Verordnung über die massgebenden Beträge für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die massgebenden Be träge für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Al ters-, Hinterl assenen- und Invalidenversicherung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 22. September 2006 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; in Erwägung: Der Artikel 1 Abs. 3 des genannten kantonalen Gesetzes überträgt dem Staatsrat die Kompetenz, im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebenden Beträge Parallel zu seinem Entscheid über die Rentenanpassung auf den 1. Januar
2007 hob der Bundesrat in seiner Verordnung vom 22. September 2006 auch bei den Ergänzungsleistungen die Beträge zur Deckung des Lebensbedarfs auf die folgenden Höchstgrenzen an: Fr. – für Alleinstehende 18 140.– – für Ehepaare 27 210.– – für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen 9 480.– Der Staatsrat hält diese neuen Höchstbeträge für gerechtfertigt. Dies bedeutet einen Mehraufwand von 2 100 000 Franken jährlich. Da der Bundesbeitrag 35 % ausmacht, beläuft sich der Anteil zu Lasten der Freiburger öffentlichen Hand auf 1 365 000 Franken. Gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 16. November 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung müssen von diesem Betrag 1 023 750 Franken vom Staat und 341 250 Franken von allen
Gemeinden zusammen übernommen werden. Im Jahresvoranschlag 2007 ist dieser Aufwand berücksichtigt. Es ist Sache der Kantonalen Ausgleichskasse, die Ergänzungsleistungen dieser Verordnung anzupassen. Auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1
Die massgebenden Beträge für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung durch Personen, die nicht dauernd oder während langer Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden wie folgt festgesetzt: a) Beträge zur Deckung des Lebensbedarfs, jährlich: Fr. – für Alleinstehende 18 140.– – für Ehepaare 27 210.– – für Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen 9 480.– b) Maximal anrechenbare Mietzinsausgaben: – für Alleinstehende 13 200.– – für Ehepaare und Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf Rente haben oder begründen 15 000.– c) Freibetrag für eine Liegenschaft, die von einer in der Berechnung der Ergänzungsleistung inbegriffenen Person bewohnt wird 100 000.–
Art. 2
Die Verordnung vom 7. Dezember 2004 über die massgebenden Beträge für den Bezug von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SGF 841.3.12) wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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