Verordnung über die Kaminfegertarife (871.56)
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Verordnung über die Kaminfegertarife

1 871.56 Verordnung über die Kaminfegertarife vom 01.11.2006 (Stand 01.07.2009) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes vom
20. Januar 1994 (FFG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Diese Verordnung ordnet die Entschädigung für die der Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister übertragenen Reinigungsarbeiten und Brand schutzkontrollen, einschliesslich der damit verbundenen Meldung von brand schutztechnischen Mängeln.

Art. 2

Reinigungsmethode
1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzu wenden, die unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
2 In besonderen Fällen kann die Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) die Reinigungsmethode vorschreiben.
2 Tarifansätze

Art. 3

Bemessung der Entschädigung
1 Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach den Richtzeiten und der Grundtaxe oder nach dem tatsächlichen Zeitaufwand und der Grundta xe.
1) BSG 871.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-125
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2 Bei der Rechnungsstellung nach Richtzeiten ist es unerheblich, ob die Arbeit durch Meisterinnen oder Meister, Facharbeiterinnen oder Facharbeiter oder Auszubildende ausgeführt wird. Vorbehalten bleiben Zusatzarbeiten nach Arti kel 9.
3 Die im Anhang wiedergegebenen Tarifansätze dürfen nicht überschritten wer den.

Art. 4

Tarif nach Richtzeiten 1. Grundsatz
1 Mit den Richtzeiten gemäss Ziffer I des Anhangs werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich der Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen erfasst.
2 normalen Verschmutzungsgrad.
3 Beratung, Inkasso sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkon trollen nach Artikel 1 Absatz 1 sind darin eingeschlossen.

Art. 5

2. Ausnahme
1 Wird die Richtzeit wegen übermässiger oder unterdurchschnittlicher Ver schmutzung der Anlage um mehr als 20 Prozent, mindestens aber um zehn Mi nuten über- oder unterschritten, ist nach tatsächlichem Zeitaufwand abzurech nen (Art. 6).

Art. 6

Tarif nach Aufwand
1 Mit dem Tarif nach Aufwand gemäss Ziffer II des Anhangs werden die Reini gungskosten nach tatsächlich erbrachter Arbeitszeit am Objekt für die Arbeiten an der wärmetechnischen Anlage, einschliesslich Beratung und Inkasso, sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutzkontrollen nach Artikel 1 Absatz 1 abgegolten.
2 Der Tarif nach Aufwand wird für Arbeiten angewendet, für die keine Richtzei ten definiert sind, die auf Grund des Verschmutzungsgrads der Anlage gerin gen oder übermässigen Aufwand verursachen (Art. 5) oder die ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets auszuführen sind (Art. 11).
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Art. 7

Grundtaxe
1 Mit der Grundtaxe gemäss Ziffer I.12 des Anhangs wird ein Teil jener Kosten abgegolten, die dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet wer den können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeits anweisungen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Reinigung der Betriebsräume, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung der Kaminfegerin bzw. des Kaminfegers gemäss Ge samtarbeitsvertrag).
2 Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbstständigen Haushalt verrechnet wer den.

Art. 8

Zusätzliche Aufwendungen
1 Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte und von der GVB anerkannte Sonde rentschädigungen für spezielle Arbeiten (z.B. Einsteigen in Kessel) werden zu sätzlich verrechnet.
2 Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz ein geschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für Gas, Schlämmmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.

Art. 9

Zusatzarbeiten 1. Grundsatz
1 Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis der Anlagebesitzerin oder des Anlagebesitzers (Eigentümerin oder Eigentümer, Mieterin oder Mieter bzw. deren Vertreterin oder Vertreter) ausgeführt werden.
2 Zusatzarbeiten sind freiwillig und nicht tarifiert.

Art. 10

2. Alkalische Heizkesselreinigung
1 Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energiespar gründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit der Anlagebesitzerin oder dem Anlagebesitzer.

Art. 11

Arbeiten ausserhalb von Turnus und zugeteiltem Gebiet
1 Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnus oder des zugeteilten Gebiets werden nach Aufwand verrechnet.
2 Bei mit Fahrzeugen schwer zugänglichen Liegenschaften kann der zusätzli che Aufwand in Rechnung gestellt werden.
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3 Allfällige Fahrbewilligungsgebühren und Transportkosten werden als Aufwand in Rechnung gestellt.

Art. 12

Unmöglichkeit der Reinigung
1 Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentüme rin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 13

Zuschläge
1 Für von Kundinnen oder Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der or dentlichen Arbeitszeit sind folgende Zuschläge zu entrichten: a Überzeit (18.00–20.00, 06.00–07.00 Uhr): + 25% b Samstags- und Nachtarbeit (20.00–06.00 Uhr): + 50% c Sonntagsarbeit: + 100%

Art. 14

Rechnungsstellung
1 Die Kaminfegerin oder der Kaminfeger ist verpflichtet, der Kundin oder dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält die Richtzeit, zusätzliche Aufwendungen, den Rechnungsbetrag und die Grundsät ze des Tarifs.
2 Reklamationen gegen Rechnungsstellung und Arbeitsausführung sind bei der zuständigen Kaminfegermeisterin oder dem Kaminfegermeister anzubringen.
3 Vollzug und Rechtspflege

Art. 15

Vollzug
1 Die GVB kann für die Anwendung des Tarifs Weisungen erlassen.

