandes der Armee die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre herabsetzen;
b. für einen Aktiv- oder Assistenzdienst die Altersgrenzen um höchstens fünf Jahre hinaufsetzen;
c. vorsehen, dass höhere Unteroffiziere, Stabsoffiziere sowie Spezialistinnen und Spezialisten bei Bedarf der Armee die Dauer der Militärdienstpflicht verlängern können, jedoch längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 14 ³³
³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 15 Verpflichtung zum Grad und zur Funktion
Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.
Art. 16 Waffenloser Militärdienst
¹ Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.³⁴
² Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 ( AS 1996 1445 ; BBl 1994 III 1609 ).
Art. 17 Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen
¹ Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.
² Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.
Art. 18 Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
¹ Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:
a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler;
b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören;
c.³⁵
die für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des zivilen Gesundheitswesens notwendigen Medizinalpersonen, die von der Armee nicht zwingend für sanitätsdienstliche Aufgaben benötigt werden;
d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden;
e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;
f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden;
g. Angehörige des Grenzwachtkorps;
h.³⁶
Angestellte der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, die in ausserordentlichen Lagen für den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrlich sind;
i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten;
j.³⁷
das für die Sicherstellung des Betriebs der zivilen Flugsicherungsdienste unentbehrliche Personal, das nicht zwingend für die militärische Flugsicherung benötigt wird.
² Das VBS³⁸ kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.
³ Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.
⁵ Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c–i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
³⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
³⁸ Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 19 ³⁹ Wiedereinteilung
Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung
¹ Der Militärärztliche Dienst kann von Amtes wegen eine Neubeurteilung der Militärdiensttauglichkeit anordnen.⁴⁰
¹bis Ein schriftliches und begründetes Gesuch um Neubeurteilung stellen können:
a. die zu beurteilende Person;
b. die Ärztinnen und Ärzte der Armee und der Militärverwaltung;
c. die behandelnden und begutachtenden Zivilärztinnen und -ärzte;
d. die Behörden der Militärverwaltung und die Militärversicherung;
e. die militärischen Strafbehörden;
f. das Bundesamt für Zivildienst⁴¹, im Rahmen der Rekrutierung auch mündlich.⁴²
¹ter Personen, die im Hinblick auf ihre dienstlichen Pflichten teilweise oder völlig urteilsunfähig sind, sind dienstuntauglich. Die Vormundschaftsbehörden melden dem Führungsstab der Armee unverzüglich alle rechtskräftig verfügten Vormundschaften und Beistandschaften sowie deren Aufhebung, die Stellungspflichtige und Angehörige der Armee betreffen. Der Führungsstab der Armee leitet die Meldungen an die Rekrutierungsorgane und Kreiskommandanten weiter.⁴³
² Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.
³ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁴¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁴³ Ursprünglich: Abs. 1bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
3. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation ⁴⁴
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 21 ⁴⁵ Nichtrekrutierung ⁴⁶
¹ Stellungspflichtige werden nicht rekrutiert, wenn:
a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,
2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).⁴⁷
² Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 zur Rekrutierung zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.⁴⁸
³ Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 22 ⁴⁹ Ausschluss aus der Armee ⁵⁰
¹ Angehörige der Armee werden aus der Armee ausgeschlossen, wenn:
a. sie für die Armee untragbar geworden sind, weil: 1. sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurden,
2. für sie eine freiheitsentziehende Massnahme rechtskräftig angeordnet wurde;
b. ihnen keine persönliche Waffe überlassen werden darf (Art. 113 Abs. 1).⁵¹
² Auf ihr Gesuch hin können Personen nach Absatz 1 wieder zur Armee zugelassen werden, wenn die Armee sie benötigt und:
a. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a: sie sich während der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug oder bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt haben;
b. in Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b: keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen.⁵²
³ Die Wiederzulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁵² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 22 a ⁵³ Degradation infolge eines Strafurteils
¹ Haben sich Angehörige der Armee infolge eines Strafurteils wegen eines Verbrechens oder Vergehens ihres Grades unwürdig gemacht, so werden sie degradiert.
² Mit der Degradation ist gleichzeitig zu entscheiden, ob degradierte Angehörige der Armee weiter zu Dienstleistungen aufgeboten werden.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 23 ⁵⁴ Zuständigkeit und Datenzugriff
¹ Für die Entscheide nach den Artikeln 21–22 a ist der Führungsstab der Armee zuständig.
² Er kann für den Entscheid:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Strafakten und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.
³ Hat ein Militärgericht auf den Ausschluss aus der Armee oder die Degradation ausdrücklich verzichtet, so ist der Führungsstab der Armee an dieses Urteil gebunden.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 24 Funktionsänderung ⁵⁵
¹ Erweist sich, dass Angehörige der Armee zur Ausübung ihrer Funktion nicht fähig sind, so ist ihnen umgehend eine Funktion zu übertragen, zu der sie fähig sind.⁵⁶
² Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
4. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst ⁵⁷
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 25 Allgemeine Pflichten ⁵⁸
¹ Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten:
a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).
b.⁵⁹
Sie erfüllen die Meldepflicht (Art. 27).
c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).
d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.
² Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 26 ⁶⁰
⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 27 Meldepflicht ⁶¹
¹ Die Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen müssen dem Kreiskommandanten ihres Wohnsitzkantons unaufgefordert folgende Personendaten und deren Änderungen melden:
a. Namen, Vornamen, Geburtsdatum;
b. Wohnadresse und Postadresse;
c. Muttersprache, Heimatgemeinde und -kanton;
d. erlernter Beruf und berufliche Tätigkeit.⁶²
¹bis Sie müssen dem Führungsstab der Armee unaufgefordert folgende Daten und deren Änderungen melden:
a. rechtskräftige Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens sowie rechtskräftige Strafurteile, die eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen;
b. fruchtlose Pfändung und Konkurseröffnung.⁶³
² Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Rechte
Art. 28 Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte
¹ Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.
² Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.
³ Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.⁶⁴
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 29 Versorgung
¹ Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.
² Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).
