Beschluss über die Erhebung von Ordnungsbussen durch nichtuniformierte Angestellte der Kantonspolizei
VII D/11/5 Beschluss über die Erhebung von Ordnungsbussen durch nichtuniformierte Angestellte der Kantonspolizei Vom 17. Mai 2005 (Stand 17. Mai 2005) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 des eidgenössischen Ordnungsbussengeset - zes (OBG) und Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 , beschliesst:
Art. 1
1 Die vereidigten Angestellten der Kantonspolizei, welche Polizeidienst in Zi - vilkleidung leisten, werden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 OBG zur Erhebung von Ordnungsbussen auf der Strasse ermächtigt.
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 1) GS I A/1/1 SBE IX/4 230 1
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