Verordnung über die amtliche Vermessung
Verordnung über die amtliche Vermessung Vom 1. März 2005 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 155 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches 1 ) , auf Art. 3 der Verordnung des Bundesrates vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen 2 ) und auf
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 9. September 1998 über
die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) 3 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Die Verordnung regelt die Erneuerung, die Nachführung und den Unter - halt der amtlichen Vermessung im Kanton Zug.
§ 2 Grundbuch- und Vermessungsamt
*
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt *
a) leitet die amtliche Vermessung;
b) übt die Vermessungsaufsicht aus unter der Leitung einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers (Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer);
c) kann technische und administrative Weisungen erlassen;
d) sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsvorhaben und Landinformationssystemen; 1) BGS 211.1 2) 3) SR 510.622
e) führt Vermessungsarbeiten aus, soweit diese nicht an ein Unterneh - men oder eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungs - geometer vergeben werden.
§ 3 Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung
1 Die Nachführungsstellen führen unter der Leitung einer patentierten Inge - nieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers (Nachfüh - rungsgeometerin oder Nachführungsgeometer) die amtliche Vermessung in dem vom Regierungsrat bezeichneten Gebiet und Umfang nach.
§ 4 Kantonale Nomenklaturkommission
1 Die Nomenklaturkommission bezeichnet die in die amtliche Vermessung aufzunehmenden Flur-, Orts- und Geländenamen. Sie legt deren Schreib - weise und Geltungsbereiche fest und orientiert den Gemeinderat der jeweili - gen Gemeinde.
2 Der Nomenklaturkommission gehören an:
a) die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer;
b) eine von der Direktion des Innern bezeichnete Fachperson;
c) ein vom Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde bezeichnetes ortskun - diges Mitglied;
d) die oder der für das Gebiet zuständige Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer.
3 Den Vorsitz führt die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer.
§ 5 Arbeitsvergabe
1 Die Vergabe von Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten an Dritte unterliegt der Submissionsgesetzgebung 1 ) .
2 Der Regierungsrat schliesst mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer eine Leistungsvereinbarung ab.
3 Führt das Grundbuch- und Vermessungsamt Erneuerungs-, Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten aus, erlässt die Direktion des Innern die entsprechen - de Dienstanweisungen. * 1) BGS 721.5
2. Vermarkung
§ 6 Grenzfestlegung
1 Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt.
2 Mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können Grenzen gestützt auf Pläne oder andere Grundla - gen festgelegt werden.
§ 7 Grenzzeichen
1 Die Grenzpunkte sind in der Regel durch Grenzzeichen zu vermarken. Die Vermessungsaufsicht bestimmt Art, Beschaffenheit und Grösse der Grenz - zeichen.
2 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn
a) die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzung dauernd eindeutig erkennbar sind;
b) die Grenzzeichen durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht kann weitere Fälle bestimmen, in de - nen auf Grenzzeichen ganz oder vorläufig verzichtet werden kann.
4 Fehlende Grenzzeichen sind bei Nachführungsarbeiten zu ersetzen. 3. Erneuerung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht plant die Erneuerungsarbeiten und sorgt für deren zeitliche und sachliche Umsetzung.
§ 9 Öffentliche Auflage und Einsprache
1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund - buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung.
2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist beim Grundbuch- und Vermes - sungsamt mittels Einsprache auf Fehler und Mängel der Vermessung auf - merksam machen. *
§ 10 Einspracheverhandlung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht leitet die Einspracheverhandlung. Dazu lädt sie die Einsprechenden sowie die mit der Vermessung beauftragte Ingenieur-Geometerin oder den beauftragten Ingenieur-Geometer ein.
2 Sie hält das Verhandlungsergebnis protokollarisch fest und orientiert die Parteien über die damit verbundenen Rechtsfolgen.
3 ... *
§ 10 bis * Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission
1 Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Nomenklaturkommission richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
2 Gegen Entscheide der Nomenklaturkommission kann Einsprache erhoben werden.
§ 11 Flächenänderung von Liegenschaften
1 Ändert das Flächenmass von Liegenschaften ohne Grenzveränderung, ist das neue Mass im Grundbuch einzutragen. Das Grundbuch- und Vermes - sungsamt teilt das neue Flächenmass den Eigentümerinnen und Eigentü - mern von Grundstücken im Sinne von Art. 655 ZGB mit. *
§ 12 Genehmigung und Anerkennung
1 Die Direktion des Innern genehmigt die Erneuerung gestützt auf den Veri - fikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht.
2 Sie veranlasst die Anerkennung des Vermessungswerks durch den Bund. 4. Nachführung und Unterhalt
§ 13 Zuständigkeit
1 Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für den Unterhalt und die Nachführung der Lagefixpunkte 2, der Höhenfixpunkte 2, der Informati - onsebene Höhen, der besondern Kantonsgrenzzeichen und des Übersichts - plans. *
2 Die Nachführungsstellen sind für den Unterhalt und die laufende Nachfüh - rung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung gemäss Nachfüh - rungsvertrag zuständig.
§ 14 Entschädigung für Nachführungsarbeiten
1 Für die Entschädigung der Nachführungsarbeiten dient die zwischen der Konferenz der kantonalen Vermessungsämter und dem Verein Ingenieur- Geometer Schweiz vereinbarte Honorarordnung für die Nachführung der amtlichen Vermessung HO 33 als Basis.