Art. 29 a ⁶⁵ Ausbildungsgutschrift
¹ Der Bund kann Angehörigen der Miliz für das Absolvieren von Kaderschulen und des praktischen Dienstes für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper einen finanziellen Betrag gutschreiben, den sie für zivile Ausbildungen beziehen können.⁶⁶
² Der Bundesrat erlässt die Bestimmungen über die Ausbildungsgutschrift.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Juni 2020 ( AS 2020 1547 ; BBl 2019 2177 ).
Art. 30 Ersatz des Erwerbsausfalls
¹ Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.
¹bis Zwischen der Rekrutenschule und Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant oder zwischen solchen Ausbildungsdiensten besteht ein Anspruch auf Sold und Erwerbsersatz, sofern die jeweiligen Dienste höchstens sechs Wochen auseinanderliegen.⁶⁷
² Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 31 Beratung und Betreuung
¹ Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.
² Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten, soweit und solange es der Vollzug ihrer Aufgaben erfordert.⁶⁸
⁶⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
2. Kapitel: Allgemeine Pflichten
Art. 32 Befehl und Gehorsam
¹ Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.
² Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.
³ Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.
Art. 33 Verschwiegenheitspflicht
¹ Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen.
² Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.
3. Kapitel: Krankheit und Unfall
Art. 34 ⁶⁹ Versicherung
Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 35 Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten
¹ Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.
² Er kann für die Ausübung von Funktionen der Armee mit erhöhtem Infektionsrisiko vorbeugende Blutuntersuchungen und Impfungen verlangen.⁷⁰
³ Er kann vorsehen, dass Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee freiwillige Blutuntersuchungen und Impfungen angeboten werden.⁷¹
⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 35 a ⁷² Medizinische Routineuntersuchungen
Das VBS kann für die höheren Stabsoffiziere, für das militärische Personal der Militärpolizei sowie für das oberste Kader der Militärverwaltung des Bundes regelmässige medizinische Routineuntersuchungen durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt oder durch den ärztlichen Dienst vorsehen.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes
Art. 36 Dienstbeschwerde
¹ Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.
² Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.
³ Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim VBS angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.
⁴ Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 37 Kommandosachen
¹ Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968⁷³ über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.
² Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.
⁷³ SR 172.021
Art. 38 Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen
Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Art. 39 Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit
Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.
Art. 40 Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten
¹ Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21–24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz⁷⁴ und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.
² Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim VBS und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.⁷⁵
⁷⁴ SR 172.021
⁷⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
5. Kapitel: ⁷⁶ Titel und Orden ausländischer Behörden
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 ( AS 2001 114 ; BBl 1999 7922 ).
Art. 40 a
¹ Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.
² Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.
6. Kapitel: ⁷⁷ Urheberrechte
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 40 b
¹ Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992⁷⁸, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.
² Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
⁷⁸ SR 231.1
Vierter Titel: Ausbildung der Armee
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 41 Ausbildungsdienste
¹ Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.
² Offiziere, höhere Unteroffiziere und Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.⁷⁹
³ Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.
⁴ …⁸⁰
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
⁸⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 42 ⁸¹ Ausbildungsdienstpflicht
¹ Die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
² Sie beträgt für die Mannschaft höchstens 280 Tage.
³ Der Bundesrat bestimmt die Zahl für die übrigen Angehörigen der Armee. Diese darf höchstens 1700 Tage betragen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 43 ⁸² Anrechnung von Ausbildungsdiensten
¹ Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
² Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 44 ⁸³ Freiwillige Ausbildungsdienste
¹ Angehörige der Armee können zur freiwilligen Leistung von Ausbildungsdiensten zugelassen werden, wenn dafür ein Bedürfnis der Armee besteht.
² Freiwillig geleistete Ausbildungsdienste werden nicht an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 45 ⁸⁴ Zusätzliche Ausbildungsdienste
Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 46 Ausbildungsziele und Ausbildungsführung
¹ Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach den Aufgaben der Armee.⁸⁵
² Das VBS legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 47 ⁸⁶ Militärisches Personal
¹ Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.
² Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
³ Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.
⁴ Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung und Führung sowie in allen Einsatzarten der Armee verwendet.⁸⁷ Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.
⁵ Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 48 ⁸⁸ Ausbildung und Einsatz der Truppen
¹ Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.
² Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 48 a ⁸⁹ Ausbildung im Ausland oder mit ausländischen Truppen
¹ Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:
a. die Ausbildung schweizerischer Truppen im Ausland;
b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;
c. die Ausbildung ausländischer Truppen im Ausland;
d. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.
² Er kann Einrichtungen und Material der Armee für Ausbildungszwecke im internationalen Rahmen zur Verfügung stellen.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000 ( AS 2001 2264 ; BBl 2000 477 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 48 b ⁹⁰ Aus- und Weiterbildung militärischer Medizinalpersonen
¹ Aus- und Weiterbildung der militärischen Medizinalpersonen sind, soweit sie nicht an einer Hochschule erfolgen, Sache des Bundes.
² Der Bund gewährleistet und koordiniert im Bereich der Militär- und Katastrophenmedizin die Aus- und Weiterbildung von Militärärztinnen und -ärzten und anderen Kaderpersonen der Gesundheitsberufe.
³ Er führt zu diesem Zweck ein Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin. Das Kompetenzzentrum ist eine Verwaltungseinheit des VBS. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmassnahmen beauftragen.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
2. Kapitel: Grundausbildung
Art. 49 ⁹¹ Rekrutenschule
¹ Militärdienstpflichtige absolvieren die Rekrutenschule frühestens ab Beginn des 19. Altersjahres und spätestens in dem Jahr, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Der Zeitpunkt richtet sich nach dem Bedarf der Armee. Die Wünsche der Stellungspflichtigen werden so weit wie möglich berücksichtigt.
² Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, nicht geleistet haben, werden aus der Armee entlassen.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule auch noch später absolviert werden kann, sofern innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13) die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) noch erfüllt werden kann.
⁴ Die Rekrutenschule dauert 18 Wochen. Der Bundesrat kann für Formationen mit einem besonderen Ausbildungsbedürfnis eine um höchstens sechs Wochen kürzere oder längere Dauer vorsehen.
⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 50 Fachkurse
Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.
