Verordnung über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem Leistungsprogramm
                            Verordnung  über Investitionsbeiträge an die öffentlich subventionierten  Spitäler und die Pflegeheime mit regionalem  Leistungsprogramm  Vom 16. August 2000 (Stand 26. August 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt §  47  Abs.  1  Bst.  d der Verfassung des Kantons Zug vom 31.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1894  1  )    sowie auf §  6  Abs.  1  Bst.  b, §  8  Abs.  3 und §  10a des Spitalgesetzes  vom   29.  Oktober   1998  2  )    sowie   auf   §  6  Abs.  1   des   Organisationsgesetzes  vom 29.  Oktober 1998  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Investitionsbeiträge
                            1  Der Regierungsrat gewährt an Investitionen für Gebäulichkeiten (bauliche  Investition) und für technische, medizinische und administrative Einrichtun  -  gen (betriebliche Investition) Beiträge von 60 Prozent der Kosten, abzüglich  allfälliger Beiträge Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsleistung setzt voraus, dass die Investition
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit der kantonalen Versorgungsplanung in Einklang steht (Planungs  -  konformität);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur   Erfüllung   des   festgesetzten   Leistungsprogrammes   notwendig   er  -  scheint (Programmkonformität) und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gemäss   der   durch   die   Institution   vorgenommenen   Beurteilung   aus  strategischer,   ökonomischer   und   qualitativer   Sicht   gerechtfertigt   ist  (betriebliche  und wirtschaftliche  Zweckmässigkeit und Angemessen  -  heit).  1)  BGS  111.1  2)  3)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kürzung und Ausschluss
                            1  Erfüllt eine Investition die Voraussetzungen nach §  1  Abs.  2 nur teilweise  oder handelt es sich um eine überdimensionierte und luxuriöse Ausgestal  -  tung, so wird der Investitionsbeitrag verweigert oder entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Investitionsbeiträge werden in der Regel ausgerichtet an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für den betrieblichen Unterhalt, einschliesslich Reparatu  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bauliche und betriebliche Investitionen für Nebenbetriebe, wie Perso  -  nalhäuser,  Cafeterias,   Kioske,   medizinische   Nebenbetriebe   (Benefit)  etc.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bauliche und betriebliche Investitionen unterhalb Fr.  10  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Einreichen der Investitionsbegehren
                            1  Die Institutionen des Gesundheitswesens reichen der Gesundheitsdirektion  jeweils bis Mitte Mai eine detaillierte Aufstellung der im kommenden Jahr  beabsichtigten Investitionen ein, für welche sie einen Beitrag des Kantons  anbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Programmkonformität   ist   kurz   zu   begründen,   die   Beurteilung   der  betrieblichen   und   wirtschaftlichen   Zweckmässigkeit   und   Angemessenheit  ist beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gleichzeitig ist ein Überblick über die künftigen Investitionen der weiteren  drei Jahre beizubringen, für welche die Institutionen voraussichtlich einen  Beitrag des Kantons beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zuständigkeit
                            1  Die Gesundheitsdirektion ist zuständig, über Begehren zu entscheiden, die  einen Kantonsbeitrag bis Fr. 200 000.– pro Investition vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auszahlung
                            1  Die Gesundheitsdirektion richtet Teilzahlungen von bis zu 90  Prozent der  in den Staatsvoranschlag aufgenommenen Investitionsbeiträge aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung des Restbeitrages erfolgt nach Genehmigung der Abrech  -  nung durch die Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Investitionsbeiträge sind mindestens einmal jährlich abzurechnen. Die  erforderlichen Belege sind beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anrechenbarkeit
                            1  Die nach dem Spitalgesetz  1  )    zuständigen Gemeinwesen tragen die Kosten  für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den betrieblichen Unterhalt und die Reparaturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bauliche und betriebliche Aufwendungen bis Fr.  10  000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Abschreibungen   von   aktiviertem,   genehmigtem  Anlagevermögen  und die sich ergebenden Folgekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Abschreibungssätze auf die Nettokosten (subventions  -  berechtigte   Investitionskosten   abzüglich   Kantonsbeitrag   und   allfälliger  Leistungen Dritter) anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  30  % der Nettokosten für EDV-Anschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20  % der Nettokosten der Apparate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  10  % der Nettokosten für Installationen und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  5  % der Nettokosten für Umbauten bis Fr. 200  000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  2,5  % der Nettokosten für Bauten und Umbauten über Fr.  200  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft  2  )  .  1)  2)  Inkrafttreten am 26. August 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  16.08.2000  26.08.2000  Erlass  Erstfassung  GS 26, 695
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  16.08.2000  26.08.2000  Erstfassung  GS 26, 695