Verordnung über den Beirat der Wirtschaftsförderung (901.111)
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Verordnung über den Beirat der Wirtschaftsförderung

1 901.111 Verordnung über den Beirat der Wirtschaftsförderung vom 05.11.1997 (Stand 01.07.2018) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 12. März 1997 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Beirat
1 Der Beirat unterstützt die Wirtschaftsförderung im Vollzug ihrer Aufgaben.
2 Er berät sie insbesondere in a der Ausgestaltung der Standortpromotion, b der Auswahl der Zielgruppen und -märkte, c den Bemessungskriterien für geldwerte Leistungen zugunsten einzelner Unternehmen sowie d der Organisation des Controllings und der Erfolgskontrollen.
3 Er behandelt keine Einzelgeschäfte.

Art. 2

Zusammensetzung
1 Der Beirat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2 Er setzt sich aus aktiven Unternehmerinnen und Unternehmern, Arbeitnehme rinnen und Arbeitnehmern sowie Vertreterinnen und Vertretern der Wissen schaft und der Banken zusammen.
3 Die Volkswirtschaftsdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschla gen. *

Art. 3

Wahl
1 Der Regierungsrat wählt den Beirat auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion für vier Jahre.
1) BSG 901.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-116
901.111 2

Art. 4

Sitzungen
1 Das Amt für Berner Wirtschaft leitet die Sitzungen und führt das Sekretariat. *
2 Zu den Sitzungen können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehen de Fachleute beigezogen werden.

Art. 5

Entschädigung
1 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1990 über die Taggelder und die Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissio nen.

Art. 6

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 17. März 1993 über den Vollzug der Wirtschaftsförde rungsmassnahmen.
2. Reglement vom 22. März 1989 betreffend Beratende Kommission zur För derung der Wirtschaft.

Art. 7

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Bern, 5. November 1997 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch Der Staatsschreiber: Nuspliger
3 901.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 05.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 97-116 26.02.2003 01.05.2003

Art. 4 Abs. 1

geändert 03-31 23.05.2018 01.07.2018

Art. 2 Abs. 3

eingefügt 18-043
901.111 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 97-116

Art. 2 Abs. 3

23.05.2018 01.07.2018 eingefügt 18-043

Art. 4 Abs. 1

26.02.2003 01.05.2003 geändert 03-31
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