3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen
Art. 51 ⁹² Wiederholungskurse
¹ Die Militärdienstpflichtigen leisten jährlich Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.
² Die Mannschaft leistet sechs dreiwöchige Wiederholungskurse.
³ Der Bundesrat legt Anzahl und Dauer der Wiederholungskurse für Militärdienstpflichtige mit Schlüsselfunktionen, Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse, die Einsatzbereitschaft und die verfügbaren Ressourcen.
⁴ Er kann bei besonderen Ausbildungsbedürfnissen kürzere Wiederholungskurse oder die tageweise Leistung des Wiederholungskurses vorsehen.
⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 52 ⁹³ Militärische Mittel zur Verfügung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten im Inland
¹ Die Armee und die Militärverwaltung des Bundes können zivilen Behörden und Dritten auf Gesuch hin bei folgenden Tätigkeiten Personen und Material zur Verfügung stellen:
a. zivilen oder ausserdienstlichen Tätigkeiten von öffentlichem Interesse;
b. zivilen Anlässen oder Veranstaltungen von nationaler oder internationaler Bedeutung.
² Zivile Behörden haben gegenüber anderen Gesuchstellern Vorrang.
³ Die militärischen Mittel dürfen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn:
a. die Gesuchsteller die Tätigkeiten nachweisbar weder mit eigenen Mitteln noch mit Unterstützung von anerkannten militärischen Vereinen oder Verbänden oder des Zivilschutzes durchführen können;
b. die dafür vorgesehenen Personen aufgrund ihrer Ausbildung und Ausrüstung geeignet sind, die geforderte Leistung zu erbringen; und
c. die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
⁴ Zur Verfügung gestellt werden dürfen:
a. Truppen im Ausbildungsdienst;
b. Berufsformationen;
c. die Logistikbetriebe der Militärverwaltung des Bundes;
d. das bei den Truppen, Formationen und Betrieben nach den Buchstaben a–c vorhandene militärische Material.
⁵ Truppen im Ausbildungsdienst und Berufsformationen dürfen nur unbewaffnet und nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn:
a. mit den geforderten Leistungen für die Angehörigen der Armee ein wesentlicher Ausbildungs- oder Übungsnutzen in ihren Funktionen verbunden ist;
b. keine Aufgaben zu erfüllen sind, die Polizeibefugnisse nach Artikel 92 voraussetzen;
c. die Einsatzfähigkeit der Truppen und Berufsformationen sowie die Bereitschaft der Armee nicht beeinträchtigt werden; und
d. die Zielerreichung des Ausbildungsdienstes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
⁶ Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Kostentragung. Er kann:
a. für bestimmte Ausnahmefälle einen Kostenerlass vorsehen;
b. Gesuchsteller, die mit dem unterstützten Anlass einen namhaften Gewinn erwirtschaften, verpflichten, einen angemessenen Teil des Gewinns an den Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu überweisen;
c. das VBS ermächtigen, Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
⁷ Truppen im Ausbildungsdienst können zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen unbewaffnet Spontanhilfe leisten.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 53 Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten
¹ Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
² Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.
Art. 54 Dienst ausserhalb der Formation
Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.
3 a . Kapitel: ⁹⁴ Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 54 a
¹ Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
² Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet (Durchdiener), absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbrechung.⁹⁵
³ Der Anteil der Durchdiener an einem Rekrutenjahrgang darf 15 Prozent nicht übersteigen.⁹⁶
⁴ Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben, bleiben während vier Jahren in der Armee eingeteilt. Sie können bei Bedarf zu Einsätzen der Armee aufgeboten werden.⁹⁷
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere, höheren Unteroffiziere und Offiziere ⁹⁸
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 55 ⁹⁹
¹ Angehende Wachtmeister und Leutnants müssen eine auf ihre Aufgabe ausgerichtete Kaderausbildung bestehen.
² Die neu ernannten Wachtmeister und Leutnants müssen einen Ausbildungsdienst in einer Rekrutenschule bestehen. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.
³ Der Bundesrat regelt:
a. welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind;
b.¹⁰⁰ welche besonderen Dienste Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere und Offiziere zu leisten haben;
c. die maximale Dauer der Kaderausbildung und der Ausbildungsdienste.
⁴ Er kann das VBS ermächtigen, die Einzelheiten zu den Ausbildungsdiensten wie Aufteilung, Teilnehmer und Zulassungsbedingungen zu regeln.
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 56–58 ¹⁰¹
¹⁰¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung
Art. 59
¹ Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.
² Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.
³ Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn:
a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;
b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.
⁴ Dienste in der Militärverwaltung des Bundes oder der Kantone, die militärisches Personal oder Angestellte dieser Militärverwaltung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leisten, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.¹⁰²
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe
Art. 60 Nicht eingeteilte Angehörige der Armee ¹⁰³
¹ Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem VBS zur Verfügung.¹⁰⁴ Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.
² Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.
³ Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 61 Verwendung im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz ¹⁰⁵
¹ Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen des Sicherheitsverbundes Schweiz oder den Stützpunkt-Feuerwehren für eine Führungs- oder Spezialistenfunktion zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.¹⁰⁶
² Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.
³ Der Bundesrat kann Angehörige der Armee zivilen Behörden auf Dauer zur Koordination zur Verfügung stellen, damit die Armee Unterstützungsaufgaben rasch und wirksam erfüllen kann.¹⁰⁷
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten
Art. 62 Unterstützung des Bundes
¹ Der Bund unterstützt die Tätigkeiten der anerkannten militärischen Verbände und Vereine für die vor- und ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung zum Nutzen der Armee.¹⁰⁸
² Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.
³ Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2. Er bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.¹⁰⁹
⁴ Der Bund führt Ausbildungskurse durch.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 63 Ausserdienstliche Schiesspflicht
¹ Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen:
a.¹¹⁰
höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;
b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.
² Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.
³ Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.
⁴ Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.
⁵ Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren.
⁶ Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.
¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung
Art. 64
¹ Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.
² Das VBS kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.
Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen ¹¹¹
¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 65 Einsatzarten ¹¹²
Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.
¹¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 65 a ¹¹³ Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht
¹ Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
² Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
³ Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.
