Beschluss betreffend die Interventionskosten bei Katastrophen und Verunreinigungen du... (810.42)
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Beschluss betreffend die Interventionskosten bei Katastrophen und Verunreinigungen durch Kohlenwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten

1 Beschluss vom 3. April 1973 betreffend die Intervention skosten bei Katastrophen und Verunreinigungen durch Kohl enwasserstoffe oder andere verunreinigende Flüssigkeiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971; gestützt auf die allgemeine Gewässers chutzverordnung vom 19. Juni 1972; gestützt auf die Verordnung zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefähr dende Flüssigkeiten vom 19. Juni
1972, in Erwägung: Der Kanton Freiburg hat mehrere Inte rventionsposten mit einer modernen und zweckmässigen Ausrüstung eingerichtet, um gegen Wasserverschmutzung, besonders du rch Kohlenwasserstoffe, ankämpfen zu können. Die Interventionen werd en durch die zu diesem Zweck besonders ausgebildeten Feuerwehreinheiten ausgeführt. Letztere, die sehr oft unter schwierigen Bedingungen arbeiten, müssen für diese besondere Aufgabe auf dem ganzen Gebiet des Ka ntons einheitlich besoldet werden. Es ist zudem vorzusehen, dass die Kosten für solche Interventionen zu Lasten des Urhebers der Verschmutz ung gehen. Diese Kosten werden aufgrund eines für den ganzen Ka nton gültigen Tarifes berechnet. Auf den Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Interventionskosten der Feuerwehr bei Katastrophen oder Verschmutzung durch Kohlenwasserstoffe oder andere wa ssergefährdende
2 Flüssigkeiten gehen zu Lasten der Person oder des Unternehmens, welche zivilrechtlich haftbar ist.
2 Die Verschmutzungsgefahr wird der Verschmutzung gleichgestellt.
3 Wenn der Unfall durch einen Ange stellten verursacht wird, gehen die Interventionskosten zu Lasten des Arbeitgebers.
4 Wenn der Urheber der Verschmutzu ng unbekannt bleibt, werden die Interventionskosten zu 2/3 vom Staa t und zu 1/3 von der Gemeinde, auf deren Gebiet sie stattfand, getragen.

Art. 2

1 Die Interventionskosten werden au fgrund des Tarifes vom Amt für Umwelt (das Amt) errechnet und eingezogen.
2 Der Entscheid des Amtes ist mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.

Art. 3

Die Feuerwehrleute, die bei einer Katastrophe ode r einer Verschmutzung eingesetzt wurden, werden aufgrund des Tarifes und des Berichtes des Leiters der Intervention oder seines St ellvertreters in allen Korps gleich besoldet.

Art. 4

Die Gemeinden oder die Interventionsposten lassen dem Amt ihre Kosten- und Entschädigungsrechnungen zukommen. Das Amt ist für ihre Begleichung verantwortlich.

Art. 5

1 Die effektiven Lager-, Unterhalts - und Ersetzungskosten werden den Gemeinden, die mit dem notwendigen Material zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch Ko hlenwasserstoffe oder andere wassergefährdende Flüssigk eiten ausgerüstet sind, zurückerstattet. Dieses Material bleibt Eigentum des Staates.
2 Die Gemeinden lassen ihre trimes triellen Abrechnungen dem Amt zur Begleichung zukommen.

Art. 6

Die Raumplanungs-, Umwelt- und Ba udirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Er tritt mit seiner Veröffentlichung im
3 Amtsblatt in Kraft.
1) Er ist in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1) Veröffentlicht im Amtsblatt vom 28.4.1973.
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