Verordnung zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (901.311)
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Verordnung zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

901.311
5. November 1997 Verordnung zum Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 15 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 [BSG 901.1] auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Grundsatz
1 Der Kanton Bern wendet den Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete an.
2 Er erbringt die im Bundesbeschluss vorgesehenen kantonalen Leistungen.

Art. 2

Zuständigkeiten
1 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt Antrag auf den Einbezug eines Gebiets in den Geltungsbereich des Bundesbeschlusses.
2 Im übrigen ist das Amt für Berner Wirtschaft [Fassung vom 26. 2. 2003]
3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss der Steuergesetzgebung.

Art. 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft und gilt während der Dauer des Bundesbeschlusses. Bern, 5. November 1997 Zölch Nuspliger Anhang
5. 11. 1997 V BAG 97–115, in Kraft am 1. 1. 1998 Änderung
26. 2. 2003 V über die Organisation und die Aufgaben der Volkswirtschaftsdirektion, BAG 03–31 (II.), in Kraft am 1. 5. 2003
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