¹¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 65 b ¹¹⁴ Milizformationen mit hoher Bereitschaft
Der Bundesrat kann für Milizformationen, die besonders rasch für Einsätze zur Verfügung stehen müssen, eine erhöhte Bereitschaft vorsehen.
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 65 c ¹¹⁵ Einsatz von Angestellten der Militärverwaltung des Bundes
¹ Das VBS kann für Angestellte der Militärverwaltung des Bundes, die für einen Einsatz der Armee unentbehrliche Leistungen erbringen, den militärischen Einsatz anordnen.
² Diese Angestellten leisten den militärischen Einsatz als Militärdienst. Nicht militärdienstpflichtige Angestellte werden dafür der Armee zugewiesen, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht.
³ Das VBS regelt die Unterstellungsverhältnisse für die Dauer des Einsatzes.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
2. Kapitel: Friedensförderungsdienst
Art. 66 ¹¹⁶ Voraussetzungen
¹ Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZE-Mandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.
² Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.
³ Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.¹¹⁷
¹¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 ( AS 2001 2266 2267 ; BBl 2000 477 ).
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 66 a ¹¹⁸ Bewaffnung, Einsatz
¹ Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.
² Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 ( AS 2001 2266 ; BBl 2000 477 ).
Art. 66 b ¹¹⁹ Zuständigkeiten
¹ Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.
² Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.
³ Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.
⁴ Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 ( AS 2001 2266 ; BBl 2000 477 ).
3. Kapitel: Assistenzdienst
Art. 67 ¹²⁰ Assistenzdienst zur Unterstützung ziviler Behörden
¹ Im Inland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
a. bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen, in denen die innere Sicherheit nicht schwerwiegend bedroht ist und die keinen Ordnungsdiensteinsatz erfordern;
b. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen;
c. bei der Bewältigung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz und der koordinierten Dienste;
d. bei der Bewältigung von Katastrophen, Spitzenbelastungen oder von Aufgaben, die die Behörden mangels geeigneter Personen oder Mittel nicht bewältigen können;
e. bei der Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler oder internationaler Bedeutung.
² Die Unterstützung erfolgt auf Gesuch der betroffenen Behörden von Bund oder Kantonen, jedoch nur soweit:
a. die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt; und
b. die zivilen Behörden die Aufgabe in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht nur mit einem unverhältnismässigen Einsatz von Mitteln erfüllen könnten.
³ Zur Unterstützung können Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden. Soweit erforderlich, kann Personal des Bundes oder von ausserhalb der Bundesverwaltung beigezogen werden.
⁴ Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall, welche Bewaffnung der Truppe für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.
¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 68 Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee
Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.
Art. 69 ¹²¹ Assistenzdienst im Ausland
¹ Im Ausland wird Assistenzdienst geleistet zur Unterstützung ziviler Behörden:
a. beim Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen, soweit schweizerische Interessen zu wahren sind;
b. bei der Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen, auf Ersuchen des betroffenen Staates oder einer internationalen Organisation.
² Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.
³ Der Bundesrat bestimmt für Einsätze nach Absatz 1 Buchstabe a im Einzelfall, welche Bewaffnung für den Schutz der eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist.
⁴ Er kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen des Einsatzes abschliessen.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 70 Aufgebot und Zuweisung
¹ Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind:
a. der Bundesrat;
b. das VBS bei Katastrophen im Inland.
² Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.
³ Der Bundesrat kann ohne Genehmigung der Bundesversammlung gleichzeitig höchstens zehn Angehörige der Armee für länger als drei Wochen dauernde Einsätze aufbieten. Er erstattet über diese Aufgebote jährlich Bericht an die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen.¹²²
¹²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4277 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 71 Auftrag und Führung
¹ Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem VBS.
² Der Bundesrat oder das VBS legt die Kommandostruktur fest.
³ Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.
Art. 72 ¹²³
¹²³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 73 Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals
¹ Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.
² Für Assistenzdienste im Ausland, die Angestellte der Bundesverwaltung im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses leisten, kann der Bundesrat, soweit sachliche Gründe dies erfordern, besondere personalrechtliche Bestimmungen vorsehen für die Bereiche:
a. Lohn, Zuschläge zum Lohn und Sozialleistungen;
b. Höchstarbeitszeit, Arbeitszeit, Ferien und Urlaub sowie Umfang und Ausgleich von Mehrarbeit und Überzeit;
c. Ausrüstung des Personals mit den Geräten, den Dienstkleidern und dem Material, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind;
d. Ersatz der Auslagen und Vergütung für Inkonvenienzen.¹²⁴
³ Der Beizug von Personal von ausserhalb der Bundesverwaltung wird vertraglich geregelt.¹²⁵
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 74 Requisition im Assistenzdienst
Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.
Art. 75 Besondere Bestimmungen
¹ Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.
² Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.
³ Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.
⁴ Er kann für einen Assistenzdienst:
a. Formationen bilden;
b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;
c. Ausrüstungen und Material beschaffen.
4. Kapitel: Aktivdienst
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 76 Begriff
¹ Aktivdienst wird geleistet, um:
a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);
b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst);
c.¹²⁶
bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.
² Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 77 Zuständigkeit
¹ Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.¹²⁷
² Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.
³ Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.¹²⁸
⁴ Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.¹²⁹
⁵ Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.
⁶ …¹³⁰
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 78 Vereidigung
¹ Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.
² Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.
Art. 79 Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen
¹ Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.
² Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.
Art. 80 Requisition und Unbrauchbarmachung
¹ Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.
² Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.
³ Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.
⁴ Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Betrifft eine Verfügung jedoch Ansprüche vermögensrechtlicher Art, so kann bei der Gruppe Verteidigung des VBS dagegen Beschwerde erhoben werden.¹³¹
⁵ Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.
¹³¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 81 Militärischer Betrieb
¹ Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für:
a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;
b. die militärischen Anstalten und Betriebe.
² Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen.¹³²
³ Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.
⁴ Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.
⁵ Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.
¹³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 82 ¹³³
¹³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 83 Ordnungsdienst
¹ Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.
² Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.¹³⁴
³ Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem VBS oder dem Oberbefehlshaber der Armee.¹³⁵
⁴ …¹³⁶
⁵ Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.
⁶ Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹³⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
2. Abschnitt: Oberbefehl
Art. 84 General
Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.
