Beschluss über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste
Beschluss über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste vom 11.07.2000 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999; gestützt auf das Gesetz vom 22. Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals, namentlich auf Artikel 10 Abs. 2 und 3 und Artikel 76 Abs.
3, sowie auf das Reglement vom 10. Juli 1985 für das Staatspersonal; gestützt auf das Gesetz vom 2. März 1999 über das Kantonsspital Freiburg, namentlich auf Artikel 21; gestützt auf das Organisationsgesetz vom 6. Mai 1965 des psychiatrischen Spitals Marsens; gestützt auf das Gesetz vom 11. Februar 1969 betreffend die Schaffung ei - nes psychosozialen Zentrums; gestützt auf den Beschluss vom 23. April 1991 über die Zuständigkeit für die Anstellung des Staatspersonals, das dem Gesetz über das Dienstverhält - nis des Staatspersonals nicht unterstellt ist, namentlich auf Artikel 7; gestützt auf die allgemeine Anstaltsordnung vom 3. Dezember 1965 für die Krankenanstalten von Marsens und Humilimont; gestützt auf die Stellungnahme des Verwaltungsrates des Kantonsspitals; gestützt auf die Stellungnahme des Personalamts; in Erwägung: Für die von den Freiburger kantonalen Spitälern und Diensten angestellten Assistenzärztinnen und -ärzte muss aufgrund der Tätigkeit, die sie ausüben und die besonderen Bedingungen unterliegt, ein einheitliches Dienstverhält - nis festgesetzt werden. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss gilt für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte (im Folgenden: die Ärztinnen und Ärzte), die von den kantonalen Spitälern und Diensten angestellt werden.
Art. 2 Geltendes Recht
1 Wo eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Beschluss fehlt, ist das Re - glement vom 23. April 1991 über das Dienstverhältnis des Hilfspersonals und des vorübergehend angestellten Personals sinngemäss anwendbar.
Art. 3 Anstellung – Erforderliche Ausbildung
1 Die Ärztinnen und Ärzte müssen das eidgenössische Arztdiplom oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung haben.
Art. 4 Anstellung – Zuständigkeiten
1 In den Spitälern ist die Spitaldirektion zuständig, auf Antrag der Chefärz - tin oder des Chefarztes der Dienststelle oder der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors assistenzärztliches Personal anzustellen sowie be - stehende Arbeitsverhältnisse zu ändern oder zu beenden.
2 In den kantonalen Diensten ist die Direktion für Gesundheit und Soziales zuständig, auf Antrag der ärztlichen Direktorin oder des ärztlichen Direktors oder der Chefärztin oder des Chefarztes des Dienstes assistenzärztliches Personal anzustellen sowie bestehende Arbeitsverhältnisse zu ändern oder zu beenden.
Art. 5 Anstellung – Verfahren
1 Die Anstellungsanträge werden grundsätzlich zwei bis sechs Monate vor dem Inkrafttreten des Arbeitsvertrags an die Spitaldirektion beziehungswei - se die Direktion für Gesundheit und Soziales gerichtet.
2 Die Spitaldirektion oder die Direktion für Gesundheit und Soziales ent - scheidet so rasch wie möglich über die Anstellung. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden über den sie betreffenden Entscheid informiert.
Art. 6 Vertragsdauer
1 Die Ärztinnen und Ärzte werden grundsätzlich für ein Jahr angestellt.
2 Die Vertragsdauer kann je nach dem Bedarf der Dienststelle variieren; für die gleiche Funktion kann sie jedoch nicht über sechs Jahre hinaus verlän - gert werden.
3 Die Vertragsdauer gilt für eine Vollzeitanstellung. Bei Teilzeitanstellung kann sie nicht über neun Jahre hinaus verlängert werden.
Art. 7 Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte – Grundsätze
1 Unter der Verantwortung und Aufsicht der Chefärztin oder des Chefarztes der Dienststelle erledigen die Ärztinnen und Ärzte die in ihrem Pflichten - heft bestimmten Aufgaben auf den Gebieten Pflege und Lehre. Die normale Tätigkeit umfasst auch den Präsenzdienst und den Pikettdienst.
2 Ärztinnen und Ärzte, die für ein volles Pensum angestellt sind, dürfen kei - ner weiteren Beschäftigung nachgehen, die Erwerbszwecken dient oder sich auf ihre Tätigkeit auswirken kann, ausser wenn sie über eine schriftliche Bewilligung der Anstellungsbehörde verfügen.