Art. 16

Rechtspflege
1 Die Rechtspflege richtet sich nach Artikel 42 FFG 1 ) .
4 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung vom 30. November 1994 über die Kaminfegertarife (BSG
1) BSG 871.11
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Art. 18

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Bern, 1. November 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
871.56 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.11.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 06-125
29.04.2009 01.07.2009 Anhang 1 Inhalt geändert 09-50
7 871.56 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.11.2006 01.01.2007 Erstfassung 06-125 Anhang 1 29.04.2009 01.07.2009 Inhalt geändert 09-50
1 871.56-A1 Anhang 1 zu den Artikeln 4, 6, und 7 (Stand 01.07.2009) Richttarif für Kaminfegerarbeiten I. Richtzeiten
1. Zentralheizungen (inkl. Abgasanlage und Verbindungswege bis zu 3 m Länge)
1.1 Heizkessel — Leistung in kW Leistung kW Richtzeit in Minuten bis 30 50 30,1 – 40 60 40,1 – 50 65 50,1 – 60 70 60,1 – 70 75 70,1 – 80 80 80,1 – 90 85 90,1 – 100 90 100,1 – 150 110 150,1 – 200 125 200,1 – 250 140 250,1 – 300 155 300,1 – 350 170 350,1 – 400 180 400,1 – 450 190 450,1 – 500 200 500,1 – 600 210 600,1 – 700 220 700,1 – 800 230 800,1 – 900 240 900,1 – 1000 250 Anlagen mit einer Leistung v on über 1000 kW nach Aufwand
1.2 Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten Richtzeit in Minuten bis fünf Verbrennungshilfen oder E inbauten in den Richtzeiten H eizkessel inbegriffen ab sechs Verbrennungshilfen oder Einbauten ein Zehntel der Rich tzeit Heizkessel
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1.3 Reinigung von Filteranlagen: nach Aufwand
2. Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen, inkl. drei Züge Richtzeit in Minuten bis 20 kW 45 ab 20,1 kW 55 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 5 0 cm gelten a ls 1 Zug) 4 Zuschlag für Bratöfen 4
3. Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und vergleichbare Anlagen Richtzeit in Minuten Grundansatz inkl. ein Zug 12 Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 5 0 cm gelten a ls 1 Zug) 4 Zuschlag je Aufsatz 6
4. Lochherde Richtzeit in Minuten Grundansatz inkl. drei Kochlöcher 10 Zuschlag für jedes weitere Kochlo ch (als ein Kochloch gelten au ch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe und Kochplatten) 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4
5. Plattenherde Richtzeit in Minuten bis 30 dm2 Herdoberfläche 18 Zuschlag für je weitere 10 dm2 4 Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten 4 Zuschlag für Bratöfen 4
6. Ölöfen Richtzeit in Minuten Bis 10 kW, ein Brenner 20 Ab 10,1 kW, ein Brenner 25 Zuschlag für Ein- und Ausbau elektrische Zündung 5 Verbrennungsluftventilator 10
7. Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen und vergleichbare Anlagen: nach Aufwand
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8. Abgasanlagen und Verbindungswege Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) s ind Kontrolle und Reinigung der Abgasanlagen und bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabe zeit einge- schlossen. Für längere Verbindun gswege gilt Ziffer 8.4. Bei all en speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3–7) w erden Kontrolle und Reinigung der Abgasanlage und der Verbindungswege gesondert berech- net.
8.1 Abgasanlagen Richtzeit in Minuten bis 9,00 m Länge 12 9,01–15,00 m Länge 16 15,01 und mehr m Länge 20
8.2 Besteigbare Abgasanlagen Richtzeit in Minuten Abgasanlagen, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen na ch Aufwand
8.3 Ausbrennen: nach Aufwand
8.4 Verbindungswege von Einzelfeuerstellen Richtzeit in Minuten 1,00–5,00 m Länge 6 5,01–8,00 m Länge 10 8,01 und mehr m Länge (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Länge) nach Aufwand
9. Gasfeuerungen Richtzeit in Minuten Feuerungs- und Abgasanlagen nach Aufwand
10. Gewerbliche Feuerungsanlagen Richtzeit in Minuten Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen und dergleichen Betrieben nach Aufwand
11. Kontrollarbeiten: nach Aufwand
12. Grundtaxe Richtzeit in Minuten pro selbstständigen Haushalt 17 bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden 5 pro Wohnung, mindestens 17 pro Haus
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13. Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln Die Mehrkosten dürfen ca. 50 Prozent der Kosten der mechanische n Reinigung ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehra ufwand und das Material eingeschlossen. II. Stundenansätze Meisterin oder Meister/ Facharbeiterin oder Facharbeiter: CHF 81.79 exkl. MWST Auszubildende oder Auszubildender CHF 25.83 exkl. MWST
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