Art. 85 Wahl; Stellvertretung
¹ Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.
² Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.
³ Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter.¹³⁷
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 86 Oberste Leitung; Auftrag des Generals
¹ Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.
² Er erteilt dem General den Auftrag.
Art. 87 Mitwirkung
Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.
Art. 88 Gliederung der Armee
¹ Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.
² Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Art. 89 Übertragung und Entzug von Kommandos
¹ Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.
² Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen.¹³⁸ Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 90 Unterstellung von Verwaltungseinheiten
Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.
Art. 91 Verfügungsgewalt des Generals
In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.
5. Kapitel: Polizeibefugnisse
Art. 92 Grundsätze ¹³⁹
¹ Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
² Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse:
a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;
b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen;
c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.
³ Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen:
a. in Notwehr und im Notstand;
b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.
³bis Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008¹⁴⁰ anwendbar.¹⁴¹
⁴ Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁴⁰ SR 364
¹⁴¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5463 ; BBl 2006 2489 ).
Art. 92 a ¹⁴² Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge
¹ Ein Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge ist nur zulässig, wenn andere verfügbare Mittel nicht ausreichen.
² Bei nicht eingeschränktem Luftverkehr dürfen gegen zivile Luftfahrzeuge grundsätzlich keine Waffen eingesetzt werden.
³ Bei eingeschränktem Luftverkehr dürfen im Einzelfall Waffen gegen zivile Luftfahrzeuge eingesetzt werden.
⁴ Gegen Staatsluftfahrzeuge, namentlich Militärluftfahrzeuge, die ohne Bewilligung oder unter Missachtung der Bewilligungsauflagen den schweizerischen Luftraum benützen, dürfen Waffen eingesetzt werden, wenn die Luftfahrzeuge den luftpolizeilichen Anordnungen nicht Folge leisten.
⁵ Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS ordnet den Waffeneinsatz an. Sie oder er kann die Kompetenz für den Waffeneinsatz an den Kommandanten der Luftwaffe delegieren.
⁶ Vorbehalten bleiben Waffeneinsätze bei Notstand oder Notwehr.
⁷ Das VBS erlässt nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Einsatzvorschriften.
¹⁴² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Sechster Titel: Organisation der Armee
1. Kapitel: Grundsätze ¹⁴³
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 93 ¹⁴⁴ Ziel und Zuständigkeit
¹ Die Armee ist so zu organisieren, auszurüsten und auszubilden, dass sie ihre Aufgaben zeitgerecht und vollumfänglich erfüllen kann.
² Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige. Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem VBS übertragen.
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 94 ¹⁴⁵ Milizprinzip
¹ Die Organisation der Armee nach dem Milizprinzip beruht auf:
a. einer Militärdienstpflicht, die für die Mehrheit der Angehörigen der Armee mehrere Jahre dauert;
b. einer Aufteilung der Ausbildungsdienstpflicht auf eine Grundausbildung und wiederkehrende kurze Ausbildungsdienste für die Mehrheit der Angehörigen der Armee;
c. einer festen Einteilung der Angehörigen der Miliz;
d. dem Grundsatz, dass die Milizangehörigen auf allen Kader- und Kommandantenstufen sowie bei den Generalstabsoffizieren, mit Ausnahme der Stäbe der Armeestufe, die Mehrheit bilden;
e. einer Beschränkung der Anzahl von stehenden Bereitschaftstruppen und von Berufsmilitärs auf das Notwendige;
f. einer zivilen Militärverwaltung des Bundes;
g. einem System zur Erhöhung der Bereitschaft.
² Vom Grundsatz des Milizprinzips darf nur abgewichen werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen und für die Aufgabenerfüllung der Armee zwingend notwendig ist.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 95 ¹⁴⁶
¹⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
2. Kapitel: …
Art. 96–98 ¹⁴⁷
¹⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
3. Kapitel: Nachrichtendienst und Militärische Sicherheit ¹⁴⁸
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 99 Nachrichtendienst
¹ Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.¹⁴⁹
¹bis Zur Erfüllung seiner Aufgabe kann er sich der Funkaufklärung nach Artikel 38 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015¹⁵⁰ (NDG) bedienen. Der Bundesrat regelt die Aufklärungsbereiche in einer Verordnung.¹⁵¹
¹ter Er kann elektromagnetische Ausstrahlungen von Telekommunikationssystemen erfassen und auswerten:
a. um militärisch benutzte Frequenzen in der Schweiz zu überwachen und die Nutzung durch die Armee sicher zu stellen;
b. um in der Schweiz und im Ausland Informationen zur Luftverkehrssituation zu beschaffen.¹⁵²
¹quater Er kann auch Fluggeräte und Satelliten einsetzen, um Vorgänge und Einrichtungen zu beobachten und die Beobachtungen aufzuzeichnen. Das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, ist nicht zulässig. Aufnahmen in Bild und Ton, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, die aber aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, sind umgehend zu vernichten.¹⁵³
² Er ist befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es der Vollzug seiner Aufgaben erfordert.¹⁵⁴ Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.
²bis Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.¹⁵⁵
³ Der Bundesrat regelt:
a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz;
b.¹⁵⁶
die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenz- und Aktivdienst;
c.¹⁵⁷
die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen;
d.¹⁵⁸
die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datenbearbeitungstätigkeiten, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würden.
³bis Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Nachrichtendienstes der Armee betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen militärischen Informationssystemen abschliessen.¹⁵⁹
⁴ Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.¹⁶⁰
⁵ Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Die Aufsicht über den Nachrichtendienst richtet sich nach Artikel 78 NDG.¹⁶¹
⁶ Der Bundesrat legt jährlich die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit ausländischen Behörden fest; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen.¹⁶²
¹⁴⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6565 ; BBl 2008 4015 4035 ).
