Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 (0.747.305.411)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Abgeschlossen in London am 5. April 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 1968¹ Schweizerische Annahme‑Urkunde hinterlegt am 23. April 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 23. Juli 1968² (Stand am 28. April 2021) ¹ Ziff. 1 Bst. b des BB vom 12. März 1968 ( AS 1968 705 ) ² AS 1968 936
Die Vertragsregierungen
von dem Wunsche geleitet, zum Schutz des menschlichen Lebens und Eigentums auf See einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Grenzen aufzustellen, bis zu denen Schiffe auf Auslandfahrt beladen werden dürfen,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Über­einkommens erreicht werden kann
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
(1)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
(2)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, alle etwa erforderlichen Massnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens zu treffen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
lm Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
(1)  Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln.
(2)  Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.
(3)  Der Ausdruck «zugelassen» bedeutet durch die Verwaltung zugelassen.
(4)  Der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat.
(5)  Der Ausdruck «Fischereifahrzeug» bezeichnet ein Schiff, das für den Fang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird.
(6)  Der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für jede Vertragsregierung gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet.
(7)  Der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist.
(8)  Der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Ein Schiff, auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet, darf nach dessen Inkrafttreten nur dann zu einer Auslandfahrt in See gehen, wenn es gemäss dem Übereinkommen besichtigt und mit einer Freibordmarke und einem Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) oder gegebenenfalls einem Internationalen Freibord-Ausnahmezeugnis versehen worden ist.
(2)  Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht daran, einen grösseren Freibord als den nach Anlage 1 bestimmten Mindestfreibord zu erteilen.
Art. 4 Anwendungsbereich
(1)  Dieses Übereinkommen gilt für
a) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist;
b)
Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 32 erstreckt wird, sowie
c) nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
(2)  Dieses Übereinkommen gilt für Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind.
(3)  Die in Anlage 1 enthaltenen Regeln gelten insbesondere für neue Schiffe.
(4)  Vorhandene Schiffe, welche die Erfordernisse der in Anlage 1 enthaltenen Regeln oder eines Teiles derselben nicht voll erfüllen, müssen zumindest die entsprechenden geringeren Erfordernisse erfüllen, welche die Verwaltung vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat; diese Schiffe brauchen ihren Freibord keinesfalls zu vergrössern. Um eine Verminderung des Freibords gegenüber dem früher erteilten nutzen zu können, haben vorhandene Schiffe alle Erfordernisse dieses Übereinkommens zu erfüllen.
(5)  Die in Anlage II enthaltenen Regeln gelten für neue und vorhandene Schiffe, für die dieses Übereinkommen gilt.
Art. 5 Ausnahmen
(1)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für
a) Kriegsschiffe;
b) neue Schiffe von weniger als 24 Metern (79 Fuss) Länge;
c) vorhandene Schiffe von weniger als 150 Bruttoregistertonnen (BRT);
d) nicht gewerblichen Zwecken dienende Vergnügungsfahrzeuge;
e)
Fischereifahrzeuge.
(2)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
a) Auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt‑Lorenz‑Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
b) auf dem Kaspischen Meer;
c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Norte, Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 6 Befreiungen
(1)  Schiffe, die in der Auslandfahrt zwischen benachbarten Häfen von zwei oder mehr Staaten verkehren, kann die Verwaltung von den Vorschriften dieses Übereinkommens befreien, solange sie solche Fahrten durchführen, wenn die Regierungen der Staaten, in denen diese Häfen liegen, überzeugt sind, dass wegen der geringen Gefahr oder der besonderen Bedingungen des Reiseweges zwischen diesen Häfen die Anwendung des Übereinkommens auf Schiffe in diesem Verkehr unzumutbar oder undurchführbar wäre.
(2)  Die Verwaltung kann ein Schiff, das neuartige Merkmale aufweist, von Bestimmungen dieses Übereinkommens befreien, deren Anwendung Untersu­chungen über die Entwicklung dieser Neuerungen und ihren Einbau auf Schif­fen in der Auslandfahrt ernstlich behindern könnte. Diese Schiffe müssen jedoch den Sicherheitsvorschriften entsprechen, die nach Ansicht der betreffenden Ver­waltung im Hinblick auf den vorgesehenen Dienst des Schiffes angemessen sind, die Gesamtsicherheit des Schiffes gewährleisten und für die Regierungen der Staaten, die das Schiff anlaufen soll, annehmbar sind.
(3)  Die Verwaltung, die eine Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 gewährt, teilt der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschifffahrts‑Organisation (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) Einzelheiten über die Befreiung sowie die dafür massgeblichen Gründe mit; diese werden von der Organisation an die Vertragsregierungen zur Unterrichtung weitergeleitet.
(4)  Muss ein Schiff, das für gewöhnlich nicht in der Auslandfahrt eingesetzt ist, auf Grund aussergewöhnlicher Umstände eine einzelne Auslandfahrt unternehmen, so kann es die Verwaltung von jeder Bestimmung dieses Übereinkommens befreien, sofern es den Sicherheitsvorschriften entspricht, welche die Verwaltung im Hinblick auf die von dem Schiff auszuführende Reise für angemessen hält.
Art. 7 Höhere Gewalt
(1)  Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
(2)  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 8 Gleichwertiger Ersatz
(1)  Die Verwaltung kann gestatten, dass auf einem Schiff andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte eingebaut werden oder dass eine andere Vorkehrung getroffen wird, als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben, wenn sie durch Erprobungen oder auf andere Weise davon überzeugt ist, dass die betreffenden Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder die betreffende Vorkehrung mindestens ebenso wirksam wie die in diesem Übereinkommen vor­geschriebenen sind.
(2)  Die Verwaltung, die andere Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen oder Geräte oder eine andere Vorkehrung gestattet, als in diesem Übereinkommen vor­geschrieben, übermittelt der Organisation zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen entsprechende Einzelheiten nebst einem Bericht über die durchgeführten Erprobungen.
Art. 9 Genehmigung zu Versuchszwecken
(1)  Dieses Übereinkommen hindert eine Verwaltung nicht, hinsichtlich eines Schiffes, für welches das Übereinkommen gilt, Sondergenehmigungen für Versuchszwecke zu erteilen.
(2)  Eine Verwaltung, die eine solche Genehmigung erteilt, übermittelt der Organisation entsprechende Einzelheiten zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 10 Reparaturen, Änderungen und Umbauten
(1)  Ein Schiff, das Reparaturen, Änderungen oder Umbauten sowie damit zusammenhängenden Ausstattungsarbeiten unterzogen wird, muss zumindest den zuvor für das Schiff geltenden Vorschriften entsprechen. In diesem Fall muss ein vorhandenes Schiff in der Regel den Vorschriften für ein neues Schiff mindestens in demselben Umfang entsprechen wie zuvor.
(2)  Grössere Reparaturen, Änderungen und Umbauten sowie damit zusammenhängende Ausstattungsarbeiten sollen den Vorschriften für ein neues Schiff insoweit entsprechen, wie es die Verwaltung für zumutbar und durchführbar hält.
Art. 11 Zonen und Gebiete
(1)  Ein Schiff, für das dieses Übereinkommen gilt, muss den Vorschriften entsprechen, die in den in Anlage II aufgeführten Zonen und Gebieten auf das Schiff anwendbar sind.
(2)  Ein auf der Grenze zweier Zonen oder Gebiete liegender Hafen gilt als innerhalb der Zone oder des Gebiets gelegen, aus dem das Schiff kommt oder in das es fährt.
Art. 12 Eintauchen
(1)  Mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fälle dürfen die jeweiligen, der Jahreszeit und der Zone oder dem Gebiet, in denen sich das Schiff befindet, entsprechenden Lademarken an den Schiffsseiten beim Auslaufen, während der Reise oder bei der Ankunft des Schiffes niemals unter Wasser liegen.
(2)  Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die entsprechende Lademarke so weit unter Wasser liegen, wie es der im Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) angegebene Frischwasserabzug erlaubt. Bei einer anderen Dichte als der Einheitsdichte wird ein dem Unterschied zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte entsprechender Abzug gemacht.
(3)  Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so wird ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des Treibstoffs und aller sonstigen Betriebsstoffe zugelassen, die für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See erforderlich sind.
Art. 13 Besichtigung, Überprüfung und Anmarken
Soweit es sich um die Anwendung dieses Übereinkommens und um etwaige Befreiungen davon handelt, erfolgen Besichtigung, Überprüfung und Anmarken von Schiffen durch Bedienstete der Verwaltung. Die Verwaltung kann jedoch die Besichtigung, die Überprüfung und das Anmarken entweder für diesen Zweck ernannten Besichtigern oder von ihr anerkannten Stellen übertragen. Die betreffende Verwaltung übernimmt in jedem Fall die volle Gewähr für die Vollständigkeit und Gründlichkeit der Besichtigung, der Überprüfung und des Anmarkens.
Art. 14 Erstmalige und regelmässige Besichtigungen und Überprüfungen
(1)  Jedes Schiff unterliegt den nachstehend bezeichneten Besichtigungen und Überprüfungen:
a )
einer Besichtigung vor der Indienststellung des Schiffes, die eine vollstän­dige Überprüfung seiner Bauausführung und Ausrüstung umfasst, soweit das Schiff unter dieses Übereinkommen fällt. Diese Besichtigung hat die Gewähr dafür zu bieten, dass die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
b) einer regelmässig in von der Verwaltung festgesetzten Zeitabständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durchzuführenden Besichtigung, welche die Gewähr dafür bietet, dass die Bauausführung, die Ausrüstung, die allgemeine Anordnung, die Werkstoffe und die Materialstärken in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Übereinkommens entsprechen;
c) einer regelmässigen, binnen drei Monaten vor oder nach jedem Jahrestag der Ausstellung des Zeugnisses durchzuführenden Überprüfung, welche die Gewähr dafür bietet, dass am Schiffskörper oder an den Aufbauten keine Änderungen vorgenommen worden sind, welche die Berechnungen zur Bestimmung der Lage der Lademarke beeinflussen könnten, und dass die Einrichtungen und Vorkehrungen für i) den Schutz der Öffnungen,
ii) die Schutzgeländer,
iii) die Wasserpforten und
iv) die Zugänge zu den Besatzungsräumen in einwandfreiem Zustand erhalten werden.
(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe c genannten regelmässigen Überprüfungen sind im Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) oder im Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnis, das einem nach Artikel 6, Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellt wird, zu bestätigen.
Art. 15 Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäss Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.
Art. 16 Ausstellung von Zeugnissen
(1)  Jedem Schiff, das nach Massgabe dieses Übereinkommens besichtigt und mit einer Freibordmarke versehen worden ist, wird ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausgestellt.
(2)  Jedem Schiff, dem nach Artikel 6, Absatz 2 oder 4 eine Befreiung gewährt worden ist, wird ein Internationales Freibord‑Ausnahmezeugnis ausgestellt.
(3)  Diese Zeugnisse werden von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für das Zeugnis.
(4)  Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Übereinkommens bleibt ein internationales Freibord‑Zeugnis, das beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens gegenüber der Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, Gültigkeit besitzt, bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, höchstens jedoch zwei weitere Jahre, gültig. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) erforderlich.
Art. 17 Ausstellung eines Zeugnisses durch eine andere Regierung
(1)  Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Besichtigung eines Schiffes veranlassen und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausstellen oder ausstellen lassen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass den Vorschriften des Übereinkommens entsprochen ist.
(2)  Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Zeugnisses, eine Abschrift des für die Berechnung des Freibords verwendeten Besichtigungsberichts sowie eine Abschrift der Berechnungen übermittelt.
(3)  Ein in dieser Weise ausgestelltes Zeugnis muss die Feststellung enthalten, dass es auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; es hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 16 ausgestelltes Zeugnis und wird ebenso anerkannt.
(4)  Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) ausgestellt werden.
Art. 18 Form der Zeugnisse
(1)  Die Zeugnisse werden in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
(2)  Die Form der Zeugnisse muss den in Anlage III wiedergegebenen Mustern entsprechen. Die Anordnung des gedruckten Teils jedes Musterzeugnisses ist in den ausgestellten Zeugnissen und in deren beglaubigten Abschriften genau wieder­zugeben.
Art. 19 Geltungsdauer der Zeugnisse
(1)  Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird für einen von der Verwaltung festgesetzten Zeitabschnitt ausgestellt; er darf höchstens fünf Jahre betragen, vom Tag der Ausstellung an gerechnet.
(2)  Kann dem Schiff nach der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen regelmässigen Besichtigung vor Ablauf der Gültigkeit des ursprünglich ausgestellten Zeugnisses kein neues Zeugnis ausgestellt werden, so kann die Person oder Stelle, welche die Besichtigung vornimmt, die Geltungsdauer des ursprünglichen Zeugnisses um höchstens fünf Monate verlängern. Diese Verlängerung wird auf dem Zeugnis vermerkt; sie wird nur gewährt, wenn keine Änderungen in der Bauausführung, Ausrüstung, allgemeinen Anordnung, in den Werkstoffen oder den Materialstärken vorgenommen worden sind, die den Freibord des Schiffes beeinflussen.
(3)  Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird von der Verwaltung für ungültig erklärt,
a) wenn am Schiffskörper oder an den Aufbauten wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche die Festsetzung eines grösseren Freibords erfordern;
b) wenn die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c genannten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht in einwandfreiem Zustand erhalten werden;
c) wenn das Zeugnis keinen Vermerk enthält, demzufolge das Schiff nach Artikel 14 Absatz 1, Buchstabe c überprüft worden ist;
d) wenn die bauliche Festigkeit des Schiffes so sehr vermindert ist, dass es nicht mehr sicher ist.
(4)a) Die Geltungsdauer eines von der Verwaltung einem nach Artikel 6 Absatz 2 befreiten Schiff ausgestellten Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnisses beträgt höchstens fünf Jahre, vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Dieses Zeugnis wird nach dem im vorliegenden Artikel für ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) vorgesehenen Verfahren verlängert, bestätigt oder für ungültig erklärt.
b) Die Geltungsdauer eines Internationalen Freibord‑Ausnahmezeugnisses, das einem nach Artikel 6 Absatz 4 befreiten Schiff ausgestellt wurde, ist auf die Einzelreise beschränkt, für die es ausgestellt wurde.
(5)  Ein einem Schiff von einer Verwaltung ausgestelltes Zeugnis wird ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
Art. 20 Anerkennung der Zeugnisse
Zeugnisse, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen.
Art. 21 Kontrolle
(1)  Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, dass diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, dass sich ein gültiges Zeugnis nach Massgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) an Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,
a) dass das Schiff nicht über die in dem Zeugnis festgesetzten Grenzen hinaus beladen ist;
b )
dass die Lage der Freibordmarke am Schiff dem Zeugnis entspricht und
c) dass das Schiff hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Faktoren nicht so wesentlich geändert wurde, dass es offenbar untauglich ist, ohne Gefahr für Menschenleben in See zu gehen.
Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord‑Ausnahmezeugnis an Bord, so beschränkt sich die Kontrolle darauf, festzustellen, dass alle in dem Zeugnis fest­gesetzten Bedingungen erfüllt sind.
(2)  Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1, Buchstabe e, so wird sie nur zu dem Zweck durchgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bevor es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann.
(3)  Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlass zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen liessen.
Art. 22 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es ein nach Massgabe des Übereinkommens ausgestelltes gültiges Zeugnis besitzt.
Art. 23 Unfälle
(1)  Jede Verwaltung verpflichtet sich, einen Seeunfall, der einem von diesem Übereinkommen erfassten Schiff zustösst, für das sie verantwortlich ist, zu untersuchen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Untersuchung dazu beitragen kann, etwaige für wünschenswert erachtete Änderungen des Übereinkommens zu veranlassen.
(2)  Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, der Organisation alle einschlägigen Angaben über die Ergebnisse dieser Untersuchungen zuzuleiten. Berichte oder Empfehlungen der Organisation, welche auf diesen Angaben beruhen, dürfen die Identität oder Staatszugehörigkeit der betreffenden Schiffe nicht erkennen lassen und ein Schiff oder eine Person nicht mittelbar oder unmittelbar für den Unfall verantwortlich machen.
Art. 24 Frühere Verträge und Übereinkommen
(1)  Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Freibordfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf
a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
(2)  Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 25 Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.
Art. 26 Übermittlung von Unterlagen
(1)  Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unter­lagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
a )
eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Zeugnisse zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
b )
den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Freibordfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
(2)  Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, jeder anderen Vertragsregierung auf Verlangen ihre Festigkeitsvorschriften zur Verfügung zu stellen.
Art. 27 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen liegt drei Monate, vom 5. April 1966 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internatio­nalen Gerichtshofs³ können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a )
indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b )
indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2)  Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme‑ oder Beitrittsurkunde bei der Organisation; diese teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit.
³ SR 0.193.501
Art. 28 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens fünfzehn Regierungen von Staaten, von denen sieben mindestens je eine Million Bruttoregistertonnen Schiffsraum besitzen, es nach Artikel 27 ohne Vor­behalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
(2)  Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten zwölf Monate eine Annahme‑ oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme‑ oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
(3)  Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme‑ oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
(4)  Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 29 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
(2)  Änderung durch einstimmige Annahme
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
b) Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
c) Ein Änderungsvorschlag gilt als abgelehnt, wenn er nicht gemäss Buchstabe b binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt angenommen worden ist, zu dem ihn die Organisation erstmalig allen Vertragsregierungen mitgeteilt hat.
(3)  Änderung nach Prüfung durch die Organisation
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
b)
Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens.
e) Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
(4)  Änderung durch eine Konferenz
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b) Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a einberufene Konferenz mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
(5)  Alle auf Grund dieses Artikels vorgenommenen Änderungen des Übereinkommens, welche die Bauart eines Schiffes betreffen, gelten nur für Schiffe, deren Kiel an oder nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderung gelegt wird oder die sich zu dieser Zeit in einem entsprechenden Bauzustand befinden.
(6)  Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
(7)  Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 30 Kündigung
(1)  Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
(2)  Die Kündigung erfolgt durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation; die Organisation teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Notifikation sowie den Tag ihres Eingangs mit.
(3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Notifikation bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 31 Aussetzung
(1)  Im Falle von Feindseligkeiten oder sonstigen aussergewöhnlichen Umständen, welche die Lebensinteressen eines Staates berühren, dessen Regierung Vertrags­regierung ist, kann diese Regierung die Anwendung dieses Übereinkommens oder eines Teiles davon aussetzen. Die betreffende Regierung hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.
(2)  Eine solche Aussetzung schliesst nicht ein den anderen Vertragsregierungen nach diesem Übereinkommen zustehendes Kontrollrecht in Bezug auf Schiffe der die Aussetzung bewirkenden Regierung aus, wenn diese sich in ihren Häfen befinden.
(3)  Die Regierung, welche die Aussetzung bewirkt, kann die Aussetzung jederzeit beenden; sie hat die Organisation hiervon alsbald zu unterrichten.
(4)  Die Organisation notifiziert allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels beschlossene Aussetzung und deren Beendigung.
Art. 32 Hoheitsgebiete
(1)  a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
(2)  a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1, Buchstabe a abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
(3)  Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 33 Registrierung
(1)  Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die dem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
(2)  Die Organisation lässt dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ registrieren.
⁴ SR 0.120
Art. 34 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 5. April 1966.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Regeln zur Bestimmung des Freibords

Kapitel I – Allgemeines

Die Regeln setzen voraus, dass Art und Stauung der Ladung, des Ballasts usw. eine ausreichende Stabilität des Schiffes gewährleisten und dass eine übermässige bau­liche Beanspruchung vermieden wird.
Ferner wird vorausgesetzt, dass alle geltenden internationalen Vorschriften über Stabilität und Unterteilung beachtet sind.

