Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
VIII D/6/5 Verordnung über den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung * Vom 21. März 2006 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung 1 ) , das Einfüh - rungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Perso - nalverleih 2 ) und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligato - rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung 3 ) , verordnet:
Art. 1 Departement für Volkswirtschaft und Inneres
1 Das Departement für Volkswirtschaft und Inneres überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih und über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschä - digung. Insbesondere übt es die Aufsicht über das Arbeitsamt und über das regionale Arbeitsvermittlungszentrum aus.
Art. 2 Funktionen des Arbeitsamtes
1 Das Arbeitsamt im Sinne des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih ist zugleich die kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In - solvenzentschädigung; es erfüllt in dieser Funktion die Aufgaben gemäss
Artikel 85 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
2 Es erlässt zudem die Verfügungen gestützt auf Artikel 9 Buchstabe b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslo - senversicherung und die Insolvenzentschädigung.
Art. 3 Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus
1 Die Organisation der Arbeitslosenkasse richtet sich nach der Verordnung über die Arbeitslosenkasse des Kantons Glarus 4 ) . 1) GS I A/1/1 2) GS VIII D/6/1 3) GS VIII D/6/4 4) GS VIII D/6/3 SBE IX/7 398 1
VIII D/6/5
Art. 4 Ausgesteuertenhilfe
1 Die Durchführung der Ausgesteuertenhilfe richtet sich nach der Verord - nung über die Hilfeleistung an ausgesteuerte versicherte Arbeitslose 5 ) .
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft. 5) GS VIII D/6/6
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VIII D/6/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 26 3
VIII D/6/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 26
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