Verordnung über die amtliche Vermessung
                            Verordnung  über die amtliche Vermessung  Vom 1. März 2005 (Stand 1. Januar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  155 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches  1  )  , auf Art. 3 der Verordnung des Bundesrates vom  30.  Dezember   1970   über   Orts-,   Gemeinde-   und   Stationsnamen  2  )    und   auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 9. September 1998 über
                            die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV)  3  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung regelt die Erneuerung, die Nachführung und den Unter  -  halt der amtlichen Vermessung im Kanton Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundbuch- und Vermessungsamt
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  leitet die amtliche Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übt die Vermessungsaufsicht aus unter der Leitung einer patentierten  Ingenieur-Geometerin   oder   eines   patentierten   Ingenieur-Geometers  (Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kann technische und administrative Weisungen erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sorgt   für   die   Koordination   der   amtlichen   Vermessung   mit   anderen  Vermessungsvorhaben und Landinformationssystemen;  1)  BGS  211.1  2)  3)  SR  510.622
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  führt   Vermessungsarbeiten   aus,   soweit   diese   nicht   an   ein   Unterneh  -  men   oder   eine   Nachführungsgeometerin   bzw.   einen   Nachführungs  -  geometer vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung
                            1  Die Nachführungsstellen führen unter der Leitung einer patentierten Inge  -  nieur-Geometerin   oder   eines   patentierten   Ingenieur-Geometers   (Nachfüh  -  rungsgeometerin oder Nachführungsgeometer) die amtliche Vermessung in  dem vom Regierungsrat bezeichneten Gebiet und Umfang nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonale Nomenklaturkommission
                            1  Die Nomenklaturkommission bezeichnet die in die amtliche Vermessung  aufzunehmenden   Flur-,   Orts-   und   Geländenamen.   Sie   legt   deren   Schreib  -  weise und Geltungsbereiche fest und orientiert den Gemeinderat der jeweili  -  gen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nomenklaturkommission gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine von der Direktion des Innern bezeichnete Fachperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde bezeichnetes ortskun  -  diges Mitglied;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die oder der für das Gebiet zuständige Nachführungsgeometerin oder  Nachführungsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vorsitz führt die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Arbeitsvergabe
                            1  Die Vergabe von Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten an  Dritte unterliegt der Submissionsgesetzgebung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   schliesst   mit   der   Nachführungsgeometerin   oder   dem  Nachführungsgeometer eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führt das Grundbuch- und Vermessungsamt Erneuerungs-, Nachführungs-  und Unterhaltsarbeiten aus, erlässt die Direktion des Innern die entsprechen  -  de Dienstanweisungen.  *  1)  BGS  721.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Vermarkung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Grenzfestlegung
                            1  Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit  der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   dem   Einverständnis   der   betroffenen   Grundeigentümerinnen   und  Grundeigentümer können Grenzen gestützt auf Pläne oder andere Grundla  -  gen festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Grenzzeichen
                            1  Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken. Die  Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenz  -  zeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Grenzen   durch   natürliche   oder   künstliche   Abgrenzung   dauernd  eindeutig erkennbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Grenzzeichen   durch   die   landwirtschaftliche   Nutzung   oder   durch  andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Vermessungsaufsicht kann weitere Fälle bestimmen, in de  -  nen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fehlende Grenzzeichen sind bei Nachführungsarbeiten zu ersetzen.  3. Erneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   kantonale   Vermessungsaufsicht   plant   die   Erneuerungsarbeiten   und  sorgt für deren zeitliche und sachliche Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Öffentliche Auflage und Einsprache
                            1  Der   Plan   für   das   Grundbuch   und   die   weiteren   zum   Zwecke   der   Grund  -  buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich  aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer   durch   das   Vermessungswerk   in   seinen   schutzwürdigen   Interessen  betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermes  -  sungsamt mittels Einsprache auf Fehler und Mängel der Vermessung auf  -  merksam machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einspracheverhandlung
                            1  Die   kantonale   Vermessungsaufsicht   leitet   die   Einspracheverhandlung.  Dazu lädt sie die Einsprechenden sowie die mit der Vermessung beauftragte  Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  hält das Verhandlungsergebnis protokollarisch fest und orientiert die  Parteien über die damit verbundenen Rechtsfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 bis * Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission
                            1  Der   Rechtsschutz   gegen   Entscheide   der   Nomenklaturkommission   richtet  sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Flächenänderung von Liegenschaften
                            1  Ändert das Flächenmass von Liegenschaften ohne Grenzveränderung, ist  das neue Mass im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch- und Vermes  -  sungsamt   teilt   das   neue   Flächenmass   den   Eigentümerinnen   und   Eigentü  -  mern von Grundstücken im Sinne von Art.  655 ZGB mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Genehmigung und Anerkennung
                            1  Die Direktion des Innern genehmigt die Erneuerung gestützt auf den Veri  -  fikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund.  4. Nachführung und Unterhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Zuständigkeit
                            1  Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für den Unterhalt und  die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informati  -  onsebene Höhen, der besondern Kantonsgrenzzeichen und des Übersichts  -  plans.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Nachführungsstellen sind für den Unterhalt und die laufende Nachfüh  -  rung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Nachfüh  -  rungsvertrag zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entschädigung für Nachführungsarbeiten