¹⁵⁰ SR 121
¹⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 5525 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Nov. 2012 ( AS 2012 3745 5525 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 5525 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6565 ; BBl 2008 4015 4035 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁵⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁵⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6565 ; BBl 2008 4015 4035 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
¹⁶² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
Art. 100 ¹⁶³ Militärische Sicherheit
¹ Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:
a. Sie beurteilen in enger Zusammenarbeit mit anderen Stellen die militärische Sicherheitslage und tauschen mit diesen Stellen entsprechende Informationen aus.
b. Sie sorgen für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie für die Personen- und Informatiksicherheit.
c. Sie ergreifen im Fall eines Angriffs gegen militärische Informationssysteme und Informatiknetzwerke die erforderlichen Massnahmen. Sie können in Computersysteme und Computernetzwerke, die für solche Angriffe verwendet werden, eindringen, um den Zugang zu Informationen zu stören, zu verhindern oder zu verlangsamen; solche Massnahmen bedürfen, ausser im Aktivdienst, der Genehmigung durch den Bundesrat.
d. Sie erfüllen kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.
e. Sie treffen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen vorsorgliche Massnahmen und beschaffen die dafür erforderlichen Nachrichten, wenn: 1. die Armee zu Friedensförderungs- oder Aktivdienst aufgeboten ist,
2. die Armee zu Assistenzdienst aufgeboten ist und diese Aufgabe im Auftrag für den Einsatz ausdrücklich vorgesehen ist.
² Sie können auf Gesuch hin den zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps Spontanhilfe leisten.
³ Die für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen sind berechtigt:
a.¹⁶⁴
Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern;
b.¹⁶⁵
Personendaten ins Ausland bekannt zu geben, sofern die Voraussetzungen der Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020¹⁶⁶ (DSG) erfüllt sind;
c. bei der Aufgabenerfüllung angefallene Informationen über Personen in der Schweiz den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterzugeben, soweit diese Informationen für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können;
d. bei der Spontanhilfe zugunsten der zivilen Polizeiorgane und des Grenzwachtkorps polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen gegenüber Zivilpersonen nach dem Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008¹⁶⁷ anzuwenden.
⁴ Der Bundesrat regelt:
a. die Aufgaben der für die militärische Sicherheit zuständigen Stellen im Einzelnen und deren Organisation;
b. die Zusammenarbeit dieser Stellen mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Nachrichtendienst und den Datenschutz;
c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes: 1. den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten,
2.¹⁶⁸
die Ausnahmen von der Pflicht, Verzeichnisse der Bearbeitungstätigkeiten beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Registrierung anzumelden (Art. 12 Abs. 4 DSG), wenn diese Registrierung die Informationsbeschaffung gefährden würde.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
¹⁶⁶ SR 235.1
¹⁶⁷ SR 364
¹⁶⁸ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
4. Kapitel: Berufsformationen
Art. 101 ¹⁶⁹
¹ Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist:
a. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;
b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
c. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
² Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
³ Sie werden als militärisches Personal angestellt.
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
5. Kapitel: Grade und besondere Funktionen ¹⁷⁰
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 102 ¹⁷¹ Grade
In der Armee gibt es folgende Grade:
a.¹⁷²
Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;
b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;
c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
d. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant,
2. Hauptmann,
3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst,
4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant,
5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
¹ Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
² …¹⁷³
³ Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.¹⁷⁴
⁴ Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
¹⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 104 Fachoffiziere
¹ Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden.¹⁷⁵ Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten.
² Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
³ Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.
⁴ Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.
¹⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 104 a ¹⁷⁶ Spezialistinnen und Spezialisten
¹ Angehörige der Armee, die aufgrund besonderer Kenntnisse, vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik, oder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit für die Armee oder den Sicherheitsverbund Schweiz unentbehrliche Leistungen erbringen, können zu Spezialistinnen und Spezialisten ernannt und militärisch entsprechend eingeteilt werden.
² Der Bundesrat bezeichnet und umschreibt die Funktionen im Einzelnen in einer Verordnung.
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Siebter Titel: Armeematerial ¹⁷⁷
¹⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 105 ¹⁷⁸ Armeematerial
Das Armeematerial umfasst:
a. die persönliche Ausrüstung;
b. das übrige Armeematerial.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 106 ¹⁷⁹ Beschaffung
¹ Der Bund beschafft das Armeematerial.
² Er beschafft das Material möglichst aus schweizerischer Herkunft und unter Berücksichtigung aller Landesgegenden.¹⁸⁰
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 106 a ¹⁸¹ Bewirtschaftung und Unterhalt
¹ Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.
² Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen.
¹⁸¹ Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 107 ¹⁸²
¹⁸² Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 108 Vorrat
Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.
Art. 109 Armeetiere und Fahrzeuge
¹ Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.
² Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.
Art. 109 a ¹⁸³ Ausserdienststellung
¹ Das VBS besorgt die Ausserdienststellung von Armeematerial.
² Es schliesst die für die Ausserdienststellung notwendigen Verträge ab.
³ Es stellt als erhaltenswert eingestuftes Kulturgut der Armee sicher. Es kann die Bewahrung und Verwaltung solcher Kulturgüter ganz oder teilweise Dritten übertragen.
⁴ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mit einer Botschaft die Ausserdienststellung oder Liquidation von grossen Waffensystemen zur Genehmigung.¹⁸⁴
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
¹⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 109 b ¹⁸⁵ Rüstungskooperation mit Partnerstaaten
¹ Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen über die Kooperation im Rüstungsbereich abschliessen.
² Diese Abkommen können insbesondere folgende Gegenstände betreffen:
a. Rüstungsbeschaffung;
b. wehrtechnische Forschung und Entwicklung, Qualitätssicherung sowie Instandhaltung;
c. Informations- und Datenaustausch;
d. Bedingungen der projektspezifischen Zusammenarbeit mit der Industrie im Rüstungsbereich;
e. Festlegung von gemeinsamen Projekten in diesem Bereich.
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung
Art. 110 Grundsätze
¹ Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.
² …¹⁸⁶
³ Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.
⁴ Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwachtkorps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss.¹⁸⁷
¹⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹⁸⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
Art. 111 ¹⁸⁸
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
¹ Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.
² Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.
³ Ehemalige Angehörige der Armee sind verpflichtet, die persönliche Ausrüstung bis zu deren Rückgabe sicher aufzubewahren und zu unterhalten.¹⁸⁹
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 113 ¹⁹⁰ Persönliche Waffe
¹ Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
² Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
³ Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c. bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
⁴ Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
⁵ Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d.¹⁹¹
bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
⁶ Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 19–21 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997¹⁹² über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so können die beiden Verfahren vereinigt werden.