Regel 1 Festigkeit des Schiffskörpers

Die Verwaltung hat sich zu vergewissern, dass die allgemeine bauliche Festigkeit des Schiffskörpers für den Tiefgang ausreicht, der dem erteilten Freibord entspricht. Schiffe, die nach den Vorschriften einer von der Verwaltung anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut und instand gehalten werden, können als genügend stark betrachtet werden.

Regel 2 Anwendung

(1)  Schiffe mit mechanischem Antrieb oder Leichter, Schuten oder sonstige Schiffe ohne eigenen Antrieb erhalten Freiborde nach den Regeln 1 bis 40.
(2)  Schiffen mit Holzdeckslast können ausser den in Absatz 1 vorgeschriebenen Freiborden Holzfreiborde nach den Regeln 41 bis 45 erteilt werden.
(3)  Schiffen, die entweder als einzigen oder als zusätzlichen Antrieb Segel führen können, sowie Schleppern werden Freiborde nach den Regeln 1 bis 40 erteilt. Die Verwaltung kann für diese Schiffe einen vergrösserten Freibord vorschreiben.
(4)  Holz‑ oder Kompositschiffen oder Schiffen, die aus anderen von der Verwaltung zugelassenen Werkstoffen hergestellt sind oder deren bauliche Merkmale die Anwendung dieser Anlage unzumutbar oder undurchführbar machen, werden von der Verwaltung bestimmte Freiborde erteilt.
(5)  Die Regeln 10 bis 26 gelten für jedes Schiff, dem ein Mindestfreibord erteilt wird. Schiffen, denen ein grösserer als der Mindestfreibord erteilt worden ist, können unter der Voraussetzung, dass die Verwaltung den vorgesehenen Sicherheitszustand für ausreichend hält, Abweichungen von diesen Vorschriften eingeräumt werden.

Regel 3 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

(1 )    Länge. Die Länge (L) beträgt 96 v.H. der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v.H. der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.
(2 )    Lote. Das vordere und hintere Lot werden am vorderen und hinteren Ende der Länge (L) genommen. Das vordere Lot fällt mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge gemessen wird, zusammen.
(3)   Mittschiffs. Mittschiffs bedeutet die Mitte der Länge (L).
(4)   Breite. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist die Breite (b) die grösste Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schif­­fen mit einer Metallhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Aus­senhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Aussenkante des Schiffskörpers.
(5)   Seitenhöhe.
a)
Die Seitenhöhe ist der senkrechte Abstand, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Oberkante des Freiborddecksbalkens an der Bordseite. Bei Holz‑ und Kompositschiffen wird der Abstand von der Unterkante der Kielsponung ab gemessen. Bei hohlem Verlauf der Schiffsform im untern Teil des Hauptspants oder bei verstärkten Kielgängen wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem die Verlängerung des geraden Bodenteils die Seite des Kiels schneidet.
b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum Schnittpunkt der Verlängerungen von Deckslinie und Seitenbeplattung der Aus­­­senhaut gemessen, die verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
c) Weist das Freiborddeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Seitenhöhe bis zu einer Linie gemessen, die vom niedrigeren Teil des Decks parallel zu dem erhöhten Teil verläuft.
(6)   Höhe für den Freibord (D).

a)

Die Höhe für den Freibord (D) ist die mittschiffs gemessene Seitenhöhe, vermehrt um die Dicke der Stringerplatte des Freiborddecks, wenn eine solche vorhanden ist, und vermehrt um [Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen] falls das freiliegende Frei­borddeck mit einem Decksbelag versehen ist; hierbei ist

T die mittlere Dicke des freiliegenden Belags unter Abzug der Decksöffnungen,
S die Gesamtlänge der Aufbauten nach Absatz 10 Buchstabe d.
b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang, dessen Radius mehr als 4 v. H. der Breite (B) beträgt, oder mit einer Aussenhaut, deren oberer Teil eine ungewöhnliche Form aufweist, ist die Höhe für den Freibord (D) gleich derjenigen eines Schiffes, das einen Hauptspant mit senkrechten Seitenwänden und mit derselben Balkenbucht aufweist; dabei muss der Inhalt des Hauptspantquerschnitts dem des wirklich vorhandenen Hauptspantquerschnitts gleichen.
(7)   Völligkeitsgrad. Der Völligkeitsgrad (Cb) wird bestimmt durch
Cb = [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] ; hierbei ist
V bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus Metall die Verdrängung auf Spanten in Seewasser ausschliesslich Wellenhosen und bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus anderen Werkstoffen die Verdrängung auf Aussenhaut, jeweils bei einem Konstruktionstiefgang von d 1 ; hierbei ist d 1 = 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe.
(8 )    Freibord. Der erteilte Freibord ist der mittschiffs senkrecht nach unten gemessene Abstand von der Oberkante des Decksstrichs bis zur Oberkante der entsprechenden Lademarke.
(9)   Freiborddeck. Das Freiborddeck ist in der Regel das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit unterbrochenem Freiborddeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck. Auf Wunsch des Reeders kann vorbehaltlich der Genehmigung der Verwaltung ein tieferes Deck zum Freiborddeck bestimmt werden, sofern es sich um ein vollständiges und festes Deck handelt, das längsschiffs mindestens zwischen dem Maschinenraum und den Piekschotten sowie querschiffs durchläuft. Weist dieses tiefere Deck Stufen auf, so gelten die niedrigste Linie des Decks und die Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Freiborddeck. Wird ein tieferes Deck zum Freiborddeck bestimmt, so gilt der über dem Freiborddeck liegende Teil des Schiffskörpers in Bezug auf die Anwendung der Bedingungen für die Erteilung und Berechnung des Freibords als Aufbau. Von diesem Deck aus wird der Freibord berechnet.
(10)   Aufbau.
a )
Ein Aufbau ist ein gedecktes Bauwerk auf dem Freiborddeck, das von Bord zu Bord reicht oder dessen Seitenbeplattung nicht mehr als 4 v.H. der Breite (B) von der Aussenhaut eingerückt ist. Ein erhöhtes Quarterdeck wird als Aufbau betrachtet.
b) Ein geschlossener Aufbau ist ein Aufbau, i) der Endschotten wirksamer Bauart hat,
ii) dessen etwaige Zugangsöffnungen in diesen Schotten mit Türen versehen sind, die den Vorschriften der Regel 12 entsprechen.
iii) dessen sonstige Öffnungen in den Seiten oder Enden des Aufbaus mit wirksamen wetterdichten Verschlussdichtungen versehen sind.
Eine Brücke oder Poop gilt nicht als geschlossen, sofern nicht die Besatzung bei geschlossenen Schottöffnungen jederzeit auf anderem Wege Zugang zu den Maschinen‑ und sonstigen Arbeitsräumen innerhalb dieser Aufbauten hat.
c) Die Höhe eines Aufbaus ist der an der Schiffsseite gemessene geringste senkrechte Abstand zwischen der Oberkante des Aufbaudecksbalkens und der Oberkante des Freiborddecksbalkens.
d) Die Länge eines Aufbaus (S) ist die mittlere Länge des Teiles des Aufbaus, der innerhalb der Länge (L) liegt.
(11 )    Glattdeckschiff
Ein Glattdeckschiff ist ein Schiff ohne Aufbauten auf dem Freiborddeck.
(12)   Wetterdicht
«Wetterdicht» bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.

Regel 4 Decksstrich

Der Decksstrich ist ein waagrechter Strich von 300 Millimeter (12 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite. Er ist mittschiffs an jeder Seite des Schiffes anzumarken; seine Oberkante geht in der Regel durch den Schnittpunkt der nach aussen verlängerten Oberkante des Freiborddecks mit der Aussenkante der Aussenhaut (s. Figur 1); die Lage des Decksstrichs kann sich jedoch nach einem anderen festen Punkt am Schiff richten, sofern der Freibord entsprechend berichtigt wird, Die Lage des Bezugspunktes und die Kennzeichnung des Freiborddecks sind in jedem Fall auf dem Internationalen Freibord‑Zeugnis (1966) zu vermerken.

Regel 5 Freibordmarke

Die Freibordmarke besteht aus einem Ring von 300 Millimeter (12 Zoll) Aussendurchmesser und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite; er wird durch einen waagrechten Strich von 450 Millimeter (18 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite geschnitten, dessen Oberkante durch den Mittelpunkt des Ringes geht. Der Mittelpunkt des Ringes liegt mittschiffs senkrecht unterhalb der Oberkante des Decks­strichs, wobei der Abstand dem erteilten Sommerfreibord entspricht (s. Figur 2).

Regel 6 In Verbindung mit der Freibordmarke verwendete Striche

(1)  Die Striche, die den nach diesen Regeln erteilten Freibord kennzeichnen, sind waagrechte Striche von 230 Millimeter (9 Zoll) Länge und 25 Millime­ter (1 Zoll) Breite, die von einem 25 Millimeter (1 Zoll) breiten senkrechten Strich, der 540 Millimeter (21 Zoll) vor dem Mittelpunkt des Ringes angebracht ist, im rechten Winkel und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach vorn abgesetzt sind (s. Figur 2).
(2)  Folgende Lademarken werden verwendet:
a) Die Sommerlademarke, die durch die Oberkante des Striches, der durch den Mittelpunkt des Ringes geht, sowie durch einen Strich mit dem Buchstaben S gekennzeichnet wird;
b )
die Winterlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit dem Buchstaben W gekennzeichnet wird,
c) die Winter‑Nordatlantik‑Lademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben WNA gekennzeichnet wird;
d) die Tropenlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit dem Buchstaben T gekennzeichnet wird;
e) die Frischwasser‑Lademarke im Sommer, die durch die Oberkante eines Striches mit dem Buchstaben F, die von dem senkrechten Strich nach hinten verläuft, gekennzeichnet wird. Der Unterschied zwischen der Frischwasser‑Lademarke im Sommer und der Sommerlademarke ergibt den Abzug, der beim Laden in Frischwasser von den anderen Lademarken gewährt wird;
f )
die Tropen‑Frischwasser‑Lademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben TF, der von dem senkrechten Strich nach hinten verläuft, gekennzeichnet wird.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
(3)  Werden nach diesen Regeln Holzfreiborde erteilt, so werden diese zusätzlich zu den gewöhnlichen Lademarken angemarkt. Diese Marken sind waagrechte Striche von 230 Millimeter (9 Zoll) Länge und 25 Millimeter (1 Zoll) Breite, die von einem 25 Millimeter (1 Zoll) breiten senkrechten Strich, der 540 Millimeter (21 Zoll) hinter dem Mittelpunkt des Ringes angebracht ist, im rechten Winkel und, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach hinten abgesetzt sind (s. Figur 3).
(4)  Folgende Holzlademarken werden verwendet:
a) die Sommer‑Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LS gekennzeichnet wird;
b)
die Winter‑Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LW gekennzeichnet wird;
c) die Winter‑Nordatlantik‑Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LWNA gekennzeichnet wird;
d) die Tropen‑Holzlademarke, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LT gekennzeichnet wird;
e) die Frischwasser‑Holzlademarke im Sommer, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LF, die von dem senkrechten Strich nach vorn verläuft, gekennzeichnet wird.
Der Unterschied zwischen der Frischwasser‑Holzlademarke im Som­mer und der Sommer‑Holzlademarke ergibt den Abzug, der beim Laden in Frischwasser von den anderen Holzlademarken gewährt wird;
f) die Frischwasser‑Holzlademarke in der Tropenzone, die durch die Oberkante eines Striches mit den Buchstaben LTF, der von dem senk­rechten Strich nach vorn verläuft, gekennzeichnet wird.
(5)  Jahreszeitliche Lademarken, die infolge der Beschaffenheit des Schiffes, der Art seines Dienstes oder seiner Fahrtgrenzen nicht anwendbar sind, brau­chen nicht angemarkt zu werden.
(6)  Wird einem Schiff ein grösserer Freibord als der in diesem Überein­kommen vorgesehenen Mindestfreibord erteilt und liegt die Lademarke auf oder unter der diesem Mindestfreibord entsprechenden niedrigsten jahreszeitlichen Lademarke, so braucht nur die Frischwasser‑Lademarke angemarkt zu werden.
(7)  Auf Segelschiffen brauchen nur die Frischwasser‑Lademarke und die Winter‑Nordatlantik‑Lademarke angemarkt zu werden (s. Figur 4).
(8)  Fällt die Winter‑Nordatlantik‑Lademarke mit der von demselben senkrechten Strich abgesetzten Winterlademarke zusammen, so wird diese Lademarke mit dem Buchstaben W gekennzeichnet.
(9)  Aufgrund anderer geltender internationaler Übereinkünfte oder aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderliche zusätzliche Lademarken können von dem in Absatz l bezeichneten senkrechten Strich im rechten Winkel nach hinten abgesetzt werden.

Regel 7 Kennzeichen der Stelle, welche die Freiborde erteilt

Das Kennzeichen der Stelle, welche die Freiborde erteilt, kann seitlich des Freibord­ringes oberhalb oder oberhalb und unterhalb des waagrechten Striches angebracht werden, der durch den Mittelpunkt des Ringes verläuft. Das Kennzeichen besteht aus höchstens vier Buchstaben, aus denen der Name der Stelle ersichtlich ist und die jeweils etwa 115 Millimeter (4½ Zoll) hoch und 75 Millimeter (3 Zoll) breit sind.

Regel 8 Einzelheiten des Anmarkens

Der Ring, die Striche und die Buchstaben werden weiss oder gelb auf dunklem Grund oder schwarz auf hellem Grund ausgemalt. Ausserdem werden sie den Vorschriften der Verwaltung entsprechend dauerhaft an beiden Seiten des Schiffes angebracht. Die Marken müssen deutlich sichtbar sein; erforderlichenfalls sind dafür besondere Vorkehrungen zu treffen.

Regel 9 Beglaubigung der Marken

Ein Internationales Freibord‑Zeugnis (1966) wird einem Schiff erst dann ausgehändigt, wenn der nach Artikel 13 tätige Bedienstete oder Besichtiger bestätigt hat, dass die Marken ordnungsgemäss und dauerhaft an den Schiffsseiten angebracht sind.

Kapitel II – Bedingungen für die Erteilung des Freibords

Regel 10 Unterlagen für den Kapitän

(1)  Dem Kapitän eines neuen Schiffes müssen genügend Unterlagen in zugelassener Form zur Verfügung gestellt werden, damit er Ladung und Ballast seines Schiffes so verteilen kann, dass die Verbände des Schiffes keinen unzulässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden; dieses Erfordernis entfällt, wenn es von der Verwaltung in Anbetracht der Länge, der Form oder der Klasse des Schiffes für unnötig gehalten wird.
(2)  Dem Kapitän eines neuen Schiffes, der nicht bereits auf Grund eines geltenden internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Unterlagen über die Stabilität erhalten hat, sind ausreichende Unterlagen in zugelassener Form als Leitfaden zu übermitteln, damit er über die Stabilität des Schiffes unter wechselnden Fahrtbedingungen unterrichtet ist; eine Abschrift dieser Unter­lagen geht der Verwaltung zu.

Regel 11 Endschotten der Aufbauten

Schotten an freiliegenden Enden geschlossener Aufbauten müssen genügend stark gebaut sein und den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

Regel 12 Türen

(1)  Alle Zugangsöffnungen in Endschotten geschlossener Aufbauten sind mit Türen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff zu versehen, die fest und sicher mit den Schotten verbunden, mit Rahmen versehen, ausgesteift und so angebracht sind, dass die ganze Vorrichtung ebenso fest wie das undurchbrochene Schott und in geschlossenem Zustand wetterdicht ist. Die Wetterdichtigkeit dieser Türen wird durch Dichtungen und Vorreiber oder andere gleichwertige Vorrichtungen erreicht, die fest mit dem Schott oder den Türen selbst verbunden sind; die Türen sind so anzuordnen, dass sie von beiden Seiten des Schotts bedient werden können.
(2)  Sofern nicht diese Regeln etwas anderes vorsehen, muss die Höhe der Sülle der Zugangsöffnungen in Endschotten geschlossener Aufbauten mindestens 380 Millimeter (15 Zoll) über dem Deck betragen.

Regel 13 Lage der Luken, Türöffnungen und Lüfter

Für die Zwecke dieser Regeln werden für Luken, Türöffnungen und Lüfter die folgenden beiden Bereiche festgelegt:
Bereich 1
– Auf freiliegenden Freibord‑ und erhöhten Quarterdecks und auf freiliegenden Aufbaudecks, die sich vor einem Punkt befinden, der ein Viertel der Länge des Schiffes vom vorderen Lot entfernt liegt.
Bereich 2
– Auf freiliegenden Aufbaudecks hinter einem Punkt, der ein Viertel der Schiffslänge vom vorderen Lot entfernt liegt.

Regel 14 Lade- und sonstige Luken

(1)  Die Bauausführungen und die Vorrichtungen zur wetterdichten Sicherung von Lade‑ und sonstigen Luken in den Bereichen 1 und 2 müssen mindestens den Anforderungen der Regeln 15 und 16 entsprechen.
(2)  Sülle und Lukendeckel freiliegender Luken auf Decks oberhalb des Aufbaudecks müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.