                            1  Für die Entschädigung der Nachführungsarbeiten dient die zwischen der  Konferenz   der   kantonalen   Vermessungsämter   und   dem   Verein   Ingenieur-  Geometer   Schweiz   vereinbarte   Honorarordnung   für   die   Nachführung   der  amtlichen Vermessung HO 33 als Basis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Rechnungsstellung
                            1  Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsar  -  beiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber  oder bei gesetzlichem Auftrag der Grundeigentümerschaft in Rechnung. Die  Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der in der Leistungsvereinbarung fest  -  gelegten Ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Rechnungsstellung kann bei der Vermessungsaufsicht Einspra  -  che   erhoben   werden.   Gegen   ihren   Einspracheentscheid   steht   die   Verwal  -  tungsbeschwerde an den Regierungsrat offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nachführungsstellen können von der Auftraggeberin bzw. vom Auf  -  traggeber einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Meldepflichten
                            1  Die Nachführungsstellen haben Anspruch auf alle Informationen, die für  die Nachführung benötigt werden. Es melden namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   gemeindlichen   Baubehörden:   Bau-   und   Abbruchbewilligungen,  sowie deren Verfall wegen Nichtbenützung, Bauabnahmen sowie Ver  -  änderungen an Gemeindestrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  das Amt für Wald und Wild: Waldfeststellungen, Aufforstungen, Ro  -  dungen und Änderungen im Waldwegnetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Tiefbauamt: Bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern  und Kantonsstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Werkeigentümer: oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrlei  -  tungen gemäss der Bundesgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  das Grundbuch- und Vermessungsamt: die Eintragung von Grenzmu  -  tationen im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nachführungsfristen
                            1  Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort,  jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber innert sechs Monaten  nach Eingang der Meldung nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rückmutationen
                            1  Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der  Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation  von der Vermessungsaufsicht für ungültig erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutations  -  auftrag erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Verwaltung und Sicherung
                            1  Die   Nachführungsstellen   sind   für   die   von   ihnen   betreuten   Daten,   Akten  und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   führen   Datenverwaltungs-   und   Datensicherungsdokumente   über   die  von ihnen betreuten Daten der amtlichen Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vermessungsaufsicht trifft weitere Massnahmen zur Verwaltung, Auf  -  bewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnis  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen  Feuer- und Elementarschäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Periodische Nachführung
                            1  Daten, die nicht von der laufenden Nachführung erfasst werden, sind peri  -  odisch nachzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den sachlichen und räumli  -  chen Umfang sowie den Zeitpunkt der Nachführung der einzelnen Informa  -  tionsebenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführung erfolgt je nach Zweckmässigkeit durch die Nachführungs  -  geometerin bzw. den Nachführungsgeometer, das Grundbuch- und Vermes  -  sungsamt oder ein Unternehmen.  *  5. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen  Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abgabe
                            1  Auszüge   und  Auswertungen   aus   der   amtlichen   Vermessung   werden   von  den Nachführungsstellen oder vom Grundbuch- und Vermessungsamt abge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Gebühren   richten   sich   nach   der   Verordnung   über   die   Gebühren   für  den   Bezug   von   Auszügen   und   Auswertungen   der   amtlichen   Vermessung  vom 11. Juli 1995  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Bewilligungen
                            1  Die kantonale Vermessungsaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erteilt die  Bewilligung für  Reproduktionen von Daten der  amtlichen  Vermessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erhebt die nach Bundesrecht geschuldeten Gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bewilligt im Einzelfall den direkten Zugriff auf Vermessungsdaten mit  Informatikmitteln.  6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die   Verordnung   über   die   Gebühren   für   den   Bezug   von   Auszügen   und  Auswertungen   der   amtlichen   Vermessung   vom   11.   Juli   1995  2  )    wird   wie  folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im  Kanton Zug vom 13. Januar 1926  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Vollziehungsverordnung   über   die   Vermarkung   des   öffentlichen  Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar 1929  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das   Reglement   über   die   Nachführung   der   Grundbuchvermessungen  vom 17. November 1937  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlich  -  erklärung des Honorartarifs  6  )  .  1)  GS 25, 149 (BGS  215.315  )  2)  Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert.  3)  GS 12, 143  4)  GS 12, 381  5)  6)  Nicht in GS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Gesetzes betref  -  fend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Änderung der Be  -  stimmungen über die amtliche Vermessung, am 26. Februar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  29.08.2006  01.01.2007  § 2  Titel geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 2 Abs. 1  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 5 Abs. 3  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 9 Abs. 2  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 11 Abs. 1  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 13 Abs. 1  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 16 Abs. 1, e)  geändert  GS 28, 771  29.08.2006  01.01.2007  § 21 Abs. 1  geändert  GS 28, 771  03.06.2008  01.01.2009  § 10 Abs. 3  aufgehoben  GS 29, 947  03.06.2008  01.01.2009  § 10  bis  eingefügt  GS 29, 947  08.03.2011  01.01.2012  § 16 Abs. 1, b)  geändert  GS 31,71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 29.08.2006
                            01.01.2007  Titel geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 03.06.2008
                            01.01.2009  aufgehoben  GS 29, 947
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 bis 03.06.2008
                            01.01.2009  eingefügt  GS 29, 947
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, b) 08.03.2011
                            01.01.2012  geändert  GS 31,71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 1, e) 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 3 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 29.08.2006
                            01.01.2007  geändert  GS 28, 771