3 Ärztinnen und Ärzte, die für eine Teilzeitstelle angestellt sind, müssen die Anstellungsbehörde informieren, wenn sie einer weiteren Beschäftigung nachgehen, die sich auf ihre Tätigkeit auswirken kann. Diese Beschäftigung bedarf der schriftlichen Bewilligung durch die Anstellungsbehörde.
Art. 8 Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte – Weiterbildung und Bewer -
tung
1 Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen die Ärztinnen und Ärzte in den Ge - nuss einer praktischen und theoretischen Weiterbildung. Diese wird ihnen gemäss ihrem Weiterbildungsplan, der bei der Anstellung mit der Chefärztin oder dem Chefarzt bestimmt wurde, innerhalb und gegebenenfalls ausser - halb des Spitals oder des Dienstes erteilt. Die Chefärztin oder der Chefarzt beteiligt sich persönlich an dieser Weiterbildung.
2 Der Weiterbildungsplan mitsamt der nötigen Zeit, die für seine Durchfüh - rung zur Verfügung gestellt wird, ist integrierender Bestandteil des Arbeits - vertrags. Er beruht auf der FMH-Reglementierung für die Weiterbildung.
3 Die Ärztinnen und Ärzte haben mindestens einmal im Jahr und bei jedem Dienstwechsel Anspruch auf eine Bewertung ihrer Tätigkeit.
Art. 9 Ordentliche Arbeitszeit
1 Die Sollarbeitszeit beträgt im Quartalsdurchschnitt 50 Stunden pro Woche, einschliesslich der nötigen Zeit, die für die Weiterbildung nach Artikel 8 Abs. 2 zur Verfügung gestellt wird.
2 Die Maximalarbeitszeit beträgt im Quartalsdurchschnitt 55 Stunden pro Woche.
3 Die Organisation der Arbeitszeit, die Nachtarbeit, der Präsenzdienst und der Pikettdienst hängen vom Bedarf der Dienststelle ab.
4 Die ununterbrochene Anwesenheit am Arbeitsort darf 28 Stunden nicht überschreiten. Es muss ihr eine zusammenhängende Ruhezeit von mindes - tens 12 Stunden folgen.
Art. 10 Ordentlicher Dienstplan
1 Die Ärztinnen und Ärzte können verpflichtet werden, einen Teil ihres or - dentlichen Dienstplans nachts oder in Form des Pikettdienstes sonntags oder an Feiertagen zu erfüllen.
2 Die nachts, sonntags oder an Feiertagen geleistete Arbeit gibt Anrecht auf eine Entschädigung; diese entspricht sinngemäss der Entschädigung nach dem Reglement vom 23. April 1991 über das Dienstverhältnis des Hilfsper - sonals und des vorübergehend angestellten Personals.
Art. 11 Präsenzdienst
1 Über ihren ordentlichen Dienstplan hinaus können die Ärztinnen und Ärzte zu einem Präsenzdienst zwischen 19 Uhr und 7 Uhr verpflichtet wer - den. Während des Präsenzdienstes halten sie sich an ihrem Arbeitsplatz zur Verfügung, damit sie bei Bedarf eingesetzt werden können.
2 Der Präsenzdienst zählt als ordentliche Arbeitszeit nach Artikel 9.
3 Den Ärztinnen und Ärzten wird für den Präsenzdienst eine Entschädigung ausgerichtet; diese entspricht sinngemäss der Entschädigung nach dem Re - glement vom 23. April 1991 über das Dienstverhältnis des Hilfspersonals und des vorübergehend angestellten Personals.
Art. 12 Pikettdienst
1 Über ihren ordentlichen Dienstplan hinaus können die Ärztinnen und Ärzte zum Pikettdienst verpflichtet werden. Während des Pikettdienstes hal - ten sie sich zur Verfügung, damit sie bei Bedarf eingesetzt werden können. Zu diesem Zweck müssen sie erreichbar sein und ihren Arbeitsplatz unver - züglich erreichen können.
2 Werden sie während des Pikettdienstes zum Einsatz gerufen, so wird die dafür aufgewendete Zeit (Fahrzeit und Einsatzzeit) als ordentliche Arbeits - zeit angerechnet.
3 Ausserdem zählen fünf Stunden Pikettdienst als eine Stunde ordentlicher Arbeitszeit.
Art. 13 Überstunden
1 Als Überstunden gelten Arbeitsstunden, die über die Maximalarbeitszeit nach Artikel 9 Abs. 2 hinaus geleistet werden.
2 Überstunden können ausnahmsweise nur dann geleistet werden, wenn sie nach dem Bedarf der Dienststelle erforderlich sind.