Regel 15 Luken mit Verschluss durch losnehmbare Deckel und wetterdichter Sicherung durch Persenninge und Schaltvorrichtungen

Luksülle
(1)  Die Sülle der Luken mit losnehmbaren Deckeln, die durch Persenninge und Schaltvorrichtungen wetterdicht gesichert werden, müssen kräftig gebaut sein und mindestens folgende Höhe über dem Deck aufweisen:
im Bereich 1: 600 Millimeter (23½ Zoll), im Bereich 2: 450 Millimeter (17½ Zoll).
Lukendeckel
(2)  Jede Auflagefläche für Lukendeckel muss mindestens 65 Millimeter (2½ Zoll) breit sein.
(3)  Bei Holzdeckeln muss die Dicke bei einer freitragenden Länge von höchstens 1,5 Metern (4,9 Fuss) mindestens 60 Millimeter (2³/8 Zoll) betragen.
(4)  Bei Deckeln aus Schiffbaustahl wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 1,75 metrischen Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 1 und von mindestens 1,30 metrischen Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 4,25 darf nicht grösser als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs sein. Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0028, betragen kann.
(5)  Bei Schiffen von 24 Meter (79 Fuss) Länge können die angenommenen Belastungen für Luken im Bereich 1 auf 1 metrische Tonne je Quadratmeter (205 Pfund je Quadratfuss) herabgesetzt werden; bei Schiffen von 100 Meter (328 Fuss) Länge müssen sie jedoch mindestens 1,75 metrische Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) betragen. Die entsprechenden Belastungen für Luken im Bereich 2 können auf 0,75 metrische Tonnen je Quadratmeter (154 Pfund je Quadratfuss) bzw. 1,30 metrische Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) herabgesetzt werden. In allen Fällen sind die Werte für Zwischenlängen durch Mitteln zu bestimmen.
Losnehmbare Balken
(6)  Bestehen die losnehmbaren Balken als Auflager für die Lukendecke aus Schiffbaustahl, so wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 1,75 metrischen Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 1 und von mindestens 1,30 metrischen Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 5 darf nicht grösser sein als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs, Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0022, betragen kann. Für Schiffe bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge gelten die Erfordernisse des Absatzes 5.
Pontondeckel
(7)  Bestehen die an Stelle der losnehmbaren Balken und Deckel verwendeten Pontondeckel aus Schiffbaustahl, so wird ihre Festigkeit mit den in Absatz 4 angegebenen angenommenen Belastungen berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise errechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 5 darf nicht grösser als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs sein. Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0022, betragen kann. Die Dicke der Schiffbaustahlbeplattung auf der Oberseite der Deckel muss mindestens 1 v.H. des Abstands zwischen den Steifen, darf jedoch nicht weniger als 6 Millimeter (0,24 Zoll) betragen. Für Schiffe bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge gelten die Erfordernisse des Absatzes 5.
(8)  Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen in Festigkeit und Widerstandsfähigkeit denjenigen aus Schiffbaustahl entsprechen, wie es die Verwaltung vorschreibt.
Schuhe oder Spuren
(9)  Schuhe oder Spuren für losnehmbare Balken müssen kräftig gebaut sein und das wirksame Festsetzen und Sichern der Balken ermöglichen. Bei der Verwendung von Rollbalken muss sichergestellt sein, dass die Balken bei geschlossener Luke in ihrer richtigen Lage bleiben.
Schalkklampen
(10)  Die Schalkklampen müssen der Steigung der Keile entsprechen. Sie müssen mindestens 65 Millimeter (2½ Zoll) breit sein, und ihr Abstand, von Mitte zu Mitte gemessen, darf höchstens 600 Millimeter (23½ Zoll) betragen; die Endklampen der Längs‑ oder Quersülle dürfen höchstens 150 Millimeter (6 Zoll) von den Lukenecken entfernt sein.
Schalklatten und Keile
(11)  Schalklatten und Keile müssen von genügender Stärke und in gutem Zustand sein. Die Keile müssen aus Hartholz oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff bestehen. Ihre Steigung darf nicht mehr als 1:6 betragen, und sie müssen an der Spitze mindestens 13 Millimeter (½ Zoll) dick sein.
Persenninge
(12)  Für jede Luke im Bereich 1 oder 2 sind mindestens zwei Lagen Per­senning von guter Beschaffenheit vorzusehen. Die Persenninge müssen wasserdicht und von ausreichender Festigkeit sein. Sie müssen aus einem Werkstoff bestehen, der in Gewicht und Güte mindestens den zugelassenen Normen entspricht.
Sicherung der Lukendeckel
(13)  Für alle Luken im Bereich 1 oder 2 müssen Lukenriegel aus Stahl oder andere gleichwertige Vorrichtungen vorgesehen sein, mit denen jeder Teil der Lukenabdeckung nach dem Anbringen der Persenninge und Schalklatten wirksam und unabhängig gesichert werden kann. Lukendeckel von mehr als 1,5 Meter (4,9 Fuss) Länge müssen mit mindestens zwei derartigen Sicherungsvorrichtungen versehen sein.

Regel 16 Luken mit Verschluss durch wetterdichte Deckel aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff, die mit Dichtungen und Vorreibern versehen sind

Luksülle
(1)  Bei Luken im Bereich 1 oder 2, die mit Dichtungen und Vorreibern versehenen Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff geschlossen werden, muss die Süllhöhe über dem Deck den Vorschriften der Regel 15 Absatz 1 entsprechen. Diese Sülle können weniger hoch sein oder ganz entfallen, wenn die Verwaltung überzeugt ist, dass trotzdem die Sicherheit des Schiffes unter allen Seeverhältnissen gewährleistet ist. Wo Sülle vorgesehen sind, müssen sie kräftig gebaut sein.
Wetterdichte Deckel
(2)  Bei wetterdichten Deckeln aus Schiffbaustahl wird die Festigkeit mit angenommenen Belastungen von mindestens 1,75 metrischen Tonnen je Quadratmeter (358 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 1 und von mindestens 1,30 metrischen Tonnen je Quadratmeter (266 Pfund je Quadratfuss) für Luken im Bereich 2 berechnet; das Produkt aus der auf diese Weise berechneten höchsten Beanspruchung und dem Faktor 4,25 darf nicht grösser sein als die Mindestbruchfestigkeit des Werkstoffs. Sie sind so zu konstruieren, dass die Durchbiegung bei diesen Belastungen nicht mehr als die freitragende Länge, multipliziert mit 0,0028, betragen kann. Die Dicke der Schiffbaustahlbeplattung auf der Oberseite der Deckel muss mindestens 1 v. H. des Abstands zwischen den Steifen, darf jedoch nicht weniger als 6 Millimeter (0,24 Zoll) betragen. Für Schiffe bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge gilt Regel 15 Absatz 5.
(3)  Aus anderen Werkstoffen als Schiffbaustahl hergestellte Deckel müssen in Festigkeit und Widerstandsfähigkeit denjenigen aus Schiffbaustahl entsprechen, wie es die Verwaltung vorschreibt.
Massnahmen zur Sicherung der Wetterdichtigkeit
(4)  Die Massnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Wetterdichtigkeit müssen den Anforderungen der Verwaltung entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass die Dichtigkeit unter allen Seeverhältnissen erhalten werden kann; zu diesem Zweck müssen bei der erstmaligen Besichtigung und können bei den regelmässigen Besichtigungen und jährlichen Überprüfungen oder in kürzeren Zeitabständen Dichtigkeitsprüfungen verlangt werden.

Regel 17 Maschinenraumöffnungen

(1)  Maschinenraumöffnungen im Bereich 1 oder 2 müssen durch hinreichend starke, sachgemäss versteifte stählerne Schächte abgeschlossen sein; sind die Schächte nicht durch andere Bauteile geschützt, so ist auf ihre Festigkeit besonders zu achten. Zugangsöffnungen in diesen Schächten sind mit Türen gemäss Regel 12 Absatz 1 zu versehen, deren Süllhöhe im Bereich 1 mindestens 600 Millimeter (23½ Zoll) und im Bereich 2 mindestens 380 Millimeter (15 Zoll) über Deck betragen muss. Sonstige Öffnungen in diesen Schächten sind mit gleichwertigen Deckeln zu versehen, die am Ort dauerhaft und gut befestigt sind.
(2)  Die Sülle von Kesselschächten, Schornsteinen oder Maschinenraumlüftern auf freiliegenden Teilen des Freibord‑ oder Aufbaudecks müssen so hoch über Deck reichen, wie es zumutbar und durchführbar ist. Kesselschachtöffnungen müssen mit starken Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein, die am Ort dauerhaft und gut befestigt sind und eine wetterdichte Sicherung ermöglichen.

Regel 18 Sonstige Öffnungen in Freibord- und Aufbaudecks

(1)  Mannlöcher und süllose Luken im Bereich 1 oder 2 oder innerhalb nicht geschlossener Aufbauten müssen mit kräftigen Deckeln verschlossen werden, die wasserdicht gemacht werden können. Sofern die Deckel nicht durch eng stehende Verschraubungen gesichert sind, müssen sie fest angebracht sein.
(2)  Öffnungen in Freiborddecks mit Ausnahme von Luken, Maschinenraumöffnungen, Mannlöchern und süllosen Luken müssen durch einen geschlossenen Aufbau oder durch ein Deckshaus oder einen Niedergang von gleichwertiger Festigkeit und Wetterdichtigkeit geschützt sein. Jede derartige Öffnung in einem freiliegenden Aufbaudeck oder in der Decke eines Deckshauses auf dem Freiborddeck, die als Zugang zu einem Raum unterhalb des oder innerhalb eines geschlossenen Aufbaus dient, muss durch ein wirksames Deckshaus oder einen wirksamen Niedergang geschützt sein. Türöffnungen in derartigen Deckshäusern oder Niedergängen müssen mit Türen gemäss Regel 12 Absatz 1 versehen sein.
(3)  Im Bereich 1 muss die Süllhöhe der Türöffnungen in Niedergängen mindestens 600 Millimeter (23½ Zoll) über Deck betragen. Im Bereich 2 muss sie mindestens 380 Millimeter (15 Zoll) betragen.

Regel 19 Lüfter

(1)  Lüfter im Bereich 1 oder 2 für Räume unterhalb der Freiborddecks oder der Decks von geschlossenen Aufbauten müssen mit Süllen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein, die kräftig gebaut und wirksam mit dem Deck verbunden sind. Ist das Süll eines Lüfters mehr als 900 Millimeter (35½ Zoll) hoch, so muss es besonders verstärkt sein.
(2)  Lüfter, die durch nicht geschlossene Aufbauten führen, müssen auf dem Freiborddeck mit kräftig gebauten Süllen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
(3)  Lüfter im Bereich 1, deren Sülle mehr als 4,5 Meter (14,8 Fuss) über Deck reichen, und Lüfter im Bereich 2, deren Sülle mehr als 2,3 Meter (7,5 Fuss) über Deck reichen, brauchen nicht mit Verschlüssen versehen zu werden, sofern die Verwaltung dies nicht ausdrücklich verlangt.
(4)  Ausser in den Fällen nach Absatz 3 müssen Lüfteröffnungen mit wirksamen wetterdichten Verschlüssen versehen sein. Auf Schiffen von höchstens 100 Meter (328 Fuss) Länge müssen die Verschlüsse fest angebracht sein; sind sie auf anderen Schiffen nicht fest angebracht, so müssen sie in der Nähe der Lüfter, für die sie bestimmt sind, griffbereit gehaltert sein. Lüfter im Bereich 1 müssen Sülle von mindestens 900 Millimeter (35½ Zoll) Höhe über Deck haben; im Bereich 2 müssen die Sülle eine Höhe von mindestens 760 Millimeter (30 Zoll) über Deck haben.
(5)  Die Verwaltung kann verlangen, dass die Sülle in besonders ungeschützten Bereichen des Schiffes eine grössere Höhe haben.

Regel 20 Luftrohre

Führen Luftrohre der Ballast‑ oder sonstigen Tanks über die Freibord- oder Aufbaudecks hinaus, so müssen die freiliegenden Teile der Rohre kräftig gebaut sein; die Höhe vom Deck bis zum Überlaufpunkt muss auf dem Freiborddeck mindestens 760 Millimeter (30 Zoll) und auf dem Aufbaudeck mindestens 450 Millimeter (17½ Zoll) betragen. Beeinträchtigt diese Höhe den Betrieb des Schiffes, so können geringere Höhen zugelassen werden, sofern die Verwaltung überzeugt ist, dass die Verschlussvorrichtungen und die sonstigen Umstände eine geringere Höhe rechtfertigen.
Für die Luftrohröffnungen sind ausreichende, fest angebrachte Verschlüsse vorzusehen.

Regel 21 Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen

(1)  Ladepforten und sonstige ähnliche Öffnungen in der Bordwand des Schiffes unterhalb des Freiborddecks sind mit Türen zu versehen, die so konstruiert sind, dass Wasserdichtigkeit und eine der umgebenden Aussenhautbeplattung entsprechende Verbandsfestigkeit gewährleistet sind. Die Zahl dieser Öffnungen muss auf das mit der Bauart und dem ordnungsgemässen Betrieb des Schiffes vereinbare Mindestmass beschränkt sein.
(2)  Sofern nicht von der Verwaltung genehmigt, darf die Unterkante dieser Öffnungen nicht unter einer parallel zum Freiborddeck an der Bordwand gedachten Linie liegen, deren niedrigster Punkt die Oberkante der obersten Lademarke bildet.

Regel 22 Speigatte, Ein- und Austrittsöffnungen

(1)  Durch die Aussenhaut geführte Ausgüsse aus Räumen unterhalb der Freiborddecks oder aus mit Türen gemäss Regel 12 versehenen Aufbauten oder Deckshäusern auf dem Freiborddeck müssen mit wirksamen und zugänglichen Vorrichtungen versehen sein, die den Eintritt von Wasser in das Schiff verhindern. In der Regel muss jeder einzelne Ausguss mit einem selbsttätigen Rückschlagventil versehen sein, das von einer Stelle oberhalb des Freiborddecks aus sicher geschlossen werden kann. Ist jedoch der senkrechte Abstand von der Sommerladelinie bis zum inneren Ende der Ausgussleitung grösser als 0,01 L, so kann der Ausguss mit zwei selbst­tätigen Rückschlagventilen ohne eine solche Schliessvorrichtung versehen sein, sofern das innere Ventil so liegt, dass es während des Betriebs zwecks Nachprüfung stets zugänglich ist; ist der senkrechte Abstand grösser als 0,02 L, so kann mit Genehmigung der Verwaltung ein einziges selbsttätiges Rückschlagventil ohne die besondere Schliessvorrichtung zugelassen werden. Die Vorrichtung zur Bedienung des Fern­antriebventils muss leicht zugänglich und mit einer Vorkehrung versehen sein, die anzeigt, ob es geöffnet oder geschlossen ist.
(2)  In bemannten Maschinenräumen können in Verbindung mit dem Betrieb der Maschine stehende See‑Haupt‑ und Hilfseintritte und ‑ausgüsse an Ort und Stelle bedient werden. Die Bedienungsvorrichtungen müssen leicht zugänglich und mit Vorkehrungen versehen sein, die anzeigen, ob die Ventile geöffnet oder geschlossen sind.
(3)  Speigatte und Ausgussleitungen, gleichviel, in welcher Höhe sie beginnen, müssen, wenn sie entweder mehr als 450 Millimeter (17½ Zoll) unterhalb des Freiborddecks oder weniger als 600 Millimeter (23½ Zoll) oberhalb der Sommerladelinie durch die Aussenhaut geführt werden, an dieser mit einem Rückschlagventil versehen sein. Dieses Ventil kann, wenn es nicht nach Absatz 1 erforderlich ist, entfallen, sofern die Rohrleitung genügend dickwandig ist.
(4)  Speigatte aus Aufbauten oder Deckshäusern, die nicht mit Türen gemäss Regel 12 versehen sind, müssen nach aussenbords geführt werden.
(5)  Alle nach dieser Regel erforderlichen Ventile und Aussenhautarmaturen müssen aus Stahl, Bronze oder einem anderen zugelassenen dehnbaren Werk­stoff bestehen. Ventile aus gewöhnlichem Gusseisen oder ähnlichem Werkstoff sind nicht zulässig. Alle unter diese Regel fallenden Rohre müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff sein, wie es die Verwaltung vor­schreibt.

Regel 23 Seitenfenster

(1)  Seitenfenster von Räumen unterhalb des Freiborddecks oder von Räumen innerhalb geschlossener Aufbauten müssen mit wirksamen, fest angebrachten Innenblenden versehen sein, die so angeordnet sind, dass sie leicht und sicher wasserdicht geschlossen werden können.
(2)  Seitenfenster dürfen nicht so angebracht sein, dass ihre Unterkante unterhalb einer parallel zum Freiborddeck an der Bordwand gedachten Linie liegt, deren niedrigster Punkt 2,5 v. H. der Breite (B) oder 500 Millimeter (19½ Zoll) über der Tiefladelinie liegt, je nachdem, welcher Abstand grösser ist.
(3)  Die Seitenfenster sowie gegebenenfalls die Glasscheiben und die Blenden müssen kräftig gebaut und zugelassen sein.