⁷ Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte sowie Psychologen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.
⁸ Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 25. Sept. 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1831 ; BBl 2014 303 ).
¹⁹¹ Die Berichtigung der RedK der BVers vom 23. Aug. 2016, veröffentlicht am 13. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text ( AS 2016 3167 ).
¹⁹² SR 120
Art. 114 Eigentum und Verwendung
¹ Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.
² …¹⁹³
³ Der Bundesrat bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.
⁴ Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das VBS regelt die Ausnahmen.
⁵ Das VBS regelt das ausnahmsweise Tragen der Uniform durch Personen, die nicht Angehörige der Armee sind.¹⁹⁴
¹⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 115 ¹⁹⁵
¹⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung
1. Kapitel: Leitung des Militärwesens
Art. 116 ¹⁹⁶ Oberste Leitung
¹ Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom VBS ausgeübt.¹⁹⁷
² Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 84–91.
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 117 ¹⁹⁸
¹⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
2. Kapitel: Bund und Kantone
Art. 118 ¹⁹⁹ Oberaufsicht
Das Militärwesen ist Sache des Bundes sowie der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 119 ²⁰⁰ Zusammenarbeit der Armee mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz
Die Armee arbeitet mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz so zusammen, dass der Sicherheitsverbund flexibel, umfassend, rechtzeitig und wirkungsvoll auf sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland reagieren kann.
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 120 ²⁰¹ Rekrutierungsorganisation
¹ Der Bundesrat regelt die Organisation der Rekrutierung.
² Er hört vorgängig die Kantone an.
²⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 121 Kreiskommandanten und Sektionschefs
¹ Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Militärdienstpflichtigen Kreiskommandanten.²⁰²
² Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.
²⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 122 ²⁰³ Entlassung aus der Militärdienstpflicht
Die Kantone sorgen für die administrative Abwicklung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht sowie in Zusammenarbeit mit dem Bund für die Organisation der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung.
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 122 a ²⁰⁴ Tätigkeiten der Landesverteidigung
Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 123 Befreiung von Abgaben
¹ Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf:
a. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind;
b. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.
² Sie erheben keine Steuern auf:
a.²⁰⁵
Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Rüstungsunternehmen des Bundes, die Aktiengesellschaften des privaten Rechts sind;
b. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.
³ Sie erheben keine Gebühren für:
a. die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen;
b. die Mitwirkung in Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen.²⁰⁶
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 124 Waffen-, Schiess- und Übungsplätze
¹ Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.
² Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.
Art. 125 Schiesswesen ausser Dienst
¹ Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.
² Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.
³ Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.
⁴ Gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen im Bereich des Schiesswesens ausser Dienst kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Das VBS ist ebenfalls zur Beschwerde berechtigt. Die letztinstanzlich verfügenden kantonalen Behörden stellen ihm ihre Verfügungen sofort und unentgeltlich zu.²⁰⁷
²⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
3. Kapitel: ²⁰⁸ Militärische Bauten und Anlagen
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 126 Grundsatz
¹ Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
² Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
³ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
⁴ Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979²⁰⁹ voraus.
²⁰⁹ SR 700
Art. 126 a ²¹⁰ Anwendbares Recht
¹ Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968²¹¹, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
² Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930²¹² über die Enteignung (EntG) Anwendung.
²¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
²¹¹ SR 172.021
²¹² SR 711
2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
Art. 126 b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
Art. 126 c Aussteckung
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.
² Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien.
³ Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.
Art. 126 d Anhörung, Publikation und Auflage
¹ Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
³ …²¹³
²¹³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 126 e ²¹⁴
²¹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 126 f Einsprache
¹ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes 20. Dezember 1968²¹⁵ Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.²¹⁶ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG²¹⁷ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.²¹⁸
³ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
²¹⁵ SR 172.021
²¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
²¹⁷ SR 711
²¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 126 g Bereinigung in der Bundesverwaltung
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997²¹⁹.
²¹⁹ SR 172.010
Art. 127 Plangenehmigung; Geltungsdauer
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
² Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
³ Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.
Art. 128 Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
³ Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.
⁴ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 128 a Schutz militärischer Anlagen
¹ Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950²²⁰ über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.
² Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.
²²⁰ SR 510.518
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung ²²¹
²²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 129
¹ Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG²²² durchgeführt.²²³
² …²²⁴
³ Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
²²² SR 711
²²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
²²⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren
Art. 130 … ²²⁵
¹ Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.²²⁶
² Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.
²²⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
²²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
5. Abschnitt: ²²⁷ Ausserbetriebnahme von militärischen Immobilien
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 130 a Zuständigkeit
¹ Das VBS regelt die Ausserbetriebnahme von Immobilien des Bundes, die nicht mehr für militärische Zwecke benötigt werden.
¹bis Es spricht sich mit den Kantons- und Gemeindebehörden ab.²²⁸
² Es schliesst die für die Ausserbetriebnahme notwendigen Verträge ab.
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 130 b Vorrang beim Verkauf
¹ Beim Verkauf von nicht mehr benötigten militärischen Immobilien sind vorrangig die Kantone und Gemeinden zu berücksichtigen.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner
Art. 131 Unterkunft für die Truppe
¹ Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren.
² Sie werden dafür vom Bund angemessen entschädigt.
Art. 132 Lokale; Anschlagstellen
Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung:
a.²²⁹
die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen;
b. die Wacht- und Arrestlokale;
c. die Plätze und Lokale für die Mobilmachung;
d. die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe;
e. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 133 Schiessanlagen
¹ Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.
² Das VBS kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG²³⁰ erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.
³ Das VBS erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.
²³⁰ SR 711
Art. 134 Benützung von Privatgrund
¹ Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.
² Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135–143. …²³¹
²³¹ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
5. Kapitel: Haftung für Schäden
Art. 135 Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit
¹ Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:
a. durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder
b. in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.
² Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.
³ Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.
⁴ Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.
Art. 136 Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit
Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.
Art. 137 Eigentum der Angehörigen der Armee
¹ Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist.
² Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.