3 Eine Überstunde wird mit einer Stunde Urlaub ausgeglichen. Erfolgt kein Ausgleich innert zwölf Monaten, so werden die Überstunden zum Stunden - ansatz des Monatsgehalts vergütet.
Art. 14 Wöchentliche freie Tage
1 Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf zwei freie Tage pro Arbeits - woche. Die freien Tage können zusammengefasst werden, müssen jedoch mindestens zwei Sonntage im Monat umfassen.
2 Die freien Tage werden in Absprache mit der Dienstchefin oder dem Dienstchef und nach dem Bedarf der Dienststelle festgelegt. Abweichungen, die mit der Weiterbildung, mit Ferien, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub oder gesundheitlichen Gründen verbunden sind, bleiben vorbehalten.
Art. 15 Ferien
1 Die Ferien werden in Absprache mit der Dienstchefin oder dem Dienstchef festgelegt; dabei werden die Wünsche der Ärztin oder des Arztes so weit be - rücksichtigt, als sie mit den Anforderungen des Dienstes vereinbar sind. Die Ferien können aufgeteilt werden, müssen jedoch mindestens zwei aufeinan - der folgende Wochen umfassen.
Art. 16 Organisation und Kontrolle der Arbeitszeit
1 Für die Organisation und die Kontrolle der Arbeitszeit ist der medizinische Dienst, in dem die Ärztin oder der Arzt arbeitet, zuständig.
2 Die Verwendung der Informatik für die Planung und Erfassung der Arbeitszeit bleibt je nach den Weisungen des Spitals beziehungsweise des Dienstes vorbehalten.
Art. 17 Besoldung
1 Die Besoldung der Ärztinnen und Ärzte wird nach der besonderen Gehalt - stabelle im Anhang 1 dieses Beschlusses festgelegt.
2 Der Teuerung wird sie so weit angepasst wie die Gehaltsskala nach Artikel
4 des Gesetzes vom 26. Februar 1987 über die Besoldungen des Staatsper - sonals (GBStP).
3 Über die Besoldung nach der besonderen Gehaltstabelle hinaus haben die Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf ein dreizehntes Monatsgehalt, das nach
Artikel 12
bis GBStP festgelegt wird.
Art. 18 Berechnung des Anfangsgehalts
1 Bei der Festsetzung des Anfangsgehalts wird die bisherige Dauer der nach - gewiesenen und anerkannten Berufserfahrung der Ärztin oder des Arztes be - rücksichtigt. Im Streitfall wird das Gutachten der FMH eingeholt.
2 Die Jahre der Berufserfahrung werden nach dem Tätigkeitsgrad der Ärztin oder des Arztes berechnet. Es werden nur vollständige Tätigkeitsmonate be - rücksichtigt.
3 Die für die Festsetzung des Anfangsgehalts anerkannte Berufserfahrung beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Erhalt des eidgenössischen Di - ploms oder des als gleichwertig anerkannten Berufstitels.
Art. 19 Arbeitgeberzulagen für Kinder
1 Die Ärztinnen und Ärzte haben Anspruch auf die Arbeitgeberzulage für Kinder entsprechend der Zulage nach GBStP, sofern sie eine Tätigkeit von mindestens 50 % ausüben.
Art. 20 Mutterschaftsurlaub
1 Schwangere Ärztinnen haben Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von sechzehn aufeinander folgenden Wochen. Davon müssen sie mindestens acht Wochen nach der Niederkunft nehmen. Jede schwangerschaftsbedingte Absenz während der letzten acht Wochen vor der Niederkunft zählt als Mut - terschaftsurlaub.
2 Der Mutterschaftsurlaub ist ein bezahlter Urlaub. Ist die Ärztin jedoch seit weniger als neun Monaten vor der Entbindung im Amt und ist die Nieder - kunft nicht vorzeitig erfolgt, so erstreckt sich der Gehaltsanspruch nur auf zwölf Wochen.
3 Die Daten für den Mutterschaftsurlaub werden in Absprache mit der Dienstchefin oder dem Dienstchef festgelegt. Dabei werden die Wünsche der Schwangeren sowie die Erfordernisse des Dienstes berücksichtigt.
4 Wird die Tätigkeit nach Ablauf des bezahlten Mutterschaftsurlaubs aufge - geben, so muss die Schwangere ihren Entscheid in der vertraglich festgeleg - ten Frist mitteilen.