Regel 24 Wasserpforten

(1)  Wird durch Schanzkleider auf dem freiliegenden Teil von Freibord- oder Aufbaudecks eine «Well» gebildet, so müssen ausreichende Vorkehrungen getroffen sein, um die Decks schnell vom Wasser zu befreien und zu entwässern. Sofern nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist, muss der Mindestquerschnitt (A) der Wasserpforten auf jeder Seite des Schiffes für jede Well auf dem Freiborddeck der durch die folgenden Formeln angegebene Wert sein, wenn der Sprung im Bereich der Well normal oder grösser als normal ist. Der Mindestquerschnitt der Wasserpforten für jede Well auf Aufbaudecks muss die Hälfte des durch die Formeln angegebenen Wertes betragen.
Beträgt die Länge des Schanzkleides (1) in der Well 20 Meter oder weniger, so gilt A = 0,7 + 0,035 l (Quadratmeter)
Ist 1 grösser als 20 Meter. so gilt A = 0,07 l (Quadratmeter)
1 braucht in keinem Fall grösser als 0,7 L eingesetzt zu werden.
Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides mehr als 1,2 Meter, so ist der erforderliche Querschnitt für je 0,1 Meter Höhenunterschied um 0,004 Quadratmeter je Meter Wellänge zu vergrössern. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides weniger als 0,9 Meter, so kann der erforderliche Querschnitt für je 0,1 Meter Höhen­unterschied um 0,004 Quadratmeter je Meter Wellänge verringert werden.
oder
Beträgt die Länge des Schanzkleides (1) in der Well 66 Fuss oder weniger, so gilt A = 7,6 + 0,115 l (Quadratfuss)
Ist 1 grösser als 66 Fuss, so gilt A = 0,23 l (Quadratfuss)
1 braucht in keinem Fall grösser als 0,7 L eingesetzt zu werden.
Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides mehr als 3,9 Fuss, so ist der erforderliche Querschnitt für je 1 Fuss Höhenunterschied um 0,04 Quadratfuss je Fuss Wel­länge zu vergrössern. Beträgt die Durchschnittshöhe des Schanzkleides weniger als 3 Fuss, so kann der erforderliche Querschnitt für je 1 Fuss Höhenunterschied um 0,04 Quadratfuss je Fuss Wellänge verringert werden.
(2)  Bei Schiffen ohne Sprung ist der berechnete Querschnitt um 50 v. H. zu vergrössern. Bei geringerem als Normalsprung ist der Hundertsatz durch Mitteln zu bestimmen.
(3)  Ist ein Schiff mit einem Trunk versehen, der nicht den Erfordernissen der Regel 36 Absatz 1 Buchstabe e entspricht, oder sind zwischen getrennten Aufbauten durchlaufende oder fast durchlaufende Lukenlängssülle eingebaut, so ist der Mindestquerschnitt der Wasserpfortenöffnungen nach folgender Tabelle zu berechnen:

Breite der Luke oder des Trunks
im Verhältnis zur Schiffsbreite

Querschnitt der Wasserpforten im Verhältnis zur
Gesamtfläche der Schanzkleider

40 v. H. oder weniger
75 v. H. oder mehr

20 v. H.
10 v. H.

Der Wasserpfortenquerschnitt bei Zwischenbreiten ist durch gradliniges Mitteln zu bestimmen.
(4)  Bei Schiffen mit ein- oder beidseitig offenen Aufbauten sind ausreichende, den Anforderungen der Verwaltung entsprechende Vorkehrungen für die Entfernung des in den Raum innerhalb solcher Aufbauten eingedrungenen Wassers zu treffen.
(5)  Die Unterkanten der Wasserpforten müssen möglichst dicht über dem Deck liegen. Zwei Drittel des erforderlichen Wasserpforten-Querschnitts sind in der dem nied­rigsten Punkt der Sprungkurve am nächsten gelegenen Hälfte der Well anzuordnen.
(6)  Alle diese Öffnungen in den Schanzkleidern sind durch Riegel oder Stangen in etwa 230 Millimeter (9 Zoll) Abstand zu schätzen. Sind die Wasserpforten mit Klappen versehen, so muss genügend Spielraum vorhanden sein, damit sie nicht klemmen. Scharniere müssen mit Bolzen oder Lagern aus nichtrostendem Werkstoff ausgestattet sein. Sind die Klappen mit Sicherungsvorrichtungen versehen, so müssen diese eine zugelassene Bauart haben.

Regel 25 Schutz der Besatzung

(1)  Die Festigkeit der zur Unterbringung der Besatzung dienenden Deckshäuser muss den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
(2)  Auf allen freiliegenden Teilen des Freibord- und Aufbaudecks sind wirksame Schutzgeländer oder Schanzkleider anzubringen. Die Höhe der Schanzkleider oder Schutzgeländer muss mindestens 1 Meter (39½ Zoll) über Deck betragen. Wird durch diese Höhe der übliche Betrieb des Schiffes behindert, so kann eine geringere Höhe zugelassen werden, sofern die Verwaltung einen ausreichenden Schutz für gegeben hält.
(3)  Die Öffnung unterhalb des niedrigsten Relingdurchzuges darf nicht mehr als 230 Millimeter (9 Zoll) betragen. Der Abstand zwischen den übrigen Durchzügen darf höchstens 380 Millimeter (15 Zoll) betragen. Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang müssen die Relingsstützen auf dem flachen Deck angebracht sein.
(4)  Zum Schutz der Besatzung beim Verkehr von und zu ihren Unterkünften, zum Maschinenraum und zu allen sonstigen Stellen, die notwendigerweise zum Betrieb des Schiffes benutzt werden müssen, müssen ausreichende Vorkehrungen (in Form von Schutzgeländern, Strecktauen, Laufbrücken oder Verkehrsgängen unter Deck usw.) getroffen werden.
(5)  Auf einem Schiff beförderte Decksladungen sind so zu stauen, dass alle Öffnungen im Bereich der Ladung, die als Zugang zu den Besatzungsunterkünften, dem Maschinenraum und allen sonstigen zum Betrieb des Schiffes erforderlichen Arbeitsräumen dienen, ordnungsgemäss geschlossen und gegen das Eindringen von Wasser gesichert werden können. Ist auf oder unter Deck kein geeigneter Verkehrsgang vorhanden, so müssen auf der Decksladung wirksame Schutzvorkehrungen für die Besatzung in Form von Schutzgeländern oder Strecktauen getroffen werden.

Regel 26 Besondere Erteilungsbedingungen für Schiffe vom Typ «A»

Maschinenschächte
(1)  Maschinenschächte auf Schiffen vom Typ «A» gemäss Regel 27 sind durch eine geschlossene Poop oder Brücke von mindestens normaler Höhe oder durch ein Deckshaus von ebensolcher Höhe und gleicher Festigkeit zu schützen; jedoch können Maschinenschächte freiliegen, wenn keine Öffnungen vorhanden sind, die einen unmittelbaren Zugang vom Freiborddeck zum Maschinenraum vermitteln. Eine den Erfordernissen der Regel 12 entsprechende Tür ist jedoch im Maschinenschacht zulässig, sofern sie zu einem Raum oder Gang führt, der ebenso stark gebaut ist wie der Schacht und der durch eine zweite wetterdichte Tür aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff von der Treppe zum Maschinenraum abgetrennt ist.
Laufbrücke und Zugang
(2)  Auf Schiffen vom Typ «A» müssen zwischen der Poop und der Mittschiffsbrücke oder vorhandenenfalls dem Deckshaus in Höhe des Aufbaudecks eine zweckmässig gebaute feste durchgehende Laufbrücke von genügender Festigkeit oder gleichwertige Zugänge, die als Laufbrücke dienen können, beispielsweise Verkehrsgänge unter Deck, vorgesehen sein.
Auf anderen Schiffen und auf Schiffen vom Typ «A» ohne Mittschiffsbrücke müssen entsprechend den Anforderungen der Verwaltung Vorkehrungen zum Schutz der Besatzung beim Verkehr zu allen für den Betrieb des Schiffes erforderlichen Stellen getroffen sein.
(3)  Zwischen getrennten Besatzungsunterkünften sowie zwischen den Besatzungsunterkünften und dem Maschinenraum müssen sichere und ausreichende Zugänge in Höhe der Laufbrücke vorhanden sein.
Luken
(4)  Freiliegende Luken auf dem Freibord- und Backdeck oder auf der Decke der Ausdehnungsschächte müssen auf Schiffen vom Typ «A» mit wirksamen wasserdichten Deckeln aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff versehen sein.
Vorrichtungen für den Wasserablauf
(5)  Bei Schiffen vom Typ «A» mit einem Schanzkleid muss mindestens die halbe Länge der freiliegenden Teile des Wetterdecks mit offenem Geländer oder sonstigen wirksamen Vorrichtungen für den Wasserablauf versehen sein. Die Oberkante des Schergangs ist möglichst niedrig zu legen.
(6)  Sind die Aufbauten durch Trunks verbunden, so muss die gesamte Länge der freiliegenden Teile des Freiborddecks mit offenem Geländer versehen sein.

Kapitel III – Freiborde

Regel 27 Schiffstypen

(1)  Für die Freibordberechnung werden die Schiffe in Typ «A» und Typ «B» eingeteilt.
Schiffe vom Typ «A»
(2)  Ein Schiff vom Typ «A» ist ausschliesslich für die Beförderung flüssiger Massengutladungen bestimmt; seine Ladetanks haben nur kleine Zugangsöffnungen, die durch wasserdichte, mit einer Dichtung versehene Deckel aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff verschlossen sind. Diese Schiffe haben zwangsläufig folgende eigentümliche Merkmale:
a) grosse Unverletzlichkeit des freiliegenden Decks und
b) einen hohen Sicherheitsgrad gegen Überflutung infolge der geringen Flutbarkeit der gefüllten Laderäume und der gewöhnlich vorgesehenen Unterteilung.
(3)  Ein Schiff vom Typ «A» mit einer Länge von mehr als 150 Meter (492 Fuss), das so entworfen ist, dass es bei einer Beladung bis zur Sommerladelinie leere Abteilungen aufweist, muss so gebaut sein, dass es bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,95 der Überflutung einer dieser leeren Abteilungen standhält und in einer von der Verwaltung als ausreichend erachteten Gleichgewichtsschwimmlage bleibt. Ist ein solches Schiff länger als 225 Meter (738 Fuss), so wird der Maschinenraum als flutbare Abteilung betrachtet, jedoch mit einer Flutbarkeit von 0,85.
Als Richtlinie für die Verwaltung können folgende Grenzwerte als ausreichend betrachtet werden:
a) Die End-Schwimmlage nach der Überflutung liegt unterhalb der Unterkante jeder Öffnung, durch die ein weiteres Eindringen des Wassers erfolgen kann.
b) Der grösste Krängungswinkel infolge unsymmetrischer Flutung liegt in der Grössenordnung von 15°.
c) Die metazentrische Höhe im überfluteten Zustand ist positiv.
(4)  Schiffen vom Typ «A» wird ein Freibord erteilt, der nicht kleiner ist als der auf Tabelle A der Regel 28 beruhende.
Schiffe vom Typ «B»
(5)  Alle Schiffe, die nicht unter die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 für Schiffe vom Typ «A» fallen, gelten als Schiffe vom Typ «B».
(6)  Schiffen vom Typ «B», die im Bereich 1 Luken mit Lukendeckeln entsprechend den Erfordernissen der Regel 15, Absatz 7 oder der Regel 16 aufweisen, werden, sofern nicht in den Absätzen 7 bis 10 etwas anderes bestimmt ist, Freiborde erteilt, die auf Tabelle B der Regel 28 beruhen.
(7)  Einem Schiff vom Typ «B» von über 100 Meter (328 Fuss) Länge kann ein geringerer Freibord als der nach Absatz 6 erforderliche erteilt werden, sofern die Verwaltung unter Berücksichtigung der gewährten Verringerung überzeugt ist,
a) dass die zum Schutz der Besatzung getroffenen Massnahmen angemessen sind;
b) dass die Vorrichtungen für den Wasserablauf angemessen sind;
c) dass die Deckel in den Bereichen 1 und 2 der Regel 16 entsprechen und genügend fest sind, wobei insbesondere auf die Dichtungs- und Sicherungsvorrichtungen zu achten ist;
d) dass das Schiff bei Beladung bis zur Sommerladelinie nach der Überflutung einer einzelnen beschädigten Abteilung bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,95, wobei der Maschinenraum ausgenommen ist, in einer ausreichenden Gleichgewichtsschwimmlage bleibt;
e) dass bei einem solchen Schiff, wenn es länger als 225 Meter (738 Fuss) ist, der Maschinenraum als flutbare Abteilung betrachtet wird, jedoch mit einer Flutbarkeit von 0,85.
Als Richtlinie für die Verwaltung bei der Anwendung der Buchstaben d und e können die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c angegebenen Grenzwerte als ausreichend angesehen werden.
Die entsprechenden Berechnungen können von folgenden Grundvoraussetzungen ausgehen:
– die senkrechte Ausdehnung des Schadens ist gleich der Seitenhöhe des Schiffes,
– die Eindringtiefe an der Schadensstelle ist nicht grösser als B/5,
– es ist kein Hauptquerschott beschädigt,
– die Höhe des Gewichts-Schwerpunkts über der Grundlinie wurde auf der Grundlage einer gleichmässigen Beladung der Laderäume zuzüglich 50 v. H. der vorgesehenen Zuladung an flüssigen Betriebsstoffen, Vorräten usw. berechnet.
(8)  Bei der Berechnung der Freiborde für Schiffe vom Typ «B», die den Erfordernissen des Absatzes 7 entsprechen, dürfen die Werte der Tabelle B der Regel 28 um höchstens 60 v. H. des Unterschiedes zwischen den Tabellenwerten der Gruppe B und A für die jeweilige Schiffslänge verringert werden.
(9)  Die nach Absatz 8 zulässige Verminderung der Freibord-Tabellenwerte kann bis zum Gesamtunterschied zwischen den Werten der Tabelle A und der Tabelle B der Regel 28 erhöht werden, sofern das Schiff den Erfordernissen der Regel 26, Absätze 1, 2, 3, 5 und 6 entspricht – als handle es sich um ein Schiff vom Typ «A» – und sofern es den Bestimmungen des Absatzes 7 Buchstaben a bis d der vorliegenden Regel entspricht, mit der Massgabe, dass die Bezugnahme in Buchstabe d auf die Überflutung einer einzelnen beschädigten Abteilung als Hinweis auf die Überflutung von zwei beliebigen längsschiff benachbarten Abteilungen betrachtet wird, bei denen es sich nicht um den Maschinenraum handelt. Ausserdem muss ein solches Schiff, wenn es länger als 225 Meter (738 Fuss) ist, bei Beladung bis zur Sommer­ladelinie in einer ausreichenden Gleichgewichtsschwimmlage bleiben, nachdem der Maschinenraum – für sich betrachtet – bei einer angenommenen Flutbarkeit von 0,85 überflutet wurde.
(10)  Für Schiffe vom Typ «B» die im Bereich 1 Luken mit Lukendeckeln haben, die den Erfordernissen der Regel 15 mit Ausnahme des Absatzes 7 entsprechen, wird ein Freibord erteilt, der auf den Werten der Tabelle B der Regel 28, vermehrt um die Werte der folgenden Tabelle, beruht:
Freibordzuschlag zum Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «B», deren Lukendeckel nicht der Regel 15, Absatz 7 oder der Regel 16 entsprechen

Schiffslänge
(Meter)

Freibordzuschlag
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibordzuschlag
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibordzuschlag
(Millimeter)

108 und
darunter


  50


117


  73


126


108

109

  52

118

  76

127

112

110

  55

119

  80

128

116

111

  57

120

  84

129

121

112

  59

121

  87

130

126

113

  62

122

  91

131

131

114

  64

123

  95

132

136

115

  68

124

  99

133

142

116

  70

125

103

134

147

135

153

157

254

179

311

136

159

158

258

180

313

137

164

159

261

181

315

138

170

160

264

182

318

139

175

161

267

183

320

140

181

162

270

184

322

141

186

163

273

185

325

142

191

164

275

186

327

143

196

165

278

187

329

144

201

166

280

188

332

145

206

167

283

189

334

146

210

168

285

190

336

147

215

169

287

191

339

148

219

170

290

192

341

149

224

171

292

193

343

150

228

172

294

194

346

151

232

173

297

195

348

152

236

174

299

196

350

153

240

175

301

197

353

154

244

176

304

198

355

155

247

177

306

199

357

156

251

178

308

200

358

Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 200 Metern wird von den Verwaltungen festgesetzt.
Freibordzuschlag zum Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «B», deren Lukendeckel nicht der Regel 15, Absatz 7 oder der Regel 16 entsprechen

Schiffslänge
(Fuss)

Freibordzuschlag
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibordzuschlag
(Zoll)

350 und
darunter


2,0


510


  9,6

360

2,3

520

10,0

370

2,6

530

10,4

380

2,9

540

10,7

390

3,3

550

11,0

400

3,7

560

11,4

410

4,2

570

11,8

420

4,7

580

12,1

430

5,2

590

12,5

440

5,8

600

12,8

450

6,4

610

13,1

460

7,0

620

13,4

470

7,6

630

13,6

480

8,2

640

13,9

490

8,7

650

14,1

500

9,2

660

14,3

Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 660 Fuss wird von den Verwaltungen festgesetzt.
(11)  Leichtern, Schleppkähnen oder sonstigen Schiffen ohne eigenen Antrieb wird ein Freibord gemäss diesen Regeln erteilt. Jedoch werden im Falle unbemannter Schleppkähne die Regeln 25, 26, Absätze 2 und 3 und 39 nicht angewendet. Solchen unbemannten Schleppkähnen, die auf dem Freiborddeck nur kleine, durch wetterdichte, mit einer Dichtung versehene Deckel aus Stahl oder einem gleichwertigen Werkstoff geschlossene Zugangsöffnungen haben, können Freiborde erteilt werden, die um 25 v. H. unter den nach diesen Regeln berechneten Freiborden liegen.