§ 15 Rechnungsstellung
1 Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsar - beiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder bei gesetzlichem Auftrag der Grundeigentümerschaft in Rechnung. Die Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der in der Leistungsvereinbarung fest - gelegten Ansätze.
2 Gegen die Rechnungsstellung kann bei der Vermessungsaufsicht Einspra - che erhoben werden. Gegen ihren Einspracheentscheid steht die Verwal - tungsbeschwerde an den Regierungsrat offen.
3 Die Nachführungsstellen können von der Auftraggeberin bzw. vom Auf - traggeber einen Kostenvorschuss verlangen.
§ 16 Meldepflichten
1 Die Nachführungsstellen haben Anspruch auf alle Informationen, die für die Nachführung benötigt werden. Es melden namentlich
a) die gemeindlichen Baubehörden: Bau- und Abbruchbewilligungen, sowie deren Verfall wegen Nichtbenützung, Bauabnahmen sowie Ver - änderungen an Gemeindestrassen;
b) * das Amt für Wald und Wild: Waldfeststellungen, Aufforstungen, Ro - dungen und Änderungen im Waldwegnetz;
c) das Tiefbauamt: Bauliche Veränderungen an öffentlichen Gewässern und Kantonsstrassen;
d) die Werkeigentümer: oberirdische Starkstromleitungen sowie Rohrlei - tungen gemäss der Bundesgesetzgebung;
e) * das Grundbuch- und Vermessungsamt: die Eintragung von Grenzmu - tationen im Grundbuch.
§ 17 Nachführungsfristen
1 Daten der Informationsebenen Fixpunkte und Liegenschaften sind sofort, jene der übrigen Ebenen nach Bedarf, spätestens aber innert sechs Monaten nach Eingang der Meldung nachzuführen.
§ 18 Rückmutationen
1 Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation von der Vermessungsaufsicht für ungültig erklärt werden.
2 Die Kosten der Rückmutation trägt diejenige Person, die den Mutations - auftrag erteilt hat.
§ 19 Verwaltung und Sicherung
1 Die Nachführungsstellen sind für die von ihnen betreuten Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich.
2 Sie führen Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über die von ihnen betreuten Daten der amtlichen Vermessung.
3 Die Vermessungsaufsicht trifft weitere Massnahmen zur Verwaltung, Auf - bewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnis - se.
4 Der Kanton versichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Feuer- und Elementarschäden.
§ 20 Periodische Nachführung
1 Daten, die nicht von der laufenden Nachführung erfasst werden, sind peri - odisch nachzuführen.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den sachlichen und räumli - chen Umfang sowie den Zeitpunkt der Nachführung der einzelnen Informa - tionsebenen.
3 Die Ausführung erfolgt je nach Zweckmässigkeit durch die Nachführungs - geometerin bzw. den Nachführungsgeometer, das Grundbuch- und Vermes - sungsamt oder ein Unternehmen. * 5. Abgabe von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung
§ 21 Abgabe
1 Auszüge und Auswertungen aus der amtlichen Vermessung werden von den Nachführungsstellen oder vom Grundbuch- und Vermessungsamt abge -
2 Die Direktion des Innern kann weitere Abgabestellen bezeichnen.
3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Juli 1995 1 ) .
§ 22 Bewilligungen
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht
a) erteilt die Bewilligung für Reproduktionen von Daten der amtlichen Vermessung;
b) erhebt die nach Bundesrecht geschuldeten Gebühren;
c) bewilligt im Einzelfall den direkten Zugriff auf Vermessungsdaten mit Informatikmitteln. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Juli 1995 2 ) wird wie folgt geändert:
§ 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung sind aufgehoben:
a) Die Verordnung über die Durchführung der Grundbuchvermessung im Kanton Zug vom 13. Januar 1926 3 ) ;
b) die Vollziehungsverordnung über die Vermarkung des öffentlichen Grundeigentums und der Hoheitsgrenzen vom 2. Februar 1929 4 ) ;
c) das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungen vom 17. November 1937 5 ) ;
d) der Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1973 über die Verbindlich - erklärung des Honorartarifs 6 ) . 1) GS 25, 149 (BGS 215.315 ) 2) Die Änderung ist im entsprechenden Erlass publiziert. 3) GS 12, 143 4) GS 12, 381 5) 6) Nicht in GS
§ 25 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt zusammen mit der Änderung des Gesetzes betref - fend Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Änderung der Be - stimmungen über die amtliche Vermessung, am 26. Februar 2005 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.08.2006 01.01.2007 § 2 Titel geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 2 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 5 Abs. 3 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 9 Abs. 2 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 11 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 13 Abs. 1 geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 16 Abs. 1, e) geändert GS 28, 771 29.08.2006 01.01.2007 § 21 Abs. 1 geändert GS 28, 771 03.06.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 3 aufgehoben GS 29, 947 03.06.2008 01.01.2009 § 10 bis eingefügt GS 29, 947 08.03.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 1, b) geändert GS 31,71
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 2 29.08.2006
01.01.2007 Titel geändert GS 28, 771
§ 2 Abs. 1 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 5 Abs. 3 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 9 Abs. 2 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 10 Abs. 3 03.06.2008
01.01.2009 aufgehoben GS 29, 947
§ 10 bis 03.06.2008
01.01.2009 eingefügt GS 29, 947
§ 11 Abs. 1 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 16 Abs. 1, b) 08.03.2011
01.01.2012 geändert GS 31,71
§ 16 Abs. 1, e) 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 20 Abs. 3 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
§ 21 Abs. 1 29.08.2006
01.01.2007 geändert GS 28, 771
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