Art. 138 Rückgriff nach Entschädigung
Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Art. 139 Haftung der Angehörigen der Armee
¹ Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
² Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.
³ Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.
Art. 140 Haftung der Formationen
¹ Die Formationen sind für das ihnen übergebene Armeematerial verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die dafür Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.²³²
² Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.
²³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 141 Haftungsgrundsätze
¹ Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45–47, 49, 50 Absatz 1 und 51–53 des Obligationenrechts²³³ gelten sinngemäss.
² Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.
³ Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.
²³³ SR 220
Art. 142 ²³⁴ Verfahrensbestimmungen
¹ Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz²³⁵. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.
² Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.
³ Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.
⁴ Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.²³⁶
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
²³⁵ SR 172.021
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 143 ²³⁷ Verjährung
¹ Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts²³⁸ über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
² Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
³ Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
⁴ Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
²³⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
²³⁸ SR 220
6. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen und Urlaub ²³⁹
²³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 144 Aufgebote und Verschiebungen
¹ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten.
² Er bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone, die über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten entscheiden.²⁴⁰
³ Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Vereinbarkeit von ziviler Ausbildung und der Rekrutenschule sowie den Ausbildungsdiensten zur Erlangung des Grades Wachtmeister, Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier oder Leutnant.²⁴¹
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 145 ²⁴² Dispensation und Urlaub
Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden.
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
7. Kapitel: ²⁴³ Bearbeitung von Personendaten
²⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6617 ; BBl 2008 3213 ).
Art. 146 ²⁴⁴ Militärische Informationssysteme
Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Personendaten, welche die Beurteilung des Grades der Gefährlichkeit einer Person erlauben, in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008²⁴⁵ über die militärischen Informationssysteme geregelt.
²⁴⁴ Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 40 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).
²⁴⁵ SR 510.91
Art. 146 a ²⁴⁶ Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken
Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Stellungspflichtige und Angehörige der Armee im Auftrag des VBS zu wissenschaftlichen Zwecken befragt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 147 – 148 h
Aufgehoben
8. Kapitel: ²⁴⁷ Gewerbliche Leistungen
²⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 148 i
¹ Die Verwaltungseinheiten des VBS können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben der Verwaltungseinheit in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
² Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft in keiner Weise konkurrenziert wird.
8 a . Titel: ²⁴⁸ Finanzielle Mittel für die Armee
²⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 148 j
Die Bundesversammlung beschliesst für jeweils vier Jahre mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die finanziellen Mittel der Armee.
Neunter Titel: Schlussbestimmungen
Art. 149 ²⁴⁹ Verordnungen der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 29 Absatz 2 und 93 Absatz 2 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 149 a ²⁵⁰ Massnahmen zur Friedensförderung
Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen.²⁵¹ Er kann für solche Massnahmen auch juristische Personen unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.²⁵²
²⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 ( AS 1999 1153 ; BBl 1998 679 ).
²⁵¹ Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
²⁵² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 149 b ²⁵³ Politisches Controlling
¹ Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung.
² Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 150 Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.
² Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.
³ Er kann das VBS ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.
⁴ Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.²⁵⁴
²⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
Art. 150 a ²⁵⁵ Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee
¹ Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.
² Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln:
a. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;
b. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;
c. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.
²⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 ( AS 2001 2264 ; BBl 2000 477 ).
Art. 151 ²⁵⁶ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. März 2016
¹ Der Bundesrat führt die Neuordnung der Armee gemäss der Änderung vom 18. März 2016 innerhalb von längstens fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung durch.
² Während dieser Dauer kann er aus zwingenden Gründen abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen über:
a. die Altersgrenzen für die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung (Art. 9 Abs. 2);
b. die Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht (Art. 13);
c. die Höchstzahl der Ausbildungsdiensttage (Art. 42 Abs. 2 und 3);
d. die Absolvierung der Rekrutenschule (Art. 49 Abs. 1);
e. den Sollbestand der Armee (Art. 1 der Armeeorganisation vom 18. März 2016²⁵⁷).
³ Er regelt für diese Dauer durch Verordnung die Ausbildung und Organisation der Armee sowie deren Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen Akteuren des Sicherheitsverbundes Schweiz.
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
²⁵⁷ SR 513.1 ; BBl 2014 6955
Art. 152 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:²⁵⁸
Anhang Ziffer 3: 1. Juli 1995 alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996
²⁵⁸ BRB vom 19. Juni 1995
Anhang
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
1. – 6.
…²⁵⁹
²⁵⁹ Die Änderungen können unter AS 1995 4093 konsultiert werden.
7. Bundesgesetz vom 12. April 1907 ²⁶⁰ über die Militärorganisation
²⁶⁰ [BS 5 3; AS 1948 425 ; 1949 1491 Art. 1–3, 5 Bst. a–d; 1952 331 338 Art. 2; 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. d; 1961 231; 1968 73 Ziff. I, III; 1970 43; 1972 897 Art. 15 Ziff. 3; 1975 11 ; 1979 114 Art. 72 Bst. e; 1984 1324; 1990 1882 ; 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412; 1992 288 Anhang Ziff. 20, 2521 Art. 55 Ziff. 3, 2392 Ziff. I 2; 1993 901 Anhang Ziff. 5, 3043 Anhang Ziff. 2; 1994 1622 Art. 22 Abs. 2]
Aufgehoben
8.
…²⁶¹
²⁶¹ Die Änderungen können unter AS 1995 4093 konsultiert werden.
9. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 1946 ²⁶² betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigung
²⁶² [BS 5 291]
Aufgehoben
10. Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 1946 ²⁶³ über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk
²⁶³ [BS 5 299]
Aufgehoben
11. Bundesgesetz vom 24. Juni 1904 ²⁶⁴ betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben
²⁶⁴ [BS 5 377; AS 1949 43 ]
Aufgehoben
12. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1961 ²⁶⁵ über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger
²⁶⁵ [ AS 1961 1151 ; 1986 696 ; 1990 1882 Anhang Ziff. 6]
Aufgehoben
13. – 15.
…²⁶⁶
²⁶⁶ Die Änderungen können unter AS 1995 4093 konsultiert werden.
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