Regel 28 Freibordtabellen

Schiffe vom «A»
(1)  Der Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «A» wird nach folgender Tabelle bestimmt:
Tabelle A Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «A»

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

24

200

61

  587

  98

1105

25

208

62

  600

  99

1120

26

217

63

  613

100

1135

27

225

64

  626

101

1151

28

233

65

  639

102

1166

29

242

66

  653

103

1181

30

250

67

  666

104

1196

31

258

68

  680

105

1212

32

267

69

  693

106

1228

33

275

70

  706

107

1244

34

283

71

  720

108

1260

35

292

72

  733

109

1276

36

300

73

  746

110

1293

37

308

74

  760

111

1309

38

316

75

  773

112

1326

39

325

76

  786

113

1342

40

334

77

  800

114

1359

41

344

78

  814

115

1376

42

354

79

  828

116

1392

43

364

80

  841

117

1409

44

374

81

  855

118

1426

45

385

82

  869

119

1442

46

396

83

  883

120

1459

47

408

84

  897

121

1476

48

420

85

  911

122

1494

49

432

86

  926

123

1511

50

443

87

  940

124

1528

51

455

88

  955

125

1546

52

467

89

  969

126

1563

53

478

90

  984

127

1580

54

490

91

  999

128

1598

55

503

92

1014

129

1615

56

516

93

1029

130

1632

57

530

94

1044

131

1650

58

544

95

1059

132

1667

59

559

96

1074

133

1684

60

573

97

1089

134

1702

Tabelle A (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

135

1719

174

2320

213

2732

136

1736

175

2332

214

2741

137

1753

176

2345

215

2749

138

1770

177

2357

216

2758

139

1787

178

2369

217

2767

140

1803

179

2381

218

2775

141

1820

180

2393

219

2784

142

1837

181

2405

220

2792

143

1853

182

2416

221

2801

144

1870

183

2428

222

2809

145

1886

184

2440

223

2817

146

1903

185

2451

224

2825

147

1919

186

2463

225

2833

148

1935

187

2474

226

2841

149

1952

188

2486

227

2849

150

1968

189

2497

228

2857

151

1984

190

2508

229

2865

152

2000

191

2519

230

2872

153

2016

192

2530

231

2880

154

2032

193

2541

232

2888

155

2048

194

2552

233

2895

156

2064

195

2562

234

2903

157

2080

196

2572

235

2910

158

2096

197

2582

236

2918

159

2111

198

2592

237

2925

160

2126

199

2602

238

2932

161

2141

200

2612

239

2939

162

2155

201

2622

240

2946

163

2169

202

2632

241

2953

164

2184

203

2641

242

2959

165

2198

204

2650

243

2966

166

2212

205

2659

244

2973

167

2226

206

2669

245

2979

168

2240

207

2678

246

2986

169

2254

208

2687

247

2993

170

2268

209

2696

248

3000

171

2281

210

2705

249

3006

172

2294

211

2714

250

3012

173

2307

212

2723

251

3018

Tabelle A (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

252

3024

291

3224

330

3358

253

3030

292

3228

331

3361

254

3036

293

3233

332

3363

255

3042

294

3237

333

3366

256

3048

295

3241

334

3368

257

3054

296

3246

335

3371

258

3060

297

3250

336

3373

259

3066

298

3254

337

3375

260

3072

299

3258

338

3378

261

3078

300

3262

339

3380

262

3084

301

3266

340

3382

263

3089

302

3270

341

3385

264

3095

303

3274

342

3387

265

3101

304

3278

343

3389

266

3106

305

3281

344

3392

267

3112

306

3285

345

3394

268

3117

307

3288

346

3396

269

3123

308

3292

347

3399

270

3128

309

3295

348

3401

271

3133

310

3298

349

3403

272

3138

311

3302

350

3406

273

3143

312

3305

351

3408

274

3148

313

3308

352

3410

275

3153

314

3312

353

3412

276

3158

315

3315

354

3414

277

3163

316

3318

355

3416

278

3167

317

3322

356

3418

279

3172

318

3325

357

3420

280

3176

319

3328

358

3422

281

3181

320

3331

359

3423

282

3185

321

3334

360

3425

283

3189

322

3337

361

3427

284

3194

323

3339

362

3428

285

3198

324

3342

363

3430

286

3202

325

3345

364

3432

287

3207

326

3347

365

3433

288

3211

327

3350

289

3215

328

3353

290

3220

329

3355

Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 365 Metern wird von den Verwaltungen festgesetzt.
Tabelle A Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «A»

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

  80

  8,0

410

  60,9

  740

111,7

  90 

  8,9

420

  62,9

  740

112,6

100

  9,8

430

  65,0

  760

113,5

110

10,8

440

  67,0

  770

114,4

120

11,9

450

  69,1

  780

115,3

130

13,0

460

  71,1

  790

116,1

140

14,2

470

  73,1

  800

117,0

150

15,5

480

  75,1

  810

117,8

160

16,9

490

  77,1

  820

118,6

170

18,3

500

  79,0

  830

119,3

180

19,8

510

  80,9

  840

120,1

190

21,3

520

  82,7

  850

120,7

200

22,9

530

  84,5

  860

121,4

210

24,5

540

  86,3

  870

122,1

220

26,2

550

  88,0

  880

122,7

230

27,8

560

  89,6

  890

123,4

240

29,5

570

  91,1

  900

124,0

250

31,1

580

  92,6

  910

124,6

260

32,8

590

  94,1

  920

125,2

270

34,6

600

  95,5

  930

125,7

280

36,3

610

  96,9

  940

126,2

290

38,0

620

  98,3

  950

126,7

300

39,7

630

  99,6

  960

127,2

310

41,4

640

100,9

  970

127,7

320

43,2

650

102,1

  980

128,1

330

45,0

660

103,3

  990

128,6

340

46,9

670

104,4

1000

129,0

350

48,8

680

105,5

1010

129,4

360

50,7

690

106,6

1020

129,9

370

52,7

700

107,7

1030

130,3

380

54,7

710

108,7

1040

130,7

390

56,8

720

109,7

1050

131,0

400

58,8

730

110,7

1060

131,4

Tabelle A (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

1070

131,7

1120

133,2

1170

134,5

1080

132,0

1130

133,5

1180

134,7

1090

132,3

1140

133,8

1190

135,0

1100

132,6

1150

134,0

1200

135,2

1110

132,9

1160

134,3

Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 1200 Fuss wird von den Verwaltungen festgesetzt.
Schiffe vom Typ «B»
(2)  Der Tabellenfreibord für Schiffe vom Typ «B» wird nach folgender Tabelle bestimmt:
Tabelle B Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «B»

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

24

200

40

334

56

516

25

208

41

344

57

530

26

217

42

354

58

544

27

225

43

364

59

559

28

233

44

374

60

573

29

242

45

385

61

587

30

250

46

396

62

601

31

258

47

408

63

615

32

267

48

420

64

629

33

275

49

432

65

644

34

283

50

443

66

659

35

292

51

455

67

674

36

300

52

467

68

689

37

308

53

478

69

705

38

316

54

490

70

721

39

325

55

503

71

738

Tabelle B (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

  72

754

111

1500

150

2315

  73

769

112

1521

151

2334

  74

784

113

1543

152

2354

  75

800

114

1565

153

2375

  76

816

115

1587

154

2396

  77

833

116

1609

155

2418

  78

850

117

1630

156

2440

  79

868

118

1651

157

2460

  80

887

119

1671

158

2480

  81

905

120

1690

159

2500

  82

923

121

1709

160

2520

  83

942

122

1729

161

2540

  84

960

123

1750

162

2560

  85

978

124

1771

163

2580

  86

996

125

1793

164

2600

  87

1015

126

1815

165

2620

  88

1034

127

1837

166

2640

  89

1054

128

1859

167

2660

  90

1075

129

1880

168

2680

  91

1096

130

1901

169

2698

  92

1116

131

1921

170

2716

  93

1135

132

1940

171

2735

  94

1154

133

1959

172

2754

  95

1172

134

1979

173

2774

  96

1190

135

2000

174

2795

  97

1209

136

2021

175

2815

  98

1229

137

2043

176

2835

  99

1250

138

2065

177

2855

100

1271

139

2087

178

2875

101

1293

140

2109

179

2895

102

1315

141

2130

180

2915

103

1337

142

2151

181

2933

104

1359

143

2171

182

2952

105

1380

144

2190

183

2970

106

1401

145

2209

184

2988

107

1421

146

2229

185

3007

108

1440

147

2250

186

3025

109

1459

148

2271

187

3044

110

1479

149

2293

188

3062

Tabelle B (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

189

3080

228

3705

267

4240

190

3098

229

3720

268

4252

191

3116

230

3735

269

4264

192

3134

231

3750

270

4276

193

3151

232

3765

271

4289

194

3167

233

3780

272

4302

195

3185

234

3795

273

4315

196

3202

235

3808

274

4327

197

3219

236

3821

275

4339

198

3235

237

3835

276

4350

199

3249

238

3849

277

4362

200

3264

239

3864

278

4373

201

3280

240

3880

279

4385

202

3296

241

3893

280

4397

203

3313

242

3906

281

4408

204

3330

243

3920

282

4420

205

3347

244

3934

283

4432

206

3363

245

3949

284

4443

207

3380

246

3965

285

4455

208

3397

247

3978

386

4467

209

3413

248

3992

287

4478

210

3430

249

4005

288

4490

211

3445

250

4018

289

4502

212

3460

251

4032

290

4513

213

3475

252

4045

291

4525

214

3490

253

4058

292

4537

215

3505

254

4072

293

4548

216

3520

255

4085

294

4560

217

3537

256

4098

295

4572

218

3554

257

4112

296

4583

219

3570

258

4125

297

4595

220

3586

259

4139

298

4607

221

3601

260

4152

299

4618

222

3615

261

4165

300

4630

223

3630

262

4177

301

4642

224

3645

263

4189

302

4654

225

3660

264

4201

303

4665

226

3675

265

4214

304

4676

227

3690

266

4227

305

4686

Tabelle B (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

Schiffslänge
(Meter)

Freibord-
(Millimeter)

306

4605

326

4909

346

5119

307

4704

327

4920

347

5130

308

4714

328

4931

348

5140

309

4725

329

4943

349

5150

310

4736

330

4955

350

5160

311

4748

331

4965

351

5170

312

4757

332

4975

352

5180

313

4768

333

4985

353

5190

314

4779

334

4995

354

5200

315

4790

335

5005

355

5210

316

4801

336

5015

356

5220

317

4812

337

5025

357

5230

318

4823

338

5035

358

5240

319

4834

339

5045

359

5250

320

4844

340

5055

360

5260

321

4855

341

5065

361

5268

322

4866

342

5075

362

5276

323

4878

343

5086

363

5285

324

4890

344

5097

364

5294

325

4899

345

5108

365

5303

Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 365 Metern wird von den Verwal­tun­gen festgesetzt.
Tabelle B Freibordtabelle für Schiffe vom Typ «B»

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

  80

  8,0

120

11,9

160

16,9

  90

  8,9

130

13,0

170

18,3

100

  9,8

140

14,2

180

19,8

110

10,8

150

15,5

190

21,3

Tabelle B (Fortsetzung)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

Schiffslänge
(Fuss)

Freibord-
(Zoll)

200

  22,9

540

103,0

  880

167,4

210

  24,7

550

105,4

  890

168,9

220

  26,6

560

107,7

  900

170,4

230

  28,5

570

110,0

  910

171,8

240

  30,4

580

112,3

  920

173,3

250

  32,4

590

114,6

  930

174,7

260

  34,4

600

116,8

  940

176,1

270

  36,5

610

119,0

  950

177,5

280

  38,7

620

121,1

  960

178,9

290

  41,0

630

123,2

  970

180,3

300

  43,3

640

125,3

  980

181,7

310

  45,7

650

127,3

  990

183,1

320

  48,2

660

129,3

1000

184,4

330

  50,7

670

131,3

1010

185,8

340

  53,2

680

133,3

1020

187,2

350

  55,7

690

135,3

1030

188,5

360

  58,2

700

137,1

1040

189,8

370

  60,7

710

139,0

1050

191,0

380

  63,2

720

140,9

1060

192,3

390

  65,7

730

142,7

1070

193,5

400

  68,2

740

144,5

1080

194,8

410

  70,7

750

146,3

1090

196,1

420

  73,2

760

148,1

1100

197,3

430

  75,7

770

149,8

1110

198,6

440

  78,2

780

151,5

1120

199,9

450

  80,7

790

153,2

1130

201,2

460

  83,1

800

154,8

1140

202,3

470

  85,6

810

156,4

1150

203,5

480

  88,1

820

158,0

1160

204,6

490

  90,6

830

159,6

1170

205,8

500

  93,1

840

161,2

1180

206,9

510

  95,6

850

162,8

1190

208,1

520

   98,1

860

164,3

1200

209,3

530

100,6

870

165,9

Die Freiborde für Schiffe mit Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Freibord für Schiffe mit einer Länge von mehr als 365 Metern wird von den Verwal­tungen festgesetzt.

Reg el 29 Berichtigung des Freibords bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 100 Metern (328 Fuss)

Der Tabellenfreibord für Schiffe des Typs «B» mit einer Länge zwischen 24 Meter (79 Fuss) und 100 Meter (328 Fuss) und geschlossenen Aufbauten mit einer wirksamen Länge bis zu 35 v. H. der Schiffslänge wird wie folgt vergrössert:
7,5 (100–L) [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Millimeter

hierbei ist

L

= Schiffslänge in Metern

E

= wirksame Länge des Aufbaus in Metern nach Regel 35

oder

0,09 (328–L) [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Zoll

hierbei ist

L

= Schiffslänge in Fuss

E

= wirksame Länge des Aufbaus in Fuss nach Regel 35

Regel 30 Berichtigung für Völligkeitsgrad

Ist der Völligkeitsgrad (Cb) grösser als 0,68, so wird der in Regel 28 festgesetzte, gegebenenfalls gemäss Regel 27, Absätze 8 und 10 sowie Regel 29 geänderte Tabellenfreibord mit dem Faktor [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] multipliziert.

Regel 31 Berichtigung für Seitenhöhe

(1)  Ist D grösser als [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] so wird der Freibord
um [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] R Millimeter vergrössert; hierbei ist [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] bei einer Länge von weniger als 120 Metern und = 250 bei einer Länge von 120 Meter und darüber;
oder
um [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] R Zoll vergrössert; hierbei ist [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] bei einer Länge von weniger als 393,6 Fuss und = 3 bei einer Länge von 393,6 Fuss und darüber.
(2)  Ist D kleiner als [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] so wird kein Abzug gemacht, ausgenommen bei Schiffen mit geschlossenem Aufbau über mindestens 0,6 L mittschiffs, bei Schiffen mit durchlaufendem Trunk oder bei Schiffen mit einer Verbindung aus freistehenden geschlossenen Aufbauten und Trunks, die sich über die gesamte Länge des Schiffes erstrecken; in diesem Fall wird der Freibord in dem in Absatz 1 vorgesehenen Verhältnis vermindert.
(3)  Ist die Höhe des Aufbaus oder Trunks geringer als die Normalhöhe, so erfolgt der Abzug im Verhältnis der vorhandenen Höhe zur Normalhöhe nach Regel 33.

Regel 32 Berichtigung für die Lage des Decksstrichs

Ist die vorhandene Seitenhöhe bis zur Oberkante des Decksstrichs grösser oder kleiner als D, so wird der Freibord um den Höhenunterschied vermehrt oder vermindert.

Regel 33 Normalhöhe der Aufbauten

Die Normalhöhe eines Aufbaus wird nach folgender Tabelle bestimmt:
Normalhöhe (in Metern)

L (Meter)

Erhöhtes Quarterdeck

Alle sonstigen Aufbauten

  30 oder darunter
  75
125 oder darüber

0,90
0,20
1,80

1,80
1,80
2,30

Normalhöhe (in Metern)

L (Fuss)

Erhöhtes Quarterdeck

Alle sonstigen Aufbauten

  98,5 oder darunter
256
410 oder darüber

3,0
3,9
5,9

5,9
5,9
7,5

Die Normalhöhe bei Schiffen mit Zwischenlängen wird durch gradliniges Mitteln bestimmt.

Regel 34 Länge der Aufbauten

(1)  Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt wird, ist die Länge eines Aufbaus (S) die mittlere Länge der Teile des Aufbaus, die innerhalb der Länge (L) liegen.
(2)  Erstreckt sich das Endschott eines geschlossenen Aufbaus in einer regelmässigen konvexen Kurve über seinen Schnittpunkt mit den Seitenwänden des Aufbaus hinaus, so kann die Länge des Aufbaus vergrössert werden, als handle es sich um ein entsprechendes ebenes Schott. Diese Vergrösserung beträgt zwei Drittel der Längsausdehnung der Krümmung. Die Höchstkrümmung, die bei der Bestimmung dieser Vergrösserung berücksichtigt werden darf, beträgt die Hälfte der Breite des Aufbaus am Schnittpunkt des gekrümmten Schotts mit der Seitenwand des Aufbaus.

Regel 35 Wirksame Länge der Aufbauten

(1)  Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt wird, die wirksame Länge (E) eines geschlossenen Aufbaus von Normalhöhe seine Länge.
(2)  In allen Fällen, in denen ein geschlossener Aufbau von Normalhöhe von der Bordwand des Schiffes eingerückt ist, wie es nach Regel 3, Absatz 10 zulässig ist, ist die wirksame Länge die im Verhältnis b: Bs geänderte Länge; hierbei ist
b =  Breite des Aufbaus in der Mitte seiner Länge,
Bs =  Breite des Schiffes in der Mitte der Länge des Aufbaus.
Ist ein Aufbau nur über einen Teil seiner Länge eingerückt, so wird diese Änderung nur auf den eingerückten Teil angewendet.
(3)  Ist die Höhe eines geschlossenen Aufbaus geringer als die Normalhöhe, so gilt als wirksame Länge die im Verhältnis der vorhandenen Höhe zur Normalhöhe verminderte Länge. Ist die Höhe grösser als die Normalhöhe, so wird die wirksame Länge des Aufbaus nicht vergrössert.
(4)  Als wirksame Länge eines erhöhten Quarterdecks gilt, wenn es mit einem undurchbrochenen Frontschott versehen ist, seine Länge bis zu einem Höchstwert von 0,6 L. Ist das Schott durchbrochen, so wird das erhöhte Quarterdeck als Poop von geringerer als Normalhöhe behandelt.
(5)  Aufbauten, die nicht geschlossen sind, haben keine wirksame Länge.