Art. 21 Gehaltsanspruch bei Absenzen – Krankheit und Unfall
1 Ärztinnen und Ärzte, die krankheits- oder unfallhalber am Stellenantritt verhindert sind, erhalten kein Gehalt.
2 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit beträgt die Dauer der Gehaltszahlung:
a) drei Monate, wenn die Arbeitsunfähigkeit im ersten Dienstjahr eintritt;
b) sechs Monate, wenn sie im zweiten Dienstjahr eintritt;
c) neun Monate, wenn sie im dritten Dienstjahr eintritt;
d) zwölf Monate ab dem vierten Dienstjahr.
3 Der Zeitpunkt, an dem der Gehaltsanspruch endet, bestimmt sich durch das Zusammenzählen der krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit während einer Dauer von 540 aufeinander folgenden Tagen (18 Monaten), rückwirkend berechnet ab jedem neuen Tag der Abwesenheit.
4 Bei beruflich bedingten Krankheiten und Unfällen besteht der Gehaltsan - spruch während eines Jahrs.
Art. 22 Gehaltsanspruch bei Absenzen – Militärdienst
1 Bei Abwesenheit wegen Militärdienstes haben die Ärztinnen und Ärzte Anspruch auf das volle Gehalt während der Dauer, die einem Wiederho - lungs- oder einem Ergänzungskurs entspricht, Kadervorkurs inbegriffen.
2 Über die Dauer nach Absatz 1 hinaus erhalten verheiratete, in eingetrage - ner Partnerschaft lebende oder unterhaltspflichtige Personen 80 % und ledi - ge Personen ohne Unterhaltspflichten 60 % ihres Gehalts.
3 Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung (EO) werden dem Arbeit - geber während der ganzen Dauer des Gehaltsanspruchs gezahlt. Ist jedoch der Betrag des vom Arbeitgeber geschuldeten Gehalts geringer als der EO- Betrag, so wird Letzterer der Ärztin oder dem Arzt ausgerichtet.
Art. 23 Versicherungen – Haftpflicht
1 Die Haftpflicht der Ärztinnen und Ärzte für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Funktion Dritten zufügen, wird durch eine Versicherung gedeckt, de - ren Prämien zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Art. 24 Versicherungen – Berufskrankheiten und -unfälle
1 Die Ärztinnen und Ärzte sind nach dem UVG bei einem Pool privater Ver - sicherer gegen berufliche und nicht berufliche Unfälle sowie gegen Berufs - krankheiten versichert.
2 Die Prämien für die nicht beruflichen Risiken gehen zu Lasten der Ärztin - nen und Ärzte.
Art. 25 Versicherungen – Erwerbsausfall
1 Sofern der Arbeitgeber einer Kollektivversicherung beigetreten ist, können sich die Ärztinnen und Ärzte im Rahmen dieser Versicherung für den Er - werbsausfall bei Erkrankung versichern. Die Prämien gehen zu Lasten der versicherten Person.
Art. 26 Versicherungen – Berufliche Vorsorge
1 Ärztinnen und Ärzte, deren Beschäftigungsgrad unter 50 % liegt, werden bei der Pensionskasse des Staatspersonals nach der im BVG vorgesehenen Regelung versichert.
2 Ärztinnen und Ärzte, deren Beschäftigungsgrad bei mindestens 50 % liegt, werden bei der Pensionskasse des Staatspersonals nach der Pensionsrege - lung versichert; ein anders lautendes Abkommen zwischen den Parteien bleibt vorbehalten.
Art. 27 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessamm - lung aufgenommen. A1 ANHANG 1 – Besoldungstabelle der Assistenzärztinnen und -ärzte (Art. 17) Art. A1-1
1 Das Referenzgehalt der Assistenzärztinnen und -ärzte wird nach der fol - genden Skala festgelegt (Referenz: Index Mai 1993 = 100 Punkte): Stufe Fr. Stufe 0 59'703.00 Stufe 1 63'380.40 Stufe 2 67'057.80 Stufe 3 70'735.20 Stufe 4 74'412.60 Stufe 5 78'090.00 Stufe 6 81'767.40 Stufe 7 85'444.80 Stufe 8 89'122.20 Stufe 9 92'799.60 Stufe 10 96'477.00
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.07.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 507 / d 481
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
07.11.2006 Art. 22 geändert 01.01.2007 2006_140 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.07.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 507 / d 481
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 22 geändert 07.11.2006 01.01.2007 2006_140
Feedback