Regel 36 Trunks

(1)  Ein Trunk oder ein ähnlicher Aufbau, der sich nicht bis an die Schiffsseiten erstreckt, gilt als wirksam,
a) wenn der Trunk mindestens so stark ist wie ein Aufbau;
b) wenn die Luken auf dem Trunkdeck liegen, die Luksülle und Deckel den Regeln 13 bis 16 entsprechen und die Breite des Trunkdeckstringers eine geeignete Laufbrücke bildet und eine genügende Querfestigkeit ergibt. Jedoch sind kleine Zugangsöffnungen mit wasserdichten Deckeln auf dem Freiborddeck zulässig;
c) wenn das Trunkdeck oder freistehende Trunks, die durch geeignete feste Laufbrücken mit Aufbauten verbunden sind, eine feste, mit Schutzgeländern versehene, über die ganze Länge des Schiffes laufende Verkehrsplattform bilden;
d) wenn die Lüfter durch den Trunk, durch wasserdichte Verschlüsse oder durch andere gleichwertige Vorrichtungen geschützt sind;
e) wenn freiliegende Teile des Freiborddecks im Bereich des Trunks mindestens für dessen halbe Länge mit offenen Geländern versehen sind;
f) wenn die Maschinenschächte durch den Trunk, durch einen Aufbau von mindestens normaler Höhe oder durch ein ebenso starkes Deckshaus geschützt sind;
g) wenn die Breite des Trunks mindestens 60 v. H. der Schiffsbreite beträgt und
h) wenn bei Schiffen ohne Aufbauten die Länge des Trunks mindestens 0,6 L beträgt.
(2)  Die wirksame Länge eines wirksamen Trunks ist seine im Verhältnis seiner mittleren Breite zu B verminderte Gesamtlänge.
(3)  Die Normalhöhe eines Trunks ist die Normalhöhe eines Aufbaus, der kein erhöhtes Quarterdeck ist.
(4)  Ist die Höhe eines Trunks kleiner als die Normalhöhe, so wird seine wirksame Länge im Verhältnis der vorhandenen zur normalen Höhe vermindert. Ist die Höhe der Luksülle auf dem Trunkdeck geringer als die nach Regel 15 Absatz 1 erforder­liche Höhe, so wird ein Abzug von der vorhandenen Trunkhöhe vorgenommen, der dem Unterschied zwischen der vorhandenen und der erforderlichen Süllhöhe entspricht.

Regel 37 Abzug für Aufbauten und Trunks

(1)  Ist die wirksame Länge der Aufbauten und Trunks 1,0 L, so beträgt der Abzug vom Freibord bei einer Schiffslänge von 24 Meter 350 Millimeter, bei einer Länge von 85 Meter 860 Millimeter und bei einer Länge von 122 Meter und darüber 1070 Millimeter (bei einer Schiffslänge von 79 Fuss 14 Zoll, bei einer Länge von 279 Fuss 34 Zoll und bei einer Länge von 400 Fuss und darüber 42 Zoll); die Abzüge bei Zwischenlängen werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
(2)  Beträgt die wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks weniger als 1,0 L, so ergibt sich der für den Abzug gültige Hundertsatz aus einer der folgenden Tabellen:
Abzug in Hundertsteln bei Schiffen vom Typ «A»

Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks

Abzug in Hundertsteln
für alle Arten von Auf-
bauten

(Werte s. Original)

Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
Abzug in Hundertsteln bei Schiffen vom Typ «A»

Zeile

Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten und Trunks

Schiffe mit Back und
ohne freistehende Brücke

I

(Werte s. Original)

Schiffe mit Back und freistehender Brücke

II

Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
(3)  Für Schiffe vom Typ «B» gilt folgendes:
a) Beträgt die wirksame Länge einer Brücke weniger als 0,2 L, so wird der Hundertsatz durch gradliniges Mitteln zwischen Zeile I und II bestimmt.
b) Beträgt die wirksame Länge einer Back mehr als 0,4 L, so wird der Hundertsatz aus Zeile II angewendet.
c) Beträgt die wirksame Länge einer Back weniger als 0,07 L, so werden die oben angegebenen Hundertsätze um
5 × [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
vermindert; hierbei ist f die wirksame Länge der Back.

Regel 38 Sprung

Allgemeines
(1)  Der Sprung wird von Seite-Deck bis zu einer Linie gemessen, die parallel zum Kiel gezogen wird und die Sprunglinie mittschiffs schneidet.
(2)  Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, wird der Sprung auf eine Parallele zur Konstruktionswasserlinie bezogen.
(3)  Bei Glattdeckschiffen und bei Schiffen mit freistehenden Aufbauten wird der Sprung des Freiborddecks gemessen.
(4)  Bei Schiffen, deren Aussenhaut im oberen Teil von ungewöhnlicher Form ist und in einer Stufe oder einem Knick verläuft, wird der Sprung auf die entsprechende Seitenhöhe mittschiffs bezogen.
(5)  Bei Schiffen mit normal hohem Aufbau über die ganze Länge des Freiborddecks wird der Sprung des Aufbaudecks gemessen. Ist die Höhe grösser als die Normal­höhe, so wird der geringste Unterschied (Z) zwischen der vorhandenen und der Normalhöhe zu jeder Endordinate hinzugefügt. Ebenso werden die Zwischenordinaten im Abstand von ¹/6 L und ¹/3 L von jedem Lot um 0,444 Z bzw. 0,111 Z erhöht.
(6)  Hat das Deck eines geschlossenen Aufbaus mindestens denselben Sprung wie das freiliegende Freiborddeck, so wird der Sprung des gedeckten Teils des Freiborddecks nicht berücksichtigt.
(7)  Ist eine geschlossene Poop oder Back von Normalhöhe mit grösserem Sprung als dem des Freiborddecks oder mit grösserer als der normalen Höhe vorhanden, so wird der Sprung des Freiborddecks gemäss Absatz 12 vergrössert.
Normale Sprungkurve
(8)  Die Ordinaten für die normale Sprungkurve sind aus der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Normale Sprungkurve
(L in Meter)

Lage

Ordinate (in Millimeter)

Faktor


Hintere
Hälfte

Hinteres Lot
¹/6 L vom Hinteren Lot
¹/3 L vom Hinteren Lot
Mittschiffs


(Werte s. Original)


Vordere
Hälfte

Mittschiffs
¹/3 L vom Vorderen Lot
¹/6 L vom Vorderen Lot
Vorderes Lot

Normale Sprungkurve
(L in Fuss)

Lage

Ordinate (in Zoll)

Faktor


Hintere
Hälfte

Hinteres Lot
¹/6 L vom Hinteren Lot
¹/3 L vom Hinteren Lot
Mittschiffs


(Werte s. Original)


Vordere
Hälfte

Mittschiffs
¹/3 L vom Vorderen Lot
¹/6 L vom Vorderen Lot
Vorderes Lot

Messen der Abweichungen vom normalen Sprung
(9)  Weicht die Sprungkurve von der normalen ab, so werden die vier Ordinaten jeder Kurve in der vorderen oder hinteren Hälfte mit den in der Ordinatentabelle angegebenen entsprechenden Faktoren multipliziert. Der Unterschied zwischen der Summe der jeweiligen Produkte und der Summe der Produkte der Normalwerte geteilt durch 8 ergibt das Mass für den Unter- oder Überschuss an Sprung in der vorderen oder hinteren Hälfte. Das arithmetische Mittel dieser Werte ergibt das Mass für den grösseren oder kleineren Sprung.
(10)  Verläuft die hintere Hälfte der Sprungkurve höher und die vordere Hälfte tiefer als normal, so wird für den Teil mit grösserem Sprung keine Vergünstigung gewährt; es wird lediglich der kleinere Sprung berücksichtigt.
(11)  Verläuft die vordere Hälfte der Sprungkurve höher als normal und die hintere Hälfte nicht tiefer als 75 v. H. des normalen Sprungs, so wird für den Teil mit grösserem Sprung eine Vergünstigung gewährt; verläuft die hintere Hälfte der Sprungkurve tiefer als 50 v. H. des normalen Sprungs, so wird für den grösseren Sprung vorn keine Vergünstigung gewährt. Verläuft die Sprungkurve im Hinterschiff zwischen 50 und 75 v. H. des normalen Sprungs, so können entsprechende Abzüge für den grösseren Sprung im Vorschiff gewährt werden.
(12)  Bei Gewährung einer Sprungvergünstigung für eine Poop oder Back findet folgende Formel Anwendung

s = [Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Hierbei ist

s

=

Sprungvergünstigung, die vom Sprungunterschuss abgezogen
oder zum Sprungüberschuss hinzugezählt wird,

y

=

Differenz zwischen vorhandener und normaler Höhe des Aufbaus am Ende des Sprungs.

L’

=

mittlere Länge des geschlossenen Teils der Poop oder Back bis zu einer Höchstlänge von 0,5 L,

L

=

Länge des Schiffes nach Regel 3, Absatz 1.

Diese Formel ergibt eine Kurve in Form einer Parabel, welche die tatsächliche Sprungkurve auf dem Freiborddeck gerührt und die Endordinate in einem Punkt unterhalb des Aufbaudecks schneidet, dessen Abstand der Normalhöhe eines Aufbaus entspricht. Das Aufbaudeck darf an keiner Stelle niedriger als die Normalhöhe über dieser Kurve liegen. Diese Kurve wird zur Bestimmung des Sprungs für die vordere und hintere Hälfte des Schiffes verwendet.
Berichtigung für Abweichungen vom normalen Sprung
(13)  Die Sprungberichtigung ist der Über- oder Unterschied an Sprung (s. Absätze 9 bis 11), multipliziert mit

[Bild bitte in Originalquelle ansehen][Bild bitte in Originalquelle ansehen]

hierbei ist S die Gesamtlänge der geschlossenen Aufbauten.
Zuschlag für kleineren Sprung
(14)  Ist der Sprung kleiner als normal, so wird die Berichtigung für diesen kleineren Sprung (s. Absatz 13) dem Freibord zugeschlagen.
Abzug für grösseren Sprung
(15)  Bei Schiffen, auf denen sich ein geschlossener Aufbau über 0,1 L vor und 0,1 L hinter der Schiffsmitte erstreckt, wird die Berichtigung für grösseren Sprung gemäss Absatz 13 vom Freibord abgezogen; bei Schiffen ohne geschlossenen Aufbau auf dem Mittelschiff wird kein Abzug vom Freibord vorgenommen; bei Schiffen, auf denen ein geschlossener Aufbau sich über eine geringere Länge als 0,1 L vor und 0,1 L hinter der Schiffsmitte erstreckt, wird der Abzug durch gradliniges Mitteln bestimmt. Der Höchstabzug für grösseren Sprung beträgt 125 Millimeter je 100 Meter Länge (1½ Zoll je 100 Fuss Länge).

Regel 39 Mindestbughöhe

(1)  Als Bughöhe gilt der senkrechte Abstand am vorderen Lot zwischen der dem erteilten Sommerfreibord und dem Konstruktionstrimm entsprechenden Wasserlinie und der Oberkante des freiliegenden Decks an der Schiffsseite; die Mindesthöhe beträgt bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 250 Meter
56L [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Millimeter;
bei Schiffen mit einer Länge von 250 Meter und darüber
7000 [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Millimeter;

hierbei ist

L

die Schiffslänge in Metern,

Cb

der Völligkeitsgrad, der mit mindestens 0,68 einzusetzen ist.

oder bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 820 Fuss
0,672 L [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Zoll;
bei Schiffen mit einer Länge von 820 Fuss und darüber
275,6 [Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Zoll;

hierbei ist

L

die Schiffslänge in Fuss,

Cb

der Völligkeitsgrad, der mit mindestens 0,68 einzusetzen ist;

(2)  Wird die nach Absatz 1 erforderliche Bughöhe durch Sprung erreicht, so muss sich dieser über mindestens 15 v. H. der Schiffslänge vom vorderen Lot aus erstrecken. Wird sie durch einen Aufbau erreicht, so muss sich dieser vom Vorsteven bis zu einem Punkt erstrecken, der mindestens 0,07 L hinter dem vorderen Lot liegt, und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) bei Schiffen bis zu 100 Meter (328 Fuss) Länge muss er gemäss Regel 3, Absatz 10 geschlossen sein;
b) bei Schiffen von mehr als 100 Meter (328 Fuss) Länge braucht er der Regel 3, Absatz 10 nicht zu entsprechen, muss jedoch mit Verschlüssen versehen sein, die den Anforderungen der Verwaltung entsprechen.
(3)  Für Schiffe, die wegen ihrer aussergewöhnlichen Betriebsbedingungen die Erfordernisse der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen können, kann die Verwaltung Abweichungen zulassen.

Regel 40 Mindestfreiborde

Sommerfreibord
(1)  Der Mindest-Sommerfreibord ist der aus den Tabellen in Regel 28 abgeleitete und nach den Regeln 29, 30, 31, 32, 37, 38 und gegebenenfalls nach den Regeln 27 und 23 berichtigte Freibord.
(2)  Der Freibord in Seewasser, berechnet nach Absatz 1, aber ohne die in Regel 32 vorgesehene Berichtigung für den Decksstrich, muss mindestens 50 Millimeter (2 Zoll) betragen. Bei Schiffen, die im Bereich 1 Luken aufweisen, deren Deckel nicht den Erfordernissen der Regel 15 Absatz 7, der Regel 16 oder 26 entsprechen, muss der Freibord mindestens 150 Millimeter (6 Zoll) betragen.
Tropenfreibord
(3)  Der Mindestfreibord in der Tropenzone ist der Freibord, der sich durch Verminderung des Sommerfreibords um ¹/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke, ergibt.
(4)  Der Freibord in Seewasser, berechnet nach Absatz 1, aber ohne die in Regel 34 vorgesehene Berichtigung für den Decksstrich, muss mindestens 50 Millimeter (2 Zoll) betragen. Bei Schiffen, die im Bereich 1 Luken haben, deren Deckel nicht den Erfordernissen der Regel 15, Absatz 7, der Regel 16 oder 26 entsprechen, muss der Freibord mindestens 150 Millimeter (6 Zoll) betragen.
Winterfreibord
(5)  Der Mindest-Winterfreibord ist der Freibord, der sich durch Vergrösserung des Sommerfreibords um ¹/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke, ergibt.
Winter-Nordatlantik-Freibord
(6)  Der Mindestfreibord für Schiffe von höchstens 100 Meter (328 Fuss) Länge, die während der Winterjahreszeit irgendeinen Teil des Nordatlantiks, wie er in Regel 52 (Anlage II) bestimmt ist, befahren, ist gleich dem Winterfreibord zuzüglich 50 Millimeter (2 Zoll). Für andere Schiffe ist der Winter-Nordatlantik-Freibord gleich dem Winterfreibord.
Frischwasser-Freibord
(7)  Der Mindestfreibord in Frischwasser von Einheitswichte ergibt sich durch Verminderung des Mindestfreibords in Seewasser um
[Bild bitte in Originalquelle ansehen] [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Zentimeter (Zoll);

hierbei ist

=

Verdrängung in Seewasser in Tonnen auf der Sommerladelinie,

T

=

Tonnen je Zentimeter (Zoll) Tiefertauchung in Seewasser auf der Sommerladelinie

(8)  Lässt sich die Verdrängung auf der Sommerladelinie nicht genau feststellen, so beträgt der Abzug ¹/48 des Sommertiefgangs, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zum Mittelpunkt des Ringes der Freibordmarke.

Kapitel IV. – Besondere Vorschriften für Schiffe, denen ein Holzfreibord erteilt ist

Regel 41 Anwendungsbereich dieses Kapitels

Die Regeln 42 bis 45 finden nur auf Schiffe Anwendung, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist.

Regel 42 Begriffsbestimmungen

(1)  Holzdecklast. Der Ausdruck «Holzdecklast» bezeichnet eine Holzladung, die auf einem freiliegenden Teil eines Freibord- oder Aufbaudecks befördert wird. Der Ausdruck umfasst nicht Holzmasse oder eine ähnliche Ladung.
(2)  Holzlademarke. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Holzdeckslast einem Schiff einen gewissen zusätzlichen Auftrieb und einen besseren Schutz gegen die See verleiht. Aus diesem Grund kann Schiffen mit einer Holzdeckslast eine Verminderung des nach Regel 45 errechneten und nach Regel 6, Absätze 3 und 4 an den Schiffsseiten angemarkten Freibords zugestanden werden. Damit ein solcher Sonderfreibord gewährt und ausgenutzt werden kann, muss jedoch die Holzdecklast bestimmte, in der Regel 44 festgesetzte Voraussetzungen erfüllen; ferner muss das Schiff selbst hinsichtlich seiner Bauart bestimmte, in Regel 43 aufgeführte Bedingungen erfüllen.

Regel 43 Bauart des Schiffes

Aufbau
(1)  Das Schiff muss eine Back von mindestens normaler Höhe und einer Länge von mindestens 0,07 L haben. Ausserdem muss es, wenn es weniger als 100 Meter (328 Fuss) lang ist, eine Poop von mindestens normaler Höhe oder ein erhöhtes Quarterdeck mit einem Deckhaus oder einer starken stählernen Ruderkappe von mindestens derselben Gesamthöhe auf dem hinteren Teil haben.
Doppelbodentanks
(2)  Auf halber Schiffslänge im Mittelschiff angeordnete Doppelbodentanks müssen eine ausreichende wasserdichte Längsunterteilung aufweisen.
Schanzkleid
(3)  Das Schiff muss entweder mit einem festen Schanzkleid von mindestens 1 Meter (39½ Zoll) Höhe, das an der Oberkante besonders versteift und durch starke, am Deck befestigte Schanzkleidstützen abgestützt ist und die erforderlichen Wasserpforten aufweist, oder mit einem wirksamen Geländer von gleicher Höhe und besonders starker Bauart versehen sein.

Regel 44 Stauung

Allgemeines
(1)  Öffnungen im Wetterdeck, über denen Ladung gestaut ist, müssen sicher verschlossen und verschalkt sein. Lüfter müssen wirksam geschützt sein.
(2)  Holzdeckslast muss sich über mindestens die gesamte verfügbare Länge erstrecken, d. h. die Gesamtlänge der Well oder Wells zwischen den Aufbauten. Ist am hintern Ende kein abschliessender Aufbau vorhanden, so muss sich das Holz mindestens bis zur hinteren Kante der hintersten Luke erstrecken. Das Holz ist möglichst dicht, mindestens bis zur normalen Höhe des Aufbaus, zu stauen.
(3)  Auf einem Schiff, das sich im Winter im Bereich einer jahreszeitlichen Winterzone befindet, darf die Höhe der Decklast über dem Wetterdeck ein Drittel der grössten Schiffsbreite nicht überschreiten.
(4)  Jede Holzdeckslast muss fest gestaut, gelascht und gesichert sein. Sie darf die Schiffsführung und den erforderlichen Betrieb des Schiffes in keiner Weise behindern.
Stützen
(5)  Sind wegen der Art des Holzes Stützen erforderlich, so müssen diese von ausreichender Stärke im Verhältnis zur Schiffsbreite sein; die Abstände zwischen den Stützen müssen der Länge und der Art des mitgeführten Holzes entsprechen, dürfen jedoch nicht mehr als 3 Meter (9,8 Fuss) betragen. Es müssen starke Winkel oder Metallspuren oder ebenso geeignete Vorrichtungen zur Befestigung der Stützen vorhanden sein.
Laschungen
(6)  Holzdecklast muss über ihre ganze Länge durch unabhängige Querlaschungen in Abständen von höchstens 3 Meter (9,8 Fuss) wirksam gesichert werden. Die Augplatten für diese Laschungen müssen am Schergang oder an der Deckstringerplatte in Abständen von höchstens 3 Meter (9,8 Fuss) wirksam angebracht werden. Die Entfernung von einem Endschott eines Aufbaus bis zur ersten Augplatte darf nicht mehr als 2 Meter (6,6 Fuss) betragen. Ist kein Schott vorhanden, so müssen die Augplatten von Laschungen 0,6 Meter (23½ Zoll) und 1,5 Meter (4,9 Fuss) von den Enden der Holzdeckslast entfernt angebracht sein.
(7)  Die Laschungen müssen aus kurzgliedrigen Ketten von mindestens 19 Millimeter (¾ Zoll) Durchmesser oder aus gleich starkem biegsamen Stahldraht mit Slip­haken und Spannschrauben bestehen, die jederzeit erreichbar sein müssen. Stahldrahtlaschungen müssen mit einem kurzen Stück langgliedriger Kette versehen sein, damit sich die Länge der Laschungen regeln lässt.
(8)  Ist das Holz weniger als 3,6 Meter (11,8 Fuss) lang, so ist der Abstand der Laschungen der Holzlänge entsprechend zu verringern, oder es sind andere geeignete Vorkehrungen zu treffen.
(9)  Die Festigkeit aller zur Sicherung der Laschungen dienenden Vorrichtungen muss der Festigkeit der Laschungen entsprechen.
Stabilität
(10)  Es ist Vorsorge zu treffen, dass während des gesamten Verlaufs der Reise ein ausreichender Betrag an Stabilität vorhanden ist, wobei Gewichtszunahmen, z. B. durch das Aufsaugen von Wasser und durch Vereisung, und Gewichtsverluste, z. B. durch den Verbrauch von Treibstoff und Vorräten, zu berücksichtigen sind.
Schutz der Besatzung, Zugang zu den Maschinenräumen usw.
(11)  Zusätzlich zu den Erfordernissen der Regel 25, Absatz 5 sind auf jeder Seite der Decksladung bis zu einer Höhe von mindestens 1 Meter (39½ Zoll) über der Ladung Schutzgeländer oder Strecktaue in senkrechten Abständen von höchsten 33 Zentimeter (13 Zoll) vorzusehen.
Steuereinrichtungen
(12)  Die Steuereinrichtungen sind gegen Beschädigung durch Ladung wirksam zu schützen und müssen, soweit durchführbar, zugänglich sein. Eine wirksame Notsteuerung ist für den Fall vorzusehen, dass die Hauptsteuerung versagt.

Regel 45 Errechnung des Freibords

(1)  Der Mindest-Sommerfreibord wird nach Regel 27, Absätze 5, 6 und 11 und den Regeln 28, 29, 30, 31, 32, 37 und 38 errechnet, wobei jedoch Regel 37 durch Einsetzen der folgenden Hundertsätze für die in Regel 37 angegebenen geändert wird:

Wirksame Gesamtlänge der Aufbauten

0

0,1 L

0,2 L

0,3 L

0,4 L

0,5 L

0,6 L

0,7 L

0,8 L

0,9 L

1,0 L

Abzug in Hundertsteln
für alle Arten von
Aufbauten


20


31


42


53


64


70


76


82


88


94


100

Die Hundertsätze für Zwischenlängen von Aufbauten werden durch gradliniges Mitteln bestimmt.
(2)  Der Winter-Holzfreibord wird durch Vermehrung des Sommer-Holzfreibords um ¹/ 36 des Sommer-Holz-Tiefgangs ohne Kiel ermittelt.
(3)  Der Winter-Nordatlantik-Holzfreibord entspricht dem in Regel 40, Absatz 6 vorgeschriebenen Winter-Nordatlantik-Freibord.
(4)  Der Tropen-Holzfreibord wird durch Verminderung des Sommer-Holzfreibords um ¹/ 48 des Sommer-Holz-Tiefgangs ohne Kiel ermittelt.
(5)  Der Frischwasser-Holzfreibord wird nach Regel 40, Absatz 7 auf Grund der Sommer-Holzlademarke ermittelt.

Anlage II

Zonen, Gebiete und Jahreszeiten

Die in dieser Anlage bezeichneten Zonen und Gebiete beruhen im Allgemeinen auf folgenden Kennzeichen:

Sommer

höchstens 10 v. H. Winde von Stärke 8 Beaufort (34 Knoten) oder darüber,

Tropenzone

höchstens 1 v. H. Winde von Stärke 8 Beaufort (34 Knoten) oder darüber.

Höchstens ein tropischer Sturm je Jahrzehnt im Gebiet eines 5°-Feldes in jedem einzelnen Kalendermonat.

Aus praktischen Gründen sind jedoch in einigen Sondergebieten gewisse Abweichungen für zulässig erklärt worden.
Dieser Anlage ist eine Karte⁵ beigefügt, in der die nachstehend genannten Zonen und Gebiete eingezeichnet sind.

Regel 46 Nördliche jahreszeitliche Winterzonen und nördliches jahreszeitliches Wintergebiet

(1)  Nordatlantische jahreszeitliche Winterzonen I und II
a) Die nordatlantische jahreszeitliche Winterzone I wird begrenzt durch den Längengrad 50° W von der grönländischen Küste bis zur Breite 45° N, den Breitengrad 45° N bis zur Länge 15° W, den Längengrad 15° W bis zur Breite 60° N, den Breitengrad 60° N bis zum Längengrad von Greenwich und durch diesen Längengrad nordwärts.
Jahreszeiten: Winter: 16. Oktober bis 15. April Sommer: 16. April bis 15. Oktober
b) Die nordatlantische jahreszeitliche Winterzone II wird begrenzt durch den Längengrad von 68° 30’ W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N, die Loxodrome zum Punkt 36° N-Br. 73° W-Lg., den Breitengrad 36° N bis zur Länge 25° W und die Loxodrome zum Kap Toriñana.
Ausgenommen von dieser Zone sind die nordatlantische jahreszeitliche Winterzone I und die Ostsee bis zur Breite von Skagen im Skagerrak.
Jahreszeiten: Winter: 1. November bis 31. März Sommer: 1. April bis 31. Oktober
(2)  Nordatlantisches jahreszeitliches Wintergebiet
Das nordatlantische jahreszeitliche Wintergebiet wird begrenzt durch den Längengrad 68° 30’ W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N, die Loxodrome zum südlichsten Schnittpunkt des Längengrads 61° W mit der kanadischen Küste und die Ostküsten Kanadas und der Vereinigten Staaten.
Jahreszeiten:
Für Schiffe von mehr als 100 Meter (328 Fuss) Länge: Winter: 16. Dezember bis 15. Februar Sommer: 16. Februar bis 15. Dezember
Für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter: Winter: 1. November bis 31. März Sommer: 1. April bis 31. Oktober
(3)  Nordpazifische jahreszeitliche Winterzone
Die nordpazifische jahreszeitliche Winterzone wird im Süden begrenzt durch den Breitengrad 50° N von der Ostküste der UdSSR zur Westküste von Sachalin, die Westküste von Sachalin bis zur äussersten Südspitze von Kap Krilon, die Loxodrome nach Wakkanai, Hokkaido, Japan, die Ost- und Südküste von Hokkaido bis zur Länge 145° O, den Längengrad 145° O bis zur Breite 35° N den Breitengrad 35° N bis zur Länge 150° W und die Loxodrome zur Südspitze der Dall-Insel, Alaska.
Jahreszeiten:
Winter: 16. Oktober bis 15. April Sommer: 16. April bis 15. Oktober

Regel 47 Südliche jahreszeitliche Winterzone

Die südliche jahreszeitliche Winterzone wird im Norden begrenzt durch die Loxodrome von der Ostküste des amerikanischen Kontinents bei Kap Tres Puntas bis zum Punkt 34° S-Br. 50° W-Lg., den Breitengrad 34° S bis zur Länge 17° O, die Loxodrome zum Punkt 35° 10’ S-Br. 20° Ö-Lg., die Loxodrome zum Punkt 34° S‑Br. 28° Ö-Lg., die Loxodrome zum Punkt 35° 30’ S-Br. 118° Ö-Lg., die Loxodrome nach Kap Grim an der Nordwestküste von Tasmanien, die Nord- und Ostküste von Tasmanien bis zum südlichsten Punkt der Bruny-Insel, die Loxodrome bis Black Rock Point auf der Stewart-Insel, die Loxodrome zum Punkt 47° S-Br. 170° Ö-Lg., die Loxodrome zum Punkt 33° S-Br. 170° W-Lg. und den Breitengrad 33° S bis zur Westküste des amerikanischen Kontinents.
Jahreszeiten:
Winter: 16. April bis 15. Oktober Sommer: 16. Oktober bis 15. April

Regel 48 Tropenzone

(1)  Nordgrenze der Tropenzone
Die Tropenzone wird im Norden begrenzt durch den Breitengrad 13° N von der Ostküste des amerikanischen Kontinents bis zur Länge 60° W, die Loxodrome zum Punkt 10° N-Br. 58° W-Lg., den Breitengrad 10° N bis zur Länge 20° W, den Längengrad 20° W bis zur Breite 30° N, den Breitengrad 30° bis zur Westküste Afrikas; von der afrikanischen Ostküste durch den Breitengrad 8° N bis zur Länge 70° O, den Längengrad 70° O bis zur Breite 13 ° N, den Breitengrad 13° N bis zur Westküste Indiens, die Südküste Indiens bis zur Breite 10° 30’ N an der Ostküste Indiens, die Loxodrome zum Punkt 9° N-Br. 82° Ö-Lg., den Längengrad 82° O bis zur Breite 8° N, den Breitengrad 8° N bis zur Westküste Malaysias, die Küste Südostasiens bis zur Ostküste Vietnams auf der Breite 10° N, den Breitengrad 10° N bis zur Länge 145° O, den Längengrad 145° O bis zur Breite 13° N und den Breitengrad 13° N bis zur Westküste des amerikanischen Kontinents.
Saigon gilt als auf der Grenze zwischen der Tropenzone und dem jahreszeitlichen Tropengebiet gelegen.
(2)  Südgrenze der Tropenzone
Die Tropenzone wird im Süden begrenzt durch die Loxodrome vom Hafen Santos, Brasilien, zum Schnittpunkt des Längengrads 40° W mit dem Wendekreis des Steinbocks, den Wendekreis des Steinbocks bis zur Westküste Afrikas; von der Ostküste Afrikas durch den Breitengrad 20° S bis zur Westküste Madagaskars, die West- und Nordküste Madagaskars bis zur Länge 50° O, den Längengrad 50° O bis zur Breite 10° S, den Breitengrad 10° S bis zur Länge 98° O, die Loxodrome nach Port Darwin, Australien, die Küsten von Australien und der Wessel-Insel in östlicher Richtung bis Kap Wessel, den Breitengrad 11° S bis zur Westseite von Kap York; von der Ostseite von Kap York durch den Breitengrad 11° S bis zur Länge 150° W, die Loxodrome zum Punkt 26° S-Br. 75° W-Lg. und die Loxodrome zur Westküste des amerikanischen Kontinents auf der Breite 30° S.
Coquimbo und Santos gelten als auf der Grenze zwischen der Tropengrenze und der Sommerzone gelegen.
(3)  Gebiete, die zur Tropenzone gehören
Folgende Gebiete gelten als zur Tropenzone gehörig:
a) der Suez-Kanal, das Rote Meer und der Golf von Aden von Port Said bis zum Längengrad 45° O, Aden und Berbera gelten als auf der Grenze zwischen der Tropenzone und dem jahreszeitlichen Tropengebiet gelegen;
b) der Persische Golf bis zum Längengrad 59° O;
c) das Gebiet, das durch den Breitengrad 22° S von der Ostküste Australiens bis zum Grossen Barriere-Riff und durch dieses Riff bis zur Breite 11° S begrenzt wird. Die Nordgrenze des Gebiets ist die Südgrenze der Tropen­zone.

Regel 49 Jahreszeitliche Tropengebiete

Folgende Gebiete sind jahreszeitliche Tropengebiete:
(1)  Im Nordatlantik
Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch die Loxodrome von Kap Catoche, Yukatan, nach Kap San Antonio, Kuba, die Nordküste von Kuba bis zur Breite 20° N und den Breitengrad 20° N bis zur Länge 20° W; im Westen durch die Küste des amerikanischen Kontinents; im Süden und Osten durch die Nordgrenze der Tropenzone.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. November bis 15. Juli Sommer: 16. Juli bis 31. Oktober
(2)  Im Arabischen Meer
Ein Gebiet, das begrenzt wird im Westen durch die Küste Afrikas, den Längengrad 45° O, im Golf von Aden, die Küste Südarabiens und den Längengrad 59° O im Golf von Oman;                              im Norden und Osten durch die Küsten Pakistans und Indiens; im Süden durch die Nordgrenze der Tropenzone.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. September bis 31. Mai Sommer: 1. Juni bis 31. August
(3)  Im Golf von Bengalen
Der Golf von Bengalen nördlich der Nordgrenze der Tropenzone.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. Dezember bis 30. April Sommer: 1. Mai bis 30. November
(4)  Im südlichen Indischen Ozean
a) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Westen durch die Südgrenze der Tropenzone und die Ostküste von Madagaskar; im Süden durch den Breitengrad 20° S; im Osten durch die Loxodrome vom Punkt 20° S-Br. 50° Ö-Lg. zum Punkt 15° S-Br. 51° 30 Ö-Lg. und durch den Längengrad 51° 30’ O bis zur Breite 10° S.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. April bis 30. November Sommer: 1. Dezember bis 31. März
b) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch die Südgrenze der Tropenzone; im Osten durch die Küste Australiens;
im Süden durch den Breitengrad 15° S von der Länge 51° 30’ O bis 120° O und durch den Längengrad 120° O bis zur Küste Australiens; im Westen durch den Längengrad 51° 30’ O.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. Mai bis 30. November Sommer: 1. Dezember bis 30. April
(5)  Im Chinesischen Meer
Ein Gebiet, das begrenzt wird im Westen und Norden durch die Küsten Vietnams und Chinas von der Länge 10° N bis Hongkong; im Osten durch die Loxodrome von Hongkong zum Hafen Sual (Insel Luzón) und die Westküsten der Inseln Luzón, Sámar und Leyte bis zur Breite 10° N; Hongkong und Sual gelten als auf der Grenze zwischen dem jahreszeitlichen Tropengebiet und der Sommerzone gelegen.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 21. Januar bis 30. April Sommer: 1. Mai bis 20. Januar
(6)  Im Nordpazifik
a) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden durch den Breitengrad 25° N; im Westen durch den Längengrad 160° O; im Süden durch den Breitengrad 13° N; im Osten durch den Längengrad 130° W.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. April bis 31. Oktober Sommer: 1. November bis 31. März
b) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Osten durch die Westküste des amerikanischen Kontinents, im Westen durch den Längengrad 123° W von der Küste des amerikanischen Kontinents bis zur Breite 33° N und durch die Loxodrome vom Punkt 33° N-Br. 123° W-Lg. zum Punkt 13° N-Br. 105° W-Lg.; im Süden durch den Breitengrad 13° N.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. März bis 30. Juni und 1. November bis 30. November
Sommer: 1. Juli bis 31. Oktober und 1. Dezember bis 28./29. Februar
(7)  Im Südpazifik
a) Der Golf von Carpantaria südlich des Breitengrades 11° S.
Jahreszeiten: Tropenzeit: 1. April bis 30. November Sommer: 1. Dezember bis 31. März
b) Ein Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Osten durch die Südgrenze der Tropenzone; im Süden durch den Wendekreis des Steinbocks von der Ostküste Australiens bis zur Länge 150° W, durch den Längengrad 150° W bis zur Breite 20° S und durch den Breitengrad 20° S bis zu seinem Schnittpunkt mit der Südgrenze der Tropenzone; im Westen durch die Grenzen des Gebiets innerhalb des Grossen Barriere-Riffs, das zur Tropenzone gehört, und durch die Ostküste Australiens. Jahreszeiten:
Tropenzeit: 1. April bis 30. November Sommer: 1. Dezember bis 31. März

Regel 50 Sommerzonen

Die übrigen Gebiete bilden die Sommerzonen. Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Westen durch die Ostküste der Vereinigten Staaten; im Osten durch den Längengrad 68° 30’ W von der Küste der Vereinigten Staaten bis zur Breite 40° N und durch die Loxodrome zum Punkt 36° N-Br. 73° W-Lg.; im Süden durch den Breitengrad 36° N, als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. November bis 31. März Sommer: 1. April bis 31. Oktober

Regel 51 Binnenmeere

(1)  Ostsee
Dieses Meer bis zur Breite von Skagen im Skagerrak gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt es für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. November bis 31. März Sommer: 1. April bis 31. Oktober
(2)  Schwarzes Meer
Dieses Meer gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet nördlich des Breitengrades 44° N als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. Dezember bis 28./29. Februar Sommer: 1. März bis 30. November
(3)  Mittelmeer
Dieses Meer gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet, das begrenzt wird im Norden und Westen durch die Küsten Frankreichs und Spaniens und den Längengrad 3° O von der Küste Spaniens bis zur Breite 40° N; im Süden durch den Breitengrad 40° N von der Länge 3° O bis zur Westküste Sardiniens; im Osten durch die West- und Nordküste Sardiniens von der Breite 40° N bis zur Länge 9° O, durch den Längengrad 9° O bis zur Südküste Korsikas, durch die West- und Nordküste Korsikas bis zur Länge 9° O und durch die Loxodrome zum Kap Sicié, als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 16. Dezember bis 15. März Sommer: 16. März bis 15. Dezember
(4)  Japanisches Meer
Dieses Meer südlich einer Breite von 50° N gehört zu den Sommerzonen.
Jedoch gilt für Schiffe von 100 Meter (328 Fuss) Länge und darunter das Gebiet zwischen dem Breitengrad 50° N und der Loxodrome von der Ostküste Koreas auf der Breite 38° N zur Westküste von Hokkaido, Japan, auf der Breite 43° 12’ N als jahreszeitliches Wintergebiet.
Jahreszeiten:
Winter: 1. Dezember bis 28./29. Februar Sommer: 1. März bis 30. November

Regel 52 Winter-Nordatlantik-Lademarke

Zu dem in Regel 40, Absatz 6 (Anlage I) bezeichneten Teil des Nordatlantiks gehören:
a) der zwischen den Längengraden 15° W und 50° W liegende Teil der nord­atlantischen jahreszeitlichen Winterzone II;
b) die gesamte nordatlantische jahreszeitliche Winterzone I, wobei die Shetlandinseln als auf der Grenze gelegen betrachtet werden.
⁵ Diese in AS 1968 zwischen den Seiten 784 und 785 veröffentlichte Karte wurde aus technischen Gründen nicht in die SR übernommen.

Anlage III

Zeugnisse

Internationales Freibord-Zeugnis (1966)

(Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 im Namen der Regierung von

durch

(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Inter-
nationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 anerkannten zuständigen
Person oder Stelle)

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

Heimathafen

Länge (L) gemäss
Artikel 2 (8)

Freibord erteilt für:

Typ des Schiffes



ein neues Schiff
ein vorhandenes Schiff




Typ A
Typ B
Typ B mit vermindertem Freibord
Typ B mit vermehrtem Freibord

Freibord vom Decksstreich

Lademarke

Tropen

 

mm (Zoll) (T)

 

mm (Zoll) über (S)

Sommer

 

mm (Zoll) (S)

Oberkante der Linie durch
Mittelpunkt des Ringes

Winter

 

mm (Zoll) (W)

 

mm (Zoll) unter (S)

Winter-
Nordatlantik


 


mm (Zoll) (WNA)


 


mm (Zoll) unter (S)

Holz-Tropen

 

mm (Zoll) (LT)

 

mm (Zoll) über (LS)

Holz-Tropen

 

mm (Zoll) (LS)

 

mm (Zoll) über (S)

Holz-Winter

 

mm (Zoll) (LW)

 

mm (Zoll) unter (LS)

Holz-Winter-
Nordatlantik


 


mm (Zoll) (LWNA)


 


mm (Zoll) unter (LS)

Anmerkung: Freiborde und Lademarken, die überflüssig sind, brauchen nicht in das Zeugnis ein­getragen zu werden. Frischwasserabzug für alle Freiborde mit Ausnahme der Holz-Frei­­­borde                          mm (Zoll). Für Holz-Freiborde                                    mm (Zoll).
Die Oberkante des Deckstrichs, von der aus diese Freiborde gemessen werden, liegen                  mm (Zoll)                                           -Deck an der Schiffseite.
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
Datum der erstmaligen oder regelmässigen Besichtigung                                             ’
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Schiff besichtigt wurde und dass die Freiborde erteilt und die bevorstehend aufgeführten Lademarken angemarkt wurden, wie es das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 vorschreibt.
Dieses Zeugnis gilt bis zum                                                              , vorbehaltlich regelmässiger Überprüfung gemäss Artikel 14 (1) c des Übereinkommens.
Ausgestellt in                                                     
(Ausstellungsort)

am                                              19

(Ausstellungsdatum)

(Unterschrift des ausstellenden
Bediensteten)
und/oder
(Siegel der ausstellenden Behörde)

Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:
Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.

  

(Unterschrift)

Anmer kungen:
1.  Läuft ein Schiff aus einem an einem Fluss oder Binnengewässer gelegenen Hafen aus, so ist ein Tieferladen entsprechend dem Gewicht des für den Verbrauch zwischen dem Auslaufhafen und der offenen See benötigten Treibstoffs und sonstiger Betriebsstoffe zulässig.
2.  Befindet sich ein Schiff in Frischwasser von Einheitsdichte, so kann die betreffende Lademarke entsprechend dem oben angegebenen Frischwasserabzug eintauchen. Bei Wasser von anderer als Einheitsdichte wird ein Abzug im Verhältnis des Unterschiedes zwischen 1,025 und der tatsächlichen Dichte gewährt.
Rückseite des Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass die regelmässige Überprüfung gemäss Artikel 14 (1) c) des Übereinkommens ergeben hat, dass dieses Schiff den einschlägigen Vor­schriften des Übereinkommens entspricht.

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde
Da dieses Schiff den Vorschriften des Übereinkommens vollständig entspricht, wird die Gültigkeit dieses Zeugnisses gemäss Artikel 19 (2) des Übereinkommens bis zum                                                                         verlängert.

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde
⁶ Nichtzutreffendes streichen.
⁷ Nichtzutreffendes streichen.

Internationales Freibord-Ausnahmezeugnis

(Dienstsiegel)
Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 im Namen der Regierung von

durch

(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)
(vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Inter-
nationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 anerkannten zuständigen
Person oder Stelle)

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

Heimathafen

Hiermit wird bescheinigt, dass das vorgenannte Schiff auf Grund der Ermächtigung des Artikels 6 (2)/Artikels 6 (4)⁸ des Übereinkommens von 1966 von dessen Vorschriften befreit ist.
Nach Artikel 6 (2) ist das Schiff von folgenden Vorschriften des Übereinkommens befreit:

Die Fahrt, für die nach Artikel 6 (4) eine Befreiung gewährt wird, geht

von

nach

Etwaige Bedingungen, unter denen die Befreiung nach Artikel 6 (2) oder Artikel 6 (4) gewährt wird:

Dieses Zeugnis gilt bis zum                                                               vorbehaltlich etwaiger regelmässiger Überprüfungen nach Artikel 14 (1) c des Übereinkommens.

Ausgestellt in

(Ausstellungsort)

am                                       19

(Ausstellungsdatum)

 

(Unterschrift des ausstellenden
Bediensteten)
und/oder
(Siegel der ausstellenden Behörde)

Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:
Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Zeugnisses ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.

  

(Unterschrift)

Rückseite des Zeugnisses
Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Schiff die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, weiterhin erfüllt.

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde
Dieses Schiff erfüllt weiterhin die Bedingungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, und die Gültigkeit dieses Zeugnisses wird nach Artikel 19 (4) a des Übereinkommens bis zum                                                                   verlängert.

Ort

Datum

Unterschrift und/oder Siegel der ausstellenden Behörde
⁸ Nichtzutreffendes streichen.

Geltungsbereich am 28. April 2021 ⁹

⁹ AS 2004 111 ; 2005 1851 ; 2008 669 ; 2012 5789 ; 2021 262 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://fedlex.admin.ch/de/Treaty).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)
Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten*

  6. Dezember

1968

  6. März

1969

Albanien

30. Mai

2003 B

30. August

2003

Algerien

  4. Oktober

1976 B

  4. Januar

1977

Angola

  3. Oktober

1991 B

  3. Januar

1992

Antigua und Barbuda

  9. Februar

1987 B

  9. Mai

1987

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

24. Juli

1996

Argentinien

  3. Juni

1971

  3. September

1971

Aserbaidschan

  1. Juli

1997 B

  1. Oktober

1997

Äthiopien

18. Juli

1985 B

18. Oktober

1985

Australien

29. Juli

1968

29. Oktober

1968

Bahamas

22. Juli

1976 B

22. Oktober

1976

Bahrain

21. Oktober

1985 B

21. Januar

1986

Bangladesch

10. Mai

1978 B

10. August

1978

Barbados

  1. September

1982 B

  1. Dezember

1982

Belarus

  7. Januar

1994 B

  7. April

1994

Belgien

22. Januar

1969

22. April

1969

Belize

  2. April

1991 B

  2. Juli

1991

Benin

  1. November

1985 B

  1. Februar

1986

Bolivien

  4. Juni

1999 B

  4. September

1999

Brasilien

12. September

1969

12. Dezember

1969

Brunei

  6. März

1987 B

  6. Juni

1987

Bulgarien

30. Dezember

1968

30. März

1969

Chile

10. März

1975 B

10. Juni

1975

China*

  5. Oktober

1973 B

  5. Januar

1974

    Hongkong a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

Cook-Inseln

21. Dezember

2001 B

21. März

2002

Côte d’Ivoire

19. Juli

1971

19. Oktober

1971

Dänemark

28. Juni

1967

21. Juli

1968

Deutschland*

  9. April

1969

  9. Juli

1969

Dominica

21. Juni

2000 B

21. September

2000

Dominikanische Republik

28. Juni

1973 B

28. September

1973

Dschibuti

  1. März

1984 B

  1. Juni

1984

Ecuador

12. Januar

1976 B

12. April

1976

Eritrea

22. April

1996 B

22. Juli

1996

Estland

16. Dezember

1991 B

16. März

1992

Fidschi

29. November

1972 B

  1. März

1973

Finnland

15. Mai

1968 B

15. August

1968

Frankreich

30. November

1966

21. Juli

1968

Gabun

21. Januar

1982 B

21. April

1982

Gambia

  1. November

1991 B

  1. Februar

1992

Georgien

19. April

1994 B

19. Juli

1994

Ghana

25. September

1968

25. Dezember

1968

Grenada

28. Juni

2004 B

28. September

2004

Griechenland

12. Juni

1968

12. September

1968

Guatemala

  5. September

1994 B

  5. Dezember

1994

Guinea

19. Januar

1981 B

19. April

1981

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. März

1998

Haiti

  6. April

1989 B

  6. Juli

1989

Honduras

16. November

1977 B

16. Februar

1978

Indien

19. April

1968

21. Juli

1968

Indonesien

17. Januar

1977 B

17. April

1977

Iran

  5. Oktober

1973 B

  5. Januar

1974

Irland

28. August

1968

28. November

1968

Island

24. Juni

1970

24. September

1970

Israel

  5. Juli

1967

21. Juli

1968

Italien

19. April

1968

21. Juli

1968

Jamaika

18. August

1982 B

18. November

1982

Japan

15. Mai

1968

15. August

1968

Jemen b

  6. März

1979 B

  6. Juni

1979

Jordanien

17. Mai

2000 B

17. August

2000

Kambodscha

28. November

1994 B

28. Februar

1995

Kamerun

14. Mai

1984 B

14. August

1984

Kanada

14. Januar

1970

14. April

1970

Kap Verde

28. April

1977 B

28. Juli

1977

Kasachstan

  7. März

1994 B

  7. Juni

1994

Katar

31. Januar

1980 B

  1. Mai

1980

Kenia

12. September

1975 B

12. Dezember

1975

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Mai

2007

Kolumbien

  6. Mai

1987 B

  6. August

1987

Komoren

22. November

2000 B

22. Februar

2001

Kongo (Brazzaville)

  6. Juni

1986 B

  6. September

1986

Kongo (Kinshasa) c

20. Mai

1968 B

20. August

1968

Korea (Nord-)

18. Oktober

1989 B

18. Januar

1990

Korea (Süd-)

10. Juli

1969

10. Oktober

1969

Kroatien

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  6. Februar

1969 B

  6. Mai

1969

Kuwait

28. August

1968

28. November

1968

Lettland

20. Mai

1992 B

20. August

1992

Libanon

  7. Juli

1970 B

  7. Oktober

1970

Liberia

  8. Mai

1967

21. Juli

1968

Libyen

12. August

1974 B

12. November

1974

Litauen

  4. Dezember

1991 B

  4. März

1992

Luxemburg

14. Februar

1991 B

14. Mai

1991

Madagaskar

16. Januar

1967

21. Juli

1968

Malawi

  7. Januar

2002 B

  7. April

2002

Malaysia

12. Januar

1971 B

12. April

1971

Malediven

29. Januar

1968 B

21. Juli

1968

Malta

11. September

1974 B

11. Dezember

1974

Marokko

19. Januar

1968 B

21. Juli

1968

Marshallinseln

26. April

1988 B

26. Juli

1988

Mauretanien

  4. Dezember

1967 B

21. Juli

1968

Mauritius

11. Oktober

1988 B

11. Januar

1989

Mexiko

25. März

1970 B

25. Juni

1970

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Januar

2006

Monaco

25. März

1970 B

25. Juni

1970

Mongolei

  3. Februar

2003 B

  3. Juni

2003

Montenegro

10. Februar

2009 N

  3. Juni

2006

Mosambik

30. Oktober

1991 B

30. Januar

1992

Myanmar

11. November

1987 B

11. Februar

1988

Namibia

22. Februar

2002 B

22. Mai

2002

Nauru

  7. Juni

2018 B

  7. September

2018

Neuseeland

  5. Februar

1970

  5. Mai

1970

Nicaragua

  2. Februar

1994 B

  2. Mai

1994

Niederlande

21. Juli

1967

21. Juli

1968

    Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

    Curaçao

21. Juli

1967

21. Juli

1968

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

21. Juli

1967

21. Juli

1968

    Sint Maarten

21. Juli

1967

21. Juli

1968

Nigeria

14. November

1968 B

14. Februar

1969

Niue

27. Juni

2012 B

27. September

2012

Norwegen

18. März

1968

21. Juli

1968

Oman

20. August

1975 B

20. November

1975

Österreich

  4. August

1972 B

  4. November

1972

Pakistan

  5. Dezember

1968

  5. März

1969

Palau

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Panama

13. Mai

1966 U

21. Juli

1968

Papua-Neuguinea

18. Mai

1976 B

18. August

1976

Peru

18. Januar

1967

21. Juli

1968

Philippinen

  4. März

1969

  4. Juni

1969

Polen

28. Mai

1969

28. August

1969

Portugal*

22. Dezember

1969 B

22. März

1970

Rumänien

  3. Juni

1971 B

  3. September

1971

Russland

  4. Juli

1966 U

21. Juli

1968

Salomoninseln

30. Juni

2004 B

30. September

2004

Sambia

  2. September

1970 B

  2. Dezember

1970

Samoa

23. Oktober

1979 B

23. Januar

1980

San Marino

19. April

2021 B

19. Juli

2021

São Tomé und Príncipe

29. Oktober

1998 B

29. Januar

1999

Saudi-Arabien

  5. September

1975 B

  5. Dezember

1975

Schweden

28. Juli

1967 B

21. Juli

1968

Schweiz

23. April

1968

23. Juli

1968

Senegal

18. August

1977 B

18. November

1977

Serbien c

25. Oktober

1968

25. Januar

1969

Seychellen

  1. Oktober

1976 B

  1. Januar

1977

Sierra Leone

13. August

1993 B

13. November

1993

Singapur

21. September

1971 B

21. Dezember

1971

Slowakei

30. Januar

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Somalia

30. März

1967 B

21. Juli

1968

Spanien

  1. Juli

1968

  1. Oktober

1968

Sri Lanka

10. Mai

1974 B

10. August

1974

St. Kitts und Nevis

11. Juni

2004 B

11. September

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. August

2004

St. Vincent und die Grenadinen

29. April

1986 B

29. Juli

1986

Südafrika

14. Dezember

1966

21. Juli

1968

Sudan

26. September

1991 B

26. Dezember

1991

Suriname

29. November

1975 N

25. November

1975

Syrien

  6. Februar

1975 B

  6. Mai

1975

Taiwan (Chinesisches Taipei) d

24. Juli

1968

24. Oktober

1968

Tansania

28. Februar

1989 B

28. Mai

1989

Thailand

30. Dezember

1992 B

30. März

1993

Togo

19. Juli

1989 B

19. Oktober

1989

Tonga

12. April

1977 B

12. Juli

1977

Trinidad und Tobago

24. August

1966

21. Juli

1968

Tschechische Republik

19. Oktober

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

23. August

1966

21. Juli

1968

Türkei

  5. August

1968 B

  5. November

1968

Turkmenistan

  4. Februar

2009 B

  4. Mai

2009

Tuvalu

22. August

1985 B

22. November

1985

Uganda

10. Oktober

2019 B

10. Januar

2020

Ukraine

25. Oktober

1993 B

25. Januar

1994

Ungarn

25. September

1973 B

25. Dezember

1973

Uruguay

18. April

1977 B

18. Juli

1977

Vanuatu

28. Juli

1982 B

28. Oktober

1982

Venezuela

15. Oktober

1974

15. Januar

1975

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

15. März

1984

Vereinigte Staaten

17. November

1966

21. Juli

1968

    Amerikanisch-Samoa

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Amerikanische Jungferninseln

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Guam

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Kanalzone von Panama

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Pazifik-Inseln unter
    amerikanischer Verwaltung

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Puerto Rico

  9. September

1975 B

  9. September

1975

    Wake, Midway, Johnston-Inseln

18. März

1976 B

18. März

1976

Vereinigtes Königreich*

11. Juli

1967

21. Juli

1968

    Bermudas

27. Mai

1975 B

  1. April

1975

    Britische Jungferninseln

10. Juni

2004

10. Juni

2004

    Falklandinseln

19. Mai

2004

19. Mai

2004

    Gibraltar

  1. November

1988 B

  1. Dezember

1988

    Insel Man

11. Oktober

1984 B

19. Oktober

1984

    Jersey

19. Mai

2004

19. Mai

2004

    Kaimaninseln

  9. Mai

1988 B

23. Juni

1988

    St. Helena

10. Juni

2004

10. Juni

2004

    Turks- und Caicosinseln

  7. Juli

2004

  7. Juli

2004

Vietnam e

18. Dezember

1990 B

18. März

1991

Zypern

  5. Mai

1969 B

  5. August

1969

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a Vom 16. Aug. 1972 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. aufgrund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volks­republik China. Aufgrund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Über­eink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b 22. Mai 1990: Vereinigung der Jemenitischen Arabischen Republik und der
Demokratischen Volksrepublik Jemen zur Republik Jemen.
c 25. Okt. 1968: Ratifikation durch die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien.
4. Febr. 2003: Die Bundesrepublik Jugoslawien wird zu Serbien und Montenegro.
d Vom 24. Okt. 1968 bis zum 5. Jan. 1974 (Datum des Beitritts der Volksrepublik China), war das Übereink. aufgrund des Beitritts der taiwanesischen Behörden zum Übereink. nur für die Provinz Taiwan (sowie die Inseln Penghu, Chinmen und Matsu) anwendbar. Seit dem 5. Jan. 1974 gilt das Übereink. für die Provinz Taiwan und die obgenannten Inseln aufgrund der Tatsache, dass diese Gebiete integrierende Bestandteile Chinas sind und China Vertragsstaat des Übereink. geworden ist.
e 24. Juni 1968: Beitritt der Republik Viet-Nam.
2. Juli 1976: Wiedervereinigung der Sozialistischen Republik Vietnam mit der Republik Viet